Kosten- und Gebührentarif für die amtlichen Schätzungen
                            Gestützt auf Art. 17 der Verordnung über die amtlichen Schätzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  von der Regierung erlassen am 29. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Verwendung der Werte der amtlichen Schätzungen und für die daraus erwachsenden Vorteile sind folgende  Entschädigungen zu leisten:  a)     von den Gemeinden 13 Rappen je 1 000 Franken Steuerwert der laufenden Schätzungen;  b)     von der Gebäudeversicherungsanstalt jährlich 2.8 Rappen je 1 000 Franken Versicherungswert aller versicherten  Gebäude;  c)     von der kantonalen Steuerverwaltung 13 Rappen je 1 000 Franken Steuerwert der laufenden Schätzungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Schätzungsgebühren
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                            3  Der Eigentümer oder Antragstellende hat folgende Gebühren zu entrichten:  a)     für die erstmalige Schätzung von Grundstücken, einschliesslich Einrichtungen, Zugehör und Bestandteile 1,0  Promille des Verkehrswertes;  b)     für die erstmalige Schätzung von Stockwerkeigentum, Miteigentum mit Nutzungs- und Verwaltungsordnung,  einschliesslich Einrichtungen, Zugehör und Bestandteile 1,3 Promille des Verkehrswertes, welche zu Lasten der  Eigentümer bei der Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft beziehungsweise bei den einzelnen  Miteigentümern erhoben werden;  c)     für Neuschätzungen, wenn das Grundstück seit der letzten Schätzung keine Änderungen erfahren hat, 0,7 Promille  des Verkehrswertes;  d)     für Revisions- und Neuschätzungen, wenn am Grundstück seit der letzten Schätzung Änderungen oder  Erneuerungen vorgenommen wurden, 1,7 Promille des aufgewendeten Betrages, wobei die Gebühr nicht den  Betrag für eine erstmalige Schätzung übersteigen darf;  e)     für Revisions- und Neuschätzungen, wenn seit der letzten Schätzung Stockwerkeigentum oder Miteigentum mit  Nutzungs- und Verwaltungsordnung begründet wurde, 0,3 Promille des Verkehrswertes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. Aufhebung bisherigen Rechts/ Inkrafttreten
                            Dieser Kosten- und Gebührentarif ersetzt denjenigen vom 27. November 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   und tritt am 1. Januar 2000 in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            .  Endnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            850.100