Übereinkunft zwischen den schweizerischen Kantonen Zürich, Bern, Luzern, Unterwalden ... (281.32)
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Übereinkunft zwischen den schweizerischen Kantonen Zürich, Bern, Luzern, Unterwalden (ob und nid dem Wald), Freiburg, Solothurn, Basel (Stadt- und Landteil), Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf sowie Appenzell AR und dem Königreich Bayern über gleichmässige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen

Übereinkunft zwischen den schweizerischen Kantonen Zürich, Bern, Luzern, Unterwalden (ob und nid dem Wald), Freiburg, Solothurn, Basel (Stadt- und Landteil), Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf sowie Appenzell AR und dem Königreich Bayern über gleichmässige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen vom 11. Mai 1834 (Stand 27. Juni 1834) A. Schweizerische Erklärung
§ 1
1 Der Vorort der Schweizerischen Eidgenossenschaft erklärt infolge der zwischen der Königlich bayerischen Staatsregierung und den nachgenannten Schweizer Kantonen
1 ) Zürich, Bern, Luzern, Unterwalden, Freiburg, Solothurn, Basel, Schaff - hausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuen - burg, Genf sowie Appenzell Ausserrhoden getroffenen Übereinkunft: Dass in Insolvenzerklärungs- und Konkursfällen den Staatsangehörigen des König - reichs Bayern gleiche Konkurrenz und gleiche Klassifikationsrechte mit den Ange - hörigen jedes der kontrahierenden schweizerischen Kantone zustehen und dass, von dem Augenblick der Insolvenzerklärung an, in den genannten Schweizer Kantonen weder durch Arrest noch durch sonstige Verfügungen das bewegliche Vermögen des Zahlungsunfähigen zum Nachteil der Masse beschränkt werden soll, insofern auch den Angehörigen dieser Kantone eine gleiche Konkurrenz und ein gleiches Klassifi - kationsrecht in Bayern versichert und daselbst überhaupt, von dem Augenblick der Insolvenzerklärung an, weder durch Arrest noch durch sonstige Verfügungen das be - wegliche Vermögen des Zahlungsunfähigen zum Nachteil der Masse beschränkt wird.
1) Nachträglich traten bei: Uri und Zug laut Kreisschreiben vom 3. September 1834 und Gla - rus am 30. November 1859.
B. Königlich bayerische Erklärung
§ 2
1 Das Königlich bayerische Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Äus - seren erklärt infolge der zwischen der Königlichen Staatsregierung und den Schwei - zer Kantonen Zürich, Bern, Luzern, Unterwalden, Freiburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf sowie Appenzell Ausserrhoden getroffenen Übereinkunft: Dass in Insolvenzerklärungs- und Konkursfällen den Angehörigen der vorbenannten Kantone gleiche Konkurrenz und gleiche Klassifikationsrechte mit den Staatsange - hörigen des Königreichs Bayern zustehen und dass, von dem Augenblick der Insol - venzerklärung an, im Königreiche weder durch Arrest noch durch sonstige Verfü - gungen das beweglichen Vermögen des Zahlungsunfähigen zum Nachteil der Masse beschränkt werden soll, insofern auch den bayerischen Staatsangehörigen eine glei - che Konkurrenz und ein gleiches Klassifikationsrecht in den gedachten Schweizer Kantonen versichert und daselbst überhaupt, von dem Augenblick der Insolvenzer - klärung an, weder durch Arrest noch durch sonstige Verfügungen das bewegliche Vermögen des Zahlungsunfähigen zum Nachteil der Masse beschränkt wird.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 11.05.1834 27.06.1834 Erstfassung keine Angabe
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