Konkordat betreffend die Schweizerische Ingenieurschule für Landwirtschaft (686.5)
CH - BL

Konkordat betreffend die Schweizerische Ingenieurschule für Landwirtschaft

1 Fassung vom 4. Oktober 1990 (GS 31.237), in Kraft seit 16. März 1993.
2 Fassung vom 4. Oktober 1990 (GS 31.237), in Kraft seit 16. März 1993.
3 Fassung vom 4. Oktober 1990 (GS 31.237), in Kraft seit 16. März 1993.
4 Fassung vom 4. Oktober 1990 (GS 31.237), in Kraft seit 16. März 1993.
50 - 1.8.1993 Vom 16. April 1964 GS 22.690 I n der Absicht, eine Schweizerische Ingenieurschule für Landwirtschaft (im folgenden Ingenieurschule für Landwirtschaft genannt) zur Aus- und Weiterbil- dung landwirtschaftlicher Kader der tertiären Schulstufe zu betreiben, beschlies- sen die Kantone das folgende Konkordat: 2

Artikel 1 Verpflichtung der Kantone

1 Die Kantone verpflichten sich, gestützt auf die nachstehenden Bestimmungen, zur Gründung eines Landwirtschaftlichen Technikums und zu dessen Unterhalt auf unbestimmte Zeit.
2 Das Landwirtschaftliche Technikum hat seinen Sitz in Zollikofen/Bern.

Artikel 2 Zweck und allgemeine Grundsätze

1 Die Ingenieurschule für Landwirtschaft hat folgenden Zweck:
a. die Ausbildung von Ingenieuren, die in Land- und Milchwirtschaft höhere Funktionen, sowohl im nationalen wie im internationalen Bereich, ausüben können, soweit dafür kein Universitätsabschluss nötig ist;
b. die Fort- und Weiterbildung der Kader;
c. Mitarbeit bei Projekten für angewandte land- und milchwirtschaftliche For- schung, Entwicklung und Technologietransfer, die einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung des Ausbildungszweckes nach den Buchstaben a und b leisten. 3
2 Das Landwirtschaftliche Technikum wird für den allgemeinen und soweit mög- lich, besonders bei genügender Teilnehmerzahl, auch für den speziellen Teil zweisprachig (deutsch und französisch) geführt.
3 Die finanzielle Belastung der Schüler durch das Studium soll im Rahmen des Möglichen, insbesondere durch ein fakultatives Internat, gemildert werden. 4
1 Fassung vom 14. Dezember 1973, vom BR am 20. August 1975 genehmigt; in Kraft getreten am 1. September 1975 (AS
1975.1638; GS 25.651).
2 Ergänzung vom 4. Oktober 1990 (GS 31.237), in Kraft seit 16. März 1993. nisse zu revidieren.
1
5 Die Zahl der ausländischen Schüler soll normalerweise nicht über 10 Prozent der vorhandenen Plätze hinausgehen.
6 Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung Ingenieur HTL, Land- oder Milchwirtschaft (oder eine andere vom Eidgenössi- schen Volkswirtschaftsdepartement festgelegte Bezeichnung) zu führen.
2

Artikel 3 Sonderverpflichtung des Sitzkantons

1 Unter Vorbehalt der Annahme durch das Volk verpflichtet sich der Kanton Bern als Sitzkanton:
a. einen Grundbeitrag von 2,5 Millionen Franken an die Bau- und Einrichtungs- kosten zu leisten;
b. eine Landparzelle von 400 a in der "Meielen", Gemeinde Zollikofen, unent- geltlich für die Errichtung des Landwirtschaftlichen Technikums und seiner Nebengebäude zur Verfügung zu stellen. Die betreffende Parzelle, die Eigen- tum des Kantons Bern bleibt, wird auf neunundneunzig Jahre mit einem Bau- recht zugunsten des Landwirtschaftlichen Technikums belastet;
c. dem Landwirtschaftlichen Technikum eine Landparzelle von 83 a im "Pisto- lenacker", Gemeinde Zollikofen, als Übungsgelände für den Landmaschinen- einsatz auf neunundneunzig Jahre zur Verfügung zu stellen;
d. dem Landwirtschaftlichen Technikum während neunundneunzig Jahren auf dem Gutsbetrieb der kantonalen landwirtschaftlichen Schule Rütti, Gemeinde Zollikofen, bis zu 400 a landwirtschaftliche Nutzfläche zur Verfügung zu halten, um darauf im Rahmen der normalen Fruchtfolge pflanzenbauliche Versuche durchzuführen. Nach der Feststellung der Versuchsresultate gehört die Ernte dem Gutsbetrieb der landwirtschaftlichen Schule Rütti;
e. dem Landwirtschaftlichen Technikum gegen Entschädigung das Vieh, die Maschinen sowie die Laboratorien und weitere Lokalitäten der Molkereischu- le und der Landwirtschaftlichen Schule Rütti zur Verfügung zu stellen, soweit dadurch der Unterrichtsablauf der Schulen nicht gestört wird. Die Benützung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen der Direktoren;
f. befahrbare und geteerte Zufahrtswege bis an die Grenze des Geländes des Landwirtschaftlichen Technikums zu erstellen und für den Anschluss an die Wasserversorgung, an das Strom- und Telephonnetz sowie ab dieser Grenze für die Abwasserkanalisation besorgt zu sein;
1 Ergänzung vom 4. Oktober 1990 (GS 31.237), in Kraft seit 16. März 1993.
50 - 1.8.1993 unter b) und c) bezeichneten Parzellen oder von der Fläche, die vom Landwirt- schaftlichen Technikum nicht benutzt wurde.
3 In Zusammenarbeit mit der in Artikel 10 genannten Verwaltung übernimmt der Kanton Bern die Funktion und die Verantwortung als Bauherr auf Rechnung der Konkordatsmitglieder.

Artikel 4 Erstellungskosten und ihre Deckung

1 Die Kosten für die Erstellung, den Ausbau und die Einrichtung des Landwirt- schaftlichen Technikums von insgesamt 8,5 Millionen Franken werden wie folgt verteilt: Eidgenossenschaft 3 Millionen Fr. Kanton Bern (Grundbeitrag) 2,5 Millionen Fr. Kantone gemäss Verteilungsschlüssel 3 Millionen Fr. Total 8,5 Millionen Fr.
2 Der diesem Konkordat beigefügte Verteilungsschlüssel (Anhang 2) richtet sich nach:
a. der landwirtschaftlichen Bevölkerung von 1950;
b. der landwirtschaftlich genutzten Fläche im Jahre 1955 (ohne Wald und Al- penweiden);
c. dem Index der Finanzkraft der Kantone im Jahre 1961.
3 Eine allfällige Erhöhung der Erstellungskosten wird den Kantonen nach dem glei chen Schlüssel (Absatz 2) belastet. Ein allfälliger Überschuss wird gemäss
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) verwendet.
4 Der Anteil der Kantone, die dem Konkordat nicht beitreten, wird von einer Bank als Darlehen in Form einer Hypothek auf die Liegenschaft des Landwirtschaftli- chen Technikums aufgenommen. Dieses Darlehen wird beim Anschluss weiterer Kantone und nach den in Artikel 17 Absatz 1 vorgesehenen Modalitäten ent- sprechend zurückerstattet.

Artikel 4 bis 1 Schulerweiterung für "Internationale Landwirtschaft"

1 Es wird eine neue Fachrichtung "Internationale Landwirtschaft" eingeführt. Die daraus entstehenden Kosten von voraussichtlich 7,98 Millionen Fr. (Baukosten- Index August 1990) für Bauten und Einrichtungen werden wie folgt gedeckt: – Eidgenossenschaft: mindestens 35% der anrechenbaren Kosten. – Kantone: Rest gemäss Verteilungsschlüssel (Anhang III).
1 Fassung vom 4. Oktober 1990 (GS 31.237), in Kraft seit 16. März 1993. – die landwirtschaftlich genutzte Fläche 1985 (ohne Wald und Alpweiden) mit einfachem Gewicht; – den Index der Finanzkraft 1990.
3 Eine teuerungsbedingte Erhöhung der Erstellungskosten wird nach Abzug des Bundesbeitrages den Kantonen nach dem gleichen Schlüssel (Absatz 1) belastet.

Artikel 5 Jährliche Kosten und ihre Deckung

1 Die jährlichen Kosten umfassen die Aufwendungen für den Betrieb des Land- wirtschaftlichen Technikums sowie die Rückstellungen gemäss Artikel 6.
2 Die jährlichen Kosten werden wie folgt gedeckt:
a. Schulgeld und Pension;
b. Beiträge des Bundes und der Kantone;
c. Einnahmen aus Spezialkursen, Konferenzen und weitern Veranstaltungen;
d. Aktivsaldo des Vorjahres;
e. allfällige weitere Mittel.
3 Zur teilweisen Deckung der jährlichen Kosten des Landwirtschaftlichen Tech- nikums verpflichten sich die Kantone zu einem Beitrag von 1500 Fr. je Platz und Jahr. Dieser Beitrag ist von der tatsächlichen Schülerzahl unabhängig.
4 Die Nettojahreskosten, das heisst die Kosten nach Abzug der vorerwähnten Ein- nahmen, werden im Verhältnis zur Schülerzahl (ausgedrückt in Schülertagen der Kurse, welche eine Dauer von mehr als sechs Tagen aufweisen) auf die Kantone verteilt. Massgebend ist der Wohnsitzkanton der Schüler (Artikel 26 ZGB).
5 Ausländische Schüler bezahlen eine zusätzliche Gebühr.

Artikel 6 1 Rückstellungen und Fonds

1 Vom Zeitpunkt an, in welchem das Konkordat in Kraft tritt, werden in einem Fonds folgende Rückstellungen vorgenommen:
a. Rückstellung für den Unterhalt der Immobilien Sie wird durch eine jährliche Einlage von 1 Prozent des Grundwertes der gesamten Baukosten gespiesen, welche als Bestandteil der nach Artikel 5 aufgeteilten Kosten erhoben wird, sowie durch allfällige weitere Mittel.
b. Rückstellung für die Erneuerung der Einrichtungen Diese Rückstellung ist für die Erneuerung der Einrichtungen, besonders des Maschine nparkes, und die Verbesserung der Installationen bestimmt. Sie wird wie folgt gespiesen:
50 - 1.8.1993 nicht an eine ausdrückliche Zweckbestimmung gebunden sind; – durch allfällige weitere Mittel.
2 Der Konkordatsrat kann weitere Rückstellungen und Fonds schaffen.
3 Die unter Absatz 1 Buchstaben a und b erwähnten Grundwerte richten sich nach dem Stand der Bau- und Maschinenkosten. Der Index des Jahres 1961 wird als Basis genommen.
4 Die Kapitalien werden in mündelsicheren schweizerischen Wertpapieren ange- legt. Ihre Erträgnisse werden den Reserven zugewiesen.
5 Der Konkordatsrat ist befugt, die Ansätze je nach der Höhe der Rückstellungen zu ändern.

Artikel 7 Besondere Fälle

1 Die Schüler aus Kantonen, die nicht am Konkordat beteiligt sind, bezahlen fol- gende Entschädigung:
a. den Anteil an die Netto-Jahreskosten gemäss Artikel 5 Ziffer 4;
b. einen Grundbeitrag, dessen Höhe durch ein internes Reglement festgelegt wird.
2 Die dem Konkordat nicht angeschlossenen Kantone werden eingeladen, den Kostenanteil zu übernehmen, der den auf ihrem Gebiet wohnhaften Schülern gemäss Absatz 1 auferlegt wird.

Artikel 8 Organe

1 Die Organe des Konkordates sind:
a. der Konkordatsrat;
b. die Verwaltung;
c. die Geschäftsprüfungskommission.
2 Die Wahl erfolgt auf vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig, ausgenommen, wenn ein Vertreter das 68. Altersjahr im Zeitpunkt der Wahl überschritten hat.

Artikel 9 Der Konkordatsrat

1 Der Rat setzt sich wie folgt zusammen:
a. ange- schlosse- ne Kanto- ne je
1 Mitglied
1 Fassung vom 4. Oktober 1990 (GS 31.237), in Kraft seit 16. März 1993.
2 Fassung des Absatzes 1 vom 14. Dezember 1973, vom BR am 20. August 1975 genehmigt; in Kraft getreten am 1. September 1975 (AS 1975.1638; GS 25.651). Zürich, Abtei- lung Land- wirt- schaft
d. Schwei- zeri- scher Verband der Ingenie ur-Agro- nomen und der Lebens mittel- Inge- nieure
2 Mitglieder
e. 1 Schwei- zeri- scher Verband der Agro- Inge- nieure HTL
2 Mitglieder Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bezeichnen. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden durch die Instanzen bestimmt, welche sie delegieren. 2
2 Die Befugnisse des Rates sind: Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und des Sekretärs des Rates; Ernennung der Mitglieder der Verwaltung; Ernennung, alle zwei Jahre, eines Mitgliedes der Geschäftsprüfungskommission und eines Stellvertreters, welche die Kantone vertreten; Genehmigung der Lehrpläne sowie des Arbeitsprogrammes und des Voran-
1 Fassung vom 4. Oktober 1990 (GS 31.237), in Kraft seit 16. März 1993.
50 - 1.8.1993 Behandlung der übrigen Geschäfte, die Gegenstand einer ordnungsgemässen Traktandenliste bilden.
3 Der Rat vereinigt sich einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung und auf Verlangen von einem Viertel seiner Mitglieder oder auf Gesuch der Verwaltung hin zu ausserordentlichen Sitzungen. Beschlüsse werden nach einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst.
4 Die Einladungen sind mindestens drei Wochen vor einer Sitzung zu verschi- cken. Der Rat kann nur Beschlüsse fassen, soweit es sich um Geschäfte handelt, die auf der Tagesordnung der Einladung stehen.
Artikel 10
1 Die Verwaltung der Schweizerischen Ingenieurschule für Landwirtschaft
1 Die Verwaltung setzt sich wie folgt zusammen:
a. Eidgenossenschaft 1 Mitglied
b. Sitzkanton 1 Mitglied
c. Andere Kantone, wovon ein westschweizerischer oder das Tessin
2 Mitglieder
d. Schweizerischer Verband der Ingenieur-Agronomen und der Lebensmittel-Ingenieure
1 Mitglied
e. Schweizerischer Verband der Agro-Ingenieure HTL 1 Mitglied Die Mitglieder der Verwaltung brauchen dem Konkordatsrat nicht anzugehören. Die Verwaltung konstituiert sich selbst.
1bis Der Direktor nimmt in der Regel an den Sitzungen der Verwaltung teil. Er hat beratende Stimme und Antragsrecht.
1ter Ein Vertreter der Lehrerkonferenz mit beratender Stimme kann zu den Sit- zungen eingeladen werden.
2 Die Befugnisse der Verwaltung sind: – Ernennung des Direktors, des Vizedirektors, der Professoren, der Assisten- ten und des Personals der Ingenieurschule für Landwirtschaft, Aufstellen der Pflichtenhefte und Festlegung der Besoldungen im Rahmen der Reglemente; – Vertretung der Schule gegen aussen; – Verwaltung der Spezialfonds; – Entscheidung über budgetierte Ausgaben, welche 10 000 Fr. übersteigen; – letztinstanzliche Entscheidung von Differenzen zwischen dem Personal der Ingenieurschule für Landwirtschaft; – Erledigung weiterer Aufgaben gemäss den internen Reglementen.

Artikel 11 Die Geschäftsprüfungskommission

1 Die Kommission hat folgende Befugnisse: Prüfung der Rechnung; Prüfung, ob die Geschäftsführung im Sinne der Beschlüsse des Rates oder der Verwaltung vollzogen wird; Berichterstattung an den Rat.
2 Die Geschäftsprüfungskommission setzt sich wie folgt zusammen: Eidgenossenschaft 1 Mitglied; Kantone 2 Mitglieder und 2 Stellvertreter.
3 Jedes zweite Jahr hat sich der am längsten im Amte stehende Vertreter der Kantone zurückzuziehen und der amtsälteste Stellvertreter wird sein Nachfolger. Die in der Verwaltung vertretenen Kantone können nicht gleichzeitig in der Geschäftsprüfungskommission vertreten sein.

Artikel 12 Beziehungen der verschiedenen Organisationen zum

Landwirtschaftlichen Technikum
1 Die Beziehungen zwischen dem Landwirtschaftlichen Technikum und den ver- schiedenen Organisationen, welche dort Kurse und Konferenzen durchführen werden, bilden Gegenstand eines durch die Verwaltung und die verantwortlichen Organe der betreffenden Organisation genehmigten Reglementes.
2 Die Leistungen des Landwirtschaftlichen Technikums sind nach zum voraus festzulegenden Bedingungen zu vergüten. Grundsätzlich ist das Landwirtschaftli- che Technikum für seine Leistungen zu entschädigen.
3 Die Verwaltung bestimmt, ob Kurse, Versammlungen und Veranstaltungen ver- schiedener Art am Landwirtschaftlichen Technikum stattfinden können und setzt die diesbezüglichen Bestimmungen fest.

Artikel 13 Interkantonale Lehrmittelzentrale für den

landwirtschaftlichen Unterricht Das Landwirtschaftliche Technikum stellt der Zentrale in seinen Gebäuden die notwendigen Räumlichkeiten kostenlos zur Verfügung. Sie wird durch den Schweizerischen Verband der Ingenieur-Agronomen verwaltet.
1 Aufgehoben am 4. Oktober 1990 (GS 31.237), mit Wirkung ab 16. März 1993.
2 Fassung vom 4. Oktober 1990 (GS 31.237), in Kraft seit 16. März 1993.
3 Fassung vom 4. Oktober 1990 (GS 31.237), in Kraft seit 16. März 1993.
4 Vom Bundesrat am 1. September 1964 genehmigt und in der eidgenössischen Gesetzessammlung 1964, Seite 835, veröffentlicht.
5 Vom Bundesrat am 1. September 1964 genehmigt und in der eidgenössischen Gesetzessammlung 1964, Seite 835, veröffentlicht.
6 Ergänzung vom 4. Oktober 1990 (GS 31.237), in Kraft seit 16. März 1993.
50 - 1.8.1993 Das Landwirtschaftliche Technikum kann für internationale Kurse herangezogen werden, welche der Bund durchführt oder deren Patronat er übernimmt.

Artikel 16 2 Einzahlung der Kantonsbeiträge

Die am Konkordat beteiligten Kantone verpflichten sich einzuzahlen:
a. ihren Anteil an die Erstellungskosten (Artikel 4) nach rechtsgültigem Beitritt;
b. den aufgrund der reservierten Plätze berechneten Beitrag (Artikel 5 Absatz 3) je zu Beginn des Jahres;
c. den Anteil an die jährlichen Kosten (Artikel 5 Absatz 4) zu 40 Prozent im August des Vorjahres, zu 50 Prozent im Januar des Rechnungsjahres und den Rest nach Abschluss der Rechnung.

Artikel 17 Beitritt und Kündigung

1 Kantone, die nach dem Inkrafttreten des Konkordates aufgenommen werden wollen, haben ihren Anteil laut Verteilungsschlüssel, nach Abzug der Hälfte ihrer Beiträge an die Erstellungskosten gemäss Artikel 7 Absatz 2, einzuzahlen.
2 Die dem Konkordat angeschlossenen Kantone haben das Recht, ihre Mitglied- schaft unter Beachtung einer dreijährigen Frist auf das Ende eines Schuljahres zu kündigen. Das einbezahlte Kapital wird nicht zurückerstattet. 3
3 Aufnahmegesuche und Kündigungen sind an den Bundesrat zu richten, der sie an die Konferenz der kantonalen Landwirtschaftsdirektoren, an den Konkordatsrat und an die angeschlossenen Kantone weiterleitet.

Artikel 18 Inkraftsetzung

1 Das Konkordat tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat 4 und der Ver- öffentlichung in der Eidgenössischen Gesetzessammlung 5 in Kraft. Es wird als rechtsgültig betrachtet, sobald die Beiträge der Kantone an die Erstellungskosten die Summe von 4 Millionen Franken erreichen.
2 Das Fürstentum Liechtenstein kann dem Konkordat mit gleichen Rechten und Pflichten wie die Kantone beitreten.
6
1 Fassung vom 4. Oktober 1990 (GS 31.237), in Kraft seit 16. März 1993.
50 - 1.8.1993 Kanton Landw. Bevölke- rung 1980 Landwirtschaftliche Nutzfläche 1980 Verteilung der Plätze 1990 Jährliche Pauschal- entschädigung ZH 20 023 78 054 8 12 000 BE 63 588 196 265 23 34 500 LU 30 565 80 994 11 16 500 UR 3 068 7 125 1 1 500 SZ 8 525 25 975 3 4 500 OW 3 666 8 593 1 1 500 NW 2 755 6 665 1 1 500 GL 1 897 7 631 1 1 500 ZG 3 398 11 641 1 1 500 FR 19 635 78 772 8 12 000 SO 7 041 33 173 3 4 500 BS 105 526 1 1 500 BL 4 335 19 555 2 3 000 SH 2 895 14 211 1 1 500 AR 3 682 12 694 1 1 500 AI 2 815 7 432 1 1 500 SG 23 707 77 499 9 13 500 GR 12 153 58 396 6 9 000 AG 17 389 64 905 7 10 500 TG 15 772 53 865 6 9 000 TI 4 177 14 440 2 3 000 VD 23 142 110 621 11 16 500 VS 13 732 35 248 5 7 500 NE 4 816 33 224 3 4 500 GE 2 115 12 508 1 1 500 JU 5 584 36 049 3 4 500 FL 1 1 500 Total 300 580 1 086 060 121 181 500 Kostenbetrag von 8,5 Millionen Franken A 3000 B 2500 ZH 435 BE 622 LU 174 UR 15 SZ 38 OW 9 NW 26 GL 27 ZG 40 FR 127 SO 107 BS 10 BL 76 SH 40 AR 30 AI 7 SG 181 GR 90 AG 229 TG 117 TI 52 VD 301 VS 84 NE 92 GE 70
8499 A Anteil des Bundes B Anteil des Sitzkantons (Bern)
1 Ergänzung vom 4. Oktober 1990 (GS 31.237), in Kraft seit 16. März 1993.
50 - 1.8.1993 Eidgenossenschaft: 2 450 000 Fr. Kantone: 5 530 000 Fr. Kanton Wohnbevölkerung
1988 (Doppeltes Gewicht) Landwirtschaftliche Nutzfläche
1985 (Einfaches Gewicht) Finanzkraft 1990 Anteil ZH 1 141 494 7 686 621 151 852 500 BE 932 577 19 672 285 71 815 000 LU 311 761 8 057 722 67 294 000 UR 33 544 712 800 30 27 000 SZ 106 409 2 586 506 79 100 000 OW 27 896 871 008 49 27 500 NW 31 619 656 763 90 28 500 GL 36 953 759 718 90 33 000 ZG 83 419 1 163 203 202 80 500 FR 200 166 7 731 458 62 227 500 SO 221 464 3 318 071 84 176 000 BS 190 854 51 418 171 123 000 BL 228 151 1 948 760 102 162 500 SH 70 317 1 422 674 100 64 000 AR 50 328 1 268 735 69 47 000 AI 13 333 772 495 51 19 000 SG 410 773 7 637 693 87 353 500 GR 167 904 5 844 202 67 182 500 AG 484 308 6 422 120 96 380 000 TG 198 371 5 351 937 93 201 000 TI 280 630 1 398 573 76 173 000 VD 565 181 10 855 458 90 495 000 VS 239 048 3 438 551 44 172 500 NE 157 436 3 252 527 54 131 500 GE 371 356 1 190 271 152 252 500 JU 64 681 3 562 307 37 85 500
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