Verordnung über den Arbeitsmarktfonds (811.421)
CH - AG

Verordnung über den Arbeitsmarktfonds

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung über den Arbeitsmarktfonds (Reglement Arbeitsmarktfonds) Vom 15. Dezember 2004 (Stand 1. Januar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 10 Abs. 4 des Einführungs gesetzes zum Bundesgesetz über die obliga- torische Arbeitslosenversicherung und di e Insolvenzentschädigung sowie zum Bun- desgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (EG AVIG/AVG)
1 ) , beschliesst:

§ 1 Verwendung der Fondsmittel

1 Leistungen gemäss § 10 Abs. 3 lit. a EG AVIG/AVG sind: a) Schulungs-, Förderungs- und Motivati onsmassnahmen für Mitarbeitende des Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA ) und weitere Personen, die beschäfti- gungs- und arbeitsmarktpolitisch wichtige Aufgaben erfüllen und damit einen Beitrag zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit leisten, b) Anerkennungsprämien für die im AVIG -Vollzug tätigen Mitarbeitenden des AWA im Sinne von § 40 Abs. 3 de r Personal- und Lohnverordnung (PLV) vom 25. September 2000 2 ) (vgl. Ziff. 2), c) Apparate, Einrichtungsgegenstände und andere Hilfsmittel, die den im AVIG- Vollzug tätigen Mitarbeitenden des AW A die Arbeit erleichtern und die sich positiv auf die Arbeitsplatzqualität auswirken.
2 Leistungen gemäss § 10 Abs. 3 lit. b und c EG AVIG/AVG sind: a) Einmalige Beiträge oder Darlehen fü r Projekte, Publikationen, Beratungsauf- träge und Veranstaltungen, die der Entwicklung innovativer Lösungen für be- schäftigungs- und arbeitsmarktpolitis ch relevante Probleme dienen, b) * Beiträge an den Vollzug der flanki erenden Massnahmen zum freien Perso- nenverkehr.
1) SAR 811.400
2) SAR 165.111

§ 2 Anerkennungsprämien

1 An die im AVIG-Vollzug tätigen Mitarb eitenden der Regionalen Arbeitsvermitt- lungszentren, der Logistikstelle für ar beitsmarktliche Massnahmen und der kantona- len Amtsstelle können in den Jahren Aner kennungsprämien ausgerichtet werden, in denen der Kanton für diesen Bereich eine n Bonus erhält. Die maximale Höhe der Anerkennungsprämie beträgt Fr. 500.– pro Jahr.
2 An Mitarbeitende der öffentlichen Arbe itslosenkasse können in den Jahren Aner- kennungsprämien ausgerichtet werden, in dene n der Kanton für diesen Bereich einen Bonus erhält. Die maximale Höhe der An erkennungsprämie beträgt Fr. 500.– pro Jahr.
3 Für die Ausrichtung von Anerkennungsprämie n an die einzelnen Mitarbeitenden gelten folgende Kriterien und Voraussetzungen: a) Berücksichtigt werden Mitarbeitende, die am 1. Juli des Referenzjahres im AVIG-Vollzug tätig waren und es am 30. Juni des Folgejahres immer noch sind, b) Bei Teilzeitarbeitenden wird die Anerkennungsprämie proportional zum Ar- beitspensum gekürzt. Massgebend ist das am 31. Dezember des Referenzjah- res geltende Arbeitspensum, c) Mitarbeitende, deren Leistung im Rahm en der letzten Mitarbeiterbeurteilung als ungenügend bewertet worden ist, erhalten keine Anerkennungsprämie, d) Es besteht kein Rechtsansp ruch auf eine Anerkennungsprämie.

§ 3 * Fondsverwaltung

1 Das Fondsvermögen wird vom Departem ent Finanzen und Ressourcen nach den Grundsätzen von § 12 der Verordnung über die Verwaltung des Vermögens (VVV) vom 29. Juni 2005 1 ) verwaltet.
2 Der Zinsaufwand und -ertrag wird mit dem vom Departemen t Finanzen und Res- sourcen bestimmten Zinssatz berechnet. Dem Fonds werden die üblichen Verwal- tungskosten belastet.

§ 4 Zuständigkeiten

1 Über Ausgaben bis zum Betrag von Fr. 10'000.– im Einzelfall, insgesamt jedoch höchstens Fr. 20'000.– pro Jahr, entscheide t das AWA. Ausgaben, die für denselben Zweck bestimmt sind, dürfen nicht in Teilbeträge aufgeteilt werden.
2 In allen andern Fällen entscheidet das Departement Volkswirtschaft und Inneres. *
3 Bestehen Zweifel, ob eine Ausgabe de m Fondszweck entspricht, entscheidet das Departement Volkswirtschaft und Inneres. Der Entscheid ist endgültig. *

§ 5 Weitere Bestimmungen

1 Die Revision der Jahresrechnung erfolgt durch die Finanzkontrolle. *
1) SAR 612.115
2 Das AWA informiert das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) jeweils bis Ende Januar des Folgejahres über die Verwendung des Bonus.

§ 6 Publikation und Inkrafttreten

1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessamml ung zu publizieren. Sie tritt am 1. Mai
2005 in Kraft.

§ 7 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Reglement Arbeitsmarktfonds vom 27. Februar 2002 1 ) ist aufgehoben. Aarau, 15. Dezember 2004 Regierungsrat Aargau Landammann B ROGLI Staatsschreiber D R
. RÜNENFELDER
1) AGS 2002 S. 84; 2003 S. 116
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

15.06.2005 01.08.2005 § 1 Abs. 2, lit. b) eingefügt AGS 2005 S. 294

10.08.2005 01.09.2005 § 4 Abs. 2 geändert AGS 2005 S. 443

10.08.2005 01.09.2005 § 4 Abs. 3 geändert AGS 2005 S. 443

27.09.2006 01.01.2007 § 3 totalrevidiert AGS 2006 S. 188

27.09.2006 01.01.2007 § 5 Abs. 1 geändert AGS 2006 S. 188

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 1 Abs. 2, lit. b) 15.06.2005 01.08.2005 eingefügt AGS 2005 S. 294

§ 3 27.09.2006 01.01.2007 totalrevidiert AGS 2006 S. 188

§ 4 Abs. 2 10.08.2005 01.09.2005 geändert AGS 2005 S. 443

§ 4 Abs. 3 10.08.2005 01.09.2005 geändert AGS 2005 S. 443

§ 5 Abs. 1 27.09.2006 01.01.2007 geändert AGS 2006 S. 188

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