Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel- Landschaft über das TSM Schulzent... (649.3)
CH - BL

Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel- Landschaft über das TSM Schulzentrum für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Münchenstein

Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel- Landschaft über das TSM Schulzentrum für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Münchenstein Vom 12. März 2002 (Stand 1. Januar 2003) Die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft schliessen folgenden Vertrag
1 ) :

§ 1 Name, Rechtsnatur und Sitz

1 Unter dem Namen «TSM Schulzentrum für Kinder und Jugendliche mit Behin - derungen» (TSM) besteht eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechts - persönlichkeit und dem Recht der Selbstverwaltung.
2 Das TSM hat Sitz in Münchenstein.

§ 2 Aufgaben

1 Das TSM bietet Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen Schulung, För - derung, Therapie und Betreuung an.

§ 3 Organe

1 Organe des TSM sind:
a. Der TSM-Schulrat,
b. die Schulleitung,
c. die Revisionsstelle.

§ 4 TSM- Schulrat

1 Der TSM-Schulrat ist das oberste Organ des TSM.
2 Die Regierungen der Vertragskantone wählen je drei Mitglieder des TSM- Schulrates. Sie bestimmen durch übereinstimmende Wahlbeschlüsse die Prä - sidentin oder den Präsidenten.
3 Die Präsidentin oder der Präsident und die Mitglieder des TSM-Schulrates dürfen nicht Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Verwaltung des Erziehungs - departementes des Kantons Basel-Stadt oder der Verwaltung der Erziehungs- und Kulturdirektion des Kantons Basel-Landschaft sein.
4 Sie werden auf eine Amtsperiode von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zu - lässig.
1) Beschlossen am 11./12. März 2002 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0752
5 Die Regierungen der Vertragskantone können die von ihnen gewählten Mit - glieder sowie durch übereinstimmende Beschlüsse die Präsidentin oder den Präsidenten des TSM-Schulrates während der Amtsperiode abberufen.
6 Der TSM-Schulrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Er erlässt das Schulstatut.
b. Er stellt die Mitglieder der Schulleitung an und beaufsichtigt sie.
c. Er regelt die Mitsprache des Personals und der Eltern.
d. Er beschliesst Budget und Rechnung des TSM.
e. Er genehmigt den Jahresbericht des TSM.
f. Er legt die Abfindung bei Auflösung von Arbeitsverhältnissen fest.
g. Er entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen der Schulleitung.

§ 5 Schulleitung

1 Die Schulleitung nimmt alle Leitungsaufgaben wahr, die dieser Vertrag oder das Schulstatut nicht einem anderen Organ überträgt.

§ 6 Revisionsstelle

1 Die Regierungen der Vertragskantone bezeichnen durch übereinstimmende Beschlüsse eine Revisionsstelle.
2 Die Revisionsstelle prüft das Rechnungswesen des TSM, erstattet dem TSM- Schulrat zuhanden der Regierungen der Vertragskantone Bericht und stellt An - trag über die Genehmigung oder Rückweisung der Jahresrechnung.

§ 7 Personal

1 Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des TSM sind öf - fentlich-rechtlicher Natur. Die materiellen Bestimmungen des Personalrechts des Kantons Basel-Stadt gelten sinngemäss, ausgenommen die personalrecht - lichen Bestimmungen der Schulgesetzgebung.
2 Der TSM-Schulrat nimmt bezüglich des Personals des TSM sämtliche Zu - ständigkeiten wahr, die gemäss dem baselstädtischen Personalrecht dem Re - - keiten, es sei denn, dieser Vertrag sähe etwas anderes vor.
3 Der TSM-Schulrat kann vom baselstädtischen Personalrecht abweichende Regelungen erlassen über
a. die Anstellungsvoraussetzungen,
b. die Befristung von Anstellungen,
c. die Einteilung der Arbeitszeit,
d. die Beurlaubung, * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0752
e. die Ansprüche bei unbegründeter Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber; diese müssen den Ansprüchen, die den Arbeit - nehmerinnen und -nehmern nach den entsprechenden Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts über den Arbeitsvertrag zustehen, mindestens gleichwertig sein.
4 Der TSM-Schulrat regelt die Zuständigkeiten und das Verfahren bei der Be - gründung und der Auflösung von Arbeitsverhältnissen.
5 Der TSM-Schulrat schliesst für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des TSM mit der Pensionskasse des Kantons Basel-Stadt einen Anschlussvertrag ab.

§ 8 Schülerinnen, Schüler und Erziehungsberechtigte

1 Soweit der TSM-Schulrat keine abweichenden Bestimmungen erlässt, richten sich die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler sowie diejenigen ihrer Erziehungsberechtigten gegenüber dem TSM sinngemäss nach den Be - stimmungen der basellandschaftlichen Bildungsgesetzgebung.

§ 9 Schulbetrieb

1 Der Schulbetrieb des TSM richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der basellandschaftlichen Bildungsgesetzgebung, insbesondere hinsichtlich der Lehrpläne, der Stufeneinteilung und der Ferien.

§ 10 Leistungsauftrag

1 Die Vertragskantone, vertreten durch das Erziehungsdepartement Ba - sel-Stadt und die Erziehungs- und Kulturdirektion Basel-Landschaft, schliessen mit dem TSM eine Leistungsvereinbarung ab.
2 Die Leistungsvereinbarung enthält den Leistungsauftrag mit der Bezeichnung der zu erbringenden Leistungen.
3 Sie regelt zudem
a. die Leistungsabgeltungen,
b. die Aufsicht und das Controlling, insbesondere die Rechnungsablage und die Berichterstattung des TSM zuhanden der Vertragskantone,
c. die öffentlichen Dienstleistungen der Vertragskantone, die dem TSM zur Verfügung stehen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0752

§ 11 Beiträge der Vertragskantone

1 Für die Leistung «Sonderschulung im Zentrum» entrichten die Vertragskanto - ne dem TSM für die aus ihrem Gebiet stammenden Schülerinnen und Schüler einen jährlichen pauschalen Betriebskostenbeitrag. Dieser beruht auf der Voll - kostenrechnung für diese Leistung bei einer festgelegten minimalen und maxi - malen Zahl von Schülerinnen und Schülern. Vom Betriebskostenbeitrag wer - den die Leistungen der Sozialversicherungen und der Unterhaltsberechtigten sowie die Abgeltungen Dritter abgezogen.
2 Einzelheiten der Betriebskostenabrechnung regelt die Leistungsvereinbarung.
3 Die Aufteilung der pauschalen Leistungsabgeltung auf die Vertragskantone richtet sich nach den Schüler- und Schülerinnenzahlen am Stichtag 1. Novem - ber des Vorjahres.
4 Für die übrigen Leistungen werden Leistungspauschalen pro Leistungseinheit festgelegt.
5 Die Regierungen der Vertragskantone können durch Vertrag die Form der Leistungsabgeltung für einzelne oder sämtliche Leistungen abweichend von den Absätzen 1 bis 4 regeln.

§ 12 Liegenschaften

1 Die Vertragskantone stellen dem TSM die in ihrem Gesamteigentum stehen - de Liegenschaft Parzelle Nr. 4757 GB Münchenstein zur Verfügung. Einzelhei - ten regelt ein Vertrag zwischen den Regierungen der Vertragskantone und dem TSM.

§ 13 Steuerfreiheit

1 Das TSM ist in den Vertragskantonen von allen kantonalen und kommunalen Steuern befreit.

§ 14 Oberaufsicht

1 Die Regierungen der Vertragskantone üben gemeinsam die Oberaufsicht über das TSM aus.
2 Die kantonalen Finanzkontrollen haben das Einsichts- und Überprüfungsrecht in die Geschäftsvorgänge des TSM.

§ 15 Haftung

1 Die Haftung des TSM, seiner Organe sowie seiner Mitarbeiterinnen und Mitar - beiter richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften des baselstädtischen Staatshaftungsrechts. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0752

§ 16 Rechtsschutz

1 Für das Beschwerdeverfahren vor dem TSM-Schulrat gelten die Bestimmun - gen des basellandschaftlichen Verwaltungsverfahrensrechts sinngemäss.
2 Verfügungen und Entscheide des TSM-Schulrates können beim Kantonsge - richt des Kantons Basel-Landschaft angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des basellandschaftlichen Verwaltungsprozess - rechts.

§ 17 Streitigkeiten

1 Wenn Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen aus diesem Vertrag nicht einvernehmlich beigelegt werden können, entscheidet ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht endgültig.
2 Jeder Vertragskanton bezeichnet eine Richterin oder einen Richter, die zu - sammen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden bestimmen. Können sie sich nicht einigen, so wird die oder der Vorsitzende von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichts bestimmt.

§ 18 Übergangsbestimmungen

1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags gehen die Arbeitsverhält - nisse des Personals der bisherigen Regionalen Tagesschulen und des Kinder - gartens für motorisch-behinderte und sehbehinderte Kinder in Münchenstein vom Kanton Basel-Stadt auf das TSM über.
2 Das Mobiliar und die übrigen Einrichtungen, die bis anhin den bisherigen re - gionalen Tagesschulen und dem Kindergarten für motorisch-behinderte und sehbehinderte Kinder in Münchenstein dienten und im Eigentum der Vertrags - kantone oder eines dieser Kantone standen, gehen auf den Zeitpunkt des In - krafttretens dieses Vertrags ins Eigentum des TSM über.
3 Die erste Amtsperiode des TSM-Schulrates endet am 31. März 2007.
4 Die Kantone können zur Sicherstellung der Liquidität des TSM je zur Hälfte die Bürgschaft für einen Kontokorrentkredit in der maximalen Höhe von
1'500'000 Franken bei einer Kantonalbank der Vertragskantone übernehmen.

§ 19 Schlussbestimmungen

1 Dieser Vertrag tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Parlamente der Vertragskantone und der Annahme in allfälligen kantonalen Volksabstim - mungen am 1. Januar 2003 in Kraft.
1 )
2 Er kann von jedem Vertragskanton unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren jeweils auf Ende eines Schuljahres, erstmals auf Ende des Schul - jahres 2007/2008, gekündigt werden.
1) Vom Landrat genehmigt am 12. Dezember 2002. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0752
3 Im Falle der Vertragskündigung werden die vorhandenen Vermögenswerte des TSM unter den Vertragskantonen hälftig geteilt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0752
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
12.03.2002 01.01.2003 Erlass Erstfassung GS 34.0752 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0752
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 12.03.2002 01.01.2003 Erstfassung GS 34.0752 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0752
Markierungen
Leseansicht