Verordnung zum Spitalgesetz (330.110)
CH - BS

Verordnung zum Spitalgesetz

Verordnung zum Spitalgesetz Vom 4. Mai 1982 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 17 des Spitalgesetzes vom 26. März 1981
1) , beschliesst: i. allgemeine aufsicht Zuständigkeit

§1. Das Gesundheitsdepartement

2) übt die Aufsicht über die Spitäler aus. ii. staatliche spitäler Unterstellung und Leitung

§2. Die staatlichen Spitäler sind dem Gesundheitsdepartement

3) un- terstellt und werden von Direktionen geleitet. Bestand

§3.

4) Der Kanton betreibt folgende Spitäler: a) Universitätsspital; b) Felix Platter-Spital; c) Psychiatrische Universitätsklinik.

§4.

5) Rechnungswesen

§5.

Die staatlichen Spitäler führen eine Finanz- und eine Betriebs- buchhaltung.
2 Die Finanzbuchhaltung wird, im Rahmen der allgemeinen Richtli- nien der Staatsbuchhaltung, nach dem Kontenrahmen der Vereinigung Schweizerischer Krankenhäuser (VESKA) geführt.
3 Die Betriebsbuchhaltung umfasst eine Kostenstellen- und eine Ko- stenträgerrechnung. Das Gesundheitsdepartement
6) erlässt hiefür auf- grund des VESKA-Kostenrechnungsmodells, im Einvernehmen mit dem Finanzdepartement, entsprechende Richtlinien.
7)
Spitalseelsorge

§6.

Die Seelsorge an den staatlichen Spitälern obliegt für die Ange- hörigen der öffentlich-rechtlichen Kirchen des Kantons und der Israeli- tischen Gemeinde den betreffenden Institutionen im Einvernehmen mit dem Gesundheitsdepartement.
8)
2 Die Seelsorger der weiteren, der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehörenden Institutionen sind hinsichtlich der Spitalseel- sorge für ihre Angehörigen den Seelsorgern der öffentlich-rechtlichen Kirchen gleichgestellt.
3 Die übrige seelsorgerische Betreuung untersteht den Regelungen über das Besuchsrecht. iii. die subventionierten nichtstaatlichen spitäler Voraussetzungen für Bausubventionen

§7.

Für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von nichtstaatlichen Spitälern können Subventionen beantragt werden, wenn a) das Projekt der kantonalen Spitalplanung entspricht; b) der Spitalträger für den Betrieb des Spitals im Rahmen der verein- barten medizinischen Zielsetzung während der vorgesehenen Amortisationsfrist hinreichend Gewähr bietet.
2 Bei Baubeiträgen kann zusätzlich u. a. verlangt werden, dass das Spi- tal zu Lehre und Forschung der Universität Basel beiträgt, in geeigne- ter Form an der Aus- und Weiterbildung von Spitalpersonal teilnimmt und bereit ist, im Rahmen des Koordinierten Sanitätsdienstes beson- dere Aufgaben zu übernehmen.
3 Die Einzelheiten sind vertraglich festzulegen. Voraussetzungen für Betriebssubventionen

§8.

Für Betriebssubventionen sind die besonderen Bedingungen und Auflagen in Subventionsverträgen zu regeln.
2 Verträge betreffend Betriebskostenbeiträge haben insbesondere fol- gende Punkte zu regeln: a) Die medizinische Zielsetzung und die Aufgabenstellung des Spi- tals im Rahmen der kantonalen Spitalplanung; b) die Beteiligung an Lehre und Forschung der Universität Basel; c) die Mitwirkung bei der Aus- und Weiterbildung von Spitalperso- nal; d) die Auflagen bezüglich der Aufnahme von Patienten;
iv. gemeinsame bestimmungen für alle spitäler Koordinierter Sanitätsdienst (KSD)

§9.

In ausserordentlichen Lagen können alle personellen und mate- riellen Mittel der Spitäler nach den Grundsätzen des KSD eingesetzt werden.
2 Die Spitäler treffen die erforderlichen Vorbereitungsmassnahmen auf Anordnung und im Einvernehmen mit dem Gesundheitsdeparte- ment.
9) Spitalschulen

§ 10.

Die Spitäler können Schulen für Spitalberufe führen.
2 Voraussetzung für die staatliche Anerkennung der von der Schule ausgestellten Diplome bildet die Anerkennung der Schule durch das Gesundheitsdepartement
10) oder das Schweizerische Rote Kreuz.
3 Über den Betrieb solcher Schulen erlassen die Spitäler Reglemente, die der Genehmigung des Gesundheitsdepartements
10) bedürfen.
4 Die staatlichen Schulen für Berufe im Gesundheitswesen werden von der Abteilung Berufsschulen im Gesundheitswesen geführt. Die staatlichen Spitäler unterstützen die Abteilung in der Erfüllung ihres Ausbildungsauftrages.
11) Spital- und Hausapotheken

§ 11. Betreibt ein Spital eine Apotheke, ist diese durch einen eidge-

nössisch diplomierten Apotheker verantwortlich zu führen. Massgeb- lich sind die eidgenössischen und die kantonalen Vorschriften über die Apotheken.
2 Führt ein Spital lediglich eine Hausapotheke, ist diese durch einen im Kanton zugelassenen Offizin-Apotheker zu betreuen. Aufklärung durch den Arzt

§ 12. Der zuständige Arzt hat den Patienten mit der gebotenen Sorg-

falt und in geeigneter Form über seinen Gesundheitszustand, den vor- aussichtlichen Verlauf der Behandlung und über die vorgesehenen Heilmassnahmen unter Berücksichtigung gewichtiger Vor- und Nach- teile aufzuklären.
Zustimmung des Patienten

§ 13.

Gegen den ausdrücklichen Willen des Patienten dürfen keine Eingriffe (diagnostische Untersuchungen und therapeutische Mass- nahmen) an seinem Körper vorgenommen werden.
2 Die Zustimmung des Patienten zur Vornahme einfacher Eingriffe wird vermutet. Für grössere oder mit erhöhten Risiken verbundene Eingriffe bedarf es nach erfolgter Aufklärung der ausdrücklichen Ein- willigung des Patienten, in der Regel durch Unterzeichnung einer Voll- macht.
3 Ist der Patient nicht urteilsfähig, so bedarf es für Eingriffe mit gewis- sen Risiken der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Fehlt ein sol- cher, so soll die Vormundschaftsbehörde um Bestellung eines Beistan- des ersucht werden. Ist dies nicht tunlich oder innert nützlicher Frist nicht möglich, so sind der mutmassliche Wille des Patienten und die Meinung des bzw. der nächsten Angehörigen in Betracht zu ziehen.
4 Verweigert der gesetzliche Vertreter die Vornahme eines Eingriffs, der zur fachgerechten Behandlung des Patienten geboten ist, sind der behandelnde Arzt oder die Spitalleitung befugt, die Vormundschafts- behörde zu benachrichtigen, damit diese die zum Schutze des Patienten geeigneten Massnahmen treffen kann. Zustimmung nach Art. 13 des Transplantationsgesetzes

§ 13a.

12) Unabhängige Instanz für die Zustimmung zur Entnahme re- generierbarer Gewebe oder Zellen urteilsunfähiger oder unmündiger Personen gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. i des Bundesgesetzes vom 8. Okto- ber 2004 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) ist die Ethikkommission beider Basel.
2 Gesuche um Zustimmung gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. i des Transplanta- tionsgesetzes sind mit dem Nachweis der Ausnahmevoraussetzungen einzureichen.
3 Für das Zustimmungsverfahren gelten die §§ 9 und 10 der Vereinba- rung über die Einsetzung einer gemeinsamen Ethikkommission der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft (Vereinbarung Ethikkom- mission beider Basel) vom 18./25. Januar 2000 sinngemäss. Revers

§ 14. Lässt ein Patient diagnostische oder therapeutische Massnah-

men, die von den Spitalärzten als notwendig erachtet werden, nicht aus- führen, hat er einen Revers zu unterschreiben. Mit diesem Revers ent-
Auskünfte

§ 15.

Auskünfte über einen Patienten dürfen an Dritte nur durch Ärzte und diplomiertes Pflegepersonal erteilt werden und nur dann, wenn der Patient sein Einverständnis dazu gegeben hat. Ohne aus- drücklich anderslautende Willenserklärung des Patienten wird dieses Einverständnis seinen nächsten Angehörigen gegenüber vermutet.
2 Ebenso wird ohne anderslautende Willenserklärung des Patienten vermutet, dass dem nachbehandelnden Arzt ausserhalb des Spitals die notwendigen medizinischen Auskünfte erteilt werden dürfen. Krankengeschichte und medizin-technische Unterlagen

§ 16.

Über jeden Patienten ist eine Krankengeschichte zu führen. Die Krankengeschichten bleiben Eigentum des Spitals und sind während mindestens zehn Jahren seit dem letzten Eintrag aufzubewahren. Akten von besonderem medizinischem oder historischem Interesse können länger archiviert werden.
2 Röntgenbilder sind, sofern sie im Spital verbleiben, mindestens wäh- rend zehn Jahren aufzubewahren. Sie können auch dem Patienten zur Verwahrung übergeben werden.
3 Laborbefunde sind während mindestens zwei Jahren aufzubewah- ren.
4 Die Aufbewahrung von Krankengeschichten mittels elektronischer Datenverarbeitung, Mikroverfilmung und dergleichen ist erlaubt.
5 Der Datenschutz ist während der gesamten Aufbewahrungsdauer zu gewährleisten. Einsicht in die Krankengeschichte

§ 17. Auf spezielles Verlangen kann dem Patienten oder, falls dieser

dazu nicht in der Lage ist, seinen nächsten Angehörigen in geeigneter Weise Einsicht in die Krankengeschichte gewährt werden.
2 Keine Einsicht hat der Patient in persönliche Notizen der Ärzte und des Pflegepersonals sowie in Angaben von Drittpersonen, die nicht zum betreffenden Spital gehören.
3 Der Entscheid eines staatlichen Spitals über Art und Umfang der Einsicht in eine Krankengeschichte kann an das Gesundheitsdeparte- ment
13) weitergezogen werden. Die zum Entscheid notwendigen Unter- lagen sind dem Departement zur Einsicht herauszugeben.
4 Richtet sich das Begehren um Einsicht in die Krankengeschichte gegen ein nichtstaatliches Spital, ist vorerst dessen Direktion um einen
Psychisch kranke Personen

§ 18.

14) Die Rechtsstellung psychisch kranker Patientinnen und Pa- tienten ist im Gesetz über Behandlung und Einweisung psychisch kran- ker Personen (Psychiatriegesetz) vom 18. September 1996 geregelt. Angehörige

§ 19.

15) Als Angehörige im Sinne des Spitalgesetzes gelten: – der im gleichen Haushalt oder vorübergehend auswärts lebende Ehegatte oder eingetragene Partner; – jeder urteilsfähige, mindestens 18 Jahre alte direkte Nachkomme des Verstorbenen; – der Vater oder die Mutter des Verstorbenen; – die Geschwister, falls keine der vorgenannten Angehörigen vorhan- den sind. Besucher

§ 20. Jeder Patient hat das Recht, Besucher zu empfangen.

2 Die Besucher haben den Willen des Patienten zu beachten und auf den Spitalbetrieb Rücksicht zu nehmen.
3 Der Patient kann sich Besuche verbitten.
4 Aus medizinischen Gründen und bei offensichtlichem Missbrauch kann das Besuchsrecht eingeschränkt oder aufgehoben werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör und die Möglichkeit des Rekurses bleiben gewährleistet. Patienten-Informationsschriften

§ 21.

Die Spitäler haben jedem eintretenden Patienten eine Informa- tionsschrift abzugeben, die in geeigneter und verständlicher Weise über die Spitalordnung, insbesondere über die Rechte und Pflichten des Pa- tienten und seiner Angehörigen sowie über die Beschwerdemöglich- keiten, orientiert.
Ausnahmen von der Geheimhaltungs- und Schweigepflicht

§ 22.

Im Sinne von § 15 Abs. 3 des Spitalgesetzes dürfen vom Spital- personal bei Verdacht des Vorliegens folgender Straftatbestände Aus- künfte an die mit der Untersuchung und Verfolgung von Straftaten be- auftragten Behörden abgegeben werden: a) Tötungsdelikte (ausgenommen Abtreibung); b) schwere Körperverletzung; c) einfache Körperverletzung mit Todesfolge; d) Misshandlung und Vernachlässigung eines Kindes; e) Raub und Erpressung; f) Freiheitsberaubung und Entführung; g) Notzucht, Unzucht mit Kindern, Frauen- und Mädchenhandel; h) vorsätzlich verübte gemeingefährliche Delikte, namentlich Brand- stiftung, Verursachung einer Explosion, Sprengstoff- und Giftgas- delikte; i) Verbrechen gegen den Staat (Art. 265ff. StGB); k) Fahren in angetrunkenem Zustand. Inkrafttreten

§ 23. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.

16)
Markierungen
Leseansicht