Dekret über die Errichtung und Organisation der Fachhochschule Aargau Nordwestschweiz
1 Dekret über die Errichtung und Organisation der Fachhochschule Aargau Nordwestschweiz (Fachhochschuldekret, AFHD) Vom 18. Dezember 2001 Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 82 lit. e und f de r Kantonsverfassung, die §§ 16, 18,
20, 22, 23 und 24 des Aargauischen F achhochschulgesetzes (AFHG) vom
27. Mai 1997
1) sowie § 34 Abs. 5 des Sc hulgesetzes vom 17. März
1981 2) , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
1 rgau Nordwestschweiz» führt der Kanton Aargau in Windisc h eine Fachhochschule.
2 Direktionsbereiche n Technik, Wirt- schaft, Gestaltung, Soziale Arbe it und Pädagogik Diplomstudien, Weiter- bildungsveranstaltungen sowie Diens tleistungen an und betreibt anwen- dungsorientierte Forschung und Entwicklung.
3 führt die Fachhochschule Vorkurse, die es ermöglichen, die Fac hhochschulreife zu erwerben.
§ 2
Die Fachhochschule vermittelt den St udierenden in den Diplomstudien Allgemeinbildung und grundlegendes F achwissen und befähigt sie insbe- sondere:
1) SAR 426.100
2) SAR 401.100 Errichtung, Bezeichnung, Sitz und Leistungsauftrag Zielsetzung für Diplomstudien
a) in ihrer beruflichen Tätigkeit sow ohl selbstständig als auch innerhalb einer Gruppe Methoden zur Problemlösung zu entwickeln und anzu- wenden; b) ihre berufliche Tätigkeit n ach den neusten wissenschaftlichen Erkenntnissen auszuüben; c) Führungsaufgaben und soziale Verantwortung wahrzunehmen sowie sich erfolgreich zu verständigen; d) ganzheitlich und fächerübergreifend zu denken und zu handeln; e) Verantwortung für die Erhaltung und Förderung der Gesundheit sowie für die Erhaltung der Umwelt und der Lebensgrundlagen zu übernehmen; f) dieses Wissen fachgerecht zu vermitteln. II. Angehörige der Fachhochschule
§ 3
1 Berufsauftrag, Anstellung und Entl öhnung der Dozierenden richten sich nach den einschlägigen personalrechtlichen Erlassen für die Lehrpersonen, soweit die Fachhochs chulgesetzgebung keine besonderen Bestimmungen enthält. 2)
2 Dies gilt auch für die Finanzierung der Löhne aus Drittmitteln. 3)
3 ... 4)
4 Die in einem unbefristeten Dienstve rhältnis stehenden Dozierenden sind berechtigt, im Rahmen ihrer Funktion den Professorentitel zu führen. Der Regierungsrat kann die Führung des Titels an weitere Bedingungen knüp- fen. Der Fachhochschulrat kann ande re Personen, denen die Fachhoch- schule eine bedeutende Funktion übe rträgt, berechtigen, im Rahmen dieser Funktion den Professorentitel zu führen.
1) Fassung gemäss Dekret über die L Lehrpersonen, LDLP) vom 24. August 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS
2004 S. 215).
2) Fassung gemäss Dekret über die L Lehrpersonen, LDLP) vom 24. August 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS
2004 S. 215).
3) Fassung gemäss Dekret über die L Lehrpersonen, LDLP) vom 24. August 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS
2004 S. 215).
4) Aufgehoben durch Dekret über die Löhne der Lehrpersonen (Lohndekret Lehrpersonen, LDLP) vom 24. August 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS
2004 S. 215).
1)
3
§ 4
1)
§ 5
1 aftliche Mitarbeitende und Assistie- rende an.
2 n ist in der Regel befristet.
3 n Teil ihrer Arbeitszeit für ihre Wei- terbildung zu verwenden. Der Fachhochs chulrat legt dazu die Kriterien fest.
§ 6
Zur Unterstützung der Schulleitung und der Departemente, für die Ver- waltung, den Hausdienst, den Betr ieb von Labors, Werkstätten sowie anderer Einrichtungen stellt die Fac hhochschule administrative und tech- nische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an.
§ 7
1 Nachdiplomstufe.
2 ächer oder den gesamten Unterricht während einer im Voraus festgelegt en Zeitspanne. Sie sind den Bestim- mungen über die Promotion nicht unterst werden in einer Vereinbarung festgelegt.
3 taltungen sind namentlich die Absol- vierenden von Nachdiplomkursen, Weiterbildungskursen und Tagungen sowie Vorkursen.
§ 8
Studienbewerberinnen und -bewerber, die ihren stipendienrechtlichen Wohnsitz im Sinne der Interkant onalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) für die Jahre 1999–2005 vom 4. Juni 1998 2) tons Aargau haben und welche le diglich die Zulassungsvoraussetzungen von § 7 Abs. 1 lit. c oder d des Aarg auischen Fachhochschulgesetzes (AFHG) vom 27. Mai 1997 3) erfüllen, werden nur nach Massgabe der
1) Aufgehoben durch Dekret über die Löhne der Lehrpersonen (Lohndekret Lehrpersonen, LDLP) vom 24. August 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS
2004 S. 215).
2) SAR 426.030
3) SAR 426.100
2. Wissen-
schaftliche Mitarbeitende; Assistierende
3. Administrative
und technische Mitarbeitende
4. Teilnehmende
an Aus- und Weiterbildung sowie an Vorkursen Zusätzliche Zulassungs- voraussetzungen
verfügbaren Studienplätze zum Studium zugelassen. Vorbehalten bleiben interkantonale und interna tionale Vereinbarungen.
§ 9
1 Die Studierenden sowie die Absolv ierenden eines Vorkurses werden gegen Betriebsunfälle versichert. Die Versicherungsprämien trägt der Staat.
2 Die Hospitierenden können sich auf eigene Kosten gegen Betriebs- unfälle versichern lassen.
§ 10
1 Studierende, Hospitierende sowie Te ilnehmende an weiteren Veranstal- tungen und Personen im Zulassungsverfa hren zur Fachhochschule unter- stehen dem Disziplinarrecht.
2 Disziplinarfehler sind schuldhafte Verstösse gegen die Ordnung an der Fachhochschule. Es können folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen werden: a) Verweis durch die Departementsleitung; b) Ausschluss von einer Prüfung dur ch die Departementsleitung; c) Androhung der Wegweisung durch die Departementsleitung; d) Wegweisung durch die Schulleitung. III. Studiengelder und Gebühren
§ 11
1 Studierende und Hospitierende im Diplom- und Nachdiplomstudium bezahlen als Beitrag zur Deckung der Kosten ein vom Regierungsrat auf maximal Fr. 5'000.– pro Semester (D iplomstudium) bzw. auf maximal Fr. 30'000.– pro Semester (Nachdipl omstudium) festge setztes persönli- ches Studiengeld.
2 Ausserkantonale Studierende und Hospitierende bezahlen ein zusätz- liches Studiengeld, wenn nicht der W ohnsitzkanton bzw. -staat für sie Lastenausgleichszahlungen leistet ode r aargauische Studierende bei der Erhebung von Studiengeldern gleich wie die eigenen Studierenden behandelt. Vorbehalten bleiben intern rat definiert den Wohnsitz und legt das zusätzliche Studiengeld nach Massgabe der Höhe der Lastenausgle ichszahlungen fest; er kann zudem im Interesse der Hochschulpolitik Ausnahmen von der Zahlungspflicht vorsehen. r -
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3 wie die Teilnehmenden an weiteren Veranstaltungen haben die Auslagen für Unterrichtsmaterialien, Exkur- sionen und dergleichen zu tragen.
4 für die Immatrikulation, Auf- nahme-, Zwischen- und Schlussprüfungen sowie für die Benutzung von Laboratorien und anderen Einrichtunge n fest. Diese können pro Semester maximal Fr. 5'000.– betragen.
5 Departementsleitung das Studiengeld sowie die Gebühren ganz bzw. teilweise erlassen.
6 ungen entrichten in der Regel ein kostendeckendes Kursgeld.
§ 12
Dienstleistungen, die an Dritte erbr acht werden, sind von diesen abzugel- ten. Soweit es sich um Aufträge ha ndelt, die im überwiegenden Interesse der Auftraggeberin bzw. des Auft raggebers übernommen werden, sind Marktpreise bzw. kostendeckende Preise in Rechnung zu stellen. IV. Organisation
§ 13
1 in Departemente. Zur Förderung der Interdisziplinarität der Aus- und Weiterbildung, der Forschung und Ent- wicklung sowie der Dienstleistunge n können die Departemente auch direktionsbereichsübergreif end festgelegt werden.
2 reinheiten gegliedert werden.
§ 14
1 zahl Mitglieder des Aargauischen Fachhochschulrates und wählt diese au f seine Amtsdauer. Mitglieder des Regierungsrates können längstens bis zur Anerkennung der Fachhoch- schule durch den Bund den Fachhochs chulrat präsidieren und ihm längs- tens bis zum Inkrafttreten eines Staat Nordwestschweiz angehören. 1)
2 tin bzw. den Präsidenten des Fach- hochschulrates. Im Übrigen konstituiert sich der Fachhochschulrat selbst.
1) Fassung gemäss Dekret vom 22. Oktobe r 2002, in Kraft seit 1. Dezember 2002 (AGS 2002 S. 325). Abgeltung von Dienstleistungen Gliederung Aargauischer Fachhochschulrat a) Organisation
3 Der Regierungsrat kann aus wichtig en Gründen, wie Nichterfüllung der Leistungsaufträge, Nichtbeachtung finanzieller Vorgaben und Interessenkollisionen, den gesamten einzelne Mitglieder während der Amts dauer seines beziehungsweise ihres Amtes entheben. 1)
4 Das Departement Bildung, Kultur und Sport nimmt an den Sitzungen des Fachhochschulrates mit be ratender Stimme teil.
§ 15
1 Der Aargauische Fachhochschulrat ist das oberste Führungsorgan der Fachhochschule. Er ist namentlich verantwortlich für die Erfüllung der ihm vom Regierungsrat erteilten Leistungsaufträge. 2)
2 Der Fachhochschulrat legt die Depart emente fest. Er regelt die Bestel- lung, Kompetenzen und Aufgaben der Schulleitung und der Departe- mentsleitungen sowie allfälliger weiterer Einheiten.
3 Der Fachhochschulrat beantrag Budgetierung, die Promotions- und Prüfungsordnung, die Errichtung, Aufhebung und Zusammenlegung von Studi engängen. Er verabschiedet zuhanden des Regierungsra tes den Jahresbericht der Fachhochschule sowie weitere notwendige Berichte. 3)
4 Der Fachhochschulrat überwacht
4 bis Der Fachhochschulrat beschliesst im Rahmen der ihm mit den Leistungsaufträgen zugewiesenen Gl obalbudgets über den Stellenplan der Fachhochschule. 4)
5 ... 5)
6 Der Fachhochschulrat legt die Entsch eidinstanz bezüglich der beruflich bedingten Auslandreisen der Mitarb eiterinnen und Mitarbeiter der Fach- hochschule sowie der entsprech enden Auslagenvergütung fest.
1) Fassung gemäss § 33 Abs. 2 des Dekrets über die Rechnungslegung und Vermögensverwaltung (DRV) vom 11. Ja nuar 2005, in Kraft seit 1. August
2005 (AGS 2005 S. 243).
2) Fassung gemäss § 33 Abs. 2 des Dekrets über die Rechnungslegung und Vermögensverwaltung (DRV) vom 11. Ja nuar 2005, in Kraft seit 1. August
2005 (AGS 2005 S. 243).
3) Fassung gemäss § 33 Abs. 2 des Dekrets über die Rechnungslegung und Vermögensverwaltung (DRV) vom 11. Ja nuar 2005, in Kraft seit 1. August
2005 (AGS 2005 S. 243).
4) Fassung gemäss § 33 Abs. 2 des Dekrets über die Rechnungslegung und Vermögensverwaltung (DRV) vom 11. Ja nuar 2005, in Kraft seit 1. August
2005 (AGS 2005 S. 243).
5) Aufgehoben durch Dekret über die Löhne der Lehrpersonen (Lohndekret Lehrpersonen, LDLP) vom 24. August 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS
2004 S. 215). ) Kompetenzen
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7 im Rahmen der Leistungsaufträge über den Abschluss von Verträgen be treffend die Zusammenarbeit mit Dritten. Im Rahmen der vom Regierungs rat festgelegten Kriterien kann er diese Kompetenz delegieren.
8 Dritter an die Fachhochschule, auch wenn der Verwendungszweck und die Verfügungsberechtigung in der F achhochschule noch zu bestimmen sind oder der Wert der Zuwendung den Betrag von Fr. 50'000.– über- steigt. V. Vorkurse
§ 16
1 ss des Regierungsrates hin geführten Vorkurse regelt der Fachhochschulrat.
2 Sinne der Berufsbildungsgesetzgebung haben die Wohnsitzgemeinden der Ab solvierenden finanzielle Beiträge gemäss den Bestimmungen der Berufsbildungsgesetzgebung zu leisten. Der Regierungsrat regelt das Schulgeld ausserkantonalem Wohnsitz.
3 ausserkantonale Schülerinnen und Schül er an den kantonalen Mittelschu- len und Studierende an der Aargauis chen Maturitätsschule für Erwach- sene vom 12. Februar 1997 anwendbar, soweit diese die Schulgelder von ausserkantonalen Studierenden an der Aargauischen Maturitätsschule für Erwachsene regelt.
4 hrkräfte der Vorkurse unterstehen hinsichtlich der Besoldung, der zu erteilenden Wochenlektionen und der Entschädigung der Regelung von § 16 de s Dekretes über die Organisation der Mittelschulen vom 20. August 1991 3) . Im Übrigen gilt für sie das auf die Dozierenden an der Fachhochsc hule anwendbare Recht. Der Regie- rungsrat regelt die Wahlvoraussetzungen.
5 notwendigen Ausführungsbestimmungen sowie ergänzende Bestimmungen übe liche Ausgestaltung sowie über di e Zulassung und den Abschluss der Vorkurse.
1) Fassung gemäss § 33 Abs. 2 des Dekrets über die Rechnungslegung und Vermögensverwaltung (DRV) vom 11. Ja nuar 2005, in Kraft seit 1. August
2005 (AGS 2005 S. 243).
2) SAR 423.191
3) SAR 423.110 Vorkurse
VI. Mitwirkungsrechte an der Fachhochschule
§ 17
1 Zur Ausübung der Mitwirkungsrechte besteht mindestens ein Mitwir- kungsorgan, welches zu allen Frag en grundsätzlicher Bedeutung zuhan- den des Fachhochschulra tes Stellung nimmt und entsprechende Anträge einbringen kann. Es setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern aller Gruppen von Fachhochschula ngehörigen zusammen.
2 Fragen besonderer Bedeutung sind insbesondere: a) alle vom Fachhochschulra t zu erlassenden Reglemente; b) Entwicklungsplanung und konkretis ierter Leistungsauftrag; c) Struktur- und Mitwirkungsfragen; d) das schulinterne Leitbild. VII. Führung der Fachhochschule mittels Leistungsvereinbarung §§ 18 und 19 1) VIII. Finanzierung §§ 20–25 2) IX. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 26
1 Der Regierungsrat regelt die Entschädigung der Mitglieder des Fach- hochschulrates.
2 ... 3)
1) Aufgehoben durch § 33 Abs. 2 de s Dekrets über die Rechnungslegung und Vermögensverwaltung (DRV) vom 11. Ja nuar 2005, in Kraft seit 1. August
2005 (AGS 2005 S. 243).
2) Aufgehoben durch § 33 Abs. 2 de s Dekrets über die Rechnungslegung und Vermögensverwaltung (DRV) vom 11. Ja nuar 2005, in Kraft seit 1. August
2005 (AGS 2005 S. 243).
3) Aufgehoben durch § 33 Abs. 2 de s Dekrets über die Rechnungslegung und Vermögensverwaltung (DRV) vom 11. Ja nuar 2005, in Kraft seit 1. August
2005 (AGS 2005 S. 243).
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3 Ausführungsbestimmungen so auszuge- stalten, dass Finanzhilfen des Bunde s an die Fachhochschule nach dem Bundesgesetz über die Fachhochschul vom 6. Oktober 1995 1) ermöglicht werden.
§ 27
Es sind aufgehoben: a) das Dekret über die Errichtung und Organisation der Fachhochschule Technik, Wirtschaft und Gesta ltung (Fachhochschuldekret I, AFHD I) vom 28. Oktober 1997 2) ; b) das Dekret über die Errichtung und Organisation der Fachhochschule Soziale Arbeit und Pädagogik (Fac hhochschuldekret II; AFHD II) vom 13. Januar 1998 3) .
§ 28
Das Dekret über das Dienstverhältn is und die Besoldung der Lehrer an öffentlichen Schulen (Lehrerbesol dungsdekret I) vom 24. November
1971 4) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
§ 29
1 5)
2 ngsbestimmungen, soweit die Inbe- triebnahme der Fachhochschule und di e Überführung der Lehrerbildungs- anstalten sowie der Höheren Fachschul e für den Sozialbereich in diese Fachhochschule dies erfordern.
3 r eine Übergangszeit an anderen Standorten als dem Sitz geführt werden.
4 6)
1) SR 414.71
2) AGS 1997 S. 285, 314; 2000 S. 13 (SAR 426.110)
3) AGS 1998 S. 82, 103, 289, 304; 2000 S. 18, 21; 2001 S. 164, 209 (SAR
426.510)
4) AGS Bd. 7 S. 743; Bd. 8 S. 567; Bd. 9 S. 647; Bd. 11 S. 147, 181; Bd. 12 S. 129; Bd. 13 S. 93, 273, 371, 637; Bd. 14 S. 14, 58, 155, 289, 459; 1995 S. 215; 1996 S. 398; 1997 S. 76, 179, 295; 1998 S. 121, 262; 1999 S. 151, 406;
2000 S. 11; 2001 S. 85, 191(SAR 411.110)
5) Aufgehoben durch Dekret vom 22. Oktober 2002, in Kraft seit 1. Dezember
2002 (AGS 2002 S. 325).
6) Aufgehoben durch Dekret vom 22. Oktober 2002, in Kraft seit 1. Dezember
2002 (AGS 2002 S. 325). Aufhebung bisherigen Rechts Ä nderung bisherigen Rechts Ü bergangs- bestimmungen
§ 30
Dieses Dekret ist in der Geset zessammlung zu publizieren. Der Regie- rungsrat bestimmt das Inkrafttreten. Inkrafttreten: 1. März 2002 1)
1) RRB vom 30. Januar 2002 (AGS 2002 S. 22)
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