Verfügung des Departementes für Justiz und Sicherheit betreffend Anerkennung gleichw... (922.131)
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Verfügung des Departementes für Justiz und Sicherheit betreffend Anerkennung gleichwertiger Jägerprüfungen anderer Kantone und des Auslandes

Verfügung des Departementes für Justiz und Sicherheit betreffend Anerkennung gleichwertiger Jägerprüfungen anderer Kantone und des Auslandes vom 18. April 2000 (Stand 1. Januar 2003)

§ 1 Grundsatz

1 Schweizerische, deutsche, österreichische und liechtensteinische Jägerprüfungen werden grundsätzlich als der thurgauischen Prüfung gleichwertig anerkannt.

§ 2 Schweizerische Ausweise

1 Ausweise über in der Schweiz bestandene Jägerprüfungen werden dem thurgaui - schen Prüfungsausweis gleichgestellt, sofern der Inhaber oder die Inhaberin ab dem
18. Altersjahr drei Jahre Wohnsitz im betreffenden Kanton nachweisen kann.
2 Die Prüfungsausweise der Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Bern, Glarus, Lu - zern, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Uri, Waadt, Zug und Zürich werden auch anerkannt, sofern die Prüfung vor Inkrafttreten dieser Verfügung oder mit dem Ein - verständnis der Jagd- und Fischereiverwaltung abgelegt wurde. *

§ 3 Ausländische Ausweise

1 Ausweise über die in Deutschland, Österreich oder Liechtenstein von Staatsange - hörigen des betreffenden Landes bestandene Jägerprüfung werden dem thurgaui - schen Prüfungsausweis gleichgestellt. Für Österreich gilt der gültige Jagdpass als Ausweis.
2 Deutsche Prüfungsausweise werden auch anerkannt, sofern der Inhaber oder die In - haberin ab dem 18. Altersjahr drei Jahre Wohnsitz in Deutschland nachweisen kann. *

§ 4 Ausnahmen

1 In besonderen Fällen kann die Jagd- und Fischereiverwaltung Ausnahmen bewilli - gen.

§ 5 Aufhebung bisherigen Rechtes

1 Die Verfügung des Departementes für Justiz und Sicherheit betreffend Jägerprü - fung vom 9. September 1968/7. März 1969 wird aufgehoben.

§ 6 Inkrafttreten

1 Diese Verfügung tritt mit ihrer Publikation im Amtsblatt in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 18.04.2000 06.05.2000 Erstfassung ABl. 18/2000

§ 2 Abs. 2 23.12.2002 01.01.2003 geändert 52/2002

§ 3 Abs. 2 23.12.2002 01.01.2003 geändert 52/2002

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