Zeugnis- und Promotionsordnung des Regionalen Gymnasiums Laufental-Thierstein
Zeugnis- und Promotionsordnung des Regionalen Gymnasiums Laufental-Thierstein Vom 4. Mai 2000 (Stand 14. August 2000) Die Aufsichtskommission des Regionalen Gymnasiums Laufental-Thierstein er - lässt, gestützt auf Art. 4.1.6 des Vertrages über die Errichtung, die Träger - schaft und den Betrieb des Regionalen Gymnasiums Laufental-Thierstein, fol - gende Zeugnis- und Promotionsordnung:
§ 1 Grundsatz
1 Die Verordnung über Schülerbeurteilung, Beförderung, Zeugnis und Übertritt (SBZ) des Kantons Basel-Landschaft ist für das Regionale Gymnasium Laufen - tal-Thierstein gültig.
§ 2 Ausnahmeregelungen
1 Aufgrund der zweikantonalen Struktur der Schule werden folgende Änderun - gen festgehalten:
a. Die Kompetenz zur provisorischen Aufnahme gemäss SBZ § 12.7 liegt beim Klassenkonvent. Diese Bestimmung gilt für die progymnasialen und die gymnasialen Klassen.
b. Jedem Schüler und jeder Schülerin wird gemäss SBZ § 18.1 am Schluss des Semesters ein Zeugnis ausgestellt. Es enthält die Mitteilung über die Beförderung und die Beurteilung der Leistungen. Die Zahl der unentschul - digt gefehlten Lektionen wird unter «Bemerkungen» eingetragen.
c. Schülerinnen und Schüler, die wegen ungenügender Leistungen die Schule verlassen müssten, können ein begründetem Gesuch um die Gewährung eines Hospitiums einreichen. Das Rektorat kann dem Ge - such, nach Anhörung des Klassenkonvents, stattgeben. Ein Hospitium dauert nicht länger als ein Semester.
§ 3 Aufnahmeordnung
1 Die Paragraphen SBZ 25-32 haben für das Regionale Gymnasium Laufental- Thierstein keine Gültigkeit. Sie werden durch die Aufnahmeordnung geregelt.
2 Paragraph SBZ 40 hat für das Regionale Gymnasium Laufental-Thierstein keine Gültigkeit. An seiner Stelle gilt eine Absprache mit dem Schulinspektorat des Kantons Basel-Landschaft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1329
§ 4 Beschwerderecht
1 Gegen Entscheide von Lehrerinnen und Lehrern oder des Klassenkonvents, die Gegenstand dieser Verordnung bilden, kann innert 10 Tagen beim Rektorat Beschwerde erhoben werden.
2 Gegen den Entscheid des Rektorates kann innert 10 Tagen bei der Aufsichts - kommission Beschwerde erhoben werden.
3 Gegen den Entscheid der Aufsichtskommission kann innert 10 Tagen bei den zuständigen Instanzen des Wohnkantons (Kanton Basel-Landschaft oder Kanton Solothurn) Beschwerde erhoben werden.
4 Für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz ausserhalb der Kantone Ba - sel-Landschaft und Solothurn sind die zuständigen Stellen des Kantons Basel- Landschaft Beschwerdeinstanz.
§ 5 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Zeugnis- und Promotionsordnung vom 1. August 1996
1 ) wird aufgehoben.
§ 6 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 14. August 2000 in Kraft.
1) GS 32.299, SGS 643.24 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1329
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
04.05.2000 14.08.2000 Erlass Erstfassung GS 33.1329 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1329
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 04.05.2000 14.08.2000 Erstfassung GS 33.1329 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1329
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