Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Aargau und St.Gallen über die Steuerbefreiung von juristischen Personen mit öffentlichen oder ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken und von Personalvorsorgeeinrichtungen
zwischen den Kantonen Aargau und St.Gallen zwischen den Kantonen Aargau und St.Gallen über die Steuerbefreiung von juristischen Personen mit öffentlichen über die Steuerbefreiung von juristischen Personen mit öffentlichen oder ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken und von oder ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken und von Personalvorsorgeeinrichtungen Personalvorsorgeeinrichtungen vom 4. Mai 1981
1 Der Regierungsrat des Kantons Aargau und der Regierungsrat des Kantons St.Gallen vereinbaren:
1. 1.
1 Die in den beiden Kantonen domizilierten juristischen Personen, die sich, ohne Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke zu verfolgen, öffentlichen oder ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken widmen oder deren Mittel dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen, werden im Rahmen der jeweiligen kantonalen Gesetzgebung von der Steuerpflicht befreit, gleichgültig, ob die genannten Zwecke im Domizilkanton oder im anderen Kanton oder im allgemeinen schweizerischen Interesse erfüllt werden.
2. 2.
1 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
3. 3.
1 Diese Vereinbarung wird mit beidseitiger Unterzeichnung rechtsgültig. Sie wird rückwirkend ab 1. Januar 1981 angewendet. Aarau, 4. Mai 1981 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Aargau, Der Landammann Dr. Louis Lang Der Staatsschreiber Dr. Josef A. Sieber St.Gallen, 24. März 1981 Im Namen des Regierungsrates des Kantons St.Gallen, Der Landammann: Dr. Willi Geiger Der Staatsschreiber: Dr. Dieter J. Niedermann
1 In Vollzug ab 1. Januar 1981.
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