Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton Schaffhausen über die Anerkennung von Naturheilpraktikerprüfungen
                            gegenüber dem Kanton Schaffhausen über die Anerkennung von  gegenüber dem Kanton Schaffhausen über die Anerkennung von  Naturheilpraktikerprüfungen  Naturheilpraktikerprüfungen  vom 4. August 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gesundheitsdepartement des Kantons St.Gallen  erlässt  in Anwendung von Art. 42a Abs. 3 der Verordnung über die Ausübung von  Berufen der Gesundheitspflege vom 2. Februar 1982
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  als Gegenrechtserklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 1. Art. 1.
                            1   Die vom Kanton Schaffhausen ausgestellten Prüfungsausweise für  Naturheilpraktiker werden im Kanton St.Gallen anerkannt, solange der  Kanton Schaffhausen Gegenrecht hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Das Gesundheitsdepartement des Kantons St.Gallen behält sich vor, von  dieser Gegenrechtserklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von  sechs Monaten zurückzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Diese Gegenrechtserklärung wird ab 1. August 1997 angewendet.  Gesundheitsdepartement des Kantons St.Gallen,  Der Vorsteher:  lic. iur. Anton Grüninger, Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im Amtsblatt veröffentlicht am 11. August 1997, ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1997,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1519; in  Vollzug ab 1. August 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   sGS 312.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gegenrechtserklärung des Kantons Schaffhausen vom 19. Juni 1997.