Regierungsratsbeschluss zum Vertrag über die Abgabe von kassenpflichtigen Arzneimitt... (331.531)
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Regierungsratsbeschluss zum Vertrag über die Abgabe von kassenpflichtigen Arzneimitteln und die Durchführung von Analysen durch Vertragsapotheker

zum Vertrag über die Abgabe von kassenpflichtigen Arzneimitteln zum Vertrag über die Abgabe von kassenpflichtigen Arzneimitteln und die Durchführung von Analysen durch Vertragsapotheker und die Durchführung von Analysen durch Vertragsapotheker vom 5. Juli 1994
1 Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Anwendung von Art. 22quater Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
2 als Beschluss:

Art. 1. Art. 1.

1 Der am 18. Mai 1994 zwischen dem Schweizerischen Apothekerverein und dem Konkordat der Schweizerischen Krankenkassen abgeschlossene Vertrag über die Abgabe von kassenpflichtigen Arzneimitteln und die Durchführung von Analysen durch Vertragsapotheker
3 wird genehmigt.

Art. 2. Art. 2.

1 Der Regierungsratsbeschluss zum Vertrag über die Abgabe von Arzneimitteln und die Durchführung von Analysen durch Vertragsapotheker vom 9. Juli 1991
4 wird aufgehoben.

Art. 3. Art. 3.

1 Dieser Beschluss wird ab 1. Juli 1994 angewendet.

Art. 4. Art. 4.

1 Gegen diesen Beschluss kann gemäss Art. 22quinquies des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
5 innert dreissig Tagen seit der Veröffentlichung Beschwerde an den Bundesrat erhoben werden. Der Landammann: Dr. Walter Kägi Im Namen des Regierungsrates, Der Staatsschreiber: Dr. Dieter J. Niedermann
1 Im Amtsblatt veröffentlicht am 25. Juli 1994, ABl
1994,
1454; in Vollzug ab 1. Juli 1994.
2 BG über die Krankenversicherung vom 18. März 1994, SR 832.10.
3 ABl
1994,
1455. Die in Art. 3 des Vertrags genannten Ausführungsbestimmungen sind nicht veröffentlicht. Sie sind zu beziehen beim Konkordat der Schweizerischen Krankenkassen, Postfach, 4502 Solothurn.
4 nGS 26-96 (sGS 331.531).
5 BG über die Krankenversicherung vom 18. März 1994, SR 832.10.
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