Grossratsbeschluss über die Errichtung der Stiftung Klinik Valens und die Staatsbeit... (325.917)
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Grossratsbeschluss über die Errichtung der Stiftung Klinik Valens und die Staatsbeiträge an Ausbau und Betrieb der Klinik Valens

über die Errichtung der Stiftung Klinik Valens und die über die Errichtung der Stiftung Klinik Valens und die Staatsbeiträge an Ausbau und Betrieb der Klinik Valens Staatsbeiträge an Ausbau und Betrieb der Klinik Valens vom 8. Dezember 1991
1 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 16. Januar 1990
2 und von der Nachtragsbotschaft vom 18. Dezember 1990
3 Kenntnis genommen und beschliesst:
1. Der Kanton St.Gallen errichtet mit dem Kanton Graubünden, mit der Aktiengesellschaft Thermalbäder und Grand-Hotels Bad Ragaz und mit der Stiftung Bad Pfäfers die Stiftung Klinik Valens. Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Stiftungsurkunde gemäss Entwurf vom 18. Dezember 1990 im Namen des Kantons St.Gallen zu unterzeichnen, sofern die Stiftungsurkunde wie folgt geändert wird:

Art. 4.4 Abs. 1 Alinea 6 (neu). Art. 4.4 Abs. 1 Alinea 6 (neu).

1 Ein Genehmigungsvorbehalt durch die zuständigen Organe der Stifterkantone und der Thermalbäder wird angebracht: -für den Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Vereinbarungen von besonderer Tragweite.

Art. 8 Abs. 2. Art. 8 Abs. 2.

1 Die erweiterte Klinik umfasst 85 Planbetten, von denen 51 der allgemeinen und 34 der Privatabteilung zugeordnet sind. Dem Kanton St.Gallen stehen mindestens 44 Betten, dem Kanton Graubünden mindestens 11 Betten zur Verfügung.
Art. 8 Abs. 3 wird gestrichen.
2. a) Projekt und Kostenvoranschlag von Fr. 33 412 000.- für den Ausbau der Klinik Valens werden genehmigt. b) Der Staat leistet der Stiftung Klinik Valens einen Beitrag von Fr.
26 730 000.- an die Baukosten. Der Teilkredit für die erste Etappe von Fr. 13 000 000.- wird dem Konto «Zu tilgende Aufwendungen, 15jährige Tilgungsfrist 1992 bis 2006» belastet. Der Teilkredit für die zweite Etappe von Fr. 13 730 000.- wird dem Konto «Zu tilgende Aufwendungen, 15jährige Tilgungsfrist 1993 bis 2007» belastet. c) Die Arbeitsvergebungen bedürfen der Genehmigung des zuständigen Departementes, Projektänderungen der Genehmigung des Regierungsrates. Dem zuständigen Departement steht die Aufsicht über die Bauausführung zu. Den Vorsitz in der Baukommission führt ein Beauftragter des Staates. d) Über Staatsbeiträge an Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausserordentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückzuführen sind, beschliesst der Grosse Rat endgültig.
3. Voranschlag und Rechnung der Klinik werden dem Regierungsrat jährlich zur Genehmigung unterbreitet.
4. Der Staat leistet der Stiftung Klinik Valens Beiträge von 80 Prozent an die Kosten künftiger Investitionen und an die Kosten des ausserordentlichen baulichen Unterhalts. Diese Beiträge werden ausgerichtet, wenn der Kanton Graubünden die restlichen Kosten übernimmt. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über das Finanzreferendum und die Genehmigung des Staatsvoranschlags durch den Grossen Rat.
5. Der Grossratsbeschluss über einen Staatsbeitrag an den Neubau einer Bäderklinik (Rheuma- und Rehabilitationszentrum) in Valens vom 11. Dezember 1966
4 wird aufgehoben.
6. Ziff. 4 und 5 dieses Beschlusses werden ab dem Tag nach der Aufhebung
Dr. Dieter J. Niedermann Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erklären:
6 Der Grossratsbeschluss über die Errichtung der Stiftung Klinik Valens und die Staatsbeiträge an Ausbau und Betrieb der Klinik Valens
7 ist in der Volksabstimmung vom 8. Dezember 1991 mit 58 000 Ja- gegen 15 088 Nein- Stimmen angenommen worden
8 und demnach am 8. Dezember 1991 rechtsgültig geworden. Der Grossratsbeschluss wird ab 9. Dezember 1991 angewendet. St.Gallen, 7. Januar 1992 Der Landammann: lic. iur. Karl Mätzler Im Namen des Regierungsrates, Der Staatsschreiber: Dr. Dieter J. Niedermann
1 Vom Grossen Rat erlassen am 8. Mai 1991; in der Volksabstimmung angenommen worden und rechtsgültig geworden am 8. Dezember 1991; in Vollzug ab 9. Dezember 1991.
2 ABl
1990,
413.
3 ABl
1991,
69.
4 nGS
4,
296, nGS 21-95 (sGS 325.914).
5 sGS 125.1.
6 Siehe ABl
1992,
86.
7 Abstimmungsvorlage siehe ABl
1991,
2258.
8 Abstimmungsergebnis siehe ABl
1991,
2673.
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