Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und St.Gallen über den betrieblichen Unter... (732.325)
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Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und St.Gallen über den betrieblichen Unterhalt der Autostrasse Umfahrung Rapperswil/Jona und Umfahrung Wagen-Eschenbach-Schmerikon, von der Kantonsgrenze Zürich/St.Gallen bis zum Anschluss Schmerikon samt Anschluss an die Uznabergstrasse

Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und St.Gallen über den betrieblichen Unterhalt der Autostrasse Umfahrung Rapperswil/Jona und Umfahrung Wagen–Eschenbach– Schmerikon, von der Kantonsgrenze Zürich/St.Gallen bis zum Anschluss Schmerikon samt Anschluss an die Uznabergstrasse vom 30. Mai 2001 (Stand 1. Oktober 2003) Der Regierungsrat des Kantons Zürich und die Regierung des Kantons St.Gallen vereinbaren:
1 I. Gegenstand (1.)

Art. 1 Zuweisung

1 Der betriebliche Unterhalt der Autostrasse Umfahrung Rapperswil/Jona und Um - fahrung Wagen-Eschenbach-Schmerikon, von der Kantonsgrenze Zürich/St.Gallen bis zum Anschluss Schmerikon samt Anschluss an die Uznabergstrasse, wird vom Kanton Zürich besorgt.
2 In den nachfolgenden Bestimmungen wird der Kanton Zürich als Stammkanton, der Kanton St.Gallen als Gebietskanton bezeichnet.

Art. 2 Werkhof

1 Der Gebietskanton überträgt den betrieblichen Unterhalt der zugewiesenen Stre - cke dem Werkhof Betzholz des Stammkantons.

Art. 3 Aufgaben

a) Grundsatz
1 Auf der im Gebietskanton gelegenen Strecke haben die Organe des Werkhofs die - selben Befugnisse und Aufgaben, wie sie die Organe eines Werkhofs des Gebiets - kantons hätten.
1 In Vollzug ab 1. Oktober 2003.

Art. 4 b) örtliche Zuständigkeiten

1 Die örtliche Zuständigkeit des Werkhofs des Stammkantons umfasst im Gebiets - kanton alle Bestandteile der Autostrasse, die zur technisch richtigen Ausgestaltung und zum einwandfreien Betrieb der Strasse notwendig sind (Fahrbahnen, Entwäs - serungen, Kunstbauten, Signale, Abschrankungen, Böschungen, Bepflanzungen usw.).
2 Die Begrenzung des Zuständigkeitsbereichs auf der Strecke und bei den An - schlüssen Rapperswil/Rüti, Jona und Schmerikon, bei der Verzweigung Neuhaus samt Anschluss an die Uznabergstrasse wird in Situationsplänen festgelegt. Diese Pläne werden dem Stammkanton vom Gebietskanton zur Verfügung gestellt. Sie bilden einen Bestandteil dieser Vereinbarung.

Art. 5 c) Umfang

1 Der Unterhaltsdienst umfasst insbesondere folgende Arbeiten: a) Winterdienst: Schneeräumung, Bekämpfung der Winterglätte; b) Sommerdienst: Reinigung, Unterhalt und Pflege der Grünanlagen und Be - pflanzungen, Reinigung der Fahrbahnen und Entwässerungsanlagen, kleinere Reparaturen an Fahrbahnen, Böschungen, Leitungen usw.; c) Technischer Dienst: Signalisationen, Bodenmarkierungen, Leiteinrichtungen und Einzäunungen; d) Ausserordentlicher Dienst: Unfallreparaturen, kleine bauliche Reparaturen, Elementarschäden, Arbeiten auf Rechnung Dritter.
2 Der bauliche Unterhalt ist in erster Linie Sache des Gebietskantons. Im gegensei - tigen Einvernehmen kann er auch vom Stammkanton ausgeführt werden.
3 Die elektro-mechanischen Anlagen (Notrufsäulen, Beleuchtung/Belüftung der Tunnels, der Anschlüsse und der Signale usw.) werden vom Gebietskanton unter - halten.
4 Der Unterhaltsdienst kann nicht auf Aufgaben ausgedehnt werden, die mit dem Personal und Material des Werkhofs Betzholz nicht ausgeführt werden können.

Art. 6 d) Meldepflicht

1 Der Werkhof Betzholz meldet dem Tiefbauamt des Kantons St.Gallen die festge - stellten Mängel oder Schäden. Dasselbe gilt für Reparaturen oder Erneuerungen, die infolge ihres Umfangs über den betrieblichen Unterhalt hinausgehen, sowie für Störungen an elektro-mechanischen Anlagen.
2 Ferner besteht eine Meldepflicht für notwendige bauliche Massnahmen, die bei der Ausübung des Unterhaltsdienstes festgestellt werden.

Art. 7 Zusammenarbeit mit der Polizei

1 Der Werkhof Betzholz unterstützt die von der Verkehrspolizei auf der Strecke des Gebietskantons im Interesse der Verkehrssicherheit angeordneten Massnahmen. II. Stellung des Personals des Werkhofs Betzholz (2.)

Art. 8 Anstellung, anwendbares Recht

1 Das Personal des Werkhofs Betzholz wird vom Stammkanton angestellt.
2 Das Personal untersteht der Gesetzgebung des Stammkantons. Dementsprechend finden auch das Dienst- und Besoldungsrecht sowie das Disziplinarrecht des Stammkantons Anwendung.

Art. 9 Amts- und Beamtenhaftung

1 Für den Schaden, den ein Angehöriger des Unterhaltsdienstes bei seinen Verrich - tungen im Gebietskanton einem Dritten zufügt, haftet der Gebietskanton, soweit nach dessen Recht dem Geschädigten gegen Staat oder Beamte ein Ersatzanspruch zusteht.
2 Der Stammkanton stellt jeweils bis 31. März seine Leistungen für das Vorjahr dem Gebietskanton in Rechnung. III. Werkhaftung (3.)

Art. 10 Werkhaftung

1 Der Gebietskanton haftet nach Massgabe des Schweizerischen Obligationen - rechts 2 für den Schaden, den Dritte aus einem Unterhaltsmangel der Autostrasse auf seinem Gebiet erleiden.
2 Dem Gebietskanton steht der Rückgriff auf den Stammkanton offen, wenn der Schaden absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden ist.
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2 SR 220 .
3 Art. 58 Abs. 2 des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220 .
IV. Kostenregelung (4.)

Art. 11 Kostendeckung

1 Der Gebietskanton hat dem Stammkanton die Auslagen nach Aufwand zu ent - schädigen.
2 Die Baudirektion des Kantons Zürich und das Baudepartement des Kantons St.Gallen sind ermächtigt, die Kosten anders als nach Aufwand zu verteilen.

Art. 12 Rechnungstellung

1 Der Stammkanton stellt jeweils bis 31. März seine Leistungen für das Vorjahr dem Gebietskanton in Rechnung.
2 Der Gebietskanton leistet an die mutmasslichen Kosten jedes Rechnungsjahrs halbjährliche Akontozahlungen. Der Betrag ist innert 30 Tagen seit der Zustellung der Abrechnung zur Zahlung fällig. V. Schlussbestimmungen (5.)

Art. 13 Anwendung

1 Die Anwendung dieser Vereinbarung obliegt der Baudirektion des Kantons Zü - rich und dem Baudepartement des Kantons St.Gallen.

Art. 14 Anstände

1 Anstände zwischen den beiden Kantonen aus der Anwendung dieser Vereinba - rung sind einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
2 Zur Bildung des Schiedsgerichts bezeichnen beide Kantonsregierungen einen Vertreter und diese einen Obmann. Können sich die Vertreter nicht einigen, be - stimmt der Direktor des Bundesamtes für Strassen den Obmann.

Art. 15 Vollzugsbeginn

1 Diese Vereinbarung wird ab der Verkehrsübergabe der Teilstrecke Anschluss Jona bis Schmerikon bzw. Neuhaus bis Uznabergstrasse angewendet.
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4 1. Oktober 2003.

Art. 16 Dauer, Kündigung

1 Diese Vereinbarung wird für die Zeit bis 31. Dezember 2010 abgeschlossen und gilt stillschweigend als um ein Jahr verlängert, wenn sie nicht von einer der Par - teien spätestens ein Jahr vor Ablauf, erstmals auf 31. Dezember 2010, schriftlich gekündigt wird.

Art. 17 Aufhebung bisheriges Recht

1 Mit dem Vollzugsbeginn wird die Vereinbarung über den betrieblichen Unterhalt der Autostrasse Umfahrung Rapperswil/Jona, Teilstrecke Kantonsgrenze Zürich/St.Gallen bis Anschluss Jona vom 20. November 1985 5 aufgehoben.

Art. 18 Kenntnisgabe an den Bund

1 Diese Vereinbarung wird nach Art. 48 Abs. 3 der Bundesverfassung 6 dem Bund zur Kenntnis gebracht.
5 nGS 21–27 (sGS 732.325).
6 SR 101 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 38–85 30.05.2001 01.10.2003 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
30.05.2001 01.10.2003 Erlass Grunderlass 38–85
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