Verordnung des Regierungsrates über die Entschädigung der Tierärzte für Verrichtunge... (916.411)
CH - TG

Verordnung des Regierungsrates über die Entschädigung der Tierärzte für Verrichtungen zur Bekämpfung anzeigepflichtiger Tierkrankheiten

Verordnung des Regierungsrates über die Entschädigung der Tierärzte für Verrichtungen zur Bekämpfung anzeigepflichtiger Tierkrankheiten vom 2. April 1996 (Stand 1. Juli 1997)

§ 1 Rindertuberkulose

1 Die Tätigkeit der Kontrolltierärzte zur Bekämpfung der Rindertuberkulose wird wie folgt entschädigt:
1. * Grundtaxe je Bestand, Wegentschädigung inbegriffen 25 Minuten
2. * Tuberkulinisierung, einschliesslich Tuberkulin, Kontrolle und allenfalls notwendige klinische Untersuchungen je Tier 4 Minuten
2 In diesen Ansätzen ist die Entschädigung für die Ausfertigung und Zustellung der Untersuchungsberichte sowie für die Kennzeichnung der Tiere mit Ohrmarken inbe - griffen.

§ 2 Andere anzeigepflichtige Tierkrankheiten

1 Für die Verrichtungen zur Bekämpfung anderer anzeigepflichtiger Tierkrankheiten erhalten die Kontrolltierärzte folgende Entschädigungen: *
1. Grundtaxe je Bestand, Wegentschädigung inbegriffen 16 Minuten
2. die erste Blutprobe 8 Minuten
3. jede weitere Blutprobe 4 Minuten
4. Blutprobe bei Zuchtstieren je Tier 11 Minuten
5. Einzelmilch-/Kotprobe 4 Minuten
6. Reihen-Kottupferproben 3 Minuten
7. Sammelmilch-/Kotproben 9 Minuten
8. Entnahme von Cotyledonen je Tier 8 Minuten
2 In diesen Ansätzen sind die Verpackung und die Einsendung der Proben an das Untersuchungsinstitut, die Ausfertigung des Begleitberichtes zu diesen Proben sowie die Kennzeichnung der Tiere mit Ohrmarken inbegriffen. Ausgewiesene Portospe - sen für den Versand der Proben können separat berechnet werden.

§ 3 * Befundaufnahme,Spezialbericht

1 Für die Befundaufnahme eines Tieres anlässlich der Fleischkontrolle und die Er - stellung eines Spezialberichtes im Auftrag des Kantonstierarztes beträgt die Entschä - digung
1. je Tier 7 Minuten

§ 4 Entschädigung nach Stundenansätzen

1 Die in § 2 nicht erfassten Verrichtungen der amtlichen Tierärzte bei der Bekämp - fung anzeigepflichtiger Tierkrankheiten sowie ausserordentliche Verrichtungen der Tierärzte auf Anordnung des Kantonstierarztes werden nach Stundenansätzen ent - schädigt.
2 Massgebend ist die Besoldungsklasse 24, Erfahrungsstufe 0, Leistungsstufe 0.
3 Ganztägige Sitzungen werden mit maximal fünf Stunden angerechnet.

§ 5 Tierseuchenfonds

1 Sämtliche Entschädigungen aufgrund dieser Verordnung werden dem Tierseuchen - fonds belastet, soweit sie vom Kanton zu tragen sind.

§ 6 Aufhebung bisherigen Rechtes

1 Die Verordnung des Regierungsrates über die Entschädigung der Tierärzte für Ver - richtungen zur Bekämpfung anzeigepflichtiger Tierkrankheiten vom 15. Januar 1979 wird aufgehoben.

§ 7 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Juni 1996 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 02.04.1996 01.06.1996 Erstfassung 14/996

§ 1 Abs. 1, 1. 24.06.1997 01.07.1997 geändert 25/1997

§ 1 Abs. 1, 2. 24.06.1997 01.07.1997 geändert 25/1997

§ 2 Abs. 1 24.06.1997 01.07.1997 geändert 25/1997

§ 3 24.06.1997 01.07.1997 geändert 25/1997

Markierungen
Leseansicht