Reglement über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
Reglement über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung vom 11.05.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 14. März 2007 über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung; auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Reglement regelt den Vollzug des Gesetzes über die Berufs-, Stu - dien- und Laufbahnberatung.
Art. 2 Beraterinnen und Berater
1 Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (die Berufsberatung) kann von allen Personen, die im Kanton Freiburg ihren Wohnsitz haben oder hier eine Ausbildung absolvieren, in Anspruch genommen werden. Personen aus ande - ren Kantonen können die Beratungsdienste ebenfalls in Anspruch nehmen, sofern mit ihrem Wohnkanton eine Gegenrechtsvereinbarung über die Inan - spruchnahme und/oder die Unentgeltlichkeit von Leistungen besteht.
2 Die Beratung wird auf Ersuchen der betreffenden Personen erteilt. Die Be - raterinnen und Berater sorgen jedoch dafür, dass die Schülerinnen und Schü - ler sich mit ihrer Schul- und Berufswahl auseinandersetzen, und laden sie ein, die dazu nötigen Schritte zu unternehmen.
Art. 3 Kostenpflichtige Leistungen
1 Zu den kostenpflichtigen Leistungen gehören namentlich das Erstellen einer Kompetenzbilanz im Rahmen des Anerkennungs- und Validierungverfahrens für Bildungsleistungen sowie die in Erfüllung eines Auftrags oder einer Leis - tungsvereinbarung ausgeführten Arbeiten.
Art. 4 Qualität
1 Für die Leistungen in der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung wird ein Qualitätssicherungs- und Qualitätsförderungsverfahren eingerichtet.
Art. 5 Vorbereitung auf die erste Berufswahl
1 Die Vorbereitung auf die erste Berufswahl erfolgt insbesondere durch berufskundliche Informations- und Sensibilisierungsveranstaltungen im Rah - men des Unterrichts sowie durch Elternveranstaltungen, Besichtigungen, Schnupperlehren und die Bereitstellung von Dokumentationsmaterial. Die Berufswahlvorbereitung ist ein kontinuierlich angelegter Prozess, der wäh - rend der Orientierungsschule durchlaufen wird.
2 In den Schulen wird sie von den Beraterinnen und Beratern oder von dafür ausgebildeten Lehrpersonen vermittelt.
3 Die Eltern tragen die Erstverantwortung für die Berufsberatung ihres Kin - des. Ihr Einbezug in den Berufswahlprozess wird gefördert.
Art. 6 Lehrstellen
1 In Zusammenarbeit mit dem Amt für Berufsbildung sorgt das Amt für Berufsberatung und Erwachsenenbildung (das Amt) für die Verwaltung des Lehrstellenangebots, was vor allem über die dazu eingerichtete Website er - folgt.
2 Organisation und Betrieb
Art. 7 Amt für Berufsberatung und Erwachsenenbildung
1 Das Amt übt – zusätzlich zu den im Gesetz vorgesehenen – folgende Aufga - ben aus:
a) Es erstellt eine Jahresplanung seiner Tätigkeiten.
b) Gemeinsam mit den Beraterinnen und Beratern legt es die Methoden, Instrumente und Programme für die Ausübung der Beratungstätigkeiten fest.
c) Es koordiniert auf Kantonsebene die Kontakte mit den Wirtschaftskrei - sen.
d) Es ist zuständig für die Organisation der obligatorischen Weiterbildung des Personals.
e) Für den Dokumentationsdienst stellt es die Dokumentation von kanto - nalem Interesse zusammen, beteiligt sich an interkantonalen Dokumen - tationsarbeiten, sorgt für die laufende Aktualisierung der Internetseiten des Amtes und wirkt an der nationalen Plattform mit.
2 Es kann den Beraterinnen und Beratern besondere Aufgaben übertragen.
Art. 8 Regionale Berufsinformationszentren und Berufsberatungsstellen
1 Die Schülerinnen und Schüler richten sich in erster Linie an das Berufsin - formationszentrum und die Berufsberatungsstelle ihrer Region.
2 Schülerinnen und Schüler mit grossen schulischen Schwierigkeiten werden gezielt betreut.
3 Die Berufsberatung der Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung er - folgt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen.
4 Die Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (die Direktion) erlässt Richtlinien für die Zusammenarbeit zwischen der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung und den Orientierungsschulen.
Art. 9 Studienberatungsstelle
1 Die Studienberatungsstelle berät die Schülerinnen und Schüler der Sekun - darstufe 2. Die Studierenden der Hochschulen sowie erwachsene Personen, die Interesse an einem tertiären Bildungsgang haben, können sich ebenfalls an die Studienberatungsstelle wenden.
2 Sie arbeitet mit den Schulen der Sekundarstufe 2 und der Tertiärstufe zu - sammen.
Art. 10 Berufsinformationszentrum und Berufsberatungsstelle für Er -
wachsene
1 Das Berufsinformationszentrum und die Berufsberatungsstelle für Er - wachsene sind auf die Beratung und Information von Erwachsenen speziali - siert.
2 Das Zentrum stellt eine Fachdokumentation über die berufliche Weiterbil - dung, Umschulung und Wiedereingliederung zur Verfügung.
3 Es verwendet Beratungsinstrumente, die für Erwachsene geeignet sind.
Art. 11 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1 Die Arbeitszeit der in den Schulen tätigen Beraterinnen und Berater wird den Bedürfnissen des Amtes angepasst.
2 Die in den Schulen tätigen Beraterinnen und Berater können ihr Arbeitsver - hältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auflösen. Der Rücktritt muss auf das Ende eines Schuljahres oder eines Semesters er - folgen. Ein Rücktritt auf einen anderen Zeitpunkt kann nur aus wichtigen Gründen oder im gegenseitigen Einvernehmen eingereicht werden.
3 Die Mitarbeitenden können an einem anderen Arbeitsort eingesetzt werden, wenn die Entwicklung des Beratungsbedarfs in der Bevölkerung dies erfor - dert.
4 Die Direktion beurteilt bei der Anstellung die Gleichwertigkeit der Ausbil - dung der Beraterinnen und Berater.
Art. 12 Besondere Aufgaben
1 Die Mitarbeitenden wirken auf kantonaler und interkantonaler Ebene in Arbeitsgruppen mit und beteiligen sich an der Ausführung von Aufträgen.
2 Sie nehmen auch an den für die Öffentlichkeit organisierten Informations - veranstaltungen, insbesondere an den Elternabenden, teil.
3 Sie übermitteln dem Amt die von ihm verlangten Angaben und Statistiken.
4 Sie erstellen eine Jahresplanung ihrer Tätigkeiten.
3 Finanzierung
Art. 13 Kosten der regionalen Zentren
1 Die regionalen Berufsinformationszentren und Berufsberatungsstellen über - mitteln ihren Voranschlag und die Abrechnung ihrer Kosten, die zulasten der Gemeinden gehen, dem Amt zur Kenntnisnahme.
4 Schlussbestimmungen
Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Reglement vom 19. Juni 1990 zum Gesetz vom 22. November 1985 über die Schul- und Berufsberatung (SGF 413.1.11) wird aufgehoben.
Art. 15 Änderung bisherigen Rechts
1 Das Reglement vom 6. Juli 2004 für das Lehrpersonal, das der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten untersteht (LPR) (SGF 415.0.11) wird wie folgt geändert:
...
Art. 16 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. September 2010 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
11.05.2010 Erlass Grunderlass 01.09.2010 2010_057
04.03.2022 Art. 8 Abs. 4 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 15 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 11.05.2010 01.09.2010 2010_057
Art. 8 Abs. 4 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 15 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
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