Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau über die Ausübung der Jagd im G... (922.14)
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Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau über die Ausübung der Jagd im Grenzbereich

Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau über die Ausübung der Jagd im Grenzbereich vom 27. Dezember 1976 (Stand 8. April 1978) Der Regierungsrat des Kantons Zürich und der Regierungsrat des Kantons Thurgau vereinbaren:

Art. 1 Grenzbereinigung

1 Benachbarten Gemeinden der beiden Vertragskantone wird gestattet, zur Abrun - dung ihrer Jagdreviere Teile ihrer Jagdgebiete über die Kantonsgrenze hinweg abzu - treten oder auszutauschen. Zuständig sind die Gemeindebehörden.
2 In keinem der Kantone darf in der Regel durch die Gebietsabtretung das Mindest - mass von 500 Hektaren pro Revier unterschritten werden.

Art. 2 Reviergemeinde

1 Die Gemeinde, auf deren Gebiet der grössere Teil des grenzüberschreitenden Jagd - reviers liegt, ist zur Verpachtung nach dem Recht ihres Kantons zuständig (Revier - gemeinde). Sie ist ausdrücklich zu bezeichnen.
2 Der finanzielle Ausgleich ist Sache der beteiligten Gemeinden.

Art. 3 Genehmigungspflicht

1 Die Abtretungs- oder Tauschverträge bedürfen der Genehmigung durch die zustän - digen Departemente beider Kantone.

Art. 4 Jagdbetrieb

1 Für den Jagdbetrieb gelten im ganzen Revier die Vorschriften des Kantons, wel - chem die Reviergemeinde angehört. Gleiches gilt für den Wild- und Vogelschutz.
2 In der Abschuss-Statistik sind die im ganzen Revier erlegten Tiere auszuweisen.
1 Jagdpässe und Jagdkarten des Kantons, welchem die Reviergemeinde angehört, ha - ben im ganzen Revier Gültigkeit.

Art. 6 Schutz des Grundbesitzes, Schadenvergütung, Jagdpolizei

1 Die Kantonsgrenze bleibt auch im grenzüberschreitenden Revier massgeblich für die Anwendung der kantonalen Vorschriften über den Schutz von Personen und Grundbesitz und der Schadenvergütung sowie für die Ausübung der Jagdpolizei.
2 Hingegen können Jagdaufseher für das ganze Revier bestellt werden. Sie sind in diesem Falle von den zuständigen Behörden beider Kantone in Pflicht zu nehmen.

Art. 7 Strafverfolgung

1 Zuständigkeit und Verfahren der Verfolgung und Beurteilung von Jagddelikten bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.

Art. 8 Anstände

1 Anstände zwischen den Vertragskantonen aus der Anwendung dieser Vereinbarung sind einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Beide Kantonsregierungen bezeichnen einen Vertreter und diese einen Obmann. Können sie sich nicht einigen, bestimmen die Kantonsregierungen den Obmann.

Art. 9 Inkrafttreten, Vertragsdauer

1 Diese Vereinbarung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft
1 )
. Sie kann jederzeit von einer der Parteien mit Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende der noch länger laufenden Pachtperiode der beiden Vertragskantone gekündigt werden.
1) Vom RR des Kantons Thurgau am 27. Dezember 1976, vom RR des Kantons Zürich am
5. Januar 1977, vom Bundesrat am 7. April 1978 genehmigt.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 27.12.1976 08.04.1978 Erstfassung 16/1978
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