Vereinbarung über den gemeinsamen Fachausschuss zur Förderung von Tanz und Theater i... (613.311)
CH - BL

Vereinbarung über den gemeinsamen Fachausschuss zur Förderung von Tanz und Theater in der Region Basel

1 GS 22.440, SGS 366
53 - 1.9.1994 Vom 17. September/3. Dezember 1991 GS 31.662 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Regierungsrat des Kantons Basel-Lands chaft, gestützt auf das Gesetz vom 21. Februar 1963
1 über die Lei- stung von Beiträgen zur Förderung kultureller Bestrebungen, vereinbaren:

§ 1 Grundsatz

1 Diese Vereinbarung regelt die Aufgaben, die Organisation und die Mittel des gemeinsamen Fachausschusses.
2 Die Erziehungs- und Kulturdirektion Basel-Landschaft und das Erziehungs- departement Basel-Stadt führen die Aufsicht über den gemeinsamen Fachaus- schuss.

§ 2 Zweck

Die Schaffung des gemeinsamen Fachausschusses, als beratendes Organ für das Erziehungsdepartement Basel-Stadt und die Erziehungs- und Kulturdirektion Basel-Landschaft, bezweckt die Förderung des regionalen künstlerischen Schaf- fens auf den Gebieten Tanz und Theater.

§ 3 Aufgaben

Der Fachausschuss berät insbesondere über folgende Förderungsmassnahmen
a. Produktionsbeiträge an Tanz- und Theaterprojekte,
b. Beiträge an die Ausarbeitung von Projekten und Recherchen,
c. Prämierungen besonders gut gelungener Produktionen,
d. Wettbewerbe mit öffentlichen Vorführungen regionaler Produktionen,
e. Beiträge an die Infrastruktur von Tanz- und Theater-Projekten,
f. weitere Förderungsmassnahmen.

§ 4 Förderungsberechtigte Personen und Projekte

punktmässig in einem der beiden Kantone realisiert werden;
b. kulturelle Institutionen im Bereich Tanz und Theater mit Sitz in einem der beiden Kantone;
c. auswärtige Kunstschaffende und Ensembles für Arbeiten mit einem starken Bezug zur Region.

§ 5 Vorgehen

1 Nach erfolgter Beratung stellt der gemeinsame Fachausschuss Antrag an das Erziehungsdepartement Basel-Stadt und an die Erziehungs- und Kulturdirektion Basel-Landschaft auf Ausrichtung von Beiträgen.
2 Die beiden Kantone können beim gemeinsamen Fachausschuss Stellungnah- men zu Fragen in den Bereichen Tanz und Theater einholen.

§ 6 Organisation

1 Der gemeinsame Fachausschuss besteht aus zehn Mitgliedern.
2 je zur Hälfte werden diese vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft bestimmt.
3 Dem Fachausschuss gehört je ein Vertreter oder eine Vertreterin des Erzie- hungsdepartements Basel-Stadt und der Erziehungs- und Kulturdirektion des Kantons Basel-Landschaft an.
4 Der Fachausschuss konstituiert sich selbst.
5 Der Erziehungs- und Kulturdirektion des Kantons Basel-Landschaft obliegt die Geschäftsführung. Gesuche um Beiträge und andere Anträge sind schriftlich mit allen erforderlichen Unterlagen dem Sekretariat einzureichen.
6 Die Kantone entschädigen die von ihnen delegierten Mitglieder des Fachaus- schusses nach ihren eigenen Richtlinien.

§ 7 Mittel

1 Der gemeinsame Kredit wird durch jährliche Beiträge, die dem ordentlichen Bewilligungsverfahren gemäss den Vorschriften des jeweiligen kantonalen Rechts unterliegen, gespeist.
2 Über Ausgaben aus diesem Kredit beschliessen das Erziehungsdepartement Basel-Stadt und die Erziehungs- und Kulturdirektion Basel-Landschaft gemein- sam.

§ 8 Schlussbestimmungen

53 - 1.9.1994
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