Vereinbarung über die Lehrerausbildung
1 Vom Landrat am 18. Juni 1984 genehmigt.
26 - 1.5.1984 Vom 14./15. Mai 1984
1 GS 28.554 Die Regierungsräte der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft vereinbaren:
§ 1 D as Kantonale Lehrerseminar Basel-Stadt, das der Ausbildung sämtlicher Leh-
rerkategorien (Oberlehrer, Mittellehrer, Fachlehrer, Primarlehrer, Kindergärtne- rinnen, Fachlehrkräfte für Textilarbeit und Werken, Hauswirtschaftslehrerinnen) dient, nimmt die im Kanton Basel-Landschaft niedergelassenen Schweizer Bürger zu den gleichen Bedingungen auf wie die Kandidaten aus dem Kanton Basel- Stadt. Es gelten somit für die basellandschaftlichen Absolventen des Kantonalen Lehrerseminars Basel-Stadt und des Instituts für Spezielle Pädagogik und Psy- chologie an der Universität Basel (ISP) die gleichen gesetzlich festgelegten Rechte und Pflichten wie für die baselstädtischen, ausgenommen die in § 4 geregelte Teilnahme am Religionsunterricht der Primarlehramtskandidaten.
§ 2
1 Die Erziehungs- und Kulturdirektion des Kantons Basel-Landschaft anerkennt die am Kantonalen Lehrerseminar Basel-Stadt erworbenen Lehrdiplome.
2 Das Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt anerkennt die am Leh- rerseminar des Kantons Basel-Landschaft erworbenen Primarlehrer- und Kin- dergärtnerinnendiplome.
§ 3 Das Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt und die Erziehungs- und
Kulturdirektion des Kantons Basel-Landschaft orientieren sich gegenseitig über alle Fragen der Lehrerbildung und fördern die Erarbeitung gemeinsamer Lösun- gen.
§ 4 Die Teilnahme am Religionsunterricht der Primarlehrerkurse, der von den kirchli-
Die beiden Seminare können zur Ausbildung ihrer Absolventen erfahrene Lehr- kräfte aus dem Partnerkanton beiziehen. Die Vorschläge der Rektorate, der Schul- und Fachinspektoren sind zu berücksichtigen.
§ 6
1 Der Erziehungs- und Kulturdirektion des Kantons Basel-Landschaft wird das Recht eingeräumt, 2 Vertreter mit Sitz und Stimme in die Seminarkommission des Kantons Basel-Stadt und 1 Vertreter in die Aufsichtskommission des Instituts für Sp ezielle Pädagogik und Psychologie (ISP) abzuordnen, ebenso Vertreter mit Sitz und Stimme in folgende baselstädtische Prüfungsausschüsse: 1 Vertreter in den Ausschuss für die Prüfung von Kandidaten des Lehramts an mittleren und oberen Schulen, 1 Vertreter in den Ausschuss für die Prüfung von Kandidaten des Lehramts an Primarschulen, 3 Vertreter in den Ausschuss für die Prüfung von Fachlehrerinnen sowie 2 Vertreter in die Prüfungskommission des ISP.
2 Dem Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt wird das Recht einge- räumt, 1 Vertreter mit Sitz und Stimme in die Aufsichtskommission des Lehrer- seminars Liestal, 2 Vertreter mit Sitz und Stimme in die Prüfungskommission für die Primarlehrerkurse des Lehrerseminars Liestal und 2 Vertreter mit Sitz und Stimme in die Prüfungskommission für die Kindergartenkurse des Lehrerseminars Liestal abzuordnen.
§ 7
1 Der Kanton Basel-Landschaft richtet dem Kanton Basel-Stadt für die Ausbildung seiner Kandidaten am Kantonalen Lehrerseminar Basel-Stadt folgende jährlichen Beiträge pro Kandidat aus:
a. Oberlehrer 16 770 Fr.
b. Handelslehrer, bei 1 Teilnehmer 33 240 Fr. bei 2 Teilnehmern 22 766 Fr. bei 3 Teilnehmern 17 529 Fr. bei 4 und mehr Teilnehmern 16 219 Fr.
c. Gesanglehrer, bei 1 Teilnehmer 25 261 Fr. bei 2 Teilnehmern 17 405 Fr. bei 3 und mehr Teilnehmern 14 787 Fr.
d. Mittellehrer 18 750 Fr.
e. Lehrkräfte für bildende Kunst 17 557 Fr.
f. Primarlehrer 17 081 Fr.
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3 Diese Beiträge sind aufgrund des Standes der Besoldungen des Kantons Basel- Stadt per 1. Januar 1984 berechnet.
4 Erfahren die Besoldungen der baselstädtischen Lehrerschaft und des Verwal- tungspersonals eine Änderung, so wird der Beitrag pro Kandidat auf Beginn des folgenden Seminarjahres entsprechend angepasst.
5 Der Kanton Basel-Landschaft entrichtet die Beiträge nur, wenn die Erziehungs- und Kulturdirektion den betreffenden Kandidaten die Bewilligung zum Besuch des Lehrerseminars Basel-Stadt erteilt hat.
6 Die Rechnungstellung erfolgt semesterweise. Stichdaten für die Ermittlung der Kandidatenzahlen sind der 15. Mai und der 15. November.
§ 8
1 Die Vereinbarung gilt sinngemäss auch für die Fachausbildung von Fachlehr- kräften für Textilarbeit und Werken sowie für Hauswirtschaftslehrerinnen an der Berufs- und Frauenfachschule (BFS).
2 Der vom Kanton Basel-Landschaft für die Fachausbildung an der BFS zu ent- richtende Beitrag richtet sich nach dem Regionalen Schulabkommen.
3 Die Beiträge an die Ausbildung am ISP werden durch den Beitrag im Rahmen des Vertrags über eine basellandschaftliche Beteiligung an der Universität Basel abgegolten.
§ 9
1 Die Vereinbarung vom 11./18. März 1980
1 über die Lehrerausbildung wird auf- gehoben.
2 Diese Vereinbarung tritt am 24. April 1984 in Kraft und gilt während 4 Jahren. Wi rd sie nicht spätestens ein halbes Jahr vorher von einer Vereinbarungspartei gekündigt, so behält sie ihre Gültigkeit. Sie ist dann durch jede Vereinbarungs- pa rtei unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Schuljahres kündbar.
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