Prämientarif für die Feuer- und Elementarschadenversicherung der Aargauischen Gebäud... (673.336)
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Prämientarif für die Feuer- und Elementarschadenversicherung der Aargauischen Gebäudeversicherungsanstalt

1 Prämientarif für die Feuer- und Elementarschadenversicherung der Aargauischen Gebäudeversicherungsanstalt (Prämientarif AGVA) Vom 11. Oktober 2004 Der Verwaltungsrat der Aargaui schen Gebäudeversicherungsanstalt, gestützt auf § 30 des Gesetzes übe r die Gebäudeversicherung (Gebäude- versicherungsgesetz, Ge bVG) vom 15. Januar 1934 1) , beschliesst:

§ 1

1 lice eröffnet.
2 esamteigentum, Miteigentum bzw. Stockwerkeigentum) an einem Gebä ude wird die Prämie der von der Eigentümergemeinschaft für die Ve rtretung als zuständig bezeichneten Person bzw. Verwaltung eröffnet.

§ 2

Gegen die Prämienverfügung kann innert 20 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsrat Beschwerde geführt einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist beim Aargauischen Versiche rungsamt einzureichen.
1) SAR 673.100 Eröffnung der Prämie Rechtsmittel

§ 3

a) Sofern kein spezieller Tarifsatz bestimmt ist, beträgt der Prämiensatz für ein Gebäude mit normalem Br andrisiko 0,43 ‰ des Versiche- rungswerts. b) Für reine Wohnhäuser, Verwa ltungsgebäude, Krankenhäuser, Kir- chen und öffentliche Gebäude (S chulhäuser etc.) beträgt der Prämiensatz 0,33 ‰ des Versicherungswerts. c) Für landwirtschaftliche Gebäude beträgt der Prämiensatz 0,56 ‰ des Versicherungswerts. Bei zusammengebauten Gebäuden wird bei Vorhandensein einer vorschriftsge mässen Brandmauer der Wohnteil mit 0,33 ‰ und der Landwirtschafts teil mit 0,56 ‰ des Versiche- rungswerts tarifiert. Fehlt eine vorschriftsgemässe Brandmauer, beträgt der Tarif 0,56 ‰ für beide Gebäudeteile. d) Für gewerbliche und industrielle Bauten und für gemischte Bauten mit Anteil Gewerbe und Industrie be trägt der Prämiensatz mindestens
0,43 ‰ des Versicherungswerts. Er wird nach den Bestimmungen im Anhang berechnet. e) Die Prämien für Sonderrisiken, welche sich nach dem normalen Bewertungsverfahren nicht besti Direktion festgelegt. Die Direk tion kann in besonderen Fällen die Tarifsätze angemessen erhöhen, wie beispielsweise bei besonderer Explosionsgefahr, Missachtung feue rpolizeilicher Vorschriften oder solcher des Feuerwehrgesetzes sowi e bei wiederholten Schadenereig- nissen. Desgleichen sind die Tarifs ätze zu erhöhen, wo eine erhöhte Elementarschadengefahr besteht, währenddem sie zu ermässigen sind, wo nur das Elementarschad enrisiko zu versichern ist. f) Wirkt sich eine erhöhte Schadenge fahr auf Nachbargebäude aus, wird auch diese Prämie nach dem entsprechend höheren Satz berechnet. In begründeten Fällen si nd die Prämienzuschläge für die Nachbarschaftsgebäude von demjenigen zu entrichten, der die erhöhte Schadengefahr setzt. g) Der Prämiensatz für die Vers icherung zusätzlicher Aufräumungs- kosten im Sinne von § 40 Abs. 1 lit. e des Gebäudeversicherungsge- setzes entspricht demjenigen des betreffenden Gebäudes.

§ 4

1 Die Prämie der Bauversicherung (s teigende Versicherung) wird vor- schüssig als Pauschale entsprechend den bei der Anmeldung deklarierten Baukosten erhoben (Anhang 2).
2 Die Pauschale deckt die Prämien der Feuer- und Elementarschadenver- sicherung und für die unbegrenzte Aufräumungskosten- sowie für die Umgebungsversicherung von der Anmel dung zur Bauversicherung bis zur Schätzung des neuen oder umgebauten Gebäudes ab. Sind die Bauarbeiten
3 nach drei Jahren noch nicht beendet, wird eine Zwischenschätzung durch- geführt. Für den unfertigen Teil wird eine neue Bauversicherung eröffnet.
3 bei der Eröffnung der Schätzung zur Zahlung fällig.
4 Gebäudes durch Vergleich zwischen den von der versicherten Person be i der Anmeldung der Bauversicherung angegebenen Baukosten und der rechts kräftigen Schätzungssumme eine Differenz festgestellt, die ausserhal b der Brandbreite gemäss der Tabelle in Anhang 2 liegt, wird die Prämiendifferenz zurückgezahlt oder nacher- hoben.

§ 5

Zur Deckung der Massnahmen auf de n Gebieten des vorbeugenden und bekämpfenden Brandschutzes ist in de n Prämiensätzen eine Brandschutz- abgabe von 0,09 ‰ des Vers icherungswerts enthalte n. Die in der Bauver- sicherungspauschale enthaltene Br andschutzabgabe beträgt 18,75 %.

§ 6

Die eidgenössische Stempelsteuer ist in den um die steuerbefreite Brand- schutzabgabe reduzierten Prämiensätzen enthalten.

§ 7

1

1. Januar 2005 in Kraft.

2 und Elementarschadenversicherung der Aargauischen Gebäudeversicherungs

25. Oktober 1996 1) wird aufgehoben.

1) AGS 1996 S. 424; 1998 S. 59; 1999 S. 55, 2002 S. 143 (SAR 673.335) Brandschutz- abgabe Eidgenössische Stempelsteuer Publikation, Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
Anhang 1: Tarifierung gewerblicher und industrieller Bauten
1. Der Prämiensatz

1.1 Darin bedeuten:

p = Prämiensatz t = Regulierfaktor des Prämiensatzes pu = Unkostenanteil Prämiensatz pr = Risikoanteil Prämiensatz R = Risikokoeffizient für das technische Brandrisiko r = Regulierfaktor des Risikokoeffizienten

1.2 Die Direktion bestimmt die Re gulierfaktoren für Prämiensatz und

Brandrisiko sowie den Unkostena nteil nach den Weisungen des Verwaltungsrats.

2. Das Brandrisiko wird nach der Formel berechnet:

P * a q * c * e * g * f * k * a R = M = N * S * F

2.1 Darin bedeuten:

R = Risikokoeffizient für das technische Brandrisiko P = Potenzielle Gefahr (Brandge fahr, die in jedem stillliegenden Objekt besteht) a = Aktivierungsgefahr (Wahrschein lichkeit, mit der die potenzielle Gefahr aktiviert wird, Gefahr der Zündung) M = Schutzmassnahmen
5

2.2 Diese Faktoren setzen sich wie folgt zusammen:

2.2.1 die potenzielle Gefahr (P) aus:

– Brandbelastung (q) des Objekts, die sich ihrerseits aus den bre nnbaren Gebäudeteilen (qi = immobile Brandbelastung) und dem brennbare n Anteil des Gebäudeinhalts (qm = mobile Brandbelastung) zusa mmensetzt, wobei qi vom Gebäu- detyp bzw. von der Bauart und qm von der Betriebsart bzw. der Nutzung eines Gebäudes ode r Raumes abhängig ist; – Brennbarkeit (c) der vorhandenen Stoffe und Waren, wobei die potenzielle Gefahr umso höher wird, je leichter sich diese Stoffe und Waren zünden lassen und je rascher si e, einmal gezündet, abbrennen; – Gebäudeeinflüssen: – Bauart und Gebäudetyp (qi) – Feuerwiderstand (F) der trag enden und trennenden Bauteile – Geschosszahl (e) – Grösse des grössten Brandabschnitts (g) – Verhältnis der Fenster- zur Bodenfläche (FF) – Rauchabzugmöglichkeiten (RA); – Qualmgefahr (f), deren Grösse durch die Zufuhr von Luft zum Brandgut, das Vorhan- densein spezifischer «Qualmer» und die Möglichkeit der Ausbreitung des Rauches im Gebäudei nnern bestimmt wird; – Korrosionsgefahr (k), die sich aus den vorhandenen ko rrosionsgefährlichen Materialien (d.h. solchen, die bei Hitzeei nwirkung grosse Mengen korrosiver Gase und Dämpfe abgeben) und sp eziell korrosionsempfindlichen Stoffen und Waren ergibt.

2.2.2 die Schutzmassnahmen (M) aus:

– Normalmassnahmen (N), die dem schweiz. Standardschutz in einem Betrieb entsprechen, wie Handfeuerlöscher, Innenhydranten, Hydrantenanlagen, Löschgruppe und öffentliche Feuerwehr;
– Sondermassnahmen (S), die über den Standardschutz hinaus gehen, wie Wächterdienst, auto- matische Brandmelde-, Alarm- und Löschanlagen, Betriebsfeuer- wehren, Simultanalarmanlagen für letztere, öffentliche Feuerwehr mit Pikett und Spezialausrüstung; – Erhöhung des Feuerwiderstands der tragenden und trennenden Bauteile (F), beispielsweise durch Verw endung entsprechender Baustoffe, Konstruktionen, Gebäudetypen.

2.3 Die Direktion erlässt die zur rechnerischen Bestimmung des Brand

risikos erforderlichen Weisungen und Unterlagen, wie: – Tabelle mit den den Risikomerkm alen entsprechenden Faktoren – Tabellen mit den den Schutzma ssnahmen entsprechenden Schutz- wertfaktoren – Tabelle zur Bestimmung der Gebäudetypen – Katalog der brandschutztechni schen Merkmale verschiedener Nutzungen – Katalog der brandschutztechnische n Merkmale verschiedener Lager- güter bzw. Lager – Erläuterungen zu den Schutzmassnahmen – Berechnungsblatt «Risikobe wertung/Prämienberechnung». Hiefür hält sie sich grundsätzlich an entsprechende Richtlinien der «Ver- einigung Kantonaler Feuerversicherunge n», auf die sie auch verweisen kann.
7 Anhang 2: Pauschalprämien Bauversicherung Feuer/Elementar Die Pauschalprämie für die Feue r- und Elementarschadenversicherung beträgt inkl. zusätzliche Au fräumkosten und Umgebungsarbeiten: Baukosten bis Fr. Bauversicherungs-Pauschale in Fr.
250'000 35
750'000 120
1'500'000 320
3'000'000 850
5'000'000 1'700
10'000'000 3'500
15'000'000 6'500
20'000'000 11'000
25'000'000 18'000
30'000'000 21'000 Ab 30 Mio. Franken Baukosten wird pr o 5 Mio. Franken ein zusätzlicher Pauschalbetrag von Fr. 3'000.– erhoben.
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