Grossratsbeschluss über den Staatsbeitrag an den Neubau des Betagtenheims in Sennwald
Grossratsbeschluss über den Staatsbeitrag an den Neubau des Betagtenheims in Sennwald vom 2. April 1998 (Stand 2. April 1998) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 12. August 1997 Kenntnis genommen und erlässt in Anwendung von Art. 55 ff. des Gesetzes über die öffentliche Fürsorge vom
18. Mai 1964
1 als Beschluss: 2 Ziff. 1
1 Der Staat leistet der politischen Gemeinde Sennwald an die auf Fr. 10 310 000.– veranschlagten beitragsberechtigten Kosten für den Neubau des Betagtenheims in Sennwald einen Staatsbeitrag von 33 Prozent, höchstens Fr. 402 300.–. Ziff. 2
1 Der Staatsbeitrag wird der Investitionsrechnung belastet und ab dem Jahr 1999 innert 5 Jahren abgeschrieben. Ziff. 3
1 Die Arbeitsvergebungen bedürfen der Zustimmung des Baudepartementes. Projektänderungen bedürfen der Genehmigung der Regierung.
2 Das Baudepartement übt die Aufsicht über die Bauausführung aus. Es bestimmt ein Mitglied der Baukommission.
1 sGS 381.1 .
2 Vom Grossen Rat erlassen am 18. Februar 1998; nach unbenützter Referendumsfrist rechts - gültig geworden am 2. April 1998; in Vollzug ab 2. April 1998.
Ziff. 4
1 Über Staatsbeiträge an Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausserordentli - che, nicht vorhersehbare Umstände zurückzuführen sind, beschliesst der Grosse Rat endgültig. Ziff. 5
1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Finanzreferendum.
3
3 Art. 7 Abs. 1 RIG, sGS 125.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 33–43 02.04.1998 02.04.1998 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
02.04.1998 02.04.1998 Erlass Grunderlass 33–43
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