Verordnung über die Umnutzung landwirtschaftlicher Wohnbauten und schützenswerter Ba... (801.150)
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Verordnung über die Umnutzung landwirtschaftlicher Wohnbauten und schützenswerter Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen

Verordnung über die Umnutzung landwirtschaftlicher Wohnbauten und schützenswerter Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (Umnutzungsverordnung, UVO) Vom 21. November 2000 (Stand 30. November 2000) Gestützt auf Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni
1979 (RPG) 1 ) von der Regierung erlassen am 21. November 2000

Art. 1 Grundsatz

1 Von den in Artikel 24d RPG 2 ) vorgesehenen Umnutzungsmöglichkeiten (Wohnen bleibt Wohnen; vollständige Zweckänderung von als schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen) wird Gebrauch gemacht.

Art. 2 Verfahren

1 Umnutzungen bedürfen einer Baubewilligung im Baubewilligungs- und BAB- Zustimmungsverfahren gemäss Artikel 2 ff. der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden vom 26. November 1986 (KVRO) 3 ) .

Art. 3 In-Kraft-Treten

1 Die Verordnung tritt mit der Publikation in Kraft 4 ) .
1) SR 700
2) SR 700
3) BR 801.110
4) Im KA vom 30. November 2000 publiziert.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
21.11.2000 30.11.2000 Erlass Erstfassung -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 21.11.2000 30.11.2000 Erstfassung -
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