Verordnung über die Gebühren für die Fleischkontrolle und über die Entschädigung der Fleischkontrollorgane
1) , der Verordnung
2) und Art. 7 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Le-
3) , : - und Fleischuntersuchung setzen - und Wild- Fr. 12.00 Fr. 10.00 Fr. 8.00 Fr. 8.00 Fr. 8.00 Fr. 12.00 Fr. 8.00 Fr. 0.2 0 Gebühren für die Schlachttier - und Fleischun- tersuchung
Entschädigung der Fleischkontrollorgane i) Gehegewild Fr. 8.00 j) Federwild/Hasen Fr. 0.20 k) anderes Wild Fr. 8.00
3 Bei Betrieben mit geringer Kapazität im Sinne von Art. 3 lit. m VSFK
2) werden die Gebühren nach Zeitaufwand erhoben, wenn bei der Schlachttier - und Fleischuntersuchung aus org anisatorischen Gründen oder infolge von fehlenden Aufstallungsmöglichkeiten re- gelmässig Wartezeiten von mehr als 15 Minuten entstehen. Dabei betragen die Gebühren Fr. 100.00 pro Stunde für die Tätigkeiten der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte und Fr. 6 0.00 pro Stunde für die Tätigkeiten der amtlichen Fachassistentinnen und Fachassisten- ten Schlachttier - und Fleischuntersuchung.
4 Bei Grossbetrieben im Sinne von Art. 3 lit. l VSFK 2) werden die Gebühren für die Schlachttier - und Fleischuntersuchung pro K gramm Fleisch nach Abschluss der Schlachtung erhoben. Die Ge- bühren betragen unabhängig von der Tierart Fr. 0.10 pro Kilogramm.
5 Für Tätigkeiten werktags von 20:00 - 06:00 Uhr sowie an Samstag- nachmittagen, Sonn- und Feiertagen wird auf den Gebühren nach den Absätzen 2 bis 4 ein Zuschlag von 50 % erhoben.
§ 2
1 Die Gebühr für die Überwachung einer Hof - oder einer Wei detötung zur Fleischgewinnung durch die amtlichen Tierärztinnen und Tier- ärzte beträgt werktags zu regulären Arbeitszeiten Fr. 160.00 pro Stunde und werktags von 20:00 - 06:00 Uhr sowie an Samstagnach- mittagen, Sonn- und Feiertagen Fr. 300.00 pro Stunde.
2 Die Kosten für die TrichinelIenuntersuchung werden zusätzlich zu den Gebühren für die Schlachttier - und Fleischuntersuchung wie folgt in Rechnung gestellt (inkl. MwSt): a) je Probe von Hausschweinen oder Pferden in Betrieben mit geringer Kapazität im Sinne von
Art. 3 lit. m VSFK 2)
Erstes Tier Fr. Jedes weitere Tier Fr. b) je Probe von im Kanton Schaffhausen erlegten Wildschweinen kostenlos c) je Probe von durch im Kanton Schaffhausen Jagd- berechtigten, ausserkantonal erlegten Wildschweinen Fr. 20.00 d) je Probe von übrigen nach der Bundesgesetzgebung untersuchungspflichtigen Tierarten Fr.
3 Für Kontrollen, Dienstleistungen und Bewilligungen nach Art. 58 Abs. 2 lit. a, c, d, h, i LMG 1) werden Gebühren nach Zeitaufwand mit Übrige Gebühren
Stunde erhoben. Auslagen werden gesondert in
56 VSFK
2) sowie gemäss Art. werden die Fleischkontrollorgane wie folgt entschädigt:
2) mit Voll- oder Teil-
2) und für ausserordentliche Einsätze werden
15 TP
15 TP
13.5 TP
5.5 TP
3.5 TP
5.5 TP
3.5 TP ichinellenuntersuchung) 3.5 TP
3.5 TP separater Gang erforderlich 15 TP
3 TP zusätzlich je Stück Kleinvieh 2 TP
23.5 TP -, Hirn -, Harnproben usw.) 15 TP - oder Entschädigung der Fleischkon- trollorgane
Entschädigung der Fleischkontrollorgane Fleischuntersuchungen Pauschale je Gang (Grundtaxe) zusätzlich je Schlachttierkörper i) je Zeugnis zusätzlich 4.5 j) Porti zusätzlich nach Aufwand gemäss Beleg k) in Fällen von § 1 Abs. 3 dieser Verordnung und für zusätzliche Kontrollen, Z eugnisse, Berichte, Bestätigungen, Gutachten etc., insbesondere im Zusammenhang mit verrechenbaren Beanstan- dungen, entsprechend dem Zeitaufwand, je Stunde 70 TP l) Zusätzlicher Aufwand für ausserordentliche, vom Kantonstierarzt oder der Kantonstierärzti n (Veterinäramt) angeordnete Verrichtungen, insbesondere im Zusammenhang mit Aufgaben der Tierseuchenbekämpfung, des Tierschutzes, der Hygiene und der Probeentnahme im Rahmen von zusätzlichen Untersuchungen, je Stunde
2 Ein Taxpunkt entspricht Fr. 1. 48. Er wird jeweils mit der Besol- dungsanpassung des Staatspersonals der Teuerung entsprechend angepasst.
3 In den Entschädigungen gemäss § 3 Abs. 1 lit. b Buchstabe a dieser Verordnung sind sämtliche auch nicht gebührenpflichtige Leistungen im Zusammenhang mit der Schlachttier - und Fleischun- tersuchung enthalten.
§ 4 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird aufgehoben:
- die Verordnung über die Gebühren für die Fleischkontrolle vom
19. Januar 2010 (SHR 817.102); - die Verordnung über die Entschädigung der Fleischkontrollor- gane vom 14. Januar 2004 (SHR 817.103).
§ 5
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
5) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzune hmen. Aufhebung bis- herigen Rechts Inkrafttreten
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