Verordnung über den Arbeitsmarktfonds
                            * Änderungstabellen am   Schluss des Erlasses  Verordnung  über den Arbeitsmarktfonds (Reglement  Arbeitsmarktfonds)  Vom 15. Dezember 2004 (Stand 1. Januar 2007)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 10 Abs. 4 des Einführungs  gesetzes zum Bundesgesetz über die obliga-  torische Arbeitslosenversicherung und di  e Insolvenzentschädigung sowie zum Bun-  desgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (EG AVIG/AVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Verwendung der Fondsmittel
                            1   Leistungen gemäss § 10 Abs. 3 lit. a EG AVIG/AVG sind:  a)  Schulungs-,  Förderungs-  und  Motivati  onsmassnahmen  für  Mitarbeitende  des  Amts  für  Wirtschaft  und  Arbeit  (AWA  )  und  weitere  Personen,  die  beschäfti-  gungs- und arbeitsmarktpolitisch wichtige Aufgaben erfüllen und damit einen  Beitrag zur Bekämpfung der  Arbeitslosigkeit leisten,  b)  Anerkennungsprämien  für  die  im  AVIG  -Vollzug  tätigen  Mitarbeitenden  des  AWA  im  Sinne  von  §  40  Abs.  3  de  r  Personal-  und  Lohnverordnung  (PLV)  vom 25. September 2000  2 )   (vgl. Ziff. 2),  c)  Apparate, Einrichtungsgegenstände und  andere Hilfsmittel, die den im AVIG-  Vollzug  tätigen  Mitarbeitenden  des  AW  A  die  Arbeit  erleichtern  und  die  sich  positiv auf die Arbeitsplatzqualität auswirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Leistungen gemäss § 10 Abs. 3 lit. b und c EG AVIG/AVG sind:  a)  Einmalige  Beiträge  oder  Darlehen  fü  r  Projekte,  Publikationen,  Beratungsauf-  träge und Veranstaltungen, die der Entwicklung innovativer Lösungen für be-  schäftigungs- und arbeitsmarktpolitis  ch relevante Probleme dienen,  b)  *      Beiträge  an  den  Vollzug  der  flanki  erenden  Massnahmen  zum  freien  Perso-  nenverkehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  811.400
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SAR  165.111
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Anerkennungsprämien
                            1    An  die  im  AVIG-Vollzug  tätigen  Mitarb  eitenden  der  Regionalen  Arbeitsvermitt-  lungszentren, der Logistikstelle für ar  beitsmarktliche Massnahmen und der kantona-  len Amtsstelle können in den Jahren Aner  kennungsprämien ausgerichtet werden, in  denen  der  Kanton  für  diesen  Bereich  eine  n  Bonus  erhält.  Die  maximale  Höhe  der  Anerkennungsprämie beträgt Fr. 500.– pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    An  Mitarbeitende  der  öffentlichen  Arbe  itslosenkasse  können  in  den  Jahren  Aner-  kennungsprämien ausgerichtet werden, in dene  n der Kanton für diesen Bereich einen  Bonus  erhält.  Die  maximale  Höhe  der  An  erkennungsprämie  beträgt  Fr.  500.–  pro  Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  die  Ausrichtung  von  Anerkennungsprämie  n  an  die  einzelnen  Mitarbeitenden  gelten folgende Kriterien und Voraussetzungen:  a)  Berücksichtigt  werden  Mitarbeitende,  die  am  1.  Juli  des  Referenzjahres  im  AVIG-Vollzug  tätig  waren  und  es  am  30.    Juni  des  Folgejahres  immer  noch  sind,  b)  Bei  Teilzeitarbeitenden  wird  die  Anerkennungsprämie  proportional  zum  Ar-  beitspensum gekürzt. Massgebend ist das am 31. Dezember des Referenzjah-  res geltende Arbeitspensum,  c)  Mitarbeitende,  deren  Leistung  im  Rahm  en  der  letzten  Mitarbeiterbeurteilung  als ungenügend bewertet worden ist,  erhalten keine Anerkennungsprämie,  d)  Es besteht kein Rechtsansp  ruch auf eine Anerkennungsprämie.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 * Fondsverwaltung
                            1    Das  Fondsvermögen  wird  vom  Departem  ent  Finanzen  und  Ressourcen  nach  den  Grundsätzen von § 12 der Verordnung über die Verwaltung des Vermögens (VVV)  vom 29. Juni 2005  1 )   verwaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Zinsaufwand  und  -ertrag  wird  mit  dem  vom  Departemen  t  Finanzen  und  Res-  sourcen  bestimmten  Zinssatz  berechnet.    Dem  Fonds  werden  die  üblichen  Verwal-  tungskosten belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zuständigkeiten
                            1    Über  Ausgaben  bis  zum  Betrag  von  Fr.  10'000.–  im  Einzelfall,  insgesamt  jedoch  höchstens Fr. 20'000.– pro Jahr, entscheide  t das AWA. Ausgaben, die für denselben  Zweck bestimmt sind, dürfen nicht in Teilbeträge aufgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In allen andern Fällen entscheidet das Departement Volkswirtschaft und Inneres.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bestehen  Zweifel,  ob  eine  Ausgabe  de  m  Fondszweck  entspricht,  entscheidet  das  Departement Volkswirtschaft und Inneres. Der Entscheid ist endgültig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Weitere Bestimmungen
                            1   Die Revision der Jahresrechnung erfolgt durch die Finanzkontrolle.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  612.115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  AWA  informiert  das  Staatssekretariat  für  Wirtschaft  (seco)  jeweils  bis  Ende  Januar des Folgejahres über die Verwendung des Bonus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Publikation und Inkrafttreten
                            1   Diese Verordnung ist in der Gesetzessamml  ung zu publizieren. Sie tritt am 1. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1   Das Reglement Arbeitsmarktfonds vom 27. Februar 2002  1 )   ist aufgehoben.  Aarau, 15. Dezember 2004  Regierungsrat Aargau  Landammann  B  ROGLI  Staatsschreiber  D  R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  RÜNENFELDER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     AGS 2002 S. 84; 2003 S. 116
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss                            Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                15.06.2005 01.08.2005 § 1 Abs. 2, lit. b) eingefügt AGS 2005 S. 294
10.08.2005 01.09.2005 § 4 Abs. 2 geändert AGS 2005 S. 443
10.08.2005 01.09.2005 § 4 Abs. 3 geändert AGS 2005 S. 443
27.09.2006 01.01.2007 § 3 totalrevidiert AGS 2006 S. 188
27.09.2006 01.01.2007 § 5 Abs. 1 geändert AGS 2006 S. 188
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element                              Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS  Fundstelle