Verordnung über die Promotion, den Abschluss und die Fachmaturität Pädagogik an den ... (423.331)
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Verordnung über die Promotion, den Abschluss und die Fachmaturität Pädagogik an den Fachmittelschulen

1 Verordnung über die Promotion, den Abschluss und die Fachmaturität Pädagogik an den Fachmittelschulen (V Promotion, Abschluss und Fachmaturität Pädagogik FMS) 1) Vom 20. Juni 2001 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 50 Abs. 2 des Geset zes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 2) und die §§ 4 Abs. 2 und 13 des Dekrets übe r die Organisation der Fachmittel- schulen (D Organisation FMS) vom 15. März 1988 3) , beschliesst: A. Allgemeines

§ 1

5) Diese Verordnung regelt die Beurteilunge n, die Promotionsentscheide, die Abschlussprüfung, die Erlangung des Fachmittelschulausweises und die Fachmaturität Pädagogik an den Fach mittelschulen sowie den Übertritt ans Gymnasium.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 23. April 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AGS 2008 S. 128).
2) SAR 271.200
3) SAR 423.310
4) Fassung gemäss Ziff. 25. der Veror dnung über die Anpass ung der kantonalen Verordnungen an das Verwaltungsrechts pflegegesetz vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 464).
5) Fassung gemäss Verordnung vom 23. April 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AGS 2008 S. 128). Geltungsbereich

§ 2

1 Die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler erfolgt lehrplanbezogen und umfasst alle Leistungskomponenten.
2 Das Ergebnis der Beurteilung wird in jedem Fach mit einer ganzen oder halben Note ausgedrückt. 6 ist die höc hste, 1 die tiefste Note. Noten unter
4 stehen für ungenügende Leistungen.
3 Die Fachlehrpersonen nehmen die Beurteilungen vor.

§ 3

1) Eine allfällige Probezeit dauert bis zum Ende des 1. Semesters. B. Promotionsentscheide und Zwischenbeurteilung

§ 4

1 Promotionsentscheide dienen der Zuordnung der Schülerinnen und Schüler in diejenigen Klassen, di e ihren Fähigkeiten entsprechen, sowie der Entlassung derjenigen Schülerinne n und Schüler, die den schulischen Anforderungen nicht zu genügen vermögen.
2 Promotionsentscheide sind die definitive Aufnahme nach der Probezeit, die Beförderung, die Nichtbeförder ung und die Entlassung aus der Schule. Sie basieren auf den Be urteilungen gemäss § 2.
3 Promotionsentscheide werden am Ende der Probezeit und am Ende des

1. und 2. Schuljahres getroffen. Beur teilungsperiode ist die Probezeit bzw.

das jeweils vorangegangene Schuljahr.
4 Die Promotionskonferenz setzt die No ten fest und trifft die Promotions- entscheide.

§ 5

1 Promotionsfächer in der 1. Kla sse sind die Grundlagenfächer gemäss Stundentafel 2) .
2 Promotionsfächer in der 2. Klasse sind die Grundlagenfächer und die berufsfeldbezogenen Fächer der ei nzelnen Ausbildungs bereiche gemäss Stundentafel.
1) Fassung gemäss Ziff. II./6. der Ve rordnung über die Mittelschulen (Mittelschulverordnung) vom 13. Februar 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AGS 2008 S. 102).
2) Stundentafel im Anhang der Vero rdnung über die Organisation der Fachmittelschulen (V Organisation FMS) vom 30. Juni 1993 (SAR 423.311) r teilung r
3
3 das Mittel der beiden Noten, geb ildet aus der Note Chemie des

1. Semesters und der Note Biologie des 2. Semesters, für die Promotion.

4 staltung zählt in der 2. Klasse von den Grundlagenfächern Bildnerisc hes Gestalten und Musik letzteres für die Promotion und zwar zusamme n mit dem berufsfeldbezogenen Fach Instrument (Mittel der beiden Noten).
5 Absatz 3 und 4 einen Viertelswert, wird auf die nächste höhere halbe oder ganze Zahl gerundet.

§ 6

1 nommen bzw. am Ende des Schuljahres in die nächsthöhere Klasse beför- dert, wenn in den Promotionsfächern a) die doppelte Summe aller Note nabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und b) nicht mehr als 4 Noten unter 4 erzielt wurden.
2 welche die Voraussetzunge n von Absatz 1 nicht erfüllen, definitiv aufge- nommen bzw. befördert, wenn ihnen fü r das Erreichen der Lernziele der entsprechenden Klasse eine günstig

§ 7

1 die Voraussetzungen von § 6 erstmals nicht erfüllt, wird nicht befördert.
2

§ 8

Wer am Ende der Probezeit oder nach bereits einmal erfolgter Nicht- beförderung die Voraussetzungen von § 6 nicht bzw. wiederum nicht erfüllt, wird aus der Schule entlassen.

§ 9

1) Gegen Promotionsentscheide können die Schülerinnen und Schüler oder ihre gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter innert 30 Tagen seit
1) Fassung gemäss Ziff. 25. der Veror dnung über die Anpass ung der kantonalen Verordnungen an das Verwaltungsrechts pflegegesetz vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 464). Definitive Aufnahme, Beförderung Nichtbeförderung Entlassung Beschwerde
Zustellung beim Departement Bil dung, Kultur und Sport Beschwerde führen. Dessen Entscheid ist an das Ve rwaltungsgericht weiterziehbar.

§ 10

1 Zeugnisse werden an den Promo tionsterminen und am Ende des

3. Schuljahres ausgestellt.

2 Das Zeugnis enthält die Noten sämtlicher Fächer, an den Promotions- terminen den Promotionsentscheid und in den Fällen von § 6 Abs. 2 eine zusätzliche Begründung.

§ 11

1 Die Zwischenbeurteilung ist eine St andortbestimmung. Sie wird jeweils am Ende des 1. Se mesters vorgenommen. 1)
2 Die Promotionskonferenz nimmt die Zwischenbeurteilungen vor.
3 In den Promotions- bzw. Abschl ussfächern werden den Schülerinnen und Schülern die Noten der Beurteilung mitgeteilt.

§ 12

Ergibt die Zwischenbeurteilung eine ungünstige Prognose, so führt die zustä ndige Abteilungslehrkraft mit der betreffenden Schülerin bzw. dem betr effenden Schüler ein Gespräch zur Klärung der Gründe und über die allenf alls zu treffenden Massnahmen.
1) Fassung gemäss Ziff. II./6. der Ve rordnung über die Mittelschulen (Mittelschulverordnung) vom 13. Februar 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AGS 2008 S. 102).
2) Fassung gemäss Verordnung vom 21. Dezem ber 2005, in Kraft seit 1. März
2006 (AGS 2006 S. 8).
5 C. Abschlussprüfung 1) I. Prüfung

§ 13

1 Ende des Ausbildungsganges statt. 3)
2 such des letzten Schuljahres in der Regel an derjenigen Lehranst alt voraus, an welcher die Prüfung abgelegt wird.

§ 14

1 sich durch die Abschlussprüfung über die von der Schule vermittelten Kenntnisse und von Höheren Fach- schulen bzw. Fachhochschulen geford erte allgemeine Bildung auszuwei- sen. 4)
2 Selbständigkeit im Denken zu prü- fen.
3 chen den Lehrplanzielen.

§ 15

1 a) die Grundlagenfächer Deutsch, Ma nisch oder Englisch; b) zwei Grundlagenfächer aus der Fächergruppe Gesellschaftswissen- schaften, Naturwissenschaften, B ildnerisches Gest alten, Musik und Sport. Die Fächer Bildnerisc hes Gestalten, Musik und Sport schliessen sich gegenseitig aus; c) 5) ein berufsfeldbezogenes Fach aus der Fächergruppe
1) Fassung gemäss Verordnung vom 21. Dezem ber 2005, in Kraft seit 1. März
2006 (AGS 2006 S. 8).
2) Fassung gemäss Verordnung vom 23. April 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AGS 2008 S. 128).
3) Fassung gemäss Verordnung vom 21. Dezem ber 2005, in Kraft seit 1. März
2006 (AGS 2006 S. 8).
4) Fassung gemäss Verordnung vom 21. Dezem ber 2005, in Kraft seit 1. März
2006 (AGS 2006 S. 8).
5) Fassung gemäss Verordnung vom 21. Dezem ber 2005, in Kraft seit 1. März
2006 (AGS 2006 S. 8). Prüfungstermine, Zulassung 2) Prüfungsziel, Inhalte und Anforderungen Prüfungsfäche r

1. Medienkunde und Informa tik im Ausbildungsbereich

Kommunikation;

2. Psychologie/Pädagogik und Naturwissenschaften mit

Praktikum im Ausbildungsbereich Gesundheit;

3. Psychologie/Pädagogik und Individuum und Gesell-

schaft im Ausbildungsbereich Soziale Arbeit;

4. Psychologie/Pädagogik, Ge stalten und Instrument im

Ausbildungsbereich Erzi ehung und Gestaltung.
2 Die Fächer Musik und Instrument schliessen sich als Prüfungsfächer gegenseitig aus.
3 Die Schülerinnen und Schüler teile n der Schulleitung bis spätestens sechs Monate vor Prüfungsbeginn die Prüfungsfächer ihrer Wahl gemäss Absatz 1 mit.

§ 16

1 Die Prüfungsfächer Deutsch, Franzö werden schriftlich und mündlich, Math ematik schriftlich, Bildnerisches Gestalten, Sport, Informatik sowi e Gestalten praktisch und Instrument praktisch-mündlich geprüft. Die übrig en Prüfungsfächer werden mündlich geprüft.
2 Die schriftlichen Prüfungen dauern dr ei Stunden, ebenso die praktischen Prüfungen in den Fächern Bildneri sches Gestalten, Informatik und Gestalten. Im Fach Sport wird die Prüfungsdauer, soweit erforderlich, von der Prüfungskommission Fachmittelschule (Prüfungskommission FMS) festgelegt. Die übrigen Prüfungen dauern 15 Minuten. 1)

§ 17

1 Die Ergebnisse in den einzelnen Prüfungen sind in ganzen und halben Noten auszudrücken. 6 ist die höchste , 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
2 In denjenigen Fächern, die schriftlich und mündlich geprüft werden, entspricht die Prüfungsnote dem unge rundeten Mittel der schriftlichen und mündlichen Note.

§ 18

1 Bei nachgewiesenen unredlichen Ha ndlungen wird die ganze Abschluss- prüfung auf Antrag der Prüfungskommission FMS durch das Departement Bildung, Kultur und Sport für ungültig erklärt. Die Kandidatinnen und
1) Fassung gemäss Verordnung vom 23. April 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AGS 2008 S. 128).
7 Kandidaten sind vor Beginn der Pr üfung von der Schulleitung darauf aufmerksam zu machen. 1)
2 sofern es sich bei der ungültig erkl ärten Prüfung um den ersten Versuch gehandelt hat.
3 zählen die Zeugnisnoten des Wieder holungsjahres für den Abschluss. 2) II. Organisation

§ 19

1 tsdauer von vier Jahren eine Prü- fungskommission FMS. Dieser gehören an: 4) a) ein Mitglied des Erziehungsrate s, welches den Vorsitz innehat; b) sechs Vertreterinnen beziehungswe ise Vertreter der Höheren Fach- schulen und von Fachhochschulen; c) je das Mitglied der Schulleit ungen der Neuen Ka ntonsschule Aarau und der Kantonsschule Wettingen, we lches für die administrative Geschäftsführung der Fachmittelschul e zuständig ist, mit beratender Stimme.
2 a) die Leitung und Überwachung der Prüfungen; b) die Ernennung der Fachexpertinnen und Fachexperten; c) das Festlegen der Anlage der Prüfungen; d) die Genehmigung der Themen und Aufgaben der Fachprüfungen; e) das Festlegen der zulässigen Hilfsmittel für die schriftlichen und praktischen Prüfungen; f) 5) die Berichterstattung über die Prüfungen zuhanden der Schulkommis- sionen und des Departements Bildung, Kultur und Sport.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 23. April 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AGS 2008 S. 128).
2) Fassung gemäss Verordnung vom 21. Dezem ber 2005, in Kraft seit 1. März
2006 (AGS 2006 S. 8).
3) Fassung gemäss Verordnung vom 23. April 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AGS 2008 S. 128).
4) Fassung gemäss Verordnung vom 23. April 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AGS 2008 S. 128).
5) Fassung gemäss Verordnung vom 21. Dezem ber 2005, in Kraft seit 1. März
2006 (AGS 2006 S. 8). Prüfungs- kommission FMS 3)
D. Abschluss mit Fachmittelschulausweis 1)

§ 20

1 Die Schülerinnen und Schüler müsse n im letzten Ausbildungsjahr in einer Gruppe oder alleine eine grösse re eigenständige schriftliche oder schriftlich kommentierte Arbeit erstellen und präsentieren.
2 Die erbrachten Leistungen werden mit einer Note bewertet.
3 Einzelheiten regelt die Schulleitung.

§ 21

3) Abschlussfächer sind die Grundlagenf ächer und die berufsfeldbezogenen Fächer der 3. Klasse.

§ 22

4)
1 In den geprüften Fächern wird die Abschlussnote aus dem Mittel von Vorschlags- und Prüfungsnote gebildet . Die Vorschlagsnote ist die Zeug- nisnote des letzten Ausbildungsjahres.
2 In den prüfungsfreien Fächern wird die Abschlussnote aus der Zeugnis- note des letzten Ausbildungsjahres gebildet.
3 Die Abschlussnoten werden auf ha einem Viertelswert wird auf die n ächste höhere halbe oder ganze Zahl gerundet.

§ 23 5)

1 Die Prüfungskommission FMS setzt die Prüfungsnoten fest und stellt dem Departement Bildung, Kultur und Sport Antrag auf Bestehen bezie- hungsweise Nichtbestehen des Abschlusses. 6)
1) Fassung gemäss Verordnung vom 21. Dezem ber 2005, in Kraft seit 1. März
2006 (AGS 2006 S. 8).
2) Fassung gemäss Verordnung vom 21. Dezem ber 2005, in Kraft seit 1. März
2006 (AGS 2006 S. 8).
3) Fassung gemäss Verordnung vom 21. Dezem ber 2005, in Kraft seit 1. März
2006 (AGS 2006 S. 8).
4) Fassung gemäss Verordnung vom 21. Dezem ber 2005, in Kraft seit 1. März
2006 (AGS 2006 S. 8).
5) Fassung gemäss Ziff. II./2. der Verordnung über die Promotion und die Maturität an den Mittelschulen (Mat uritätsverordnung) vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (AGS 2007 S. 72).
6) Fassung gemäss Verordnung vom 23. April 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AGS 2008 S. 128). r
9
2 mit dem Hinweis, dass sie die Mög lichkeit einer Stellungnahme an das Departement haben.

§ 24

Der Abschluss ist bestanden, wenn in den Abschlussfächern 1) a) die doppelte Summe aller Note nabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und b) nicht mehr als 3 Noten unter 4 erzielt wurden.

§ 25

2) Das Departement Bildung, Kultur und Sport entscheidet über das Beste- hen des Abschlusses und stellt de n Fachmittelschulausweis aus.

§ 26 3)

Schülerinnen und Schüler, welche in durchschnitt von mindestens 4.5 erreiche n, können in die 3. Klasse des Gymnasiums übertreten.

§ 27

1 n Abschluss im ersten Versuch nicht bestehen, müssen bei einem zwe iten Versuch das letzte Schuljahr und die Abschlussprüfung wiederholen. 4)
2 Fächern dispensieren lassen, in we lchen sie beim ersten Versuch min- destens die Note 5 erzielt haben. Diese Noten zählen auch beim zweiten Versuch.
3 5)
1) Fassung des Einleitungssatzes gemäss Verordnung vom 21. Dezember 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AGS 2006 S. 8).
2) Fassung gemäss Ziff. II./2. der Verordnung über die Promotion und die Maturität an den Mittelschulen (Mat uritätsverordnung) vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (AGS 2007 S. 72).
3) Fassung gemäss Verordnung vom 21. Dezem ber 2005, in Kraft seit 1. März
2006 (AGS 2006 S. 8).
4) Fassung gemäss Verordnung vom 21. Dezem ber 2005, in Kraft seit 1. März
2006 (AGS 2006 S. 8).
5) Fassung gemäss Verordnung vom 21. Dezem ber 2005, in Kraft seit 1. März
2006 (AGS 2006 S. 8). Bestehensnormen Entscheid Ü bertritt ans Gymnasium Wiederholung bei Nichtbestehen, Dispensation

§ 28

1)
1 Der Fachmittelschulausweis wird vom Departement Bildung, Kultur und Sport ausgestellt, wenn der Abschlu ss bestanden und die selbständige Arbeit erstellt und präsentiert worden ist. 2)
2 Der Fachmittelschulausweis enthält: a) die Überschrift «Kanton Aargau» und die Bezeichnung der Schule; b) den Vermerk «gesamtschweizeris ch anerkannter Fachmittelschulaus- weis»; c) den Namen, Vornamen, Heimat ort (für Ausländerinnen und Auslän- der: Staatsangehörigkeit und Geburts ort) und das Geburtsdatum der Absolventin oder des Absolventen; d) die Angabe der Zeit, während de r die Absolventin bzw. der Absol- vent die aargauische Fachmittelschule besucht hat; e) das Berufsfeld; f) die Abschlussnoten der Abschlussfächer nach § 21; g) das Thema und die Bewert ung der selbständigen Arbeit; h) den Ort, das Datum und die Unters chrift der Vorsteherin beziehungs- weise des Vorstehers des Depart ements und der Rektorin bezie- hungsweise des Rektors der Schule.
3 Zusätzlich werden im Fachmittelschulausweis die Noten der in der

3. Klasse besuchten Freifächer aufgeführt.

D bis . Fachmaturität Pädagogik 4)

§ 28a

5)
1 Die Fachmaturitätsprüfung findet am Ende des Lehrgangs statt. Die Prüfungskommission FMS legt jewe ils die Prüfungstermine fest.
2 Zur Prüfung wird zugelassen, wer a) die Fachmaturitätsarbeit mit ei ner Note von mindestens 4.0 erfolg- reich beendet hat und
1) Fassung gemäss Verordnung vom 21. Dezem ber 2005, in Kraft seit 1. März
2006 (AGS 2006 S. 8).
2) Fassung gemäss Ziff. II./2. der Verordnung über die Promotion und die Maturität an den Mittelschulen (Mat uritätsverordnung) vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (AGS 2007 S. 72).
3) Fassung gemäss Ziff. II./2. der Verordnung über die Promotion und die Maturität an den Mittelschulen (Mat uritätsverordnung) vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (AGS 2007 S. 72).
4) Eingefügt durch Verordnung vom 23. April 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AGS 2008 S. 128).
5) Eingefügt durch Verordnung vom 23. April 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AGS 2008 S. 128).
11 b) den Fachmaturitätslehrgang in der Regel an derjenigen Schule besucht hat, an der die Prüfung abgelegt wird.

§ 28b Bezüglich Ziel, Thema, Dauer, Um fang, Betreuung, Bewertung, Mündli-

che Präsentation, Nachholtermin und unredliche Handlungen gelten die jeweils aktuellen Richtlinien für die Umsetzung der Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik der Schweizer ischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) 2) .

§ 28c

3)
1 sich durch die Fachmaturitätsprü- fung Pädagogik über die von der Sc hule vermittelten Kenntnisse und von den Pädagogischen Hochschulen geford sowie geforderten Fähigkeiten für di e Studiengänge Vorschul- und Unter- stufe sowie Primarstufe auszuweisen.
2 Selbständigkeit im Denken zu prü- fen.
3 chen den Lehrplanzielen.

§ 28d

1 Sprachzertifikat auf mindestens Niveau B2 erfolgreich abgeschlossen hat, wird auf Gesuch hin von der Sc hulleitung vom Unterricht und von der Fachmaturitätsprüfung dispensiert.
2 nisse der internationalen Prüfungen ge mäss der jeweils aktuellen Evalua- tionstabelle der Aide-mémoire IV der Eidgenössischen Berufsmaturi- tätskommission berücksichtigt.
1) Eingefügt durch Verordnung vom 23. April 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AGS 2008 S. 128).
2) Diese Richtlinien können bei der Abteil ung Berufsbildung und Mittelschule des Departements Bildung, Kultur und Sport bezogen werden.
3) Eingefügt durch Verordnung vom 23. April 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AGS 2008 S. 128).
4) Eingefügt durch Verordnung vom 23. April 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AGS 2008 S. 128). Fachmaturitäts arbeit Prüfungsziel, Inhalte und Anforderungen Fremdsprachen

§ 28e

1) Prüfungsfächer sind: a) Deutsch, b) Französisch oder Englisch, c) Mathematik, d) Biologie, e) Chemie oder Physik, f) Geschichte, g) Geografie.

§ 28f

2) Die Fächer werden folgendermassen geprüft: Deutsch Schriftlich 180 Minuten Deutsch Mündlich 15 Minuten Französisch oder Englisch Schriftlich 180 Minuten Französisch oder Englisch Mündlich 15 Minuten Mathematik Schriftlich 180 Minuten Biologie Mündlich 15 Minuten Chemie oder Physik Mündlich 15 Minuten Geschichte Mündlich 15 Minuten Geografie Mündlich 15 Minuten

§ 28g 3)

Die Fachmaturitätsarbeit sowie die Ergebnisse in den einzelnen schriftli- chen und mündlichen Prüfungen sind in ganzen und halben Noten auszu- drücken. 6 ist die höchste, 1 die tiefs te Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
1) Eingefügt durch Verordnung vom 23. April 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AGS 2008 S. 128).
2) Eingefügt durch Verordnung vom 23. April 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AGS 2008 S. 128).
3) Eingefügt durch Verordnung vom 23. April 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AGS 2008 S. 128). r Art und Dauer der Prüfungen Notengebung
13

§ 28h

1 ndlungen wird die ganze Fachmatu- ritätsprüfung auf Antrag der Prüf ungskommission FMS durch das Depar- tement Bildung, Kultur und Sport für ungültig erklärt. Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor Beginn der Prüfung von der Schulleitung darauf aufmerksam zu machen.
2 sofern es sich bei der ungültig erkl ärten Prüfung um den ersten Versuch gehandelt hat.
3

§ 28i

2)
1 ern Deutsch, Französisch oder Eng- lisch entspricht dem gerundeten ar ithmetischen Mittel der jeweiligen schriftlichen und mündlichen Prüfungsnoten. Im Fach Mathematik ent- spricht die Fachmaturitätsnote der schriftlichen Prüfungsnote. 3)
2 turwissenschaften entspricht dem gerundeten arithmetischen Mittel der Prüfungsnoten in den Fächern Bio- logie und Chemie oder Physik.
3 Geistes- und Sozialwissenschaften entspricht dem gerundeten arithmetisch Fächern Geschichte und Geografie.
4 f halbe oder ganze Zahlen gerundet. Bei einem exakten Viertelswert wird auf die nächst höhere halbe oder ganze Zahl gerundet.

§ 28k

1 e Fachmaturitätsnoten fest und stellt dem Departement Bildung, Kultur und Sport Antrag auf Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Fachmaturität Pädagogik.
2 mit dem Hinweis, dass sie die Mög lichkeit einer Stellungnahme an das Departement haben.
1) Eingefügt durch Verordnung vom 23. April 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AGS 2008 S. 128).
2) Eingefügt durch Verordnung vom 23. April 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AGS 2008 S. 128).
3) Fassung gemäss Verordnung vom 19. November 2008, in Kraft seit 1. Januar
2009 (AGS 2008 S. 555).
4) Eingefügt durch Verordnung vom 23. April 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AGS 2008 S. 128). Verstösse gegen die Prüfungs- ordnung Fachmaturitäts- noten Antrag

§ 28l

1) Die Fachmaturität Pädagogi k ist bestanden, wenn a) das arithmetische Mittel der fünf Fachmaturitätsnoten sowie der Fachmaturitätsarbeit mindestens 4 beträgt, b) nicht mehr als zwei Fachmatur itätsnoten unter 4 erzielt wurden und c) die Summe der Notenabweichung von 4 nach unten nicht mehr als einen Punkt beträgt.

§ 28m

2) Das Departement Bildung, Kultur und Sport entscheidet über das Beste- hen der Fachmaturität und stellt das Fachmaturitätszeugnis aus.

§ 28n

3)
1 Schülerinnen und Schüler, welche die nicht bestehen, müssen bei einem zw eiten Versuch den Fachmaturitäts- lehrgang und die Fachmaturitätsprüfung wiederholen.
2 Sie können sich vom Unterrichtsbesuch und der Prüfung in denjenigen Fächern dispensieren lassen, in welc hen sie beim ersten Versuch mindes- tens die Note 5 erzielt haben. Diese Noten zählen auch beim zweiten Versuch.
3 Die Note der Fachmaturitätsarbeit des ersten Versuchs wird übernom- men.
4 Eine dritte Fachmaturitätsprüfung ist nicht gestattet.

§ 28o

4)
1 Das Fachmaturitätszeugnis wird vom Departement Bildung, Kultur und Sport ausgestellt, wenn die F achmaturität bestanden ist. 5)
2 Das Fachmaturitätszeugnis enthält 6) : a) die Überschrift «Kanton Aargau» und die Bezeichnung der Schule,
1) Eingefügt durch Verordnung vom 23. April 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AGS 2008 S. 128).
2) Fassung gemäss Verordnung vom 19. November 2008, in Kraft seit 1. Januar
2009 (AGS 2008 S. 555).
3) Eingefügt durch Verordnung vom 23. April 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AGS 2008 S. 128).
4) Eingefügt durch Verordnung vom 23. April 2008, in Kraft seit 1. August 2008 (AGS 2008 S. 128).
5) Fassung gemäss Verordnung vom 19. November 2008, in Kraft seit 1. Januar
2009 (AGS 2008 S. 555).
6) Fassung des Einleitungssatzes gemäss Verordnung vom 19. November 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 555). m iederholung bei
15 b) den Vermerk «gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitäts- zeugnis», c) den Namen, Vornamen, Heimat ort (für Ausländerinnen und Auslän- der: Staatsangehörigkeit und Geburts ort) und das Geburtsdatum der Absolventin oder des Absolventen, d) die Angabe der Zeit während de r die Absolventin beziehungsweise der Absolvent den Fachmaturitäts lehrgang Pädagogik besucht hat, e) die Fachmaturitätsnoten de r Prüfungsfächer nach § 28e, f) das Thema und die Bewertung der Fachmaturitätsarbeit, g) 1) eine Auflistung der besuchten Fächer, die nicht geprüft wurden, h) 2) die Abschlussnoten der Abschlussfächer nach § 21 sowie das Thema und die Bewertung der selbständi gen Arbeit gemäss § 28 Abs. 2 lit. g, i) den Ort, das Datum und die Unters chrift der Vorsteherin beziehungs- weise des Vorstehers des Departem ents und der Rektorin beziehungs- weise des Rektors der Schule. E. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 29

Die Verordnung über die Diplompr üfung der Abteilung Administra- tion/Verkehr der Diplommittelsc hule Aarau vom 21. September 1992 4) und die Verordnung über die Diplompr üfung der Abteilung Administra- tion/Verkehr der Diplommittelsc hule Wettingen vom 21. September
1992 5) werden aufgehoben.

§ 30

1 nung die Ausbildung begonnen haben, gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts. Vorbehalten bleiben die Absätze 2–4.
2 Ende des 1. Semesters der

2. Klasse keine Promoti onsentscheide getroffen.

1) Fassung gemäss Verordnung vom 19. November 2008, in Kraft seit 1. Januar
2009 (AGS 2008 S. 555).
2) Eingefügt durch Verordnung vom 19. Nove mber 2008, in Kraft seit 1. Januar
2009 (AGS 2008 S. 555).
3) Eingefügt durch Verordnung vom 19. Nove mber 2008, in Kraft seit 1. Januar
2009 (AGS 2008 S. 555).
4) AGS Bd. 14 S. 127, 395 (SAR 423.351)
5) AGS Bd. 14 S. 134, 395 (SAR 423.352) Aufhebung bisherigen Rechts Ü bergangs- bestimmungen
3 Schülerinnen und Schüler des Ausbildungsganges 2000/2002, welche das Diplom beim ersten Versuch nicht erlangen, können die Diplom- prüfung an einem von der Diplom prüfungskommission festgesetzten Termin einmal wiederholen. Es findet keine Wiederholung des Unter- richts statt.
4 Die Schülerinnen und Schüler könne n bei der Wiederholung das Mit- zählen der Vorschlagsnoten des ersten Versuches in den Prüfungsfächern mit schriftlicher Erklärung vor Prüf ungsbeginn ausschliessen. Ebenfalls mit schriftlicher Erklärung vor Prüfungsbeginn können sie sich von der Prüfung in denjenigen Fächern dispen sieren lassen, in denen sie beim ersten Versuch mindestens di e Note 5 erzielt haben.
5 Schülerinnen und Schülern, welc he bis zum Schuljahr 2006/2007 die Ausbildung im altrechtlichen Bereich Gesundheit und Soziales abschlies- sen, wird ein Diplomausweis nach bisherigem Recht und zusätzlich ein Fachmittelschulausweis für de n Bereich Gesundheit ausgestellt. 1)

§ 31

Diese Verordnung ist in der Geset am 1. August 2001 in Kraft.
1) Eingefügt durch Verordnung vom 21. Dezember 2005, in Kraft seit 1. März
2006 (AGS 2006 S. 8).
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