Verordnung des Hochschulrates betreffend die Hochschul- und Disziplinarordnung für S... (414.203)
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Verordnung des Hochschulrates betreffend die Hochschul- und Disziplinarordnung für Studierende der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen

- Schaffhausen - und Disziplinarordnung) - und Disziplinarordnung regelt insbesondere die Regelungsbe- reich Information
§ 3
1 Alle Studierenden haben das Recht, bei den Dozierenden, wissen- schaftlichen Mitarbeitenden und Assistierenden, dem Prorektor bzw. der Prorektorin Ausbildung, dem Rektor bzw. der Rektorin und wei- teren Personen gemäss den Verantwortlichkeiten Auskunft oder Rat zu holen.
2 Wenn möglich sollen Anliegen unter den Beteiligten direkt bespro- chen und geregelt werden. B. Meinungsäusserung
§ 4
1 Studierende haben das Recht, an von der PHSH dazu bestimmten Orten im und um die PHSH Veröffentlichungen anzubringen, aufzu- legen und zu verteilen. Veröffentlichungen müssen das Datum und den Herausgeber bzw. die Herausgeberin aufführen, dürfen nieman- den in seiner Persönlichkeit verletzen und nichts enthalten, was zur Störung des Hochschulbetriebs führen kann.
2 Bekanntmachungen anderer Art (z.B. Ankündigungen mit Mega- phon oder Lautsprecher usw.) sowie die Durchfü hrung von Ausstel- lungen, Sammlungen und Verkaufsaktionen bedürfen der Bewilli- gung der Hochschulleitung.
§ 5
1 Die Studierenden haben das Recht, Studierendenpublikationen herauszugeben und diese auf der Internetseite der PHSH zu veröf- fentlichen.
2 Die Redaktion einer Studierendenpublikation muss aus Studieren- den der PHSH bestehen. Die Redaktion ist für Inhalt und Form der von ihr herausgegebenen Publikation verantwortlich.
3 Der Hauptredaktor bzw. die Hauptredaktorin muss sich mit s bzw. ihrer Unterschrift gegenüber dem Rektor bzw. der Rektorin ver- pflichten, die Regeln des journalistischen Anstandes einzuhalten. C. Studierendenforum und weitere Vereine
§ 6
1 Die immatrikulierten Studierenden der PHSH sind Mitglieder des Studierendenforums. Wer dieser Vereinigung nicht angehören will, teilt dies der Hochschulleitung schriftlich mit. Auskunft Veröffentlich - ungen und Bekannt - machungen Studierenden- publikationen Organisation des Studieren- denforums
-- pro Jahr und wird durch die
3) -vertreterinnen bilden den Vorstand meinschaft. lichkeit und in schweizerischen Gre- Vorstand Mitwirkungs- recht in Konfe- renzen Ziele d es Stu- dierenden- forums Weitere Vereine
D. Finanzielle Unterstützung
§ 11
2) III. Disziplinarwesen

§ 12 Ein Disziplinarverstoss liegt namentlich vor, wenn:

a) gegen Weisungen und Bestimmungen der PHSH verstossen wird; b) Veranstaltungen gestört werden oder der Betrieb der PHSH an- derweitig beeinträchtigt wird; c) Studierende sich bei Leistungskontrollen unredlich verhalten oder wenn fremde Arbeitsergebnisse verwendet werden; d) Ausweisschriften oder Vergünstigungen missbraucht werden; e) elektronische Daten missbraucht werden oder unbefugt in ein fremdes Datenverarbeitungssystem eingedrungen wird; f) Studierende sich anderweitig schwerwiegend treuwidrig verhal- ten.
§ 13
1 Verstösse i.S.v. § 12 dies er Verordnung können durch folgende Massnahmen geahndet werden:
1. durch die unterrichtende Person: Wegweisung aus dem Unter- richt;
2. durch die Hochschulleitung: a) schriftlicher Verweis; b) befristeter Ausschluss aus bestimmten Lehrveranstaltungen oder Modulen; c) befristeter oder definitiver Ausschluss aus der PHSH.
2 Die Hochschulleitung kann die Konferenz des wissenschaftlichen Personals bei der Prüfung einer Massnahme gemäss § 13 Abs. 1 Ziff. 2 lit. b und c dieser Verordnung einbeziehen.
§ 14
1 Wird eine Massnahme gemäss § 13 Abs. 1 Ziff. 2 dieser Verord- nung in Erwägung gezogen, ist der bzw. die Studierende vorgängig anzuhören. Die Anhörung wird protokolliert. Der bzw. die Studie- rende ist berechtigt, eine Person seines bzw. ihres Vertrauens zur Anhörung beizuziehen. Disziplinar - verstösse Disziplinar - massnahmen und -kompeten - zen Disziplin arver- fahren
und Übergangsbestimmungen
3)
1) und in die kantonale Ge- , S. 1459. V vom 16. Januar 2023, in Kraft getreten am Januar 2023, in Kraft getreten am 1. Feb- Rekursinstan- zen und Verfah- ren Inkrafttreten Übergangs - bestimmung
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