Verordnung über das immaterielle Kulturerbe (480.21)
CH - FR

Verordnung über das immaterielle Kulturerbe

Verordnung über das immaterielle Kulturerbe vom 08.09.2020 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Übereinkommen der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) vom
17. Oktober 2003 zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes, das für die Schweiz am 16. Oktober 2008 in Kraft getreten ist; gestützt auf die Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV), namentlich den Artikel 79; gestützt auf das Gesetz vom 24. Mai 1991 über die kulturellen Angelegenhei - ten (KAG) und das dazugehörige Reglement vom 10. Dezember 2007 (KAR); gestützt auf das Gesetz vom 16. Oktober 2001 über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung (SVOG), namentlich den Artikel 53; gestützt auf das Gesetz vom 22. September 1982 betreffend die Dauer der öf - fentlichen Nebenämter; gestützt auf das Reglement vom 31. Oktober 2005 über die Organisation und die Arbeitsweise der Kommissionen des Staates (KomR); gestützt auf die Verordnung vom 16. November 2010 über die Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen des Staates; in Erwägung: Mit der Ratifizierung des UNESCO-Übereinkommens über das immaterielle Kulturerbe im 2008 durch den Bund erhielt der Staat Freiburg die Aufgabe, ein kantonales Inventar zu erarbeiten und die Aufnahme der wichtigsten kantonalen Traditionen in das schweizerische Inventar der lebendigen Tradi - tionen vorzuschlagen. Er erteilte der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport den Auftrag, über ihr Amt für Kultur das immaterielle Kulturerbe Frei - burgs zu erfassen, laufend zu aktualisieren und aufzuwerten. Dazu hat das Amt eine Expertengruppe eingesetzt, die regelmässig Empfehlungen zur Er - haltung und Förderung der Traditionen abgeben und ihre diesbezüglichen Be - obachtungen austauschen soll. Nach zwölfjähriger Tätigkeit der Expertengruppe sollen nun die Zuständig - keiten des Staates sowie die Aufgaben, die Zusammensetzung und die
Arbeitsweise dieser kantonalen Expertengruppe genauer bestimmt werden. Diese Expertengruppe ist vergleichbar mit einer ständigen Kommission im Sinne von Artikel 2 KomR. Diese Verordnung wird in Erwartung eines Gesetzes über das immaterielle Kulturerbe erlassen. Auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand:

1 Zweck dieser Verordnung ist die Erhaltung und Aufwertung des immateriel - len Kulturerbes des Kantons Freiburg.

Art. 2 Begriffsbestimmung

1 Immaterielles Kulturerbe bezeichnet die vielfältige Gesamtheit der kulturel - len Ausdrucksformen, Traditionen und Praktiken, die über Generationen wei - tergegeben werden und einer Gemeinschaft ein Gefühl der Identität und der Kontinuität vermitteln.
2 Das immaterielle Kulturerbe wird unter anderem in folgenden Bereichen zum Ausdruck gebracht:
a) mündlich überlieferte Traditionen und Ausdrucksweisen;
b) darstellende Künste;
c) gesellschaftliche Praktiken;
d) Rituale und Feste;
e) Wissen und Praktiken im Umgang mit der Natur und dem Universum;
f) Fachwissen über traditionelle Handwerkstechniken.

Art. 3 Grundsätze

1 Jede und jeder kann zur Erhaltung des immateriellen Erbes als unerlässli - ches Element der gemeinschaftlichen Identität beitragen.
2 Für die Erhaltung des immateriellen Kulturerbes arbeitet der Staat mit dem Bund, den anderen Kantonen, den Gemeinden, den Trägern des immateriel - len Kulturerbes und den Institutionen, die sich für den Schutz des Kulturerbes einsetzen, zusammen.

Art. 4 Inventar der lebendigen Traditionen des Kantons

1 Auf Antrag des Amtes für Kultur (das Amt) erstellt und führt der Staatsrat ein Inventar des immateriellen Kulturerbes des Kantons (das Inventar).
2 Das Inventar umfasst diejenigen Elemente des immateriellen Erbes, die:
a) einen signifikanten Bezug zum Kanton Freiburg aufweisen, insbesonde - re aufgrund ihres Themas, ihrer Geschichte oder ihres Gebrauchs;
b) für die Bevölkerung oder Besucherinnen und Besucher des Kantons von grossem Interesse sind.
3 Das Inventar enthält eine Beschreibung des immateriellen Erbes und seiner Bedeutung.
4 Das Inventar ist öffentlich zugänglich.

Art. 5 Unterstützung durch den Staat

1 Der Staat kann Massnahmen ergreifen, um zur Erhaltung eines im Inventar verzeichneten immateriellen Kulturguts beizutragen.
2 Diese Massnahmen können namentlich die Form von Subventionen oder Aufträgen haben.
3 Es bestehen keinerlei Ansprüche auf Subventionen nach dieser Verordnung.

Art. 6 Subventionen – Bedingungen für die Gewährung

1 Projekte oder Aktivitäten, die von einer Vereinigung von Trägerinnen und Trägern des Kulturerbes durchgeführt werden, können einen Beitrag erhalten, sofern sie die im Gesetz und im Reglement über die kulturellen Angelegen - heiten festgelegten Voraussetzungen erfüllen und den Subventionsarten ent - sprechen.

Art. 7 Subventionen – Verfahren und Zuständigkeiten

1 Die Subventionsgesuche werden gemäss Artikel 8 KAR behandelt.
2 Je nach Art, Bedeutung und Komplexität des Gesuchs kann das Amt das Gesuch an die kantonale Expertengruppe für immaterielles Kulturerbe (Grup - pe für immaterielles Erbe) weiterleiten, damit diese eine Stellungnahme zu - handen der kantonalen Kommission für kulturelle Angelegenheiten (die Kommission) abgibt.

Art. 8 Aufträge – Verfahren und Zuständigkeiten

1 Die Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (die Direktion) kann gegebenenfalls auf Antrag der Kommission einen schriftlichen Auftrag an einen Dritten, insbesondere für Forschung und Dokumentation, zu einem oder mehreren Themen oder Projekten im Zusammenhang mit dem immateri - ellen Kulturerbe festlegen und erteilen.

Art. 9 Gruppe für immaterielles Erbe – Auftrag

1 Die Gruppe für immaterielles Erbe hat die Aufgabe, die Entwicklung des immateriellen Kulturerbes auf dem Kantonsgebiet zu beobachten, zu überwa - chen und zu analysieren und die Erhaltung und Aufwertung dieses Erbes durch Fördermassnahmen zu unterstützen.
2 Sie unterstützt auf entsprechende Anfrage das Amt oder die Kommission, namentlich indem sie:
a) diese über die Situation des immateriellen Kulturerbes informiert;
b) diesen die Erteilung von Aufträgen empfiehlt;
c) die ihr vorgelegten Subventionsgesuche prüft und dazu Stellung nimmt;
d) diese bei Vernehmlassungen zu Gesetzgebungsvorlagen, die das imma - terielle Kulturerbe betreffen, berät;
e) das Inventar laufend nachführt.

Art. 10 Gruppe für immaterielles Erbe – Zusammensetzung

1 Die Gruppe für immaterielles Erbe ist ein beratendes Gremium, das der Di - rektion untersteht.
2 Sie besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern, darunter ein Mitglied der Kom - mission, die von der Direktion für eine Amtsperiode ernannt werden. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amtes kann an den Sitzungen mit bera - tender Stimme teilnehmen.
3 Es werden Personen ernannt, die über wissenschaftliche Kenntnisse, grosse Erfahrung mit dem kantonalen immateriellen Kulturerbe verfügen oder in der Lage sind, die Traditionsträgerinnen und - träger mit der Bevölkerung in Ver - bindung zu bringen.

Art. 11 Gruppe für immaterielles Erbe – Arbeitsweise

1 Die Gruppe für immaterielles Erbe organisiert sich selbstständig und wird von einem von der Direktion ernannten Mitglied geleitet.
2 Das Sekretariat der Gruppe für immaterielles Erbe wird vom Amt geführt.
3 Die Gruppe für immaterielles Erbe kann beraten, wenn mindestens vier ih - rer Mitglieder, einschliesslich der Präsidentin oder des Präsidenten, anwesend sind. Es wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgestimmt. Bei Stimmengleichheit trifft die Präsidentin oder der Präsident den Stichent - scheid.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
08.09.2020 Erlass Grunderlass 01.10.2020 2020_107
04.03.2022 Art. 8 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 08.09.2020 01.10.2020 2020_107

Art. 8 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Markierungen
Leseansicht