Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung ... (811.400)
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung sowie zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung sowie zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (EG AVIG/AVG) Vom 14. September 2004 (Stand 1. August 2018) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 113 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenvers i- cherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) vom 25. Juni 1982
1) , Art. 32 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 2 des Bunde sgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) vom

6. Oktober 1989

2) sowie die §§ 39 Abs. 4 und 78 Abs. 1 der Kantonsverfassung, beschliesst:

§ 1 Öffentliche Arbeitslosenkasse

1 Der Kanton betreibt eine öff entliche Arbeitslosenkasse im Sinne von Art. 77 Abs. 1 und 2 AVIG.
2 Der Regierungsrat regelt die Organisation der Kasse.
3 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen den Betrieb einer gemeinsamen öffentlichen Arbeitslosenkasse vereinbaren.

§ 2 Kantonale Amtsstelle

1 Die kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG ist zuständig für den Vollzug des AVIG. Sie beaufsichtigt die regionalen Arbeitsvermittlungszentren und die L o- gistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen. Sie nimmt die in Art. 85 AVIG au f- gezählten Aufgaben wahr.
1) SR 837.0
2) SR 823.11
2 Der Regierungsrat kann Aufgaben und Kompetenzen der kantonalen Amtsstelle gemäss den Art. 17 Abs. 3 und 5 sowie 85 AVIG an die regionalen Arbeitsvermit t- lungszentren und an die Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen übertr a- gen. Übertragen werden kann auch die Kompetenz, im Umfange von bis zu 30 T a- gen Einstellungen in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 und 2 AVIG zu verfügen.
3 Der Regierungsrat bezeichnet die kantonale Amtsstelle.

§ 3 Regionale Arbeitsvermittlungszentren

1 Der Kanton betreibt regionale Arbeitsvermittlungszentren (RAV) gemäss Art. 85b AVIG.
2 Die RAV fördern stellensuchende, insbesondere arbeitslose oder unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen bei der Eingliederung in den Erwerbsproze ss. Zu diesem Zweck vermitteln sie Arbeit und leiten – falls die Voraussetzungen gemäss Art. 59 ff. AVIG erfüllt sind – arbeitsmarktliche Massnahmen ein. Sie beraten und informieren Stellensuchende in Arbeitsmarkt -, Weiterbildungs - und Umschulung s- fragen so wie in weiteren Belangen, die mit der Arbeitslosigkeit zusammenhängen.
3 Der Regierungsrat bezeichnet nach Anhörung der tripartiten Kommission die Standorte der RAV. Er ordnet den RAV die Gemeinden nach deren Anhörung zu.
4 Der Regierungsrat kann mit ander en Kantonen a) den Betrieb gemeinsamer RAV vereinbaren; b) vereinbaren, dass im Kanton Aargau wohnhafte Stellensuchende durch ein RAV eines anderen Kantons betreut werden oder dass ein aargauisches RAV die Betreuung von Stellensuchenden eines anderen Kantons übernimmt.

§ 4 Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen

1 Der Kanton betreibt eine Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM - Stelle).
2 Die LAM -Stelle sorgt für ein bedarfsgerechtes, qualitativ hoch stehendes und kos- tengünstiges Angebot an Qualifizierungsmassnahmen, Programmen zur vorüberg e- henden Beschäftigung und anderen arbeitsmarktlichen Massnahmen. Sie unterstützt damit die Eingliederungsmassnahmen der RAV.
3 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen den Betrieb einer gemeinsamen LAM -Stelle vereinbaren.

§ 5 Übertragung weiterer Aufgaben an die AVIG -Vollzugsorgane

1 Der Regierungsrat kann den RAV, der LAM -Stelle und der öffentlichen Arbeitslo- senkasse zusätzlich zum Vollzug des AVIG und des AVG weitere kantonale Aufg a- ben, insbesondere auf dem Gebiet der Stellenvermittlung, der Berufsbildung, der Ausgesteuerten und der Arbeitslosenhilfe, unter der Voraussetzung übertragen, dass a) sich diese Aufgaben und die Aufgaben gemäss AVIG und AVG gegenseitig ergänzen und Wirksamkeits - und Prod uktivitätssteigerungen zu erwarten sind, und b) die Finanzierung der Kosten dieser Aufgaben sichergestellt ist.
2 Mit Zustimmung des Regierungsrats können Gemeinden den RAV Aufgaben übe r- tragen, sofern diese die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 lit. a und b er füllen.

§ 6 Übertragung von Aufgaben der AVIG -Vollzugsorgane an private und öf-

fentliche Träger
1 Der Regierungsrat soll mit privaten oder anderen öffentlichen Trägern Vereinb a- rungen für die Erfüllung von Aufgaben der RAV, der LAM -Stelle oder der öffentl i- chen Arbeitslosenkasse abschliessen, soweit es das Bundesrecht zulässt. Vorausset- zung ist, dass dadurch bei mindestens gleicher Leistungsqualität eine effizientere Lösung zu erwarten ist.

§ 7 Tripartite Kommission

1 Der Regierungsrat setzt eine tripartite Kommission im Sinne von Art. 85d AVIG ein.
2 Er bestimmt die Anzahl Mitglieder und nimmt deren Wahl vor. Er regelt die Org a- nisation der Kommission.

§ 8 Einsprachestelle

1 Die kantonale Amtsstelle wirkt als Einsprachestelle bei Verfügungen, welche sie selb er, die RAV oder die LAM -Stelle erlassen haben.
2 Gegen Verfügungen anderer AVIG -Vollzugsorgane kann innerhalb von 30 Tagen bei derjenigen Stelle, die verfügt hat, Einsprache erhoben werden.

§ 9 Zusammenarbeit mit den Gemeinden

1 Die Gemeinden wirken bei der Anmeldung der Stellensuchenden bei den RAV mit.
2 Die kantonale Amtsstelle, die RAV, die LAM -Stelle und die öffentliche Arbeitslo- senkasse einerseits und die Gemeinden andererseits erteilen einander im Rahmen des bundesrechtlich Zulässigen jene Auskünft e, die sie zur Erfüllung ihrer jeweil i- gen Aufgaben brauchen.

§ 9a * Datenschutz bei der interinstitutionellen Arbeitsmarktintegration

1 Die im Hinblick auf die Arbeitsmarktintegration zusammenarbeitenden Behörden, namentlich die kantonalen Durchführungsor gane der Arbeitslosenversicherung und der Invalidenversicherung sowie die Sozialdienste der Gemeinden, dürfen im Ra h- men des Bundesrechts einander alle, auch besonders schützenswerte Personendaten bekanntgeben, soweit diese benötigt werden, um Stellensuchen de in den Arbeit s- markt zu integrieren.
2 Sie dürfen alle Personendaten gemäss Absatz 1 auch im kantonalen Einwohnerr e- gister abfragen.
3 Die zusammenarbeitenden Behörden verwenden beim Datenaustausch system a- tisch die AHV -Versichertennummer.
4 Der Regierungs rat legt durch Verordnung die zur Arbeitsmarktintegration erforder- lichen Personendaten fest und bezeichnet darin ausserdem die zur Bekanntgabe und zum Bezug der Personendaten legitimierten Behörden.

§ 10 * ...

§ 11 Private Arbeitsvermittlung und Personalve rleih

1 Der Regierungsrat regelt die Aufsicht über die im Kanton tätigen privaten Arbeit s- vermittlungs - und Personalverleihunternehmungen.
2 Er bezeichnet die Behörde, bei der das Bewilligungsgesuch einzureichen, sowie die Stelle, bei der die gemäss Art. 14 AVG zu leistende Kaution zu hinterlegen ist.

§ 12 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung vom

16. Juni 1952

1) wird aufgehoben.
2 Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenve r- sicherung und die Insolvenzentschädigung (EG AVIG) vom 20. August 1985 2) wird aufgehoben.
1) AGS Bd. 4 S. 10; Bd. 9 S. 178, 393; Bd. 12 S. 38
2) AGS Bd. 12 S. 37

§ 13 Publikation und Inkrafttreten

1 Nach der Genehmigung durch den Bund und nach unbenutztem Ablauf der Ref e- rendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk wird das Gesetz vom Regierungsrat in Kraft gesetzt. Es ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Aarau, 14. September 2004 Präsident des Grossen Rats i.V. E ICHENBERGER Staatsschreiber D R
. RÜNENFELDER Datum der Veröffentlichung: 15. November 2004 Ablauf der Referendumsfrist: 14. Februar 2005 Vom Bund genehmigt am 22. Februar 2005 Inkrafttreten: 1. Mai 2005
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

05.06.2012 01.08.2013 § 10 aufgehoben AGS 2 013/1 - 9

09.01.2018 01.08.2018 § 9a eingefügt AGS 2018/4 - 11

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 9a 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt AGS 2018/4 - 11

§ 10 05.06.2012 01.08.2013 aufgehoben AGS 2013/1 - 9

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