Verordnung über die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Schulunfallversicherung
                            * Änderungstabellen am   Schluss des Erlasses  Verordnung  über die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der  Schulunfallversicherung *  (V AVB Schulunfallversicherung)  Vom 22. Oktober 1997 (Stand 1. Januar 2008)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 8 des Schul  gesetzes vom 17. März 1981  1 )   und § 1 lit. b des Dekrets  über  die  Kantonale  Unfallversicherung  (Unfallversicherungsdekret,  UVD)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                13. November 2007
                            2 )  ,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1 * ...
§ 2 Beginn und Dauer der Versicherung
                            1   Versicherungsbeginn und -ende ergeben sich   aus der Police. Der persönliche Ver-  sicherungsschutz der versicherten Personen beginnt mit dem Eintritt in den Kreis der  Versicherten und endet mit dem Austritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Versicherungsvertrag  gi  lt  jeweils  bis  zum  Jahresende    und  erneuert  sich  still-  schweigend  um  ein  weiteres  Jahr,  wenn  er  nicht  3  Monate  vor  Ablauf  schriftlich  gekündigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  401.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SAR  160.510
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  Änderungen  der  Versicherungsbedi  ngungen  oder  der  Prämiensätze  gibt  die  Aargauische    Gebäudeversicherung    (AGV)  den    Versicherungsnehmern    bzw.  -nehmerinnen  spätestens  3  Monate  vor  der  nächsten  Prämienfälligkeit  die  neuen  Bedingungen  bekannt.  Versiche  rungsnehmer  bzw.  -nehmerinnen,  die  mit  diesen  Änderungen  nicht  einverstande  n  sind,  können  die  Versicherung  per  nächsten  Prä-  mienverfall kündigen. Erhä  lt die AGV bis zum nächsten Prämienverfall keine Kün-  digung, gilt dies als Zustimm  ung zu den Vertragsänderungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Unfallversicherung
§ 3 Unfallbegriff
                            1    Als  Unfall  gilt  die  plötzliche,  nicht  beabsichtigte  schädigende  Einwirkung  eines  ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Folgende Körperschädigungen sind auch   ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung  Unfällen gleichgestellt:  a)  Knochenbrüche,  sofern  sie  nicht  ei  ndeutig  auf  eine  Erkrankung  zurückzufüh-  ren sind;  b)  Verrenkungen von Gelenken;  c)       Meniskusrisse;  d)       Muskelzerrungen;  e)       Sehnenrisse;  f)       Bandläsionen;  g)       Trommelfellverletzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Als Unfälle gelten auch:  a)  Gesundheitsschädigungen  durch  unfre  iwilliges  Einatmen  von  Gasen  oder  Dämpfen sowie durch versehentliches Ei  nnehmen giftiger oder ätzender Stof-  fe;  b)  Erfrierungen,  Hitzschlag,  Sonnens  tich  und  Gesundheitsschädigungen  durch  ultraviolette Strahlen, ausgenommen Sonnenbrand;  c)       Ertrinken;  d)       Selbsttötung,       Selbstverstümmelung  und  der  gesundheitsschä  digende  Versuch  zu diesen Handlungen, wenn die versic  herte Person zur Zeit der Tat ohne Ver-  schulden  gänzlich  unfähig  war,  ver  nunftgemäss  zu  handeln  oder  wenn  die  Handlung die eindeutige Folge eine  s versicherten Unfalls war.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Nicht versicherte Unfälle
                            1   Nicht versichert sind Unfälle:  a)       im       Militärdienst;  b)  *      infolge  kriegerischer  Vorfälle.  Wird    die  versicherte  Person  ausserhalb  der  Schweiz  von  ihrem  Ausbruch  überrascht,  erlischt  der  Versicherungsschutz  erst 14 Tage nach deren er  stmaligem Auftreten. Wird  die oder der Versicherte  Opfer  einer  Flugzeugentführung,  beza  hlt  die  Schulunfallversicherung  hinge-  gen die vollen Leistungen, auch wenn das Flugzeug in ein Land entführt wird,  das in kriegerische Vorfälle verwickelt ist;  c)  bei  Unruhen  aller  Art,  es  sei  denn,  die  versicherte  Person  gerate  unbeabsich-  tigt  in  diese  und  beteilige  sich  wede  r  auf  Seite  der  Unruhestifter  bzw.  -  stifterinnen noch als Zuschauer bzw. Zuschauerin;  d)  infolge Einwirkung ionisierender Strahlen aller Art;  e)  bei Teilnahme an Rennen sowie Rennt  rainings mit Motorfahrzeugen und Mo-  torbooten;  f)  bei  Flügen  als  Pilot  bzw.  Pilotin,  sonstiges  Besatzungsm  itglied,  Fluglehrer  bzw. -lehrerin, Flugschüler bzw. -sc  hülerin, oder beim Fallschirmspringen;  g)  bei  Wagnissen,  vorsätzlicher  Ve  rübung  von  Verbrechen  und  Vergehen  oder  beim Versuch dazu;  h)  infolge Erdbeben in der Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Versicherte Schulunfälle
                            1   Versichert sind Unfälle gemäss § 3:  a)  während der Unterrichtsstunden (inkl. Musikschule und fre  iwilligem Sportun-  terricht) und der dazw  ischenliegenden Pausen;  b)  ausserhalb des Grundstückes des von de  r versicherten Person bewohnten Hau-  ses auf dem direkten Weg zu und von der  Schule, während der Zeit, die hier-  für normalerweise benötigt wird;  c)  bei  Schulveranstaltungen  und  -tätig  keiten  ausserhalb  der  Schulgrundstücke  auf  dem  direkten  Weg  zu  m  Besammlungsort  oder  zum  Ort  der  Tätigkeit  und  zurück, während der Zeit, die hie  rfür normalerweise benötigt wird;  d)  bei  Freistunden  (Zwischenstunden)  au  f  dem  Schulareal  sowie  bei  Einnahme  der Mittagsverpflegung auf demselben  oder in einem von der Schule zugewie-  senen Lokal;  lager,  Exkursionen,  Diplom-  und  Absc  hlussreisen,  Umzügen,  Aufführungen  und  anderen  Betätigungen),  die  sich  im  Rahmen  von  Schulgesetzgebung,  be-  ziehungsweise  Lehrplan  halten  oder  durch  die  Schulleitung  bewilligt  werden  können  und  unter  Leitung  von  Lehr-  oder  anderen  von  der  Schule  beauftrag-  ten Aufsichtspersonen stattfinden.  Bei Umzügen und Aufführungen (inklusive  Proben)  im  Rahmen  von  Festen  gilt  di  e  Versicherung  nur,  sofern  die  Schule  daran offiziell beteiligt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  anlässlich  der  Konsultation  der  Sc  huldienste  (Jugendpsychologischer  und  -psychiatrischer  Dienst,  Schul-,  Be  rufs-  und  Laufbahnberatung,  Schularzt  bzw. -ärztin, Schulzahnpflege).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Versicherte Unfälle in Heimen
                            1   Versichert sind Unfälle gemäss § 3:  a)  bei  Heiminsassen  während  des  gesamten  Heimaufenthaltes,  eingeschlossen  Urlaub ausserhalb des Heims;  b)  bei  externen  Schülerinnen  und  Schülern  sowie  betreuten  Personen  entspre-  chend der Regelung in § 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 * Obliegenheiten im Schadenfall
                            1   Führt der Unfall zu Leistungen,  a)  ist  sobald  als  möglich  für  fachgemä  sse  Behandlung  durch  einen  patentierten  Arzt  bzw.  eine  patentierte  Ärztin  zu    sorgen.  Den  ärztlichen  Anordnungen  ist  Folge  zu  leisten.  Jede  versicherte  Pers  on  ist  verpflichtet,  sich  einer  Untersu-  chung durch von der AGV beauftragte Ärzte zu unterziehen,  b)  hat der Versicherungsnehmer bzw. di  e Versicherungsnehmerin oder der bzw.  die  Anspruchsberechtigte  der  AGV  dies    mit  der  Unfallanzeige  unverzüglich  mitzuteilen. Von einem Todesfall ist die AGV so rechtzeitig zu benachrichti-  gen,  dass  sie  vor  der  Bestattung  auf  ihre  Kosten  eine  Sektion  veranlassen  kann, sofern für den Tod noch andere Ursachen als der Unfall möglich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die versicherte Person hat die Ärzte bzw.   Ärztinnen und Chiropraktoren bzw. Chi-  ropraktorinnen,  die  sie  behandeln  oder  behandelt  haben,  der  AGV  gegenüber  von  der Schweigepflicht zu entbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Versicherungsleistungen
                            1   Die Leistungen der Unfallversicherung rich  ten sich nach den Mindestansätzen der  Verordnung  über  die  Unfallversicherung  von    Schülerinnen  und  Schülern  bezie-  hungsweise Studentinnen und Studenten an aargauischen Lehranstalten (V Schulun-  fallversicherung) vom 22. Oktober 1997  1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Leistungen im Einzelnen si  nd in der Police aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sofern  mehrere  Versicherte  dasselbe  Luftfahrzeug  benützen,  sind  die  gesamten  Leistungen  der  Versicherung  bei  einem  Fl  ugunfall  auf  zwei  Millionen  Franken  be-  grenzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  403.711
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Kostenübernahme
                            1   Es werden die Auslagen übernommen,  die in der Grundversicherung der Kranken-  kassen  gemäss  Bundesgesetz  über  die  Kra  nkenversicherung  (KVG)  vom  18.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1994  1 )   nicht oder nur teilwe  ise eingeschlossen sind:  a)       Krankenmobilien;  b)  erstmalige  Anschaffung  von  Prothesen,    Brillen,  Hörapparaten  und  orthopädi-  schen Hilfsmitteln sowie deren Reparatu  r oder Ersatz, wenn sie anlässlich ei-  nes Ereignisses beschädigt wurden, da  s ärztliche Heilungsmassnahmen erfor-  dert;  c)  Transporte zum Arzt bzw. zur Ärztin, zur Therapie, ins Spital und nach Hau-  se. Für Transporte mit Luftfahrzeugen  jedoch nur, wenn sie  aus medizinischen  und technischen Gründen unumgänglich sind;   Transporte mit Fahrzeugen, die  nicht  dem  öffentlichen  Verkehr  dienen  (Taxi  und  dergleichen),  werden  nur  bezahlt,  wenn  der  versicherten  Person  die  Benützung  öffentlicher  Verkehrs-  mittel (Bahn, Tram, Autobus usw.) nicht zugemutet werden kann;  d)  Rettungsaktionen bis zum Maximum von Fr. 20'000.– für:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. nicht krankheitsbedingte Rettung der versicherten Person;
2. Bergung der Leiche bei Tod als Folg e eines versicherten Unfalles oder
                            von Erschöpfung;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. im Hinblick auf die Rettung oder Bergung der versicherten Person un-
                            ternommenen Suchaktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Begibt  sich  eine  in  der  Schweiz  verunf  allte  Person  ins  Ausland  in  ärztliche  Be-  handlung, entfällt die Leistungspf  licht der Schulunfallversicherung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Selbstbehalte und Franchisen de  r Krankenkassen sind nicht gedeckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Invalidität
                            1     Führt   der   Unfall   zu   einer   bleibenden   Invalidität,   bezahlt   die   Schulunfall-  versicherung  *  a)  bei vollständiger Invalidität das ga  nze auf der Police aufgeführte Kapital;  b)  *      bei  teilweiser  Invalidität  folgende  Prozentsätze  des  auf  der  Police  aufgeführ-  ten Kapitals, wenn der Verlust oder die  Gebrauchsunfähigkeit vollumfänglich  sind. Wenn Verlust oder Gebrauchsunfäh  igkeit nur teilweise bestehen, bezahlt  die Schulunfallversicherung einen en  tsprechend geringeren Prozentsatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                1. für beide Arme oder Hände, beide Beine oder
                            Füsse,  einen  Arm  oder  eine  Hand  und  zugleich  einem Bein oder Fuss  100 %
                        
                        
                    
                    
                    
                2. für einen Arm im Ellenbogengelenk oder ober-
                            halb des Ellenbogengelenks  70 %
                        
                        
                    
                    
                    
                3. für einen Unterarm oder eine Hand 60 %
4. für einen Daumen 20 %
5. für einen Zeigefinger 10 %
                            1)     SR  832.10
                        
                        
                    
                    
                    
                6. für einen anderen Finger 5 %
7. für ein Bein im Kniegelenk oder oberhalb des
                            Kniegelenks                                                                                        60  %
                        
                        
                    
                    
                    
                8. für ein Bein unterhalb des Kniegelenks 50 %
9. für einen Fuss 40 %
10. für die Sehkraft beider Augen 100 %
11. für die Sehkraft eines Auges 30 %
12. für die Sehkraft eines Auges, wenn diejenige des
                            andern Auges vor Eintritt   des Unfalls bereits voll-  ständig verloren war  70 %
                        
                        
                    
                    
                    
                13. für das Gehör auf beiden Ohren 60 %
14. für das Gehör auf einem Ohr 15 %
15. für das Gehör auf einem Ohr, wenn dasjenige auf
                            dem  andern  Ohr  vor  Eint  ritt  des  Unfalls  bereits  vollständig verloren war  45 %
                        
                        
                    
                    
                    
                16. für den Geschmackssinn 10 %
17. für den Geruchssinn 10 %
18. für die Milz 10 %
19. für eine Niere 20 %
                            c)  Sind von einem Unfall mehrere Körperteil  e betroffen, werden die Prozentsät-  ze  zusammengezählt.  Das  Ausmass  der  Invalidität  beträgt  aber  nie  mehr  als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 %.  d)  *      Ist  die  versicherte  Person  auf  Grund  eines  früheren  Unfalls  vor  dem  jetzigen  Unfall  invalid  gewesen,  bezahlt  die  Schulunfallversicherung  die  Differenz  zwischen dem Kapital, das sich auf  Grund des vorherigen  Invaliditätsausmas-  ses ergäbe und dem Kapita  l, das auf Grund des gesa  mten Invaliditätsausmas-  ses errechnet wird.  e)  Kann das gesamte Ausmass der Invalid  ität nach den Grundsätzen gemäss lit. b  nicht  bestimmt  werden,  wird  es  auf  Grund  der  bleibenden  körperlichen  oder  geistigen Beeinträchtigung unter Berücksichtigung der Arbeitsunfähigkeit der  versicherten Person festgelegt.  f)  Bei  einer  Invalidität  von  mehr  als  25  %  erhöht  sich  das  gemäss  Police  versi-  cherte Kapital wie folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. von 26% auf 28%
2. von 27% auf 31%
3. von 28% auf 34%
4. von 29% auf 37%
5. von 30% auf 40%
6. von 31% auf 43%
7. von 32% auf 46%
8. von 33% auf 49%
9. von 34% auf 52%
10. von 35% auf 55%
11. von 36% auf 58%
12. von 37% auf 61%
13. von 38% auf 64%
14. von 39% auf 67%
15. von 40% auf 70%
16. von 41% auf 73%
17. von 42% auf 76%
18. von 43% auf 79%
19. von 44% auf 82%
20. von 45% auf 85%
21. von 46% auf 88%
22. von 47% auf 91%
23. von 48% auf 94%
24. von 49% auf 97%
25. von 50% auf 100%
26. von 51% auf 105%
27. von 52% auf 110%
28. von 53% auf 115%
29. von 54% auf 120%
30. von 55% auf 125%
31. von 56% auf 130%
32. von 57% auf 135%
33. von 58% auf 140%
34. von 59% auf 145%
35. von 60% auf 150%
36.. von 61% auf 155%
37. von 62% auf 160%
38. von 63% auf 165%
39. von 64% auf 170%
40. von 65% auf 175%
41. von 66% auf 180%
42. von 67% auf 185%
43. von 68% auf 190%
44. von 69% auf 195%
45. von 70% auf 200%
46. von 71% auf 205%
47. von 72% auf 210%
48. von 73% auf 215%
49. von 74% auf 220%
50. von 75% auf 225%
51. von 76% auf 230%
52. von 77% auf 235%
53. von 78% auf 240%
54. von 79% auf 245%
55. von 80% auf 250%
56. von 81% auf 255%
57. von 82% auf 260%
58. von 83% auf 265%
59. von 84% auf 270%
60. von 85% auf 275%
61. von 86% auf 280%
62. von 87% auf 285%
63. von 88% auf 290%
64. von 89% auf 295%
65. von 90% auf 300%
66. von 91% auf 305%
67. von 92% auf 310%
68. von 93% auf 315%
69. von 94% auf 320%
70. von 95% auf 325%
71. von 96% auf 330%
72. von 97% auf 335%
73. von 98% auf 340%
74. von 99% auf 345%
75. von 100% auf 350%
§ 11 Todesfall
                            1     Führt   der   Unfall   innerhalb   von   2   Jahren   zum   Tod,   bezahlt   die   Schulun-  fallversicherung das auf der Police aufgeführte Kapital an  *  a)  *      den Ehegatten, den eingetragen  en Partner bzw. die Eltern,  b)  *      bei deren Fehlen an die Ki  nder bzw. die Geschwister.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Fehlen  Bezugsberechtigte,  werden  die  Be  stattungskosten  bis  zu  einem  Betrag  von  Fr. 5'000.– übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Kürzung der Versicherungsleistungen; unfallfremde Ursachen
                            1   Ist der Unfall nur teilweise die Ursache de  r Invalidität oder des Todes, bezahlt die  Schulunfallversicherung nur einen entsprechenden Teil der Leistungen. Dieser wird  auf Grund eines ärztlichen Gutachtens bestimmt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Versicherungsleistungen  können  in  ei  nem  dem  Grad  des  Verschuldens  ent-  sprechenden  Verhältnis  gekürzt  werden,  sofern  der  bzw.  die  Ve  rsicherte  den  Scha-  den grobfahrlässig verursachte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Werden  Obliegenheiten  im  Schadenfall  schuldhaft  verletzt  und  wird  dadurch  die  Feststellung oder das Ausmass der Unfallfol  gen beeinflusst, kann die AGV die Leis-  tungen der Schulunfallversicherung kürzen.  Eine Kürzung entfällt jedoch, wenn das  vertragswidrige  Verhalten  auf  die  Festst  ellung  und  das  Ausmass  der  Unfallfolgen  nachweisbar keinen Einfluss ausgeübt hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  Leistungspflicht  entf  ällt,  wenn  zur  Täuschung  des  Versicherers  bewusst  fal-  sche Erklärungen abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Auszahlungen
                            1   Der Kostenersatz erfolgt nach Vorlage der detaillierten Rechnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Rechtsmittel und Erlöschen der Versicherungsansprüche
                            1   Streitigkeiten  über  Versicherungsleist  ungen  werden  endgültig  durch  das  Aargaui-  sche Versicherungs  gericht erledigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Entschädigungsansprüche,  welche  nicht  innert  drei  Monaten  seit  der  Ablehnung  durch  die  AGV  beim  Aargauischen  Versiche  rungsgericht  gelten  d  gemacht  werden,  sind erloschen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ebenso  ist  jede  Leistung  der  Schulunfallversicherung  verwirkt,  wenn  der  Unfall  nicht binnen zwei Jahren seit Eintritt  des Ereignisses bei ihr gemeldet wurde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Leistungspflicht  der  Schulunfallversi  cherung  erlöscht  in  jedem  Fall  10  Jahre  nach Eintritt des Unfallereignisses.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                3. ... *
§ 15 * ...
§ 16 * ...
§ 17 * ...
§ 18 * ...
4. Prämie
§ 19 Prämie
                            1   Die Prämiensätze ergeben sich aus der Police.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Prämien  sind  jährlich  im  Voraus  zu  entrichten.  Für  ihre  Berechnung  gilt  der  Bestand  der  Versicherten  zu  Beginn  des  neuen  Schulja  hres  bzw.  für  lohnsummen-  abhängige Verträge die ausbezahlte  Lohnsumme des abgelaufenen Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 20 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                            1   Diese Verordnung ist in der Gesetzessa  mmlung zu publizieren. § 20 Abs. 4 und 5  treten  10  Tage  nach  der  Publikation  in    Kraft,  die  übrigen  Bestimmungen  am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 1998.
                            2    Die  Allgemeinen  Bedingungen  Unfall-  und  Haftpflichtversicherung  (AVB)  der  Kantonalen  Unfallversicherungskasse  (  KUK)  vom  1.  Oktober  1987  sind  aufgeho-  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Schadenereignisse,  die  vor  Inkrafttreten    dieser  Änderung  der  Allgemeinen  Versi-  cherungsbedingungen  eingetreten  sind,  werd  en  gemäss  den  bisher  gültigen  Bedin-  gungen erledigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Diese  Verordnung  wird  den  Versiche  rungsnehmern  bzw.  -nehmerinnen  von  der  KUK bis spätestens 30. N  ovember 1997 zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Versicherungsnehmer  bzw.  -nehmerinnen  können  sodann  bestehende  Versi-  cherungsverträge, die bei einer anderen Ve  rsicherung abgeschlossen werden dürfen,  ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bis 31. Dezember 1997 kündigen.  Aarau, 22. Oktober 1997  Regierungsrat Aargau  Landammann  M  ÖRIKOFER  Staatsschreiber  P  FIRTER  Veröffentlichung: 18. November 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss                            Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                14.11.2007 01.01.2008 Erlasstitel geändert AGS 2007 S. 495
14.11.2007 01.01.2008 Ingress geändert AGS 2007 S. 495
14.11.2007 01.01.2008 § 1 aufgehoben AGS 2007 S. 495
14.11.2007 01.01.2008 § 2 Abs. 3 geändert AGS 2007 S. 495
14.11.2007 01.01.2008 § 4 Abs. 1, lit. b) geändert AGS 2007 S. 495
14.11.2007 01.01.2008 § 7 totalrevidiert AGS 2007 S. 495
14.11.2007 01.01.2008 § 8 Abs. 1 geändert AGS 2007 S. 495
14.11.2007 01.01.2008 § 9 Abs. 2 geändert AGS 2007 S. 495
14.11.2007 01.01.2008 § 10 Abs. 1 geändert AGS 2007 S. 495
14.11.2007 01.01.2008 § 10 Abs. 1, lit. b) geändert AGS 2007 S. 495
14.11.2007 01.01.2008 § 10 Abs. 1, lit. d) geändert AGS 2007 S. 495
14.11.2007 01.01.2008 § 11 Abs. 1 geändert AGS 2007 S. 495
14.11.2007 01.01.2008 § 11 Abs. 1, lit. a) geändert AGS 2007 S. 495
14.11.2007 01.01.2008 § 11 Abs. 1, lit. b) geändert AGS 2007 S. 495
14.11.2007 01.01.2008 § 12 Abs. 1 geändert AGS 2007 S. 495
14.11.2007 01.01.2008 § 12 Abs. 3 geändert AGS 2007 S. 495
14.11.2007 01.01.2008 § 14 Abs. 2 geändert AGS 2007 S. 495
14.11.2007 01.01.2008 § 14 Abs. 3 geändert AGS 2007 S. 495
14.11.2007 01.01.2008 § 14 Abs. 4 geändert AGS 2007 S. 495
14.11.2007 01.01.2008 Titel 3. aufgehoben AGS 2007 S. 495
14.11.2007 01.01.2008 § 15 aufgehoben AGS 2007 S. 495
14.11.2007 01.01.2008 § 16 aufgehoben AGS 2007 S. 495
14.11.2007 01.01.2008 § 17 aufgehoben AGS 2007 S. 495
14.11.2007 01.01.2008 § 18 aufgehoben AGS 2007 S. 495
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element                              Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS  Fundstelle  Erlasstitel  14.11.2007  01.01.2008  geändert  AGS 2007 S. 495  Ingress  14.11.2007  01.01.2008  geändert  AGS 2007 S. 495
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 14.11.2007 01.01.2008 aufgehoben AGS 2007 S. 495
§ 2 Abs. 3 14.11.2007 01.01.2008 geändert AGS 2007 S. 495
§ 4 Abs. 1, lit. b) 14.11.2007 01.01.2008 geändert AGS 2007 S. 495
§ 7 14.11.2007 01.01.2008 totalrevidiert AGS 2007 S. 495
§ 8 Abs. 1 14.11.2007 01.01.2008 geändert AGS 2007 S. 495
§ 9 Abs. 2 14.11.2007 01.01.2008 geändert AGS 2007 S. 495
§ 10 Abs. 1 14.11.2007 01.01.2008 geändert AGS 2007 S. 495
§ 10 Abs. 1, lit. b) 14.11.2007 01.01.2008 geändert AGS 2007 S. 495
§ 10 Abs. 1, lit. d) 14.11.2007 01.01.2008 geändert AGS 2007 S. 495
§ 11 Abs. 1 14.11.2007 01.01.2008 geändert AGS 2007 S. 495
§ 11 Abs. 1, lit. a) 14.11.2007 01.01.2008 geändert AGS 2007 S. 495
§ 11 Abs. 1, lit. b) 14.11.2007 01.01.2008 geändert AGS 2007 S. 495
§ 12 Abs. 1 14.11.2007 01.01.2008 geändert AGS 2007 S. 495
§ 12 Abs. 3 14.11.2007 01.01.2008 geändert AGS 2007 S. 495
§ 14 Abs. 2 14.11.2007 01.01.2008 geändert AGS 2007 S. 495
§ 14 Abs. 3 14.11.2007 01.01.2008 geändert AGS 2007 S. 495
§ 14 Abs. 4 14.11.2007 01.01.2008 geändert AGS 2007 S. 495
                            Titel 3.  14.11.2007  01.01.2008  aufgehoben  AGS 2007 S. 495