Verordnung über die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Schulunfallversicherung (160.511)
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Verordnung über die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Schulunfallversicherung

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung über die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Schulunfallversicherung * (V AVB Schulunfallversicherung) Vom 22. Oktober 1997 (Stand 1. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 8 des Schul gesetzes vom 17. März 1981 1 ) und § 1 lit. b des Dekrets über die Kantonale Unfallversicherung (Unfallversicherungsdekret, UVD) vom

13. November 2007

2 ) , * beschliesst:

1. Allgemeines

§ 1 * ...

§ 2 Beginn und Dauer der Versicherung

1 Versicherungsbeginn und -ende ergeben sich aus der Police. Der persönliche Ver- sicherungsschutz der versicherten Personen beginnt mit dem Eintritt in den Kreis der Versicherten und endet mit dem Austritt.
2 Der Versicherungsvertrag gi lt jeweils bis zum Jahresende und erneuert sich still- schweigend um ein weiteres Jahr, wenn er nicht 3 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
1) SAR 401.100
2) SAR 160.510
3 Bei Änderungen der Versicherungsbedi ngungen oder der Prämiensätze gibt die Aargauische Gebäudeversicherung (AGV) den Versicherungsnehmern bzw. -nehmerinnen spätestens 3 Monate vor der nächsten Prämienfälligkeit die neuen Bedingungen bekannt. Versiche rungsnehmer bzw. -nehmerinnen, die mit diesen Änderungen nicht einverstande n sind, können die Versicherung per nächsten Prä- mienverfall kündigen. Erhä lt die AGV bis zum nächsten Prämienverfall keine Kün- digung, gilt dies als Zustimm ung zu den Vertragsänderungen. *

2. Unfallversicherung

§ 3 Unfallbegriff

1 Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper.
2 Folgende Körperschädigungen sind auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt: a) Knochenbrüche, sofern sie nicht ei ndeutig auf eine Erkrankung zurückzufüh- ren sind; b) Verrenkungen von Gelenken; c) Meniskusrisse; d) Muskelzerrungen; e) Sehnenrisse; f) Bandläsionen; g) Trommelfellverletzungen.
3 Als Unfälle gelten auch: a) Gesundheitsschädigungen durch unfre iwilliges Einatmen von Gasen oder Dämpfen sowie durch versehentliches Ei nnehmen giftiger oder ätzender Stof- fe; b) Erfrierungen, Hitzschlag, Sonnens tich und Gesundheitsschädigungen durch ultraviolette Strahlen, ausgenommen Sonnenbrand; c) Ertrinken; d) Selbsttötung, Selbstverstümmelung und der gesundheitsschä digende Versuch zu diesen Handlungen, wenn die versic herte Person zur Zeit der Tat ohne Ver- schulden gänzlich unfähig war, ver nunftgemäss zu handeln oder wenn die Handlung die eindeutige Folge eine s versicherten Unfalls war.

§ 4 Nicht versicherte Unfälle

1 Nicht versichert sind Unfälle: a) im Militärdienst; b) * infolge kriegerischer Vorfälle. Wird die versicherte Person ausserhalb der Schweiz von ihrem Ausbruch überrascht, erlischt der Versicherungsschutz erst 14 Tage nach deren er stmaligem Auftreten. Wird die oder der Versicherte Opfer einer Flugzeugentführung, beza hlt die Schulunfallversicherung hinge- gen die vollen Leistungen, auch wenn das Flugzeug in ein Land entführt wird, das in kriegerische Vorfälle verwickelt ist; c) bei Unruhen aller Art, es sei denn, die versicherte Person gerate unbeabsich- tigt in diese und beteilige sich wede r auf Seite der Unruhestifter bzw. - stifterinnen noch als Zuschauer bzw. Zuschauerin; d) infolge Einwirkung ionisierender Strahlen aller Art; e) bei Teilnahme an Rennen sowie Rennt rainings mit Motorfahrzeugen und Mo- torbooten; f) bei Flügen als Pilot bzw. Pilotin, sonstiges Besatzungsm itglied, Fluglehrer bzw. -lehrerin, Flugschüler bzw. -sc hülerin, oder beim Fallschirmspringen; g) bei Wagnissen, vorsätzlicher Ve rübung von Verbrechen und Vergehen oder beim Versuch dazu; h) infolge Erdbeben in der Schweiz.

§ 5 Versicherte Schulunfälle

1 Versichert sind Unfälle gemäss § 3: a) während der Unterrichtsstunden (inkl. Musikschule und fre iwilligem Sportun- terricht) und der dazw ischenliegenden Pausen; b) ausserhalb des Grundstückes des von de r versicherten Person bewohnten Hau- ses auf dem direkten Weg zu und von der Schule, während der Zeit, die hier- für normalerweise benötigt wird; c) bei Schulveranstaltungen und -tätig keiten ausserhalb der Schulgrundstücke auf dem direkten Weg zu m Besammlungsort oder zum Ort der Tätigkeit und zurück, während der Zeit, die hie rfür normalerweise benötigt wird; d) bei Freistunden (Zwischenstunden) au f dem Schulareal sowie bei Einnahme der Mittagsverpflegung auf demselben oder in einem von der Schule zugewie- senen Lokal; lager, Exkursionen, Diplom- und Absc hlussreisen, Umzügen, Aufführungen und anderen Betätigungen), die sich im Rahmen von Schulgesetzgebung, be- ziehungsweise Lehrplan halten oder durch die Schulleitung bewilligt werden können und unter Leitung von Lehr- oder anderen von der Schule beauftrag- ten Aufsichtspersonen stattfinden. Bei Umzügen und Aufführungen (inklusive Proben) im Rahmen von Festen gilt di e Versicherung nur, sofern die Schule daran offiziell beteiligt ist;
f) anlässlich der Konsultation der Sc huldienste (Jugendpsychologischer und -psychiatrischer Dienst, Schul-, Be rufs- und Laufbahnberatung, Schularzt bzw. -ärztin, Schulzahnpflege).

§ 6 Versicherte Unfälle in Heimen

1 Versichert sind Unfälle gemäss § 3: a) bei Heiminsassen während des gesamten Heimaufenthaltes, eingeschlossen Urlaub ausserhalb des Heims; b) bei externen Schülerinnen und Schülern sowie betreuten Personen entspre- chend der Regelung in § 5.

§ 7 * Obliegenheiten im Schadenfall

1 Führt der Unfall zu Leistungen, a) ist sobald als möglich für fachgemä sse Behandlung durch einen patentierten Arzt bzw. eine patentierte Ärztin zu sorgen. Den ärztlichen Anordnungen ist Folge zu leisten. Jede versicherte Pers on ist verpflichtet, sich einer Untersu- chung durch von der AGV beauftragte Ärzte zu unterziehen, b) hat der Versicherungsnehmer bzw. di e Versicherungsnehmerin oder der bzw. die Anspruchsberechtigte der AGV dies mit der Unfallanzeige unverzüglich mitzuteilen. Von einem Todesfall ist die AGV so rechtzeitig zu benachrichti- gen, dass sie vor der Bestattung auf ihre Kosten eine Sektion veranlassen kann, sofern für den Tod noch andere Ursachen als der Unfall möglich sind.
2 Die versicherte Person hat die Ärzte bzw. Ärztinnen und Chiropraktoren bzw. Chi- ropraktorinnen, die sie behandeln oder behandelt haben, der AGV gegenüber von der Schweigepflicht zu entbinden.

§ 8 Versicherungsleistungen

1 Die Leistungen der Unfallversicherung rich ten sich nach den Mindestansätzen der Verordnung über die Unfallversicherung von Schülerinnen und Schülern bezie- hungsweise Studentinnen und Studenten an aargauischen Lehranstalten (V Schulun- fallversicherung) vom 22. Oktober 1997 1 )
. *
2 Die Leistungen im Einzelnen si nd in der Police aufgeführt.
3 Sofern mehrere Versicherte dasselbe Luftfahrzeug benützen, sind die gesamten Leistungen der Versicherung bei einem Fl ugunfall auf zwei Millionen Franken be- grenzt.
1) SAR 403.711

§ 9 Kostenübernahme

1 Es werden die Auslagen übernommen, die in der Grundversicherung der Kranken- kassen gemäss Bundesgesetz über die Kra nkenversicherung (KVG) vom 18. März
1994 1 ) nicht oder nur teilwe ise eingeschlossen sind: a) Krankenmobilien; b) erstmalige Anschaffung von Prothesen, Brillen, Hörapparaten und orthopädi- schen Hilfsmitteln sowie deren Reparatu r oder Ersatz, wenn sie anlässlich ei- nes Ereignisses beschädigt wurden, da s ärztliche Heilungsmassnahmen erfor- dert; c) Transporte zum Arzt bzw. zur Ärztin, zur Therapie, ins Spital und nach Hau- se. Für Transporte mit Luftfahrzeugen jedoch nur, wenn sie aus medizinischen und technischen Gründen unumgänglich sind; Transporte mit Fahrzeugen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen (Taxi und dergleichen), werden nur bezahlt, wenn der versicherten Person die Benützung öffentlicher Verkehrs- mittel (Bahn, Tram, Autobus usw.) nicht zugemutet werden kann; d) Rettungsaktionen bis zum Maximum von Fr. 20'000.– für:

1. nicht krankheitsbedingte Rettung der versicherten Person;

2. Bergung der Leiche bei Tod als Folg e eines versicherten Unfalles oder

von Erschöpfung;

3. im Hinblick auf die Rettung oder Bergung der versicherten Person un-

ternommenen Suchaktion.
2 Begibt sich eine in der Schweiz verunf allte Person ins Ausland in ärztliche Be- handlung, entfällt die Leistungspf licht der Schulunfallversicherung. *
3 Selbstbehalte und Franchisen de r Krankenkassen sind nicht gedeckt.

§ 10 Invalidität

1 Führt der Unfall zu einer bleibenden Invalidität, bezahlt die Schulunfall- versicherung * a) bei vollständiger Invalidität das ga nze auf der Police aufgeführte Kapital; b) * bei teilweiser Invalidität folgende Prozentsätze des auf der Police aufgeführ- ten Kapitals, wenn der Verlust oder die Gebrauchsunfähigkeit vollumfänglich sind. Wenn Verlust oder Gebrauchsunfäh igkeit nur teilweise bestehen, bezahlt die Schulunfallversicherung einen en tsprechend geringeren Prozentsatz.

1. für beide Arme oder Hände, beide Beine oder

Füsse, einen Arm oder eine Hand und zugleich einem Bein oder Fuss 100 %

2. für einen Arm im Ellenbogengelenk oder ober-

halb des Ellenbogengelenks 70 %

3. für einen Unterarm oder eine Hand 60 %

4. für einen Daumen 20 %

5. für einen Zeigefinger 10 %

1) SR 832.10

6. für einen anderen Finger 5 %

7. für ein Bein im Kniegelenk oder oberhalb des

Kniegelenks 60 %

8. für ein Bein unterhalb des Kniegelenks 50 %

9. für einen Fuss 40 %

10. für die Sehkraft beider Augen 100 %

11. für die Sehkraft eines Auges 30 %

12. für die Sehkraft eines Auges, wenn diejenige des

andern Auges vor Eintritt des Unfalls bereits voll- ständig verloren war 70 %

13. für das Gehör auf beiden Ohren 60 %

14. für das Gehör auf einem Ohr 15 %

15. für das Gehör auf einem Ohr, wenn dasjenige auf

dem andern Ohr vor Eint ritt des Unfalls bereits vollständig verloren war 45 %

16. für den Geschmackssinn 10 %

17. für den Geruchssinn 10 %

18. für die Milz 10 %

19. für eine Niere 20 %

c) Sind von einem Unfall mehrere Körperteil e betroffen, werden die Prozentsät- ze zusammengezählt. Das Ausmass der Invalidität beträgt aber nie mehr als
100 %. d) * Ist die versicherte Person auf Grund eines früheren Unfalls vor dem jetzigen Unfall invalid gewesen, bezahlt die Schulunfallversicherung die Differenz zwischen dem Kapital, das sich auf Grund des vorherigen Invaliditätsausmas- ses ergäbe und dem Kapita l, das auf Grund des gesa mten Invaliditätsausmas- ses errechnet wird. e) Kann das gesamte Ausmass der Invalid ität nach den Grundsätzen gemäss lit. b nicht bestimmt werden, wird es auf Grund der bleibenden körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung unter Berücksichtigung der Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person festgelegt. f) Bei einer Invalidität von mehr als 25 % erhöht sich das gemäss Police versi- cherte Kapital wie folgt:

1. von 26% auf 28%

2. von 27% auf 31%

3. von 28% auf 34%

4. von 29% auf 37%

5. von 30% auf 40%

6. von 31% auf 43%

7. von 32% auf 46%

8. von 33% auf 49%

9. von 34% auf 52%

10. von 35% auf 55%

11. von 36% auf 58%

12. von 37% auf 61%

13. von 38% auf 64%

14. von 39% auf 67%

15. von 40% auf 70%

16. von 41% auf 73%

17. von 42% auf 76%

18. von 43% auf 79%

19. von 44% auf 82%

20. von 45% auf 85%

21. von 46% auf 88%

22. von 47% auf 91%

23. von 48% auf 94%

24. von 49% auf 97%

25. von 50% auf 100%

26. von 51% auf 105%

27. von 52% auf 110%

28. von 53% auf 115%

29. von 54% auf 120%

30. von 55% auf 125%

31. von 56% auf 130%

32. von 57% auf 135%

33. von 58% auf 140%

34. von 59% auf 145%

35. von 60% auf 150%

36.. von 61% auf 155%

37. von 62% auf 160%

38. von 63% auf 165%

39. von 64% auf 170%

40. von 65% auf 175%

41. von 66% auf 180%

42. von 67% auf 185%

43. von 68% auf 190%

44. von 69% auf 195%

45. von 70% auf 200%

46. von 71% auf 205%

47. von 72% auf 210%

48. von 73% auf 215%

49. von 74% auf 220%

50. von 75% auf 225%

51. von 76% auf 230%

52. von 77% auf 235%

53. von 78% auf 240%

54. von 79% auf 245%

55. von 80% auf 250%

56. von 81% auf 255%

57. von 82% auf 260%

58. von 83% auf 265%

59. von 84% auf 270%

60. von 85% auf 275%

61. von 86% auf 280%

62. von 87% auf 285%

63. von 88% auf 290%

64. von 89% auf 295%

65. von 90% auf 300%

66. von 91% auf 305%

67. von 92% auf 310%

68. von 93% auf 315%

69. von 94% auf 320%

70. von 95% auf 325%

71. von 96% auf 330%

72. von 97% auf 335%

73. von 98% auf 340%

74. von 99% auf 345%

75. von 100% auf 350%

§ 11 Todesfall

1 Führt der Unfall innerhalb von 2 Jahren zum Tod, bezahlt die Schulun- fallversicherung das auf der Police aufgeführte Kapital an * a) * den Ehegatten, den eingetragen en Partner bzw. die Eltern, b) * bei deren Fehlen an die Ki nder bzw. die Geschwister.
2 Fehlen Bezugsberechtigte, werden die Be stattungskosten bis zu einem Betrag von Fr. 5'000.– übernommen.

§ 12 Kürzung der Versicherungsleistungen; unfallfremde Ursachen

1 Ist der Unfall nur teilweise die Ursache de r Invalidität oder des Todes, bezahlt die Schulunfallversicherung nur einen entsprechenden Teil der Leistungen. Dieser wird auf Grund eines ärztlichen Gutachtens bestimmt. *
2 Die Versicherungsleistungen können in ei nem dem Grad des Verschuldens ent- sprechenden Verhältnis gekürzt werden, sofern der bzw. die Ve rsicherte den Scha- den grobfahrlässig verursachte.
3 Werden Obliegenheiten im Schadenfall schuldhaft verletzt und wird dadurch die Feststellung oder das Ausmass der Unfallfol gen beeinflusst, kann die AGV die Leis- tungen der Schulunfallversicherung kürzen. Eine Kürzung entfällt jedoch, wenn das vertragswidrige Verhalten auf die Festst ellung und das Ausmass der Unfallfolgen nachweisbar keinen Einfluss ausgeübt hat. *
4 Die Leistungspflicht entf ällt, wenn zur Täuschung des Versicherers bewusst fal- sche Erklärungen abgegeben werden.

§ 13 Auszahlungen

1 Der Kostenersatz erfolgt nach Vorlage der detaillierten Rechnungen.

§ 14 Rechtsmittel und Erlöschen der Versicherungsansprüche

1 Streitigkeiten über Versicherungsleist ungen werden endgültig durch das Aargaui- sche Versicherungs gericht erledigt.
2 Entschädigungsansprüche, welche nicht innert drei Monaten seit der Ablehnung durch die AGV beim Aargauischen Versiche rungsgericht gelten d gemacht werden, sind erloschen. *
3 Ebenso ist jede Leistung der Schulunfallversicherung verwirkt, wenn der Unfall nicht binnen zwei Jahren seit Eintritt des Ereignisses bei ihr gemeldet wurde. *
4 Die Leistungspflicht der Schulunfallversi cherung erlöscht in jedem Fall 10 Jahre nach Eintritt des Unfallereignisses. *

3. ... *

§ 15 * ...

§ 16 * ...

§ 17 * ...

§ 18 * ...

4. Prämie

§ 19 Prämie

1 Die Prämiensätze ergeben sich aus der Police.
2 Die Prämien sind jährlich im Voraus zu entrichten. Für ihre Berechnung gilt der Bestand der Versicherten zu Beginn des neuen Schulja hres bzw. für lohnsummen- abhängige Verträge die ausbezahlte Lohnsumme des abgelaufenen Jahres.

5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 20 Übergangs- und Schlussbestimmungen

1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessa mmlung zu publizieren. § 20 Abs. 4 und 5 treten 10 Tage nach der Publikation in Kraft, die übrigen Bestimmungen am

1. Januar 1998.

2 Die Allgemeinen Bedingungen Unfall- und Haftpflichtversicherung (AVB) der Kantonalen Unfallversicherungskasse ( KUK) vom 1. Oktober 1987 sind aufgeho- ben.
3 Schadenereignisse, die vor Inkrafttreten dieser Änderung der Allgemeinen Versi- cherungsbedingungen eingetreten sind, werd en gemäss den bisher gültigen Bedin- gungen erledigt.
4 Diese Verordnung wird den Versiche rungsnehmern bzw. -nehmerinnen von der KUK bis spätestens 30. N ovember 1997 zugestellt.
5 Die Versicherungsnehmer bzw. -nehmerinnen können sodann bestehende Versi- cherungsverträge, die bei einer anderen Ve rsicherung abgeschlossen werden dürfen, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bis 31. Dezember 1997 kündigen. Aarau, 22. Oktober 1997 Regierungsrat Aargau Landammann M ÖRIKOFER Staatsschreiber P FIRTER Veröffentlichung: 18. November 1997
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

14.11.2007 01.01.2008 Erlasstitel geändert AGS 2007 S. 495

14.11.2007 01.01.2008 Ingress geändert AGS 2007 S. 495

14.11.2007 01.01.2008 § 1 aufgehoben AGS 2007 S. 495

14.11.2007 01.01.2008 § 2 Abs. 3 geändert AGS 2007 S. 495

14.11.2007 01.01.2008 § 4 Abs. 1, lit. b) geändert AGS 2007 S. 495

14.11.2007 01.01.2008 § 7 totalrevidiert AGS 2007 S. 495

14.11.2007 01.01.2008 § 8 Abs. 1 geändert AGS 2007 S. 495

14.11.2007 01.01.2008 § 9 Abs. 2 geändert AGS 2007 S. 495

14.11.2007 01.01.2008 § 10 Abs. 1 geändert AGS 2007 S. 495

14.11.2007 01.01.2008 § 10 Abs. 1, lit. b) geändert AGS 2007 S. 495

14.11.2007 01.01.2008 § 10 Abs. 1, lit. d) geändert AGS 2007 S. 495

14.11.2007 01.01.2008 § 11 Abs. 1 geändert AGS 2007 S. 495

14.11.2007 01.01.2008 § 11 Abs. 1, lit. a) geändert AGS 2007 S. 495

14.11.2007 01.01.2008 § 11 Abs. 1, lit. b) geändert AGS 2007 S. 495

14.11.2007 01.01.2008 § 12 Abs. 1 geändert AGS 2007 S. 495

14.11.2007 01.01.2008 § 12 Abs. 3 geändert AGS 2007 S. 495

14.11.2007 01.01.2008 § 14 Abs. 2 geändert AGS 2007 S. 495

14.11.2007 01.01.2008 § 14 Abs. 3 geändert AGS 2007 S. 495

14.11.2007 01.01.2008 § 14 Abs. 4 geändert AGS 2007 S. 495

14.11.2007 01.01.2008 Titel 3. aufgehoben AGS 2007 S. 495

14.11.2007 01.01.2008 § 15 aufgehoben AGS 2007 S. 495

14.11.2007 01.01.2008 § 16 aufgehoben AGS 2007 S. 495

14.11.2007 01.01.2008 § 17 aufgehoben AGS 2007 S. 495

14.11.2007 01.01.2008 § 18 aufgehoben AGS 2007 S. 495

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlasstitel 14.11.2007 01.01.2008 geändert AGS 2007 S. 495 Ingress 14.11.2007 01.01.2008 geändert AGS 2007 S. 495

§ 1 14.11.2007 01.01.2008 aufgehoben AGS 2007 S. 495

§ 2 Abs. 3 14.11.2007 01.01.2008 geändert AGS 2007 S. 495

§ 4 Abs. 1, lit. b) 14.11.2007 01.01.2008 geändert AGS 2007 S. 495

§ 7 14.11.2007 01.01.2008 totalrevidiert AGS 2007 S. 495

§ 8 Abs. 1 14.11.2007 01.01.2008 geändert AGS 2007 S. 495

§ 9 Abs. 2 14.11.2007 01.01.2008 geändert AGS 2007 S. 495

§ 10 Abs. 1 14.11.2007 01.01.2008 geändert AGS 2007 S. 495

§ 10 Abs. 1, lit. b) 14.11.2007 01.01.2008 geändert AGS 2007 S. 495

§ 10 Abs. 1, lit. d) 14.11.2007 01.01.2008 geändert AGS 2007 S. 495

§ 11 Abs. 1 14.11.2007 01.01.2008 geändert AGS 2007 S. 495

§ 11 Abs. 1, lit. a) 14.11.2007 01.01.2008 geändert AGS 2007 S. 495

§ 11 Abs. 1, lit. b) 14.11.2007 01.01.2008 geändert AGS 2007 S. 495

§ 12 Abs. 1 14.11.2007 01.01.2008 geändert AGS 2007 S. 495

§ 12 Abs. 3 14.11.2007 01.01.2008 geändert AGS 2007 S. 495

§ 14 Abs. 2 14.11.2007 01.01.2008 geändert AGS 2007 S. 495

§ 14 Abs. 3 14.11.2007 01.01.2008 geändert AGS 2007 S. 495

§ 14 Abs. 4 14.11.2007 01.01.2008 geändert AGS 2007 S. 495

Titel 3. 14.11.2007 01.01.2008 aufgehoben AGS 2007 S. 495

§ 15 14.11.2007 01.01.2008 aufgehoben AGS 2007 S. 495

§ 16 14.11.2007 01.01.2008 aufgehoben AGS 2007 S. 495

§ 17 14.11.2007 01.01.2008 aufgehoben AGS 2007 S. 495

§ 18 14.11.2007 01.01.2008 aufgehoben AGS 2007 S. 495

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