Verordnung über die Ausrichtung von kantonalen Beiträgen an Abwasser- und Abfallanlagen (815.230)
CH - GR

Verordnung über die Ausrichtung von kantonalen Beiträgen an Abwasser- und Abfallanlagen

Verordnung über die Ausrichtung von kantonalen Beiträgen an Abwasser- und Abfallanlagen (Beitragsverordnung) Vom 24. Februar 1998 (Stand 1. Januar 2007) Gestützt auf Art. 33 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG) vom 8. Juni
1997 1 ) und Art. 16 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV) vom
27. Januar 1997
2 ) von der Regierung erlassen am 24. Februar 1998
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Die Verordnung regelt die Ausrichtung von Beiträgen des Kantons an Vorhaben gemäss den Artikeln 31 und 32 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes 3 ) .
2. Beitragsberechtigte Vorhaben

Art. 2 Vom Bund unterstützte Vorhaben

1 Die Beitragsberechtigung für Vorhaben gemäss Artikel 31 des kantonalen Gewäs - serschutzgesetzes 4 ) richtet sich nach den Vorschriften des Bundes.
1) BR 815.100
2) BR 815.200
3) BR 815.100
4) BR 815.100

Art. 3 Vom Kanton unterstützte Vorhaben

1. Grundsatz
1 Beiträge für beitragsberechtigte Vorhaben gemäss Artikel 32 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes 2 ) werden geleistet an: a) die erstmalige Erstellung; b) die Erweiterung.
2 An die Planungskosten von Vorhaben, die nicht realisiert werden, werden keine Beiträge geleistet.

Art. 4 2. Abwasseranlagen

a) Erweiterungen
1 Als beitragsberechtigte Erweiterungen gelten solche, die notwendig geworden sind: a) wegen der baulichen Entwicklung im Einzugsgebiet der Anlage; b) weil ein höherer Reinigungsgrad oder eine zusätzliche Behandlung des Klär - schlamms erforderlich ist.

Art. 5 b) Zentrale Abwasserreinigungsanlagen

1 Zentrale Abwasserreinigungsanlagen sind beitragsberechtigt, wenn das daran ange - schlossene Gebiet von mindestens 30 ständigen Einwohnern bewohnt wird.

Art. 6 c) Sammelleitungen

1 Beitragsberechtigte Sammelleitungen ausserhalb von Bauzonen sind Verbindungs - leitungen zwischen: a) zwei überbauten Gebieten; b) einem überbauten Gebiet und der zentralen Abwasserreinigungsanlage; c) der zentralen Abwasserreinigungsanlage und der Einleitung des gereinigten Abwassers in ein Gewässer oder in den Untergrund; d) einem überbauten Gebiet und der Versickerung von unverschmutztem Abwas - ser oder dessen Einleitung in ein oberirdisches Gewässer.
2 Ein Gebiet gilt als überbaut, wenn es von mindestens 30 ständigen Einwohnern be - wohnt wird oder eine Siedlung von mindestens fünf ständig bewohnten Gebäuden umfasst.

Art. 7 3. Abfallanlagen

1 Beitragsberechtigte Anlagen zur Behandlung und Verwertung von Siedlungsabfäl - len sind: a) regionale Anlagen zur physikalischen Behandlung (wie z.B. Sortieren oder Zusammenpressen) von Siedlungsabfällen; b) Anlagen zur thermischen Behandlung von Siedlungsabfällen, einschliesslich Anlagen zur Behandlung von Schlacke und Rauchgasreinigungsrückständen;
2) BR 815.100
c) Anlagen zur Verwertung von getrennt gesammelten pflanzlichen Abfällen aus einem Einzugsgebiet von mindestens 30 000 Einwohnern.
3. Anrechenbare Kosten

Art. 8 Vom Bund unterstützte Vorhaben

1 Die anrechenbaren Kosten werden nach den Vorschriften des Bundes ermittelt.

Art. 9 Vom Kanton unterstützte Vorhaben

1. Grundsatz
1 Anrechenbar sind die Kosten, die unmittelbar mit der Planung und Ausführung des beitragsberechtigten Vorhabens zusammenhängen. Dazu gehören auch die Kosten für Pilotanlagen.
2 Nicht anrechenbar sind insbesondere: a) Kosten für den Landerwerb; b) Gebühren und Steuern (ausgenommen die Mehrwertsteuer); c) Kosten wie z.B. Kapital- und Verzugszinsen, Versicherungsprämien, Sitzungs - gelder, Anwalts- und Gerichtskosten, Kosten für die Information der Bevölke - rung.

Art. 10 2. Kürzungen

1 Die anrechenbaren Kosten werden anteilmässig gekürzt, wenn: a) bei Abwasseranlagen das Abwasser eines einzelnen Industriebetriebs bei Tro - ckenwetterabfluss mehr als 10 Prozent des Abwassers beträgt, das nicht aus der Industrie stammt; b) bei Sammelleitungen, die von mindestens zwei Gemeinden benützt werden und innerhalb von Bauzonen liegen, eine Gemeinde diese auf ihrem Gebiet zu mehr als 80 Prozent benützt.
2 Bei Abfallanlagen, deren Kapazitäten zu einem wesentlichen Teil der Behandlung oder Verwertung von anderen als Siedlungsabfällen dienen, entscheidet die Regie - rung im Einzelfall über die anteilmässige Kürzung.
4. Bemessung der Beiträge

Art. 11 Grundsatz

1 Massgebend für die Bemessung der Beiträge ist die Finanzkraft der Gemeinden zur Zeit der Beitragszusicherung gemäss Artikel 12 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über den interkommunalen Finanzausgleich 1 ) .
1) BR 730.210

Art. 12 Mehrere Gemeinden

1 Bei Vorhaben oder Anlagen, die von mehreren Gemeinden gemeinsam durchge - führt oder erstellt werden, werden die Beiträge nach Massgabe der Finanzkraft der einzelnen Gemeinden und ihrer Einwohnerzahl geleistet.
2 An Vorhaben und Anlagen in gesamtkantonalem Interesse kann die Regierung Bei - träge bis zum maximalen Beitragssatz ausrichten.

Art. 13 Beiträge an Private

1 Erstellen Private anstelle von Gemeinden beitragsberechtigte Anlagen, werden den Privaten jene Beiträge ausgerichtet, die den Gemeinden ausgerichtet würden, wenn diese die Anlagen erstellen würden.

Art. 14 Abwasseranlagen

1 Die Kantonsbeiträge an Abwasseranlagen werden nach der Finanzkraft der Gemeinden wie folgt abgestuft: a) Finanzkraftgruppe 1 07 Prozent b) Finanzkraftgruppe 2 14 Prozent c) Finanzkraftgruppe 3 20 Prozent d) Finanzkraftgruppe 4 25 Prozent e) Finanzkraftgruppe 5 30 Prozent

Art. 15 Abfallanlagen

1 Die Kantonsbeiträge an Abfallanlagen werden nach der Finanzkraft der Gemeinden wie folgt abgestuft: a) Finanzkraftgruppe 1 05 Prozent b) Finanzkraftgruppe 2 10 Prozent c) Finanzkraftgruppe 3 15 Prozent d) Finanzkraftgruppe 4 20 Prozent e) Finanzkraftgruppe 5 25 Prozent
5. Zuständigkeit und Verfahren

Art. 16 Gesuch

1 Gesuche um Beiträge sind vor Inangriffnahme des Vorhabens schriftlich dem Amt für Natur und Umwelt (Amt) einzureichen. *
2 Dem Beitragsgesuch sind folgende Unterlagen beizulegen: a) Bedarfsnachweis; b) Bauprojekt mit technischem Bericht und Kostenvoranschlag; c) Baubeschluss; d) Kreditbeschluss;
e) allenfalls weitere Unterlagen wie Umweltverträglichkeitsbericht beziehungs - weise Bericht über die Umweltauswirkungen, Gesuchsunterlagen für allfällige weitere notwendige Bewilligungen beziehungsweise die erteilten Bewilligun - gen.

Art. 17 Beitragsverfügung

1 Die Beitragsgesuche werden vom Amt geprüft. *
2 Sind die Beitragsvoraussetzungen erfüllt, wird der Beitrag in einer Verfügung zu - gesichert.

Art. 18 Zuständigkeit

1 Das Amt ist für die Zusicherung und Ausrichtung von Beiträgen bis 50 000 Fran - ken je Gesuch zuständig. *
2 Beiträge bis 100 000 Franken je Gesuch gewährt das Erziehungs-, Kultur- und Um - weltschutzdepartement.
3 Die Gewährung darüber hinausgehender Beiträge fällt in die Zuständigkeit der Re - gierung.

Art. 19 Projektänderungen

1 Wesentliche Änderungen an Vorhaben, für welche Beiträge zugesichert wurden, so - wie Änderungen, welche eine Anpassung der Beiträge zur Folge haben können, sind dem Amt vor Inangriffnahme mitzuteilen. *
2 Für eine Anpassung der Beitragszusicherung ist ein entsprechendes Gesuch einzu - reichen.

Art. 20 Abrechnung

1 Dem Amt sind zur Beitragsabrechnung einzureichen: * a) Alle Rechnungen und Zahlungsbelege im Original; b) Teuerungsabrechnung; c) Dokumentation über das ausgeführte Werk.
2 Die Unterlagen nach Litera b und c sind mit der Schlussabrechnung einzureichen.
6. Schlussbestimmungen

Art. 21 Übergangsbestimmung

1 Über Beitragsgesuche, die vor dem 1. November 1997 eingereicht worden sind, wird nach dem bisher geltenden Recht entschieden.

Art. 22 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. März 1998 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
24.02.1998 01.03.1998 Erlass Erstfassung -
24.10.2006 01.01.2007 Art. 16 Abs. 1 geändert 2006, 4301
24.10.2006 01.01.2007 Art. 17 Abs. 1 geändert 2006, 4301
24.10.2006 01.01.2007 Art. 18 Abs. 1 geändert 2006, 4301
24.10.2006 01.01.2007 Art. 19 Abs. 1 geändert 2006, 4301
24.10.2006 01.01.2007 Art. 20 Abs. 1 geändert 2006, 4301
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 24.02.1998 01.03.1998 Erstfassung -

Art. 16 Abs. 1 24.10.2006 01.01.2007 geändert 2006, 4301

Art. 17 Abs. 1 24.10.2006 01.01.2007 geändert 2006, 4301

Art. 18 Abs. 1 24.10.2006 01.01.2007 geändert 2006, 4301

Art. 19 Abs. 1 24.10.2006 01.01.2007 geändert 2006, 4301

Art. 20 Abs. 1 24.10.2006 01.01.2007 geändert 2006, 4301

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