Konkordat betreffend Hochschule und Berufsbildungszentrum Wädenswil
1 Abgeschlossen in Bern am 14. März 1974; vom Bundesrat unter Ausschluss des damaligen Artikels 5, Absätze 1 und 2, genehmigt am 18. August 1976; geändert am 5. Februar 1999; vom Landrat beschlossen am 27. Januar 2000; publiziert in der AS Nr. 51 vom 24. Dezember 2002.
71 - 1.9.2003 Vom 14. März 1974 1 GS 34.0827 In der Absicht, eine Hochschule und ein Berufsbildungszentrum für Spezialzweige der Wirtschaft zu betreiben, vereinbaren die Kantone folgendes Konkordat:
Artikel 1 Verpflichtung der Kantone
1 Unter dem Namen Konkordat betreffend Hochschule und Berufsbildungszen- trum Wädenswil bilden die Konkordatskantone (im folgenden Konkordatsträger genannt) eine interkantonale Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wädenswil ZH.
2 Die Konkordatsträger verpflichten sich, gestützt auf die nachstehenden Be- stimmungen dieses Konkordats, zum Ausbau der Hochschule und des Berufs- bildungszentrums und zu dessen Unterhalt auf unbestimmte Zeit.
3 Eine weibliche oder männliche Bezeichnung für Personen gilt jeweils auch für das andere Geschlecht, soweit sich aus dem Sinnzusammenhang nicht etwas anderes ergibt.
Artikel 2 Verpflichtung privater Organisationen
1 Ausser den Kantonen leisten folgende private Organisationen Beiträge: – Stiftung Technische Obstverwertung Wädenswil, in Wädenswil; – Stiftung Weinfach Wädenswil, in Wädenswil; – Stiftung Gartenbau Wädenswil, in Wädenswil; – Berufs- und Fachverbände.
Artikel 3 Zweck und allgemeine Grundsätze
1 Die Hochschule hat zum Zweck: auf Fachhochschulstufe in Spezialzweigen der Wirtschaft, insbesondere – in der Oekotrophologie durch praxisorientierte Diplomstudien und Weiterbildungsveranstaltungen auf berufliche Tätigkeiten vorzubereiten, welche die Anwendung wissen- schaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern. – in ihrem Tätigkeitsbereich anwendungsorientierte Forschungs- und Entwick- lungsarbeiten durchzuführen und Dienstleistungen für Dritte zu erbringen.
2 Das Berufsbildungszentrum hat zum Zweck: – auf Berufsbildungsstufe die Aus- und Weiterbildung von Berufs- und Fach- leuten sowie von Interessenten jeder Art durch Kurse, Vorträge, Demon- strationen, Studienreisen und ähnliche Veranstaltungen.
3 Das Konkordat kann die gleichen Aufgaben auch in anderen Bereichen und für weitere Zielsetzungen übernehmen.
Artikel 4 Sonderverpflichtung des Sitzkantons
1 Der Kanton Zürich verpflichtet sich, gemäss den Bestimmungen des Pachtver- trages vom 10. Oktober 1969/1. April 1970, mit Wirkung ab 1. Januar 1969, für
100 Jahre der Hochschule und dem Berufsbildungszentrum Wädenswil im "Grün- tal", Wädenswil, rund 11,5 ha Kulturland, überbaute Grundfläche, Hofraum und Strassen, mit einem Schulhaus, einem Wohnhaus und Ökonomiegebäuden zu einem jährlichen Pachtzins von gegenwärtig 3'000 Franken zur Verfügung zu stellen.
2 Der Kanton Zürich räumt dem Konkordat das Recht ein, auf den gepachteten Grundstücken auf eigene Kosten zusätzliche Gebäude zu errichten. Hierüber ist von Fall zu Fall ein besonderer Baurechtsvertrag abzuschliessen.
3 In Zusammenarbeit mit dem in Artikel 11 genannten Schulrat übernimmt der Kanton Zürich für den Ausbau der Hochschule und des Berufsbildungszentrums Wädenswil auf Rechnung der Konkordatsmitglieder Funktion und Verantwortung eines Bauherrn.
4 Der Kanton Zürich befreit das Konkordat von allen Kantons- und Gemeinde- steuern.
Artikel 4a Angliederung der Hochschule an eine Verbundlösung
1 Das Konkordat kann sich Verbundlösungen angliedern mit dem Ziel: – die interdisziplinäre Zusammenarbeit zu fördern und zu vertiefen – das Studienangebot in der Region zu erweitern und zu koordinieren – die vorhandene Infrastruktur besser auszunützen
71 - 1.9.2003 – die Anforderungen des Bundes an Fachhochschulen zu erfüllen
2 Ein Angliederungsvertrag zwischen dem Konkordat und der entsprechenden Organisation regelt die rechtlichen und organisatorischen Beziehungen.
Artikel 5 Ausbaukosten und ihre Deckung
1 Die Kosten für den Ausbau der bestehenden Schweizerischen Obst- und Wein- fachschule (SOW) zum vorgesehenen Technikum für Obst-, Wein- und Garten- bau von insgesamt 22'356'000 Franken (Schätzung gemäss Stand des Bau- kostenindexes der Stadt Zürich vom 1. Oktober 1972 mit 147,7 Punkten) werden wie folgt getragen: – Eidgenossenschaft 14'308'000 – Konkordatsträger gemäss Verteilerschlüssel (Anhang I) 8'048'000 Insgesamt 22'356'000
Artikel 5a Weitere Ausbaukosten und ihre Deckung
1 Die Kosten von räumlichen und einrichtungsmässigen Erweiterungen, die nicht über die ordentlichen Betriebsmittel finanziert sind, werden durch Bundesbeiträ- ge, allfällige Beiträge Dritter sowie durch ein zinsloses Darlehen des Stand- ortkantons finanziert.
2 Das zinslose Darlehen des Standortkantons wird innert 15 Jahren zulasten der Betriebsrechnung amortisiert. Konkordatsträger, die vor Ablauf der Amortisation aus dem Konkordat austreten, bezahlen den auf sie entfallenden Anteil am Restbetrag im Jahr des Austritts. Der Konkordatsrat bestimmt diesen Anteil entsprechend den Studierenden- bzw. Schülerzahlen in den fünf Jahren vor dem Austritt.
Artikel 6 Jährliche Kosten und ihre Deckung
1 Die jährlichen Kosten umfassen die Aufwendungen für den Betrieb der Hoch- schule und des Berufsbildungszentrums Wädenswil sowie die Rückstellungen gemäss Artikel 7.
2 Sie werden wie folgt gedeckt:
a. Schulgeld und Pension;
b. Beiträge des Bundes;
c. Beiträge der Konkordatsträger;
d. Einnahmen aus Spezialkursen und anderen Veranstaltungen;
e. Allfällige weitere Mittel. umfasst:
a. Wohnbevölkerung Prozent mit einfachem Gewicht
b. Durchschnitt Prozent Zahl Betriebe / Zahl Beschäftigte / Fläche im Inten- sivobstbau, Rebbau und Gartenbau Durchschnitt mit ein- fachem Gewicht
c. Durchschnitt Prozent Zahl Betriebe / Zahl Beschäftigte in Obstverwer- tung und Weinbereitung Durchschnitt mit ein- fachem Gewicht Die Höhe des festen jährlichen Beitrages und der Verteilerschlüssel können jeweils frühestens in Abständen von zehn Jahren und nach Vorliegen neuer statistischer Grundlagen revidiert werden, vom Inkrafttreten des Konkordates an gerechnet.
4 Die restlichen Jahreskosten (d.h. die jährlichen Kosten nach Abzug aller vor- erwähnten Beiträge und Einnahmen) werden wie folgt verteilt:
a. für den Anteil der Hochschule im Verhältnis zur Studierendenzahl des ent- sprechenden Rechnungsjahres auf die Konkordatsträger. Die Studierenden werden jenem Konkordatsträger zugewiesen, der für sie stipendienpflichtig ist.
b. für den Anteil des Berufsbildungszentrums im Verhältnis zur Schülerzahl (ausgedrückt in Schülertagen) des entsprechenden Rechnungsjahres auf die Konkordatsträger. Die Schüler werden jenem Konkordatsträger zugewiesen, der für sie stipendienpflichtig ist.
Artikel 7 Rückstellungen und Fonds
1 Vom Zeitpunkt an, in welchem das Konkordat in Kraft tritt, werden folgende Rückstellungen vorgenommen:
a. Die Rückstellung für den Unterhalt der Gebäude und Liegenschaften wird durch eine jährliche Einlage von 1 Prozent des Grundwertes der gesamten Baukosten unter Berücksichtigung der seitherigen Veränderung des Bau- kostenindexes gespiesen. Diese Rückstellung ist Bestandteil der jährlichen Kosten nach Artikel 6.
b. Die Rückstellung für die Erneuerung der Einrichtungen, Maschinen und Installationen wird wie folgt gespiesen: – durch eine jährliche Einlage von 10 - 15 Prozent des Grundwertes der Einrichtungen, Maschinen und Installationen unter Berücksichtigung der Teuerung. Diese Rückstellung ist Bestandteil der jährlichen Kosten nach
Artikel 6;
71 - 1.9.2003 Gönnern gespiesen werden soll. Er ist bestimmt für die Ausrichtung von Stipen- dien – an das Studium der Schüler, – für Studienaufenthalte der Schüler, – für Studienreisen der Schüler, – für Weiter- und Fortbildung der Lehrkräfte.
3 Der Konkordatsrat kann Rücklagen und weitere Rückstellungen schaffen.
Artikel 8 Besondere Fälle
1 Für Studierende und Schüler aus Kantonen, die nicht am Konkordat beteiligt sind, wird den entsprechenden Kantonen ein Kostenanteil verrechnet, dessen Höhe durch interkantonale Vereinbarung oder durch ein internes Reglement geregelt ist.
2 Der Konkordatsrat kann für ausländische Studierende besondere Gebühren festsetzen.
Artikel 9 Organe
1 Die Organe des Konkordates sind:
a. der Konkordatsrat
b. der Schulrat
c. die Rechnungsprüfungskommission
d. die Fachkommissionen Der Konkordatsrat kann weitere Kommissionen bilden.
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre, vorbehältlich Artikel 12. Eine Wiederwahl ist zulässig. Personen, die im Wahljahr das 68. Altersjahr überschreiten, können nicht gewählt werden.
Artikel 10 Der Konkordatsrat
1 Die Sitze im Konkordatsrat werden wie folgt verteilt: – Angeschlossene Kantone und das Fürstentum Liechtenstein je 1 – Fachkommissionen je 1 Für jedes Mitglied ist von der Instanz, die es abgeordnet hat, ein Stellvertreter zu bezeichnen.
2 Der Konkordatsrat ist befugt, weiteren Kreisen Sitze einzuräumen.
3 Die Befugnisse des Rates sind: Stellvertreter, mit Ausnahme der Bundesvertretung – Genehmigung des Arbeitsprogrammes, des Voranschlages sowie des Ent- wicklungs- und Finanzplanes – Festsetzung der Prozentsätze für die Rückstellungen für Gebäude und Liegenschaften und für Sachmittel im Rahmen von Artikel 7 – Genehmigung der Tätigkeitsberichte – Genehmigung der Rechnung – Erlass der internen Reglemente und Besoldungsordnung, soweit nicht nach Beschluss des Konkordatsrates oder Angliederungsvertrag andere Zustän- digkeiten festgelegt sind – Erlass von Zulassungsbeschränkungen; der Konkordatsrat kann die Be- stimmungen des Zürcher Fachhochschulgesetzes sinngemäss für anwendbar erklären – Die Behandlung aller weiteren Geschäfte, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind
4 Der Rat vereinigt sich einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung und auf Verlangen von einem Viertel seiner Mitglieder oder auf Einladung durch den Schulrat hin zu ausserordentlichen Sitzungen. Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst.
5 Die Einladungen sind mindestens drei Wochen vor einer Sitzung zu verschi- cken. Der Rat kann nur Beschlüsse über Geschäfte fassen, die auf der Tages- ordnung der Einladung stehen.
6 Der Rektor nimmt an den Verhandlungen des Rates mit Antragsrecht und beratender Stimme teil.
Artikel 11 Der Schulrat
1 Die Sitze des Schulrates werden wie folgt verteilt: – Sitzkanton 1 – andere Konkordatsträger 4 – Wirtschaftskreise und Berufsverbände 2 - 4
2 Weiteren interessierten Kreisen können Sitze im Schurat eingeräumt werden.
3 Er ist zuständig für: – Vorbereitung der Geschäfte des Konkordatsrates – Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten des Schulrates – Ernennung der Mitglieder und des Präsidenten der Fachkommissionen – Ernennung der Mitglieder der Schulleitungskonferenz
71 - 1.9.2003 – Aufsicht über die Hochschule und das Berufsbildungszentrum Wädenswil in Zusammenarbeit mit den Fachkommissionen – Erlass von Studienprogrammen – Erlass ergänzender Vorschriften über Organisation und Zuständigkeit – Letztinstanzliche Erledigung von Rekursen, insbesondere bei Verweigerung von Aufnahme, bei Nichtpromovierung und Ausschluss von Studierenden – Letztinstanzlicher Entscheid gegen Anordnungen unterer Instanzen des Konkordats; vorbehalten bleiben Rekurse gemäss Bundesrecht oder Ver- bundvertrag – Letztinstanzliche Entscheidung bei Differenzen zwischen Mitarbeitern der Hochschule und des Berufsbildungszentrums Wädenswil – Bezeichnung der Vertretung des Konkordats in Verbundorganen gemäss Angliederungsvertrag – Umsetzung des Entwicklungs- und Finanzplanes – Verwaltung der Rückstellungen und Fonds und Ausgabenbeschlüsse gemäss den Bestimmungen des Finanzreglementes – Vertretung der Hochschule und des Berufsbildungszentrums Wädenswil gegen aussen
4 Der Konkordatsrat kann einzelne Zuständigkeiten des Schulrates an Organe im Rahmen von Verbundlösungen übertragen.
5 Für Fragen der Ausbildung und des Schulbetriebes kann mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Schulrates eingeladen werden: je 1 Vertreter – der Lehrerkonferenz, – des Ehemaligenvereins.
6 Der Rektor nimmt an den Verhandlungen des Schulrates mit Antragsrecht und beratender Stimme teil.
Artikel 12 Die Rechnungsprüfungskommission
1 Die Rechnungsprüfungskommission setzt sich wie folgt zusammen: – 1 Vertreter der Eidgenossenschaft, – 1 Vertreter der Konkordatsträger und 1 Stellvertreter, – 1 Vertreter der Wirtschaft und 1 Stellvertreter.
2 Jedes zweite Jahr scheidet der am längsten im Amte stehende Vertreter der Konkordatsträger und der Wirtschaftskreise aus, und der entsprechende Stellver- treter wird sein Nachfolger. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes der Kommission oder eines Stellvertreters bezeichnet der vertretene Konkordats- Bericht zu erstatten sowie Antrag zu stellen.
Artikel 12a Fachkommissionen
1 Den Abteilungen (Studiengänge) der Hochschule und dem Berufsbildungszen- trum kann je eine Fachkommission zugeordnet werden.
2 Einer Fachkommission gehören 5 - 9 Mitglieder an. Der Abteilungsleiter bzw. der Rektor des Berufsbildungszentrums nimmt an den Sitzungen der Fach- kommission mit beratender Stimme teil. Der Beizug weiterer Teilnehmer ist im Fachkommissionsreglement geregelt.
3 Die Fachkommissionen unterstützen die Schulleitung in der internen fachlichen Qualitätsentwicklung der Abteilungen und stellen ihr Anträge für die Entwicklung der Fachbereiche.
Artikel 13 Einzahlung der Beiträge der Konkordatsträger
Die Konkordatsträger verpflichten sich, einzuzahlen:
a. ihren Anteil an die Ausbaukosten (Artikel 5) einschliesslich allfälliger Erhö- hungen nach ihrem rechtsgültigen Beitritt zum Konkordat, wie folgt gestaffelt:
30 Prozent bei Baubeginn,
30 Prozent bei Vollendung der Rohbauten, Rest bei Genehmigung der Bauabrechnung;
b. ihren Anteil an die jährlichen Kosten (Artikel 6 und 7) in drei Teilbeträgen, d.h. einen Drittel des mutmasslichen Betreffnisses auf Beginn des Rech- nungsjahr es, einen Drittel auf Mitte des Rechnungsjahres und den Rest spätestens innert 30 Tagen nach Vorliegen des Rechnungsabschlusses.
Artikel 14 Beitritt und Kündigung
1 Über den nachträglichen Beitritt von Kantonen zum Konkordat entscheidet der Konkordatsrat. Er legt die Bedingungen fest.
2 Die dem Konkordat angeschlossenen Konkordatsträger können ihre Mitglied- schaft unter Beachtung einer zweijährigen Frist auf das Jahresende kündigen. Das einbezahlte Kapital wird nicht zurückerstattet.
Artikel 15 Inkraftsetzung
Das Konkordat tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat und der Ver- öffentlichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in Kraft. Es wird als rechtsgültig betrachtet, sobald die von den Kantonen gezeichneten Beiträge an die Ausbaukosten die Summe von 6 Millionen Franken erreichen.
71 - 1.9.2003 Schlüssel für die Verteilung der Kantonsbeiträge an die Baukosten des Ausbildungszentrums für landwirtschaftliche Spezialzweige Wädenswil (HTL, Berufs- und Fachschule) Kantone Schlüssel % (gemäss Artikel 5) Fr. Zürich 24,526 1'973'850 Bern (deutschsprachig) 12,111 974'700 Luzern 6,420 516'680 Uri 0,476 38'310 Schwyz 1,917 154'280 Obwalden 0,482 38'790 Nidwalden 0,580 46'680 Glarus 0,587 47'240 Zug 1,461 117'580 Freiburg (deutschsprachig) 1,126 90'620 Solothurn 3,436 276'530 Basel-Stadt 4,969 399'900 Basel-Landschaft 3,899 313'790 Schaffhausen 3,167 254'880 Appenzell A.-Rh. 0,736 59'230 Appenzell I.-Rh. 0,149 11'990 St. Gallen 8,694 699'700 Graubünden 4,807 386'870 Aargau 10,831 871'680 Thurgau 9,162 737'360 Fürstentum Liechtenstein 0,464 37'340
100,000 8'048'000
71 - 1.9.2003 Schlüssel für die Verteilung des festen Beitrages der Kantone an die jähr- lichen Kosten des Ausbildungszentrums für landwirtschaftliche Spezial- zweige Wädenswil (HTL, Berufs- und Fachschule) Kantone Schlüssel % (gemäss Artikel 6, Absatz 3) Fr. Zürich 23,265 69'800 Bern (deutschsprachig) 12,672 38'020 Luzern 6'847 20'540 Uri 0,517 1'550 Schwyz 2,036 6'110 Obwalden 0,518 1'550 Nidwalden 0,620 1'860 Glarus 0,586 1'760 Zug 1,426 4'280 Freiburg (deutschsprachig) 1,181 3'540 Solothurn 3,622 10'870 Basel-Stadt 3,706 11'120 Basel-Landschaft 3,865 11'590 Schaffhausen 3,230 9'690 Appenzell A.-Rh. 0,746 2'240 Appenzell I.-Rh. 0,168 500 St. Gallen 9,076 27'230 Graubünden 5,110 15'330 Aargau 10,921 32'760 Thurgau 9,407 28'220 Fürstentum Liechtenstein 0,481 1'440
100,000 300'000
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