Übereinkunft zwischen dem katholischen Administrationsrat des Kantons St. Gallen und dem katholischen Kirchenrat des Kantons Thurgau betreffend die Kollaturverhältnisse in Hagenwil, Sitterdorf und Rickenbach
Übereinkunft zwischen dem katholischen Administrationsrat des Kantons St. Gallen und dem katholischen Kirchenrat des Kantons Thurgau betreffend die Kollaturverhältnisse in Hagenwil, Sitterdorf und Rickenbach vom 15. Juni 1869 (Stand 6. August 1869)
Art. 1
1 Das Recht zur Besetzung der katholischen Pfründen Hagenwil, Sitterdorf und Ri - ckenbach, welches bisher dem katholischen Administrationsrat des Kantons St. Gal - len zugestanden, geht von nun an an die betreffenden Kirchgemeinden über, welche dasselbe in jeweiligen Erledigungsfällen nach Massgabe der thurgauischen Gesetze ausüben werden.
Art. 2
1 Die gesamte kirchliche Fondsverwaltung der Gemeinden Hagenwil und Sitterdorf wird gleich derjenigen von Rickenbach unter Oberaufsicht der thurgauischen Behör - den gestellt, und es gelten für alle bezüglichen Verhältnisse die Gesetze und Verord - nungen des Kantons Thurgau, auf dessen Territorium die betreffenden Pfarrkirchen sich befinden.
2 Den st. gallischen konfessionellen Oberbehörden steht es jedoch frei, über den Zu - stand der Fondsverwaltung sich nach Belieben Einsicht zu verschaffen und zuhan - den der thurgauischen Oberbehörden sich diesfalls vernehmen zu lassen.
Art. 3
1 Den st. gallischen Kircheinwohnern der benannten drei Grenzgemeinden sollen bei allen Wahlen sowie überhaupt bei Ausübung aller den Kirchgemeinden zuständigen Kompetenzen die gleichen Rechte wie den thurgauischen Einwohnern zukommen.
Art. 4
1 Dagegen haben dieselben auch die Verpflichtung, gleich den thurgauischen Einwohnern zur Deckung der allfälligen jährlichen Rückschläge beizutragen, und zwar nach bisherigen Normen und Ansätzen, bis die Steuerverhältnisse in den Grenzgemeinden im Einverständnis mit den beidseitigen kompetenten Kantonsbe - hörden geregelt sein werden.
Art. 5
1 In allen Fällen, wo es sich um ausserordentliche Steuern für Neubauten, Fondsäuf - nung usw. handelt, können solche nur unter Zustimmung der Aufsichtsbehörden der beiden beteiligten Kantone beschlossen und vollzogen werden.
Art. 6
1 Gegenwärtige Übereinkunft tritt sofort in Kraft
1 ) , sobald dieselbe von den beidseiti - gen Oberbehörden ratifiziert sein wird.
1) Vom RR genehmigt am 6. August 1869.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 15.06.1869 06.08.1869 Erstfassung .
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