Konkordat zwischen den Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen
                            Konkordat zwischen den Kantonen der Schweizeri-  schen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von  Steuerabkommen  vom 10. Dezember 1948  Vom Bundesrat genehmigt am 26. September 1949    1 )  Die  Regierungen  der  Kantone,  in  der  Ab  sicht,  die  steuerrechtlichen  Vor-  schriften  auf  alle  im  Kanton  steu  erpflichtigen  Personen  und  Objekte  gleichmässig und uneingeschränkt anzu  wenden und, vorbehältlich der Be-  stimmungen  des  Konkordates,  jede  Gewährung  von  Steuervorteilen  zu  vermeiden, kommen überein:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1   Die Kantone verpflichten sich, keine Steuerabkommen mit Steuerpflich-  tigen  abzuschliessen  und  von  einer  dur  ch  Gesetz  oder  Verordnung  einge-  räumten  Befugnis  zum  Abschluss  so  lcher  Abkommen  fortan  keinen  Ge-  brauch zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Befristete Steuerabkommen, die vor dem Beitritt des Kantons zum Kon-  kordat abgeschlossen worden sind, ve  rlieren nach Ablauf der im Abkom-  men festgelegten Frist ihre Gültigke  it; sie dürfen nicht erneuert oder ver-  längert  werden.  Unbefristete  Abkomme  n  dürfen  für  den  Rest  des  Jahres,  in  welchem  der  Kanton  den  Beitritt  zum  Konkordat  erklärt  hat,  und  die  zehn folgenden Jahre bestehen bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Statthaft ist die Einräumung gesetz  lich vorgesehener Erleichterungen bei  der Besteuerung:  a)     von  Personen,  die  erstmals  oder  nach  mindestens  zehnjähriger  Lan-  desabwesenheit  in  der  Schweiz  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  nehmen  und daselbst keine Erwerbstätigkeit au  süben, für den Rest des Jahres  des  Einzuges  und  das  folgende  Ja  hr;  sind  diese  Personen  Ausländer  und  nicht  in  der  Schweiz  geboren,  so  dürfen  ihnen  auch  weiterhin  Steuererleichterungen gewährt werden, wobei jedoch ihre Steuerleis-  tung  nicht  geringer  sein  darf  als  der  Betrag,  der  in  Anwendung  der  bestehenden   Gesetze   geschuldet   ist   für   Grundeigentum   in   der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  tober 1949; nach dem Beitritt der übrigen   Kantone hat der Bundesrat auf Grund  der Beitrittserklärung der Regierung das  Konkordat für den  Kanton Graubünden  im Verhältnis zu allen übrigen schwei  zerischen Kantonen auf den 28. Mai 1963  in Kraft gesetzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S  chweiz,   schweizerische   Vermögenswerte   (Wertpapiere,   Anteil-  scheine,  Rechte,  Forderungen,  Guth  aben)  und  in  der  Schweiz  gele-  gene Fahrnis;  b)    von  Industrieunternehmungen,  we  lche  neu  eröffnet  und  im  wirt-  schaftlichen Interesse des Kantons  gefördert werden, für den Rest des  Jahres,  in  welchem  der  Geschäftsbetrieb  eröffnet  wird,  und  die  neun  folgenden Jahre;  c)    von  Unternehmungen,  an  deren  Ka  pital  eine  öffentlich-rechtliche  Körperschaft  beteiligt  ist  oder  die  vorwiegend  öffentlichen  oder  ge-  meinnützigen Zwecken dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Kantone  verpflichten  sich,  be  i  Nachlass-,  Erbschafts-,  Schenkungs-  und   Handänderungssteuern   im   einzel  nen   Fall   keine   besonderen   Ab-  machungen zu treffen, die mit ihrer Ge  setzgebung im Widerspruch stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Vorbehalten  bleiben  Steuerbefreiungen,  welche  ausländischen  Staaten,  dem Personal ihrer diplomatischen und konsularischen Vertretungen, amt-  lichen  oder  privaten  internationale  n  Institutionen  und  dem  Personal  der  bei diesen Organisationen bestellten Vertretungen gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Die vorstehenden Bestimmungen sind ve rbindlich für die Kantone und die
                            in den Kantonen bestehenden steuerbe  rechtigten Selbstverwaltungskörper,  wie  Bezirke,  Kreise  und  Gemeinden,  und  die  von  ihnen  erhobenen  Steu-  ern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kantone  verpflichten  sich,  auf  Verlangen  die  letzte  Steuereinschät-  zung   einer   aus   ihrem   Kantonsgebie  t   wegziehenden   steuerpflichtigen  natürlichen  oder  juristischen  Pe  rson  dem  Kanton  des  neuen  Wohnsitzes  (Aufenthaltes) oder der neuen Niederlassung zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Desgleichen wird der Kanton des  neuen Wohnsitzes (Aufenthaltes) oder  der  neuen  Niederlassung  dem  Kanton,  dessen  Steuerhoheit  die  natürliche  oder  juristische  Person  vorher  unterstan  d,  auf  Verlangen  die  neue  Steuer-  einschätzung bekanntgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kantone  werden  auch  die  Verlegung  von  Steuerobjekten  und  deren  Unterstellung  zur  Besteuerung  im  Kanton  in  der  Form  einer  juristischen  Person (zum Beispiel Familienstiftung,   Sitzgesellschaft) dem Kanton mel-  den, dessen Hoheit das Steuerobjekt bisher unterworfen war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Aufsicht über die Durchführ  ung des Konkordates und die Entschei-  dung  über  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Konkordat  wird  einer  von  der  Finanzdirektorenkonferenz gewählte  n Konkordatskommission übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Finanzdirektorenkonferenz regelt das Wahlverfahren, die Entschädi-  gungen  der  Mitglieder  der  Kommission,    das  Verfahren  vor  der  Konkor-  datskommission und die Kostentra  gung für deren Entscheidungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Stellt  ein  Konkordatskanton  fest,  dass  ein  anderer  Konkordatskanton  oder einer seiner Bezirke, Kreise oder Gemeinden einen Steuerpflichtigen  nicht in Übereinstimmung mit den vorstehenden Regeln besteuert oder der  vereinbarten Meldepflicht nicht nac  hkommt, so erhebt er Beschwerde bei  der Konkordatskommission. Diese stel  lt nach Durchführung eines kontra-  diktorischen Verfahrens fest, ob eine   Verletzung des Konkordates vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Wird  durch  Entscheid  der  Konkorda  tskommission  festge  stellt,  dass  die  Behörden  oder  Beamten  eines  Kantons,  seiner  Bezirke,  Kreise  oder  Ge-  meinden  die  Bestimmungen  des  Konkordate  s  verletzt  haben,  so  wird  der  dem  Konkordat  widersprechende  Verwaltungsakt  aufgehoben.  Überdies  hat  der  fehlbare  Kanton  eine  v  on  der  Konkordatskommission  auszufäl-  lende Busse zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Geldbusse beträgt:  a)    bei Zuwiderhandlungen gegen Artikel 1 je nach der Schwere des Ver-  schuldens  den  ein-  bis  dreifachen  Betrag  des  dem  Steuerpflichtigen  gewährten  Steuervorteils,  mindest  ens  aber  1000  Franken  und  höchs-  tens  10  000  Franken,  bei  Wied  erholung  kann  die  Busse  auf  50  000  Franken erhöht werden;  b)    bei Zuwiderhandlungen gegen Artikel 3 je nach der Schwere des Ver-  schuldens mindestens 100 Franke  n und höchstens 500 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Die  Entscheide  der  Konkordatskommission  sind  endgültig  und  voll-  streckbaren  Urteilen  gleichgestellt;  sie  sind  von  der  Konkordatskommis-  sion zu vollziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Die Geldbussen werden in einen von der Finanzdirektorenkonferenz ver-  walteten  Fonds  gelegt.  Über  die  Ve  rwendung  beschliesst  die  Konferenz  nach Anhörung der Regierungen der am Konkordat beteiligten Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Konkordat tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat mit der  Veröffentlichung in der eidgenössischen Gesetzessammlung in Kraft.    1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  dem  Konkordat  angeschlossene  n  Kantone  sind  berechtigt,  unter  Beobachtung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende des Kalen-  derjahres vom Konkordat zurückzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Mitteilungen über Beitritt und Kündigung sind an den Bundesrat zu  richten  zur  Weiterleitung  an  die  Fi  nanzdirektorenkonferenz,  die  Konkor-  datskommission und die Konkordatskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. Fussnote zum Ingress
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schlussprotokoll.  In   Anbetracht   der   gegenwärtigen   ausserordentlichen   wirtschaftlichen  Verhältnisse  ist  es  zum  Zwecke  der  Bekämpfung  des  Wohnungsmangels  gestattet,  für  den  Neubau  von  Wohnungen  vorübergehend  gesetzliche  Steuererleichterungen zu gewähren.