Beschluss über die Kommission für das Verzeichnis der Kunstdenkmäler (482.42)
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Beschluss über die Kommission für das Verzeichnis der Kunstdenkmäler

Beschluss über die Kommission für das Verzeichnis der Kunstdenkmäler vom 20.12.1983 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg auf Antrag der Direktion für Erziehung und kulturelle Angelegenheiten, beschliesst:

Art. 1

1 Es wird eine Kommission für das Verzeichnis der Kunstdenkmäler (im fol - genden: die Kommission) eingesetzt.
2 Die Kommission ist der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenhei - ten (die Direktion) administrativ zugewiesen.

Art. 2

1 Die Kommission setzt sich aus fünf bis sieben Mitgliedern zusammen, dar - unter ein Vertreter der Direktion, der Konservator der Kulturgüter und ein Vertreter der Gesellschaft für schweizerische Kunstgeschichte.
2 Der Präsident, der Vizepräsident und die andern Mitglieder werden durch den Staatsrat ernannt.
3 Der Redaktor des Verzeichnisses nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Der Kommission bleibt die Möglichkeit vorbehalten, ohne den Redaktor des Verzeichnisses zu verhandeln.
4 Der Redaktor des Verzeichnisses oder, im Falle seiner Abwesenheit, eine vom Präsidenten bezeichnete Person besorgt das Sekretariat der Kommission.

Art. 3

1 Die Kommission hat folgende Befugnisse, in deren Ausübung sie der Direk - tion untersteht:
a) sie schlägt das Programm für die Redaktion und die Veröffentlichung des Verzeichnisses vor;
b) sie nimmt Stellung zu den diesbezüglichen Voranschlägen;
c) sie nimmt Stellung zur Auswahl des Redaktors;
d) sie unterstützt und berät den Redaktor;
e) sie überwacht die Redaktions- und Veröffentlichungsarbeiten, insbeson - dere ist sie um die Einhaltung des Programms besorgt;
f) sie ist um die Koordination mit der Gesellschaft der schweizerischen Kunstgeschichte besorgt;
g) sie kommt jeder anderen Aufgabe nach, die ihr von der Direktion in Be - zug auf die Redaktion und die Veröffentlichung des Verzeichnisses übertragen wird.

Art. 4

1 Die Kommission tritt jährlich mindestens zweimal zusammen und sooft es dem Präsidenten als erforderlich erscheint. Sie muss ferner einberufen wer - den, wenn dies von zwei Mitgliedern verlangt wird.
2 Sie ist nur verhandlungsfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
3 Sie trifft ihre Entscheidungen mit der Mehrheit der stimmenden Mitglieder. Der Präsident ist stimmberechtigt; bei Stimmengleichheit gibt er den Aus - schlag. Auf Verlangen eines Mitgliedes wird geheim abgestimmt.
4 Die Verhandlungen der Kommission werden protokolliert.

Art. 5

1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
20.12.1983 Erlass Grunderlass 01.01.1984 BL/AGS 1983 f 466 / d 472
17.08.1993 Erlasstitel geändert 01.09.1993 BL/AGS 1993 f 373 / d 377
17.08.1993 Art. 1 geändert 01.09.1993 BL/AGS 1993 f 373 / d 377
17.08.1993 Art. 2 geändert 01.09.1993 BL/AGS 1993 f 373 / d 377
17.08.1993 Art. 3 geändert 01.09.1993 BL/AGS 1993 f 373 / d 377
04.02.2003 Art. 1 geändert 01.01.2003 2003_029
04.02.2003 Art. 2 geändert 01.01.2003 2003_029
04.02.2003 Art. 3 geändert 01.01.2003 2003_029
04.03.2022 Art. 1 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 20.12.1983 01.01.1984 BL/AGS 1983 f 466 / d 472 Erlasstitel geändert 17.08.1993 01.09.1993 BL/AGS 1993 f 373 / d 377

Art. 1 geändert 17.08.1993 01.09.1993 BL/AGS 1993 f 373 / d 377

Art. 1 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029

Art. 1 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 2 geändert 17.08.1993 01.09.1993 BL/AGS 1993 f 373 / d 377

Art. 2 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029

Art. 3 geändert 17.08.1993 01.09.1993 BL/AGS 1993 f 373 / d 377

Art. 3 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029

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