Reglement über die Gymnasialausbildung (412.1.11)
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Reglement über die Gymnasialausbildung

Reglement über die Gymnasialausbildung (GAR) vom 15.04.1998 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 11. April 1991 über den Mittelschulunterricht (MSG); gestützt auf den Artikel 3 des Reglements vom 27. Juni 1995 über den Mittel - schulunterricht (MSR); gestützt auf die Verordnung des Bundesrats vom 15. Februar 1995, das Re - glement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirekto - ren (EDK) über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) und auf die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesrat und der EDK; auf Antrag der Direktion für Erziehung und kulturelle Angelegenheiten, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Dieses Reglement legt die Bestimmungen über die Gymnasialausbildung in den folgenden Schulen fest:
a) Kollegium St. Michael;
b) Kollegium Gambach;
c) Kollegium Heilig Kreuz;
d) Kollegium des Südens.
2 Aufnahme und Verteilung der Schülerinnen und Schüler

Art. 2 Aufnahme- und Übertrittsbedingungen

1 Aufgenommen werden können Schülerinnen und Schüler, welche die Be - dingungen erfüllen, die in den besonderen Bestimmungen über die Aufnahme und den Übertritt von den Orientierungsschulen in die Mittelschulen festge - legt sind.
2 Schülerinnen und Schüler aus öffentlichen Schulen anderer Kantone können aufgenommen werden, wenn sie die Übertrittsbedingungen in entsprechende Klassen ihres Kantons erfüllen; allfälliger Nachholunterricht bleibt vorbehal - ten.
3 Der Übertritt aus Privatschulen wird vom Bestehen einer Aufnahmeprüfung abhängig gemacht; besondere Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
4 Schülerinnen und Schüler, deren Eltern nicht im Kanton wohnhaft sind, können aufgenommen werden, wenn damit nicht eine Klasseneröffnung ver - bunden ist; besondere Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

Art. 3 Gesuche

1 Die Aufnahmegesuche sind an die Rektorenkonferenz zu richten.
2 Informationen über die Aufnahmegesuche, insbesondere was die Anmelde - frist betrifft, werden von der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegen - heiten im Januar (die Direktion) im Amtsblatt veröffentlicht.

Art. 4 Entscheid

1 Die Rektorenkonferenz entscheidet über die Aufnahme in die kantonalen Kollegien.

Art. 5 Verteilung

1 Die aufgenommenen Schülerinnen und Schüler werden wie folgt auf die kantonalen Kollegien verteilt:
a) Die Schülerinnen und Schüler des südlichen Kantonsteils besuchen grundsätzlich das Kollegium des Südens, wo, unter Vorbehalt der Be - stimmungen über den Spracherwerb, der Unterricht auf französisch er - teilt wird.
b) Die übrigen Schülerinnen und Schüler werden auf die Kollegien Sankt Michael, Heilig Kreuz und Gambach verteilt, in denen der Unterricht in beiden Amtssprachen des Kantons erteilt wird.
2 Bei der Verteilung der Schülerinnen und Schüler werden berücksichtigt:
a) die Aufteilung der Schwerpunktfächer unter den Kollegien der Stadt Freiburg;
b) die Aufnahmekapazität jedes Kollegiums;
c) soweit möglich der Wohnort der Schülerin oder des Schülers und der Anschluss an die öffentlichen Verkehrsmittel.
3 Die globale Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf die kantonalen Kollegien wird jedes Jahr von der Rektorenkonferenz beschlossen. Sie wird der Direktion zur Genehmigung vorgelegt.

Art. 6 Mitteilung und Entscheid

1 Sobald die globale Verteilung von der Direktion genehmigt wurde, teilt die betreffende Rektorin oder der betreffende Rektor den Eltern oder der volljäh - rigen Schülerin beziehungsweise dem volljährigen Schüler den Aufnahme - entscheid mit und gibt dabei das Kollegium an, in dem die Schülerin oder der Schüler aufgenommen wurde.
2 Wird die Aufnahme abgelehnt, teilt die Rektorenkonferenz ihren Entscheid sofort den Eltern, der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler mit, ohne den Entscheid über die Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf die Kollegien abzuwarten.

Art. 7 Aufnahme während des Schuljahrs

1 Die Rektorin oder der Rektor eines Kollegiums entscheidet über die Auf - nahme während des Schuljahres.
2 Für ihren Entscheid berücksichtigten sie die von der Direktion gutgeheisse - ne Verteilung der Schülerinnen und Schüler.
3 Lehrpläne

Art. 8 Allgemeines

1 Der mit einer interdisziplinären Perspektive konzipierte Gymnasiallehrplan umfasst:
a) die Grundlagenfächer:
1. Im Studienbereich Sprachen: Die 1. Sprache oder Unterrichtsspra - che (Deutsch oder Französisch, je nach sprachlicher Abteilung), die 2. Sprache (die Partnersprache, entweder Französisch oder Deutsch, je nach sprachlicher Abteilung), die 3. Sprache (Englisch oder Italienisch oder Latein);
2. Im Studienbereich Mathematik und Naturwissenschaften: Mathe - matik, Physik, Chemie und Biologie;
3. Im Studienbereich Humanwissenschaften: Geschichte, Geografie und Philosophie;
4. Im Studienbereich Kunst: Bildnerisches Gestalten oder Musik;
b) das Schwerpunktfach, das unter folgenden Fächern ausgewählt werden kann: Latein I (Anfänger), Latein II (Fortgeschrittene), Griechisch, Ita - lienisch, Spanisch, Englisch, Physik und Anwendungen der Mathema - tik, Biologie und Chemie, Wirtschaft und Recht, Bildnerisches Gestal - ten, Musik;
c) das Ergänzungsfach, das unter folgenden Fächern ausgewählt werden kann: Physik, Chemie, Biologie, Anwendungen der Mathematik, Infor - matik, Geschichte, Geografie, Philosophie, Wirtschaft und Recht, Psychologie und Pädagogik, Religionskunde, Bildnerisches Gestalten, Musik, Sport;
d) andere Fächer: Einführung in Wirtschaft und Recht, Bürokommunikati - on, Religionskunde;
e) Sport.
1bis Die Direktion erstellt die wöchentliche Stundentafel unter Berücksichti - gung der unterschiedlichen Unterrichtszeitspannen der verschiedenen Stu - dienbereiche gemäss Artikel 11 MAR.
2 Im Studienbereich Mathematik und Naturwissenschaften und in demjenigen der Humanwissenschaften werden die Fächer in enger Koordination unter - richtet, um den fächerübergreifenden Unterricht zu fördern.
2bis Gemäss den Richtlinien der Direktion führen die Schulen interdisziplinäre Projekte ein und unterstützen solche.
3 Der Lehrplan umfasst ebenfalls den Unterricht der Freifächer, namentlich den Basisunterricht in Englisch und Italienisch, für diejenigen Schülerinnen und Schüler, welche diese Fächer weder als Grundlagenfächer noch als Schwerpunktfach gewählt haben.

Art. 9 Grundsätze für die Auswahl

1 Eine Sprache, die als Grundlagenfach belegt wird, kann nicht als Schwer - punktfach gewählt werden.
2 Es kann nicht das gleiche Fach als Schwerpunktfach und Ergänzungsfach gewählt werden.
3 Wer Musik oder Bildnerisches Gestalten als Schwerpunktfach wählt, kann weder Musik noch Bildnerisches Gestalten, noch Sport als Ergänzungsfach wählen.
4 Mathematik wird auf zwei Niveaus unterrichtet, Standard und Plus. Nur wer den Unterricht in Mathematik Plus besucht, kann Physik und Anwendungen der Mathematik als Schwerpunktfach belegen.
5 Die Schülerinnen und Schüler italienischer Muttersprache können Italie - nisch als zweite Landessprache wählen. In diesem Fall müssen sie Franzö - sisch oder Deutsch als 3. Sprache belegen.
6 ...

Art. 10 Maturaarbeit

1 Jede Schülerin und jeder Schüler muss allein oder in Gruppenarbeit eine Maturaarbeit ausführen.
2 Es handelt sich dabei um eine selbständige Arbeit eines gewissen Umfangs, die in einem Exposé oder einem schriftlichen Kommentar und einer mündli - chen Präsentation besteht.
3 Die Modalitäten für die Ausführung der Maturaarbeit werden von der Di - rektion festgelegt.
4 Bei der Maturaarbeit werden die Projektumsetzung, die schriftliche Arbeit und die mündliche Präsentation bewertet und benotet.

Art. 11 Zweisprachigkeit

1 Jedes Kollegium bietet den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit, an Aktivitäten teilzunehmen, die mit dem Gebrauch der anderen Amtssprache des Kantons verbunden sind.
2 Eine zweisprachige Ausbildung nach den Kriterien für die Erlangung des Vermerks «zweisprachig» wird den Schülerinnen und Schülern, die dies wünschen, angeboten. Die Bedingungen für diese Ausbildung werden von der Direktion festgelegt.

Art. 12 Künstler- und Sporttalente

1 Für Künstlertalente und Spitzensportlerinnen und -sportler trifft die Rekto - rin oder der Rektor gemäss den Richtlinien der Direktion Massnahmen, die es gestatten, dass die Ausübung einer hochstehenden künstlerischen oder sport - lichen Tätigkeit mit der Ausbildung besser vereinbar ist.
4 Beförderung im Gymnasialunterricht

Art. 13 Unterrichtsfächer

1 Für die Beförderung in die nächsthöhere Stufe sind alle Unterrichtsfächer nach Artikel 8 Abs. 1 Bst. a–d massgebend.
2 Der Sport wird benotet; diese Note steht im Zeugnis, sie wird jedoch weder für die Beförderung noch beim Durchschnitt berücksichtigt.

Art. 14 Bewertung

1 Die Leistungen und die Arbeit der Schülerinnen und Schüler werden konti - nuierlich anhand von Noten bewertet. Die beste Note ist 6, die schlechteste 1. Die Note 4 und die Noten darüber sind genügend; die Noten unter 4 sind un - genügend.
2 Die Fächer gemäss Artikel 8 dieses Reglements werden mit Noten bewertet.

Art. 15 Jahresnote und Zwischenzeugnis

1 In jedem Fach ist die Jahresnote der Durchschnitt aller von der Schülerin oder vom Schüler während des Jahres erzielten Resultate. Sie wird in ganzen und halben Punkten ausgedrückt.
2 Bei der Berechnung dieser Note kann die Lehrperson aber auch die Ent - wicklung der Ergebnisse der Schülerin oder des Schülers, die Fähigkeit, dem Unterricht in der höheren Stufe zu folgen, und die Schularbeit während des Jahres berücksichtigen.
3 Für die jährliche Beförderung wird eine Note für jedes unterrichtete Fach erteilt.
4 Bei den Schwerpunktfächern, die mehrere Fächer umfassen, wird der Durchschnitt im Verhältnis zum Unterrichtsanteil des einzelnen Fachs be - rechnet.
5 Ein informatives Zwischenzeugnis wird am Ende des ersten Semesters er - teilt.

Art. 16 Beförderungsbedingungen

1 Die Beförderung am Ende des 1. und 2. Jahres in die nächsthöhere Stufe ist erreicht, wenn:
a) die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben (Grundsatz der doppelten Kompensation);
b) der Durchschnitt in der Erstsprache, der zweiten Landessprache und in Mathematik mindestens 4,00 beträgt;
c) bei allen Noten, die für den allgemeinen Durchschnitt mitgerechnet werden, nicht mehr als vier Noten unter 4 liegen;
d) bei allen Noten, die für den allgemeinen Durchschnitt mitgerechnet werden, keine Note unter 2 liegt.
2 Der allgemeine Durchschnitt wird aus sämtlichen Noten aller Fächer des Jahresprogramms berechnet.
3 Die Beförderung am Ende des 3. Jahres in die nächste Stufe ist erreicht, wenn:
a) die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben (Grundsatz der doppelten Kompensation);
b) der Durchschnitt der Fächer Erstsprache, zweite Landessprache, Mathe - matik und Schwerpunktfach mindestens 4,00 beträgt;
c) bei den Noten, die für den allgemeinen Durchschnitt mitgerechnet wer - den, insgesamt nicht mehr als drei Noten unter 4 liegen;
d) bei den Noten, die für den allgemeinen Durchschnitt mitgerechnet wer - den, insgesamt keine Note unter 2 liegt.

Art. 17 Entscheid

1 Nach der Besprechung der Lehrpersonen einer Klasse entscheidet die Rek - torin oder der Rektor über Beförderung oder Nichtbeförderung.

Art. 18 Ausserordentliche Umstände

1 Die Rektorin oder der Rektor kann die Beförderung bewilligen, wenn aus Krankheitsgründen oder bei Umständen, auf die die Schülerin oder der Schü - ler keinen Einfluss hat, die Ergebnisse nicht den Bedingungen nach Artikel
16 entsprechen.

Art. 19 Wiederholung einer Klasse

1 Während der Gymnasialausbildung kann nur einmal eine Stufe wiederholt werden. Bei einem Misserfolg an der Schlussprüfung kann jedoch die letzte Stufe wiederholt werden, auch wenn die Schülerin oder der Schüler bereits eine Stufe wiederholt hat.
2 Die Wiederholung einer Stufe wird in den Fällen verweigert, in denen die unter Artikel 16 dieses Reglements erwähnten Durchschnitte 3,50 nicht errei - chen.
3 Die Rektorin oder der Rektor entscheidet über die Fälle höherer Gewalt, die insbesondere durch Krankheit oder Unfall verursacht sein können.

Art. 20 Richtungswechsel

1 Ausser bei ausserordentlichen Umständen können die Schülerinnen und Schüler, die das wünschen, das Schwerpunktfach, ein Grundlagenfach (zwei - te Landessprache, 3. Sprache, Kunst) oder das Mathematikniveau nur am Ende des ersten Ausbildungsjahres im betreffenden Fach wechseln. In jedem Fall ist eine Bewilligung der Rektorin oder des Rektors erforderlich.
2 Die Schülerinnen und Schüler können nur beim Übergang in die nächsthö - here Stufe die Richtung wechseln, wenn sie befördert wurden. Sie müssen zudem den Beweis erbringen, dass sie fähig sind, dort ihre Ausbildung er - folgreich weiterzuführen. Die Rektorin oder der Rektor entscheidet in jedem einzelnen Fall.
5 Selbständigkeit und Verantwortung

Art. 21

1 Die Kollegien und Gymnasialausbildungen werden so organisiert, dass die Selbständigkeit der Schülerinnen und Schüler und ihr Sinn für Verantwor - tung und Solidarität gefördert werden. Besondere Aufmerksamkeit wird ihrer Fähigkeit zur Gruppenarbeit gewidmet.
2 In diesem Sinn nehmen alle Schülerinnen und Schüler aktiv am Kollegi - umsleben teil und engagieren sich, ihre Pflichten mit seriöser und regelmässi - ger Arbeit zu erfüllen.
3 Alle Schülerinnen und Schüler verpflichten sich, ein Verhalten an den Tag zu legen, das der Achtung vor dem Mitmenschen entspricht und ein arbeits - förderndes Klima im Kollegium und in ihrer Klasse begünstigt.

Art. 22 Internes Reglement

1 Jedes Kollegium erlässt ein internes Reglement, das der Genehmigung durch die Direktion bedarf.
6 Verkauf von Waren und Veröffentlichungen

Art. 23 Bewilligung

1 Der Verkauf von Waren, die Verbreitung von Geschriebenem und das An - bringen von Anschlägen von den Mitgliedern des Kollegiums oder von Dritt - personen muss vorgängig von der Rektorin oder vom Rektor bewilligt wer - den.
2 Jegliche Veröffentlichung, die verteilt oder aufgehängt wird, muss von den Urheberinnen und Urhebern unterschrieben werden. Sie darf weder verlet - zend, beleidigend noch verleumdend sein.
3 Ideologische Propaganda und kommerzielle Werbung sind auf dem Schul - gelände untersagt.
7 Rechtsmittel

Art. 24 Zulassungsentscheide

1 Innert 10 Tagen nach Mitteilung kann bei der Rektorenkonferenz Einspra - che erhoben werden:
a) ...
b) gegen den Entscheid über die Nichtzulassung (Art. 6 Abs. 2 dieses Re - glements).
2 Gegen den neuen Entscheid der Rektorenkonferenz kann innert 10 Tagen ab Mitteilung bei der Direktion Beschwerde eingereicht werden.

Art. 25 Nichtbeförderungsentscheid

1 Gegen den Entscheid über die Nichtbeförderung am Ende des Schuljahres kann innert 10 Tagen ab Mitteilung bei der Rektorin oder beim Rektor Ein - sprache erhoben werden.
2 Gegen den neuen Entscheid der Rektorin oder des Rektors kann innert 10 Tagen ab Mitteilung bei der Direktion Beschwerde eingereicht werden.
8 Schlussbestimmungen

Art. 26 ...

Art. 27 Übergangsrecht betreffend die Änderung vom 7. Januar 2020

1 Mit Ausnahme der Repetentinnen und Repetenten des ersten Studienjahres im Schuljahr 2020/21 oder des zweiten Studienjahres im Schuljahr 2021/22, bleiben die Schülerinnen und Schüler, die ihre Ausbildung vor dem Schuljahr
2020/21 begonnen haben, dem bisherigen Recht unterstellt.
2 Schülerinnen oder Schüler, die ihre Ausbildung nach einer Unterbrechung wiederaufnehmen, sind dem Recht unterstellt, das für die Jahrgangsklasse, in die sie eintreten, gilt.

Art. 28 ... (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)

Art. 29 ... (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)

Art. 30 ... (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)

Art. 31 ... (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)

Art. 32 Inkrafttreten und Veröffentlichung

1 Dieses Reglement tritt am 15. August 1998 in Kraft.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
15.04.1998 Erlass Grunderlass 15.08.1998 BL/AGS 1998 f 179 / d 178
17.09.2001 Art. 27 aufgehoben 01.09.2001 BL/AGS 2001 f 375 / d 379
17.09.2001 Art. 28 geändert 01.09.2001 BL/AGS 2001 f 375 / d 379
17.09.2001 Art. 29 geändert 01.09.2001 BL/AGS 2001 f 375 / d 379
17.09.2001 Art. 30 geändert 01.09.2001 BL/AGS 2001 f 375 / d 379
17.09.2001 Art. 31 geändert 01.09.2001 BL/AGS 2001 f 375 / d 379
14.11.2002 Art. 3 geändert 01.01.2003 2002_120
04.02.2003 Art. 12 geändert 01.01.2003 2003_029
20.01.2004 Art. 8 geändert 01.01.2004 2004_014
20.01.2004 Art. 9 geändert 01.01.2004 2004_014
09.12.2009 Art. 8 geändert 01.01.2010 2009_134
09.12.2009 Art. 9 geändert 01.01.2010 2009_134
09.12.2009 Art. 10 geändert 01.01.2010 2009_134
09.12.2009 Art. 13 geändert 01.01.2010 2009_134
09.12.2009 Art. 26 aufgehoben 01.01.2010 2009_134
09.12.2009 Art. 27 geändert 01.01.2010 2009_134
18.12.2012 Art. 6 geändert 01.01.2013 2012_129
30.11.2015 Art. 24 geändert 01.01.2016 2015_120
07.01.2020 Art. 16 Abs. 1, a) geändert 01.08.2020 2020_002
07.01.2020 Art. 27 Titel geändert 01.08.2020 2020_002
07.01.2020 Art. 27 Abs. 1 geändert 01.08.2020 2020_002
07.01.2020 Art. 27 Abs. 2 eingefügt 01.08.2020 2020_002
04.03.2022 Art. 3 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 15.04.1998 15.08.1998 BL/AGS 1998 f 179 / d 178

Art. 3 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 3 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 6 geändert 18.12.2012 01.01.2013 2012_129

Art. 8 geändert 20.01.2004 01.01.2004 2004_014

Art. 8 geändert 09.12.2009 01.01.2010 2009_134

Art. 9 geändert 20.01.2004 01.01.2004 2004_014

Art. 9 geändert 09.12.2009 01.01.2010 2009_134

Art. 10 geändert 09.12.2009 01.01.2010 2009_134

Art. 12 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029

Art. 13 geändert 09.12.2009 01.01.2010 2009_134

Art. 16 Abs. 1, a) geändert 07.01.2020 01.08.2020 2020_002

Art. 24 geändert 30.11.2015 01.01.2016 2015_120

Art. 26 aufgehoben 09.12.2009 01.01.2010 2009_134

Art. 27 aufgehoben 17.09.2001 01.09.2001 BL/AGS 2001 f 375 / d 379

Art. 27 geändert 09.12.2009 01.01.2010 2009_134

Art. 27 Titel geändert 07.01.2020 01.08.2020 2020_002

Art. 27 Abs. 1 geändert 07.01.2020 01.08.2020 2020_002

Art. 27 Abs. 2 eingefügt 07.01.2020 01.08.2020 2020_002

Art. 28 geändert 17.09.2001 01.09.2001 BL/AGS 2001 f 375 / d 379

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

Art. 29 geändert 17.09.2001 01.09.2001 BL/AGS 2001 f 375 / d 379

Art. 30 geändert 17.09.2001 01.09.2001 BL/AGS 2001 f 375 / d 379

Art. 31 geändert 17.09.2001 01.09.2001 BL/AGS 2001 f 375 / d 379

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