Ordnung betreffend Technikerinnen- und Technikerschule (TS) Tiefbau (421.690)
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Ordnung betreffend Technikerinnen- und Technikerschule (TS) Tiefbau

Ordnung betreffend Technikerinnen- und Technikerschule (TS) Tiefbau
1 ) Vom 15. April 1991 (Stand 1. August 1991) Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 79 des Schulgesetzes vom 4. April 1929 2 ) , auf Antrag der Kommission der Allgemeinen Gewerbeschule Basel, erlässt folgende Ordnung:

§ 1 Zweck

1 An der Allgemeinen Gewerbeschule Basel wird im Sinne von Art.
58 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) vom 19. April
1978 und der Verordnung über die Mindestvorschriften für die Aner - kennung von Technikerschulen (Eidg. Volkswirtschaftsdepartement) vom 25. November 1982 eine Technikerinnen- und Technikerschule (TS) Tiefbau geführt.
2 Die Technikerinnen- und Technikerschule hat zum Ziel, Technike - rinnen und Techniker (TS) Tiefbau auszubilden, die befähigt sind – nach gegebenen Projektunterlagen selbständig Konstruktionen zu entwickeln und zu zeichnen, – dabei materialtechnische, bauphysikalische, bauchemische, energie - technische, ökonomische und ökologische Belange zu berücksichti - gen, – behördliche Vorschriften und SIA-Normen anzuwenden, – Kostenvoranschläge und Ausschreibungsgrundlagen zu erarbeiten, – Bauleitungen im technischen und administrativen Bereich durchzu - führen und Abrechnungen zu erstellen.

§ 2 Organisation

1 Die Technikerinnen- und Technikerschule ist Bestandteil der Bau - abteilung der Gewerblich-industriellen Berufsschule.
2 Für die Organisation, zur Auswertung der Prüfungen und zur Beihil - fe bei den technisch-administrativen Arbeiten wird einer Fachlehr - kraft die Leitung übertragen, wobei während der Dauer des Auftra - ges eine Entlastung von zwei Wochenstunden gewährt wird.

§ 3 Aufsichtskommission

1 Die Aufsicht wird durch die Kommission der AGS, insbesondere durch deren Ausschuss (Bauabteilung) ausgeübt.
1) Vom Regierungsrat genehmigt am 29. 4. 1991.
2) SG 410.100 .
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Allgemeine Gewerbeschule und angegliederte Schulen
2 Der Ausschuss besteht aus drei Mitgliedern der Kommission der AGS und zwei weiteren Fachleuten. Die Kommission der AGS wählt den Ausschuss sowie die beiden Fachleute, welche von den zuständi - gen Verbänden vorgeschlagen werden.

§ 4 Zulassung zur Aufnahmeprüfung

1 Zur Aufnahmeprüfung werden Kandidatinnen und Kandidaten mit folgender Vorbildung zugelassen:

1. Abgeschlossene Berufsausbildung als Tiefbauzeichnerin oder

Tiefbauzeichner mit mindestens zwei Jahren fachbezogener Praxis.

2. Angehörige verwandter Bauberufe mit abgeschlossener

Berufsausbildung und mindestens zwei Jahren fachbezogener Praxis.

3. Matura und mindestens zwei Jahre fachbezogene Praxis

§ 5 Aufnahmeverfahren

1 Die Aufnahme erfolgt durch die Schulleitung der AGS.
2 Wenn die Zahl der Anmeldungen dies erlaubt, werden alle Kandida - tinnen und Kandidaten zu einer Probezeit von ca. zehn Wochen zuge - lassen. Die Probezeit ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt aller Fächer 4,0 erreicht.
3 Wenn die Zahl der Anmeldungen die Zahl der verfügbaren Plätze übersteigt, haben die Kandidatinnen und Kandidaten eine Aufnah - meprüfung abzulegen. An dieser werden die mathematischen Grund - lagenfächer, die Allgemeinbildung, methodisch-konzeptionelles Den - ken, mündlicher und schriftlicher Ausdruck geprüft.
4 Bestehen mehr Kandidatinnen und Kandidaten die Aufnahmeprü - fung als Plätze verfügbar sind, erfolgt die Aufnahme entsprechend der Rangfolge der Prüfungsergebnisse.

§ 6 Bildungsgang

1 Die berufsbegleitende Ausbildung dauert sechs Semester.
2 Schuljahresbeginn und Ferien fallen mit jenen der AGS zusammen.
3 Bei der Art der beruflichen Tätigkeit achtet die Schulleitung auf Art.
5 Abs. 2 der «Verordnung über Mindestvorschriften für die Anerken - nung von Technikerschulen» vom 25. November 1982.

§ 7 Semesterzeugnisse

1 Am Ende jedes Semesters wird ein Zeugnis ausgestellt, das über die Leistungen Auskunft gibt.
2 Die Notenskala entspricht derjenigen der AGS.

§ 8 Promotion

1 Für den Übertritt in das folgende Semester muss im Semesterzeugnis ein Notendurchschnitt von 4,0 erreicht sein.
2
2 Nichtpromovierten steht es frei, das betreffende Semester einmal zu wiederholen.
3 Zweimaliges Nichtbestehen des gleichen Semesters hat den Aus - schluss aus der Technikerinnen- und Technikerschule zur Folge.

§ 9 Abschlussprüfung

1 Im letzten Semester ist eine Abschlussprüfung abzulegen.
2 Durch die Abschlussprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandi - datinnen und Kandidaten in der Lage sind, die bautechnischen Funk - tionen und Probleme sowohl als Konstrukteurin oder Konstrukteur wie auch als Technikerin oder Techniker zu erkennen und zu lösen, sowie ob sie über die notwendige berufliche Mobilität verfügen.
3 Die Abschlussprüfung besteht aus einer praktischen Prüfungsarbeit sowie aus schriftlichen und/oder mündlichen Prüfungen in den Fä - chern Baustoffkunde, Bauchemie/Bauphysik, Baukonstruktionslehre, Werkvertragsrecht, Bauleitung und Baukosten, Vermessungslehre, Statik- und Festigkeitslehre, Mathematik/Informatik und allgemein - bildende Fächer.
4 Für Studienfächer, in denen keine Abschlussprüfung durchgeführt wird, werden die Erfahrungsnoten, als Durchschnitt aller Semester - zeugnisnoten, übertragen.
5 Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn – in der Prüfungsarbeit mindestens die Note 4,0 erreicht und – bei den übrigen Prüfungs- und Erfahrungsnoten ein Durchschnitt von mindestens 4,0 erreicht ist.
6 Wird die Abschlussprüfung nicht bestanden, so kann sie frühestens bei der nächsten Abschlussprüfung letztmals wiederholt werden.
7 Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, darf die Bezeichnung Technikerin oder Techniker TS Tiefbau öffentlich führen.

§ 10 Organe und Organisation der Abschlussprüfung

1 Die von der Schulleitung vorgeschlagene und von der Aufsichtskom - mission eingesetzte Prüfungskommission nimmt zusammen mit den von ihr zugezogenen Fachexpertinnen und Fachexperten die Prüfun - gen ab.
2 Der Prüfungskommission gehören an: – Drei Fachexpertinnen oder Fachexperten aus den Berufen TS Tief - bau, Ing. HTL, dipl. Ing. ETH oder gleichwertige Ausbildung. – Zwei Lehrkräfte aus dem Kollegium der Technikerinnen- und Tech - nikerschuleTS Tiefbau der AGS.
3 Die Kommission der AGS überträgt einem Mitglied der Prüfungs - kommission das Präsidium.
4 Die Organisation der Abschlussprüfungen und die Entscheidungsbe - fugnisse obliegen der Prüfungskommission.
5 Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie beschliesst mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.
6 Der Prüfungskommission obliegen im Besonderen: – Die Aufsicht über die Prüfungen.
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Allgemeine Gewerbeschule und angegliederte Schulen – Die Aufstellung von Richtlinien für die Durchführung der Prüfun - gen. – Die Aufstellung der detaillierten Prüfungsprogramme und die Be - schlussfassung über die Prüfungsaufgaben für die einzelnen Fachge - biete. – Der Entscheid über die Verleihung des Titels Technikerin oder Techniker TS Tiefbau.

§ 11 Rekurse

1 Gegen Entscheidungen der Schulleitung und der Prüfungsorgane kann nach § 23 der Schulordnung für die AGS vom 19. Oktober 1965 oder nach § 48 des Kantonalen Berufsbildungsgesetzes vom 21. Fe - bruar 1985 rekurriert werden. Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. August 1991 wirk - sam.
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