Übereinkunft zwischen dem katholischen Administrationsrat des Kantons St. Gallen und dem katholischen Kirchenrat des Kantons Thurgau betreffend die Kollaturverhältnisse in Hagenwil, Sitterdorf und Rickenbach
                            Übereinkunft zwischen dem katholischen  Administrationsrat des Kantons St. Gallen und dem  katholischen Kirchenrat des Kantons Thurgau betreffend  die Kollaturverhältnisse in Hagenwil, Sitterdorf und  Rickenbach  vom 15. Juni 1869 (Stand 6. August 1869)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Recht zur Besetzung der katholischen Pfründen Hagenwil, Sitterdorf und Ri  -  ckenbach, welches bisher dem katholischen Administrationsrat des Kantons St. Gal  -  len zugestanden, geht von nun an an die betreffenden Kirchgemeinden über, welche  dasselbe in jeweiligen Erledigungsfällen nach Massgabe der thurgauischen Gesetze  ausüben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die gesamte kirchliche Fondsverwaltung der Gemeinden Hagenwil und Sitterdorf  wird gleich derjenigen von Rickenbach unter Oberaufsicht der thurgauischen Behör  -  den gestellt, und es gelten für alle bezüglichen Verhältnisse die Gesetze und Verord  -  nungen des Kantons Thurgau, auf dessen Territorium die betreffenden Pfarrkirchen  sich befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den st. gallischen konfessionellen Oberbehörden steht es jedoch frei, über den Zu  -  stand der Fondsverwaltung sich nach Belieben Einsicht zu verschaffen und zuhan  -  den der thurgauischen Oberbehörden sich diesfalls vernehmen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Den st.  gallischen Kircheinwohnern der benannten drei Grenzgemeinden sollen bei  allen Wahlen sowie überhaupt bei Ausübung aller den Kirchgemeinden zuständigen  Kompetenzen die gleichen Rechte wie den thurgauischen Einwohnern zukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dagegen   haben   dieselben   auch   die   Verpflichtung,   gleich   den   thurgauischen  Einwohnern zur Deckung der allfälligen jährlichen Rückschläge beizutragen, und  zwar nach bisherigen Normen und Ansätzen, bis die Steuerverhältnisse in den  Grenzgemeinden im Einverständnis mit den beidseitigen kompetenten Kantonsbe  -  hörden geregelt sein werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In allen Fällen, wo es sich um ausserordentliche Steuern für Neubauten, Fondsäuf  -  nung usw. handelt, können solche nur unter Zustimmung der Aufsichtsbehörden der  beiden beteiligten Kantone beschlossen und vollzogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegenwärtige Übereinkunft tritt sofort in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , sobald dieselbe von den beidseiti  -  gen Oberbehörden ratifiziert sein wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom RR genehmigt am 6. August 1869.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  15.06.1869  06.08.1869  Erstfassung  .