Beschluss der das Statut des Lehrpersonals festsetzt, das in Sonderschulen der Geme... (415.0.62)
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Beschluss der das Statut des Lehrpersonals festsetzt, das in Sonderschulen der Gemeinden unterrichtet

Beschluss der das Statut des Lehrpersonals festsetzt, das in Sonderschulen der Gemeinden unterrichtet vom 13.07.1979 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 17. Mai 1884 über das Primarschulwesen; gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche - rung; gestützt auf das Gesetz vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG); in Erwägung: Der Sonderschulunterricht wird im Kanton in zwei Kategorien Schulen er - teilt, die sich von den öffentlichen Schulen unterscheiden: a) Schulen, deren Träger ein Verein oder eine Stiftung ist und die im Externat oder im Internat behinderte schulbildungsfähige oder praktischbildungsfähige Kinder aufnehmen; b) Schulen, deren Träger eine Gemeinde oder eine Gruppe von Gemeinden ist und die im Externat behinderte schulbildungsfähige Kinder aufnehmen. Die erstgenannten Schulen sind Privatschulen. Das Statut des Lehrpersonals ist zwar definiert, aber sehr verschiedener Natur. Hingegen ist das Statut des Lehrpersonals, das in Sonderschulen einer Gemeinde oder einer Gemeinde - gruppe unterrichtet, nicht definiert. Den Lehrpersonen der Sonderschulen der Gemeinden muss das Statut von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im öffentlichen Dienst im Sinne des StPG verliehen werden. Auf Antrag der Erziehungs- und Kultusdirektion, beschliesst:

Art. 1

1 Vorliegender Beschluss setzt das Statut des Lehrpersonals fest, das in Sonderschulen unterrichtet, deren Träger eine Gemeinde oder eine Gemein - degruppe ist und die im Externat schulbildungsfähige Kinder aufnehmen, die infolge Invalidität nicht die öffentlichen Schulen besuchen können.

Art. 2

1 Das Lehrpersonal der in Artikel 1 erwähnten Sonderschulen wird von der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten angestellt, nach Einho - len des Gutachtens des Schulvorstandes, des Schulinspektors und der Direkti - on für Gesundheit und Soziales, gemäss Anwendung der Verordnungen des Bundesamtes für Sozialversicherung.
2 Es gehört zum Lehrpersonal der Primarschulen. Unter Vorbehalt einer eige - nen Einreihung der Funktion hat es dessen Statut und Pflichten.

Art. 3

1 Um angestellt zu werden, müssen die Sonderschullehrer nebst den anderen Erfordernissen im Besitze eines Diploms für Sonderschulunterricht sein oder, sofern die Lehrpersonen ihre Ausbildung vor 1975 vollendet haben, eines Di - ploms in Heilpädagogik, das vom Heilpädagogischen Institut der Universität Freiburg verliehen wird.
2 Die andern Diplome können hinsichtlich einer Anerkennung der Gleichwer - tigkeit überprüft werden. Die Direktion für Bildung und kulturelle Angele - genheiten entscheidet, nach Anhören des zuständigen Schulinspektors und von Experten.

Art. 4

1 Dieser Beschluss tritt am 1. September 1979 in Kraft.
2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
13.07.1979 Erlass Grunderlass 01.09.1979 BL/AGS 1979 f 158 / d 163
14.11.2002 Art. 2 geändert 01.01.2003 2002_120
28.01.2003 Ingress geändert 01.01.2003 2003_027
28.01.2003 Art. 2 geändert 01.01.2003 2003_027
28.01.2003 Art. 3 geändert 01.01.2003 2003_027
04.02.2003 Art. 3 geändert 01.01.2003 2003_029
04.03.2022 Art. 2 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026
04.03.2022 Art. 3 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 13.07.1979 01.09.1979 BL/AGS 1979 f 158 / d 163 Ingress geändert 28.01.2003 01.01.2003 2003_027

Art. 2 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 2 geändert 28.01.2003 01.01.2003 2003_027

Art. 2 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 3 geändert 28.01.2003 01.01.2003 2003_027

Art. 3 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029

Art. 3 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

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