Promotionsordnung der Fakultät für Psychologie der Universität Basel
Promotionsordnung der Fakultät für Psychologie der Universität Basel Vom 15. September 2003 Vom Universitätsrat genehmigt am 30. Oktober 2003 Die Fakultät für Psychologie der Universität Basel erlässt unter Vor- behalt der Genehmigung durch den Universitätsrat, gestützt auf § 15 lit. d des Universitätsstatuts vom 6. März 1996
1) , die folgende Promo- tionsordnung. i. allgemeine bestimmungen Zweck und Geltungsbereich
§1. Diese Ordnung regelt die Promotion in Psychologie an der Fa-
kultät für Psychologie der Universität Basel (im folgenden: Fakultät) und gilt für alle Doktorierenden in Psychologie. Verliehene Grade
§2. Die Fakultät verleiht für eine erfolgreiche Promotion, bestehend
aus einer Dissertation und einer Disputation, den Grad eines «doctor philosophiae» (Dr. phil.). Zulassung als Doktorandin bzw. Doktorand
§3. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum
Studium sind in der Studierendenordnung der Universität Basel gere- gelt.
2 Der schriftlichen Anmeldung um Zulassung ist beizulegen: a) der Nachweis über bisherige Hochschulabschlüsse, b) ein Bewerbungsschreiben sowie ein Lebenslauf, aus dem der per- sönliche und berufliche Werdegang hervorgeht, c) die Bereitschaftserklärung eines habilitierten oder gleichwertig qualifizierten Mitglieds der Fakultät zur Unterstützung des An- trags, d) eine Erklärung über gescheiterte oder laufende Promotionsversu- che.
3 Die Zulassung als Doktorandin bzw. Doktorand erfordert ein mit einem Master, Lizentiat oder Diplom abgeschlossenes Universitäts- oder gleichwertiges Hochschulstudium in Psychologie, welches an der
4 Bewerbende, bei welchen die Äquivalenz der bisherigen Hochschul- abschlüsse in Psychologie nicht eindeutig gegeben ist, sowie Bewer- bende, welche über einen Studienabschluss gemäss Abs. 3, jedoch nicht in Psychologie verfügen, können, gegebenenfalls mit der Auflage feh- lende Studienleistungen aus dem Psychologiestudium nachzuholen, als Doktorierende zugelassen werden, sofern sie dem Standard der Ma- sterabschlussprüfung in Psychologie äquivalente Fachkenntnisse nach- weisen. Der Nachweis erfolgt mittels eines Kolloquiums gemäss § 4.
5 Die Zulassung erfolgt auf Antrag der Fakultätsversammlung durch das Rektorat.
6 Den Betroffenen wird der Zulassungsentscheid mittels Verfügung durch das Rektorat mitgeteilt. Kolloquium
§4. Das Kolloquium ist eine mündliche Prüfung von einer Stunde
Dauer, die von zwei Inhaberinnen bzw. Inhabern von Psychologie-Pro- fessuren unter einer bzw. einem von der Fakultätsversammlung ge- wählten Vorsitzenden abgenommen wird. Berücksichtigt werden kön- nen auch Publikationen und sonstige schriftliche Arbeiten der Bewer- benden.
2 Das Kolloquium wird entweder als bestanden oder nicht bestanden bewertet.
3 Wird das Kolloquium als nicht bestanden bewertet, kann es frühe- stens nach sechs Monaten einmal wiederholt werden. Eine zweite Wie- derholung ist nicht möglich. Immatrikulationspflicht
§5. Die Immatrikulationspflicht ist in der Studierendenordnung der
Universität Basel geregelt. ii. promotionsverfahren Dissertationsschrift
§6. Die Dissertation muss die Fähigkeit der Doktorandin bzw. des
Doktoranden zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachweisen und den wissenschaftlichen Anforderungen des Faches genügen.
2 Als Dissertation kann vorgelegt werden: a) eine unveröffentlichte Arbeit oder b) eine ganz oder in Teilen veröffentlichte Arbeit oder
Zulassung zur Promotion
§7. Der schriftliche Antrag um Zulassung zur Promotion ist beim
Dekanat einzureichen, zusammen mit a) drei Exemplaren der Dissertation, b) einem Abstrakt von maximal einer Seite, in dem die Ergebnisse der Dissertation zusammengefasst dargestellt sind, c) einer Erklärung darüber, dass die Dissertation selbständig ange- fertigt wurde, nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt wurden und die Zitate gekennzeichnet sind, d) Angabe der vorgeschlagenen Gutachterinnen und Gutachter.
2 Der Antrag auf Zulassung zur Promotion soll innert vier Jahren nach der Zulassung als Doktorandin bzw. Doktorand erfolgen. Danach er- lischt das Promotionsverhältnis, sofern die Doktorandin bzw. der Dok- torand keinen schriftlichen Verlängerungsantrag an die Fakultätsver- sammlung stellt. Begutachtung der Dissertation
§8. Zur Beurteilung der Dissertation bestellt die Promotionskom-
mission mindestens zwei habilitierte oder gleichwertig qualifizierte Gutachtende, wovon eine Gutachterin bzw. ein Gutachter von ausser- halb der Fakultät bestellt werden kann. Dabei berücksichtigt sie soweit möglich die Vorschläge der Kandidatin bzw. des Kandidaten.
2 Die Gutachten sind unabhängig voneinander zu erstellen und inner- halb von drei Monaten nach ihrer Anforderung einzureichen. Liegen sie innert dieser Frist nicht vor, kann die Promotionskommission ent- weder eine Nachfrist von vier Wochen setzen oder die Bestellung ande- rer Gutachtenden veranlassen.
3 Jedes Gutachten empfiehlt entweder die Annahme oder die Ableh- nung der Arbeit und bewertet sie mit einer Note gemäss § 16. Sieht eine gung notwendig und möglich erscheint, kann sie bzw. er Empfehlungen zur Erteilung von Auflagen an die Kandidatin bzw. den Kandidaten geben.
4 Weichen die Bewertungen der Gutachten um mehr als eine Note voneinander ab oder wird von einem Gutachten die Dissertation als nicht ausreichend (non sufficit) bewertet, kann die Fakultätsversamm- lung auf Antrag der Promotionskommission ein weiteres Gutachten anfordern.
Entscheid über die Dissertation
§9. Die Promotionskommission entscheidet auf der Grundlage der
Gutachten über die Annahme und die Bewertung der Dissertation und teilt der Kandidatin bzw. dem Kandidaten die Annahme bzw. Ableh- nung schriftlich mit.
2 Wird die Dissertation abgelehnt, erklärt die Promotionskommission die Promotion für nicht ausreichend (non sufficit) und begründet die Entscheidung zuhanden der Fakultätsversammlung. Diese muss die Ablehnung bestätigen. Vorbereitung der Disputation
§ 10. Im Einvernehmen mit der Kandidatin bzw. dem Kandidaten
legt die Promotionskommission den Termin der Disputation fest. Die Disputation soll nicht später als zwei Monate nach dem Eingang des letzten Gutachtens stattfinden.
2 Die Promotionskommission macht der Kandidatin bzw. dem Kandi- daten nach der Entscheidung über die Annahme der Dissertation die Gutachten zugänglich, spätestens zwei Wochen vor der Disputation.
3 Für die Mitglieder der Fakultätsversammlung liegen die Dissertation und die Gutachten spätestens zwei Wochen vor der Disputation im De- kanat zur vertraulichen Einsichtnahme auf.
4 Während dieser Frist können die habilitierten oder gleichwertig qua- lifizierte Mitglieder der Fakultät schriftliche Einwände gegen die Dis- sertation und die Gutachten bei der Promotionskommission vorlegen. Die Promotionskommission berücksichtigt die Einwände in der Be- wertung der Promotionsleistungen.
5 Werden schwerwiegende Einwände gegen die Dissertation und die Gutachten vorgebracht, so kann die Dekanin bzw. der Dekan die Dis- putation aussetzen. In diesem Fall entscheidet die Fakultätsversamm-
6 Die Gutachten dürfen nur im Rahmen des Promotionsverfahrens verwendet werden und sind ansonsten vertraulich zu behandeln.
Durchführung der Disputation
§ 11. Die Disputation (Verteidigung der Dissertation) hat den
Zweck, die Fähigkeit der Kandidatin bzw. des Kandidaten zur mündli- chen Darstellung und Erörterung wissenschaftlicher Probleme nachzu- weisen.
2 Die Disputation findet auf Einladung der Promotionskommission hochschulöffentlich statt.
3 Auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten kann die Promo- tionskommission entscheiden, dass die Öffentlichkeit eingeschränkt oder ausgeschlossen wird.
4 Die Disputation beginnt in der Regel mit einem Vortrag von 30 Mi- nuten, in dem die Kandidatin bzw. der Kandidat die Dissertation und deren Bedeutung in einem grösseren fachlichen Zusammenhang dar- stellt und diskutiert. Danach wird der wesentliche Inhalt der Gutachten bekanntgegeben.
5 Im Anschluss findet eine wissenschaftliche Aussprache von maximal
60 Minuten statt. Die in der Aussprache gestellten Fragen umfassen die Thematik der Dissertation sowie deren Einordnung in grössere wissen- schaftliche Zusammenhänge.
6 Die bzw. der Vorsitzende der Promotionskommission leitet die wis- senschaftliche Aussprache und entscheidet über Vorrang und nötigen- falls Zulässigkeit von Fragen. Mitglieder der Promotionskommission haben als Fragenstellende Priorität.
7 Sofern die ordnungsgemässe Durchführung der Disputation gefähr- det ist, kann die bzw. der Vorsitzende die Öffentlichkeit ausschliessen. Bewertung der Disputation
§ 12. Die Promotionskommission bewertet die Disputation mit einer
Note gemäss § 16.
2 spätestens nach sechs Monaten einmal wiederholt werden. Wird die Disputation wiederholt nicht bestanden, so gelten die Promotions- leistungen als nicht ausreichend.
3 Erscheint die Kandidatin bzw. der Kandidat unentschuldigt nicht zur Disputation, so gilt sie als nicht bestanden. Entscheidung über die Promotionsleistungen
§ 13. Nach der Disputation befindet die Promotionskommission in
nicht öffentlicher Sitzung über die Promotionsleistungen und stellt
Veröffentlichung der Dissertation
§ 14. Die Dissertation ist der wissenschaftlichen Öffentlichkeit in ge-
eigneter Weise zugänglich zu machen.
2 Vor der Veröffentlichung der Dissertation müssen gegebenfalls die gemäs s § 8 Abs. 3 benannten Auflagen erfüllt sein. Deren Erfüllung wird durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Promotions- kommission bestätigt.
3 Wenn die Dissertation als eine ganz oder in Teilen veröffentlichte Ar- beit, als zur Veröffentlichung akzeptierte oder als veröffentlichte Zeit- schriftenbeiträge eingereicht wurde, gilt die Veröffentlichung damit als nachgewiesen. Dies wird durch die Abgabe von fünf Sonderdrucken dokumentiert.
4 Wenn die Dissertation als eine unveröffentlichte Arbeit eingereicht wurde, gilt die Veröffentlichung in den folgenden Fällen als realisiert: a) Die Veröffentlichung erfolgt als Buch- oder Fotodruck. Dies wird durch die Abgabe von fünf Pflichtexemplaren dokumentiert. b) Die Veröffentlichung erfolgt auf dem autorisierten Dokumenten- server der Universität Basel (e-Diss@UNI BASEL). Als Beleg für die Veröffentlichung sind der mit der Universitätsbibliothek Basel abgeschlossene Vertrag sowie fünf CD-Roms mit der auf dem Do- kumentenserver abgelegten Dissertation abzugeben. c) Auf Antrag an die Dekanin bzw. den Dekan und bei deren bzw. dessen Zustimmung kann die Veröffentlichung auf einem autori- sierten Dokumentenserver erfolgen, der nicht derjenige der Uni- versität Basel ist. Als Beleg für die Veröffentlichung sind der mit dem Betreiber des Dokumentenservers abgeschlossene Vertrag sowie fünf CD-Roms mit der auf dem Dokumentenserver abgeleg- ten Dissertation abzugeben.
5 Die Veröffentlichung muss innerhalb von zwei Jahren erfolgen, ge- rechnet vom Termin der Disputation an. Über eine Fristverlängerung entscheidet die Fakultätsversammlung. Promotionsurkunde
§ 15. Nach der Veröffentlichung der Dissertation wird eine Urkunde
über die Promotion ausgestellt. Sie enthält folgende Angaben: a) den Namen der Universität und der Fakultät, b) den Namen und Geburtsort der bzw. des Promovierten, c) den verliehenen akademischen Grad, d) den Titel der Dissertation, e) das Datum der Einreichung der Dissertation,
Prädikate und Noten
§ 16. Für die Leistungsbewertung der Dissertation, der Disputation
und des Prädikats der Promotion werden folgende Noten und Prädi- kate verwendet: – summa cum laude (6.0; mit Auszeichnung) – insigni cum laude (5.5; sehr gut) – magna cum laude (5.0; gut) – cum laude (4.5; befriedigend) – rite (4.0; ausreichend) – non sufficit (unter 4.0; nicht ausreichend). Rücktritt und Wiederholung
§ 17. Das Promotionsverfahren kann auf Antrag der Kandidatin bzw.
des Kandidaten eingestellt werden, solange keines der schriftlichen Gutachten vorliegt. In diesem Falle gelten die Einreichung der Arbeit und die Eröffnung des Verfahrens als nicht erfolgt.
2 Wurde die Promotion nicht bestanden, so kann die Zulassung zu einem neuen Promotionsverfahren frühestens nach einem Jahr bean- tragt werden. Unlauteres Verhalten
§ 18. Wird vor Aushändigung der Promotionsurkunde festgestellt,
dass die Kandidatin bzw. der Kandidat das Prüfungsverfahren unlauter beeinflusst oder wissentlich irreführende Angaben gemacht hat, so ent- scheidet die Fakultätsversammlung, ob das Promotionsverfahren ein- zustellen ist. Im Zweifelsfall wird das Verfahren bis zur Klärung ausge- setzt. Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, zu den gegen sie bzw. ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen.
2 Wird das Promotionsverfahren definitiv eingestellt, gilt die Promo- tion als nicht bestanden.
3 Besteht die Dissertation ganz oder teilweise aus einem Plagiat, gilt die Promotion als nicht bestanden.
4 Wird das Plagiat gemäss Abs. 2 erst nach der Verleihung des Doktor- grades festgestellt, so kann die Fakultät den Doktorgrad entziehen. iii. ehrenpromotion
§ 19. Die akademische Würde eines «doctor honoris causa» (Dr. h.c.)
iv. zuständigkeiten Promotionskommission
§ 20. Die Promotionskommission wird fallweise von der Fakultäts-
versammlung spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur Promotion gewählt.
2 Sie setzt sich zusammen aus mindestens drei Inhaberinnen bzw. Inha- bern von Professuren und/oder habilitierten oder gleichwertig qualifi- zierten Personen. Die bzw. der Vorsitzende muss hauptamtliche Profes- sorin bzw. Professor sein. Die Gutachtenden sind in der Regel Mitglie- der der Promotionskommission, haben jedoch nicht deren Vorsitz inne.
3 Behandelt die Dissertation ein interdisziplinäres Vorhaben, so sind die betreffenden Wissenschaftsbereiche bei der Besetzung der Promo- tionskommission angemessen zu berücksichtigen.
4 Die Promotionskommission sorgt für das ordnungsgemässe Promo- tionsverfahren und hat insb. folgende Aufgaben: a) sie entscheidet über die Annahme und Bewertung der Disserta- tion aufgrund der Gutachten, b) führt die Disputation durch, c) setzt das Prädikat der Promotion fest. Fakultätsversammlung
§ 21. Die Fakultätsversammlung nimmt die ihr in dieser Ordnung zu-
gewiesenen Aufgaben wahr und entscheidet darüber hinaus in allen Fragen, für welche diese Ordnung keine Bestimmungen enthält.
2 Die Fakultätsversammlung kann einzelne in dieser Ordnung ge- nannte Aufgaben an das Dekanat delegieren. v. rechtsmittel
§ 22. Verfügungen sind den Betroffenen begründet, schriftlich und
mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, mitzuteilen. Sie können ge- mäss § 27 des Universitätsgesetzes bei der vom Universitätsrat einge- setzten Rekurskommission angefochten werden. Die Entscheide der Rekurskommission in Examenssachen sind endgültig. vi. schlussbestimmungen
§ 23. Diese Promotionsordnung ist zu publizieren; sie wird sofort
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