Regierungsratsbeschluss betreffend die Leistung von Teilzahlungen an die Beiträge der... (831.19)
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Regierungsratsbeschluss betreffend die Leistung von Teilzahlungen an die Beiträge der Gemeinden für die AHV/IV und EL

Regierungsratsbeschluss betreffend die Leistung von Teilzahlungen an die Beiträge der Gemeinden für die AHV/ IV und EL vom 23. Dezember 1971 (Stand 23. Dezember 1971)
§ 1
1 Die Munizipalgemeinden
1 ) werden verpflichtet, an ihre Beiträge zur Finanzierung der AHV- und IV-Renten sowie der Ergänzungsleistungen vierteljährliche Teilzah - lungen, die sich nach der Höhe der Vorjahres-Belastung richten, zu leisten. Die
4. Zahlung enthält die Schlussabrechnung.
§ 2
1 Die Rechnungsstellung an die Gemeinden erfolgt je auf Quartalsende durch die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau. Die Zahlungsfrist ab Datum der Rechnungs - stellung beträgt 30 Tage.
1) Jetzt Politische Gemeinden.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 23.12.1971 23.12.1971 Erstfassung 52/1971
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