Verfassung des Kantons Basel-Stadt
Verfassung Verfassung des Kantons Basel-Stadt
1 ) Vom 23. März 2005 (Stand 19. Januar 2023) In Verantwortung gegenüber der Schöpfung und im Wissen um die Grenzen menschlicher Macht, gibt sich das Volk des Kantons Basel-Stadt die folgende Verfassung: I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Der Kanton Basel-Stadt
1 Der Kanton Basel-Stadt ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat.
2 Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk. Sie wird durch die Stimmberechtigten und die Behörden aus - geübt.
§ 2 Stellung im Bund
1 Der Kanton Basel-Stadt ist ein Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
2 Er wirkt unter Wahrung seiner Interessen an der Gestaltung des Bundes mit, unterstützt den Bund in der Erfüllung seiner Aufgaben, übernimmt die ihm vom Bund übertragenen Aufgaben.
3 Die Behörden wirken darauf hin, für Vorhaben von regionalem, kantons- und länderübergreifendem Interesse in der Agglomeration Basel die Unterstützung des Bundes zu erreichen.
§ 3 Kantons- und länderübergreifende Zusammenarbeit
1 Die Behörden des Kantons Basel-Stadt streben in der Region eine Verstärkung der Zusammenarbeit an. Sie arbeiten zur Erfüllung gemeinsamer oder regionaler Aufgaben mit den Behörden der Kantone, insbesondere des Kantons Basel-Landschaft, der Gemeinden der Agglomeration und der Region Ober - rhein zusammen.
2 Die Behörden des Kantons Basel-Stadt sind bestrebt, mit Behörden des In- und Auslandes in der Ag - glomeration und Region Vereinbarungen abzuschliessen, gemeinsam Institutionen zu schaffen und den gegenseitigen Lastenausgleich zu ordnen.
3 Bei der Zusammenarbeit mit regionalen Gebietskörperschaften suchen sie eine Angleichung der Ge - setzgebungen herbeizuführen.
4 Die demokratischen Mitwirkungsrechte sind zu gewährleisten.
§ 4 Interparlamentarische Zusammenarbeit
1 Der Kanton Basel-Stadt strebt ein kantons- und länderübergreifendes Zusammenwirken der Parla - mente an und fördert hierfür die Entstehung gemeinsamer Institutionen.
§ 5 Grundsätze des staatlichen Handelns
1 Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns ist das Recht.
2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3 Staatliche Organe und Private verhalten sich gegenseitig nach Treu und Glauben.
§ 6 Grundpflichten und Verantwortung
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2
1) Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. 10. 2005 mit 28 484 Ja gegen 8742 Nein; eidg. Gewährleistung erteilt durch Beschlüsse des Na - tionalrats vom 27. 9. 2006 und des Ständerats vom 28. 9. 2006.
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Verfassung
3 Jede Person trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei. II. Grundrechte und Grundrechtsziele
§ 7 Menschenwürde
1 Die Würde des Menschen ist unantastbar und geht allen Grundrechten vor. Sie zu achten ist die Ver - pflichtung aller.
§ 8 Rechtsgleichheit und Diskriminierungsverbot
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der genetischen Merkmale, der ethnischen und sozialen Herkunft, der sozialen Stellung, der Lebensform, der sexuellen Orientierung, der religiösen, weltanschaulichen und politischen Über - zeugung oder wegen einer Behinderung.
3 Für Behinderte sind der Zugang zu Bauten und Anlagen sowie die Inanspruchnahme von Einrichtun - gen und Leistungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, soweit wirtschaftlich zumutbar, gewährleistet. Der Gesetzgeber konkretisiert die wirtschaftliche Zumutbarkeit.
§ 9 Gleichstellung von Frau und Mann
1 Frau und Mann sind gleichberechtigt.
2 Sie haben ein Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Bildungseinrichtungen und Ämtern, auf gleiche Ausbildung sowie auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
3 Kanton und Gemeinden fördern die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann in allen Lebens - bereichen. Sie wirken darauf hin, dass öffentliche Aufgaben sowohl von Frauen als auch von Männern wahrgenommen werden.
§ 10 Willkürverbot und Schutz von Treu und Glauben
1 Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
§ 11 Grundrechtsgarantien
1 Die Grundrechte sind im Rahmen der Bundesverfassung und der für die Schweiz verbindlichen inter - nationalen Abkommen gewährleistet, namentlich: das Recht auf Leben, das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit, das Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung, das Verbot der Zwangsarbeit und des Menschenhandels, das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung, der Schutz des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Kommunikation, das Recht auf Ehe und Familie, - bens, der Schutz personenbezogener Daten sowie des Rechts auf Einsichtnahme und auf Be - richtigung falscher Daten, die Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit, die Informations-, Meinungs- und Medienfreiheit, das Recht auf Bildung,
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Verfassung das Recht, nichtstaatliche Schulen zu errichten, zu führen und zu besuchen, die Freiheit der Kunst, die Freiheit der Wissenschaft, der Schutz des Eigentums, das Recht auf freie Wahl und Ausübung eines Berufes und auf freie wirtschaftliche Betä - tigung, das Recht auf Hilfe in Notlagen, die Niederlassungsfreiheit, das Recht auf freie Wahlen und Abstimmungen.
2 Diese Verfassung gewährleistet überdies: das Recht, dass Eltern innert angemessener Frist zu finanziell tragbaren Bedingungen eine staatliche oder private familienergänzende Tagesbetreuungsmöglichkeit für ihre Kin - der angeboten wird, die den Bedürfnissen der Kinder entspricht, das Petitionsrecht unter Einschluss eines Anspruchs auf Beantwortung innerhalb einer angemessenen Frist,
2 ) dass der Kanton das Recht auf Wohnen anerkennt. Er trifft die zu seiner Sicherung not - wendigen Massnahmen, damit Personen, die in Basel-Stadt wohnhaft und angemeldet sind, sich einen ihrem Bedarf entsprechenden Wohnraum beschaffen können, dessen Mietzins oder Kosten ihre finanzielle Leistungsfähigkeit nicht übersteigt. - Umsetzungs - frist: Diese Verfassungsänderung ist spätestens zwei Jahre nach ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten umzusetzen.
§ 12 Verfahrensgarantien
1 Die allgemeinen und gerichtlichen Verfahrensgarantien sowie die Rechte bei Freiheitsentzug und im Strafverfahren sind im Rahmen der Bundesverfassung und der für die Schweiz verbindlichen interna - tionalen Abkommen gewährleistet, namentlich: der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung vor Gerichten und Verwaltungsin - stanzen innert angemessener Frist, der Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf Akteneinsicht, der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, der Anspruch auf das durch Gesetz geschaffene zuständige, unabhängige und unpartei - ische Gericht, das Rechtsmittel der Beschwerde zum Schutz der Grundrechte, die Rechte bei Freiheitsentzug und der Schutz vor willkürlicher Verhaftung, die Unschuldsvermutung im Strafverfahren, das Verbot doppelter Strafverfolgung.
§ 13 Grundrechtsschranken
1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Ein - schränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelba - rer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von
3 sind unantastbar.
2)
§ 11 Abs 2 lit. c eingefügt durch Volksabstimmung vom 10. 6. 2018 (in Kraft seit 5. 7. 2018); eidg. Gewährleistung erteilt durch Beschlüsse des
Ständerats vom 12. 3. 2019 und des Nationalrats vom 22. 3. 2019.
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Verfassung
§ 14 Grundrechtsziele
1 Kanton und Gemeinden setzen sich über die einklagbaren Grundrechte hinaus zum Ziel, dass: die Anliegen von Mädchen und Knaben sowie jugendlichen, betagten und behinderten Frauen und Männern berücksichtigt werden, Menschen, die wegen ihres Alters, ihrer Gesundheit sowie ihrer wirtschaftlichen und sozialen Lage Hilfe brauchen, die für ihre Existenz notwendigen Mittel, Pflege und Un - terkunft sowie Hilfe zur Selbsthilfe erhalten, alle ihren Unterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können und gegen die Folgen von unverschuldeter Arbeitslosigkeit geschützt sind. III. Staatsziele und Staatsaufgaben
§ 15 Leitlinien staatlichen Handelns
1 Der Staat orientiert sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben an den Bedürfnissen und am Wohlergehen der Bevölkerung. Er berücksichtigt dabei die Würde, die Persönlichkeit und die Eigenverantwortung des einzelnen Menschen.
2 Er wirkt auf die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und auf eine nachhaltige Entwicklung hin, die den Bedürfnissen der gegenwärtigen Generation entspricht, aber zugleich die ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedürfnisse künftiger Generationen und ihre Möglichkeiten nicht ge - fährdet, ihre eigene Lebensweise zu wählen. Er trägt nach seinen Möglichkeiten dazu bei, dass die glo - bale Erwärmung gegenüber dem vorindustriellen Niveau 1,5°C nicht übersteigt.
3 )
3 Er sorgt für Chancengleichheit und fördert die kulturelle Vielfalt, die Integration und die Gleichbe - rechtigung in der Bevölkerung sowie die wirtschaftliche Entfaltung.
§ 16 Überprüfung der Aufgabenerfüllung
1 Die zuständigen Behörden des Staates überprüfen die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben periodisch auf ihre Notwendigkeit, Wirksamkeit und Effizienz sowie ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit.
§ 16a
4 ) Klimagerechtigkeit
1 In Anerkennung der Klimakrise als Bedrohung für Mensch, Ökosysteme, Wirtschaft und ein fried - volles Zusammenleben sowie als Chance für gesellschaftliche Innovation trifft der Staat effektive Massnahmen zu Klimaschutz und zum Schutz vor den Folgen der Klimaerhitzung.
2 Er sorgt im Rahmen seiner Kompetenzen dafür, dass der Ausstoss an Treibhausgasemissionen im Kanton Basel-Stadt in allen Sektoren bis 2037 auf Netto-Null sinkt.
3 Dazu legt er verbindliche 5-Jahresziele und Absenkpfade für Treibhausgase fest und handelt im Sin - ne von Verursacherprinzip und umfassender Klimagerechtigkeit.
4 - waltungsvermögens dafür ein, dass diese in ihren gesamten Tätigkeiten den vorgenannten Zielen ent - sprechen.
5 Er setzt sich beim Bund für die notwendigen Rahmenbedingungen ein.
§ 17 Grundsätze der Bildung und Erziehung
1 Der Staat sorgt für ein umfassendes Bildungsangebot. Das Bildungswesen hat zum Ziel, die geistigen und körperlichen, schöpferischen, emotionalen und sozialen Fähigkeiten zu fördern, das Verantwor - tungsbewusstsein gegenüber den Mitmenschen und der Mitwelt zu stärken sowie das Hineinwachsen in die Gesellschaft vorzubereiten und zu begleiten.
3) Fassung vom 14. September 2022, angenommen in der Volksabstimmung vom 27. November 2022, in Kraft seit 19. Januar 2023 (KB
17.09.2022), Gewährleistung durch Bundesversammlung noch ausstehend
4) Eingefügt am 14. September 2022, angenommen in der Volksabstimmung vom 27. November 2022, in Kraft seit 19. Januar 2023 (KB
17.09.2022), Gewährleistung durch Bundesversammlung noch ausstehend
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Verfassung
§ 18 Schulen, Kindergärten, Tagesbetreuungseinrichtungen und Heime
1 Der Staat führt Kindergärten und Schulen. Er führt oder unterstützt Tagesbetreuungseinrichtungen, Sonderschulen und Heime.
2 Staatliche Kindergärten, Schulen, Tagesbetreuungseinrichtungen, Sonderschulen und Heime werden konfessionell und politisch neutral geführt.
3 Die Kindergärten, Schulen, Tagesbetreuungseinrichtungen, Sonderschulen und Heime fördern und fordern alle Kinder und Jugendlichen gemäss ihren Fähigkeiten und Neigungen. Sie fördern die Inte - gration aller Kinder und Jugendlichen in die Gesellschaft und vermitteln zwischen den Kulturen.
§ 19 Schulbesuch
1 Der Besuch einer Schule ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen obligatorisch.
2 Der Besuch staatlicher Kindergärten und Schulen ist unentgeltlich. Die Lehrmittel werden während der obligatorischen Schulzeit unentgeltlich abgegeben.
§ 20 Aufsicht über nichtstaatliche Schulen
1 Nichtstaatliche Kindergärten und Schulen sind bewilligungspflichtig und unterstehen der Aufsicht des Kantons.
§ 21 Universität und Fachhochschulen
1 Der Kanton betreibt eine Universität und Fachhochschulen. Er strebt dabei kantonsübergreifende Trägerschaften an.
§ 22 Berufsbildung
1 Der Staat gewährleistet und unterstützt eine vielfältige berufliche Ausbildung. Er übt die Aufsicht über das Berufsbildungswesen aus.
2 Der Staat unterstützt die berufsorientierte Weiterbildung und Umschulung.
§ 23 Erwachsenenbildung
1 Der Staat unterstützt die allgemeine Erwachsenenbildung und erleichtert die Aus- und Weiterbildung durch finanzielle Beiträge oder andere Massnahmen zur Förderung der Chancengerechtigkeit.
§ 24 Öffentliche Sicherheit
1 Der Staat gewährleistet die öffentliche Sicherheit, namentlich den Schutz vor Gewalt, Ausbeutung und Missbrauch.
2 Er trifft Massnahmen zur Katastrophenvorsorge und schützt den öffentlichen Frieden durch Gewalt - prävention und Konfliktbewältigung.
§ 25 Familien und familienähnliche Lebensgemeinschaften
1 Der Staat schützt Familien sowie familienähnliche Gemeinschaften und ihre Kinder.
§ 26 Gesundheit
1 Der Staat schützt und fördert die Gesundheit der Bevölkerung.
2 Er gewährleistet eine allen zugängliche medizinische Versorgung.
3 Er fördert die Selbsthilfe und die Hilfe und Pflege zu Hause und unterstützt Familien und Angehörige in dieser Aufgabe.
4 Er trifft Massnahmen im Bereich der Prävention.
5 Er achtet auf die Wahrung der Patientenrechte.
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Verfassung
§ 27 Spitäler
1 Der Kanton betreibt öffentliche Spitäler und Kliniken; er strebt kantonsübergreifende Trägerschaften an.
2 Er sorgt mit den Gemeinden und privaten Trägerschaften sowie in Absprache mit der Region für die Bereitstellung von weiteren notwendigen öffentlichen Spitälern, Kliniken und Einrichtungen.
§ 28 Aufsicht über das Gesundheitswesen
1 Das Gesundheitswesen und die Ausübung der Gesundheitsberufe unterstehen der Aufsicht des Kantons.
§ 29 Wirtschaft und Arbeit
1 Der Staat sorgt mit günstigen Rahmenbedingungen für die Entwicklung einer leistungsfähigen und strukturell ausgewogenen Wirtschaft.
2 Er trifft in Ergänzung zum Bundesrecht Vorkehrungen zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Er be - treibt eine aktive Beschäftigungspolitik.
3 Er fördert die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Betreuungsaufgaben.
§ 30 Verkehrspolitik
1 Der Staat ermöglicht und koordiniert eine sichere, wirtschaftliche, umweltgerechte und energiespa - rende Mobilität. Der öffentliche Verkehr geniesst Vorrang.
2 Der Staat setzt sich für einen attraktiven Agglomerationsverkehr, für rasche Verbindungen zu den schweizerischen Zentren und für den Anschluss an die internationalen Verkehrsachsen auf Schiene, Strasse sowie auf Luft- und Wasserwegen ein.
§ 31 Energie
1 Der Staat sorgt für eine sichere, der Volkswirtschaft förderliche und umweltgerechte Energieversor - gung.
2 Er fördert die Nutzung von erneuerbaren Energien, die Nutzung neuer Technologien und die dezen - trale Energieversorgung sowie den sparsamen und rationellen Energieverbrauch.
3 Er wendet sich gegen die Nutzung von Kernenergie und hält keine Beteiligungen an Kernkraftwer - ken.
§ 32 Wasser
1 Der Staat gewährleistet die Versorgung mit gutem Trinkwasser und achtet auf eine sparsame Ver - wendung des Brauchwassers.
2 Die Versorgung mit Wasser kann nicht an Unternehmen übertragen werden, an denen Private gewinnbeteiligt sind.
§ 33 Umweltschutz
1 Der Staat trifft Massnahmen zur Reinhaltung von Erde, Luft und Wasser.
2 Er ist für die Erhaltung der Vielfalt von Tieren und Pflanzen besorgt.
3 Er fördert die Wiederverwertung von Abfällen und Altstoffen und sichert die umweltgerechte Entsor - gung nicht wieder verwendbarer Abfälle und die Reinigung der Abwässer.
4 Er schützt den Menschen und seine Umwelt vor Lärm und sonstigen lästigen und schädlichen Ein -
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Verfassung
§ 34 Raumplanung, Wohnschutz und Wohnumfeld
)
1 Der Staat sorgt für die zweckmässige und umweltschonende Nutzung des Bodens im Rahmen einer auf die grenzüberschreitende Agglomeration abgestimmten Siedlungsentwicklung. Er wahrt und för - dert die Wohnlichkeit wie auch die städtebauliche Qualität.
2 Er fördert im Interesse eines ausgeglichenen Wohnungsmarktes den Wohnungsbau. Er achtet dabei auf ein angemessenes Angebot vor allem an familiengerechten Wohnungen. In gleicher Weise fördert er den Erhalt bestehenden bezahlbaren Wohnraums in allen Quartieren.
6 )
3 In Zeiten von Wohnungsnot sorgt er, entsprechend den überwiegenden Bedürfnissen der Wohnbevöl - kerung, dafür, dass diese vor Verdrängung durch Kündigungen und Mietzinserhöhungen wirksam ge - schützt wird. Dies gilt insbesondere für die älteren und langjährigen Mietparteien.
7 )
4 Um bestehenden bezahlbaren Wohnraum zu erhalten, ergreift er, ergänzend zum bundesrechtlichen Mieterschutz, alle notwendigen wohnpolitischen Massnahmen, die den Charakter der Quartiere, den aktuellen Wohnbestand sowie die bestehenden Wohn- und Lebensverhältnisse bewahren.
8 )
5 Diese Massnahmen umfassen auch die befristete Einführung einer Bewilligungspflicht verbunden mit Mietzinskontrolle bei Renovation und Umbau sowie Abbruch von bezahlbaren Mietwohnungen.
9 )
6 Wohnungsnot besteht bei einem Leerwohnungsbestand von 1,5 Prozent oder weniger.
10 )
§ 35 Kultur
1 Der Staat fördert das kulturelle Schaffen, die kulturelle Vermittlung und den kulturellen Austausch.
2 Er sorgt für die Erhaltung der Ortsbilder, Denkmäler und seiner eigenen oder der ihm anvertrauten Kulturgüter.
§ 36 Sport
1 Der Staat fördert die sportliche Betätigung.
§ 37 Medien
1 Der Staat unterstützt die Unabhängigkeit und Vielfalt der Information.
2 Er fördert den allgemeinen Zugang zu den Medien und Informationsquellen.
§ 38 Öffentliche Sachen und Regale
1 Der Staat übt die Hoheit über den öffentlichen Boden, die öffentlichen Gewässer und den Luftraum aus.
2 Dem Kanton steht die ausschliessliche Nutzung der Bodenschätze, der Erdwärme und des Salzver - kaufs zu.
3 Der Kanton kann diese Befugnisse selbst ausnützen oder auf die Gemeinden oder Dritte übertragen.
4 Den Gemeinden stehen das Jagd- und Fischereiregal zu. Bestehende Privatrechte bleiben vorbehal - ten.
5 Der Kanton kann durch Gesetz im Rahmen der Wirtschaftsfreiheit weitere Monopole errichten. Titel geändert durch Volksabstimmung vom 10. 6. 2018 (in Kraft seit 5. 7. 2018).
6)
§ 34 Abs. 2 geändert durch Volksabstimmung vom 10. 6. 2018 (in Kraft seit 5. 7. 2018); eidg. Gewährleistung erteilt durch Beschlüsse des Stän -
derats vom 12. 3. 2019 und des Nationalrats vom 22. 3. 2019.
7)
§ 34 Abs. 3 eingefügt durch Volksabstimmung vom 10. 6. 2018 (in Kraft seit 5. 7. 2018); eidg. Gewährleistung erteilt durch Beschlüsse des
Ständerats vom 12. 3. 2019 und des Nationalrats vom 22. 3. 2019.
8)
§ 34 Abs. 4 eingefügt durch Volksabstimmung vom 10. 6. 2018 (in Kraft seit 5. 7. 2018); eidg. Gewährleistung erteilt durch Beschlüsse des
Ständerats vom 12. 3. 2019 und des Nationalrats vom 22. 3. 2019.
9)
§ 34 Abs. 5 eingefügt durch Volksabstimmung vom 10. 6. 2018 (in Kraft seit 5. 7. 2018); eidg. Gewährleistung erteilt durch Beschlüsse des
Ständerats vom 12. 3. 2019 und des Nationalrats vom 22. 3. 2019.
10)
§ 34 Abs. 6 eingefügt durch Volksabstimmung vom 10. 6. 2018 (in Kraft seit 5. 7. 2018); eidg. Gewährleistung erteilt durch Beschlüsse des
Ständerats vom 12. 3. 2019 und des Nationalrats vom 22. 3. 2019.
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Verfassung IV. Bürgerrecht und Volksrechte IV.1. Bürgerrecht
11 )
§ 39 Einbürgerung
1 Der Kanton und die Gemeinden fördern die Aufnahme neuer Bürger und Bürgerinnen. Der Kanton und die Bürgergemeinden regeln die Einzelheiten in ihrer Gesetzgebung. IV.2. Stimmrecht
§ 40 Voraussetzungen
1 Stimmberechtigt ist, wer das Schweizerbürgerrecht besitzt, das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, im Kanton Basel-Stadt politischen Wohnsitz hat und nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter um - fassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird.
12 )
2 Die Einwohnergemeinden können das Stimm- und Wahlrecht in Gemeindeangelegenheiten auf wei - tere Einwohner und Einwohnerinnen ausdehnen.
§ 41 Inhalt
1 Stimmberechtigte haben das Recht: an den Abstimmungen teilzunehmen, Wahlvorschläge einzureichen, sich an Wahlen zu beteiligen und in öffentliche Ämter gewählt zu werden, Initiativen und Referenden einzuleiten und zu unterzeichnen.
§ 42 Ausübung
1 Das Stimmrecht wird am politischen Wohnsitz ausgeübt. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
2 Wer das Schweizerbürgerrecht besitzt, erwirbt mit der Niederlassung das Stimmrecht in Angelegen - heiten des Kantons und der jeweiligen Einwohnergemeinde.
§ 43 Schutz
1 Die Stimmberechtigten haben Anspruch darauf, dass bei Abstimmungen und Wahlen der Wille ihrer Gesamtheit zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck gelangt.
2 Die Stimmberechtigten können wegen Verletzungen des Stimmrechts Beschwerde beim Appellati - onsgericht führen.
3 Bei Abstimmungen und Wahlen ist das Stimmgeheimnis zu wahren. Vorbehalten bleiben Regelun - gen über Gemeindeversammlungen. IV.3. Wahlen
§ 44 Volkswahlen
1 Die Stimmberechtigten wählen: die Mitglieder des Grossen Rates, die Mitglieder des Regierungsrates, aus den Mitgliedern des Regierungsrates den Regierungspräsidenten oder die Regierungs - präsidentin,
11) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.
12)
§ 40 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 13. 11. 2013, angenommen in der Volksabstimmung vom 9. 2. 2014 (wirksam seit 22. 6. 2014; Ge -
schäftsnr. ); eidg. Gewährleistung erteilt durch Beschlüsse des Ständerats vom 5. 3. 2015 und des Nationalrats vom 11. 3. 2015.
8
Verfassung
13 )
...
14 )
... die baselstädtischen Mitglieder des National- und Ständerates.
2 Die Mitglieder der beiden eidgenössischen Räte werden für die gleiche Amtsdauer gewählt.
3 An der Wahl des Mitglieds des Ständerates können sich auch Schweizerinnen und Schweizer beteili - gen, die im Ausland wohnen und in eidgenössischen Angelegenheiten im Kanton Basel-Stadt stimm - berechtigt sind. )
§ 45 Wahlkreise
1 Für die Wahl des Grossen Rates ist die Stadt Basel in drei Wahlkreise eingeteilt; die Einwohnerge - meinden Bettingen und Riehen bilden je einen Wahlkreis.
2 Das Gesetz regelt die Ausgestaltung der Wahlkreise.
§ 46 Wahlverfahren
1 Der Grosse Rat wird nach dem Proporzwahlverfahren gewählt. Die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen haben Anspruch auf mindestens je einen Sitz.
2
...
16 )
3 Für die Wahl des Regierungsrates, des Regierungspräsidenten oder der Regierungspräsidentin, der Gerichtspräsidenten und Gerichtspräsidentinnen gilt das Majorzwahlverfahren.
17 ) IV.4. Volksinitiative
§ 47 Volksinitiative
1
3000 Stimmberechtigte können jederzeit eine unformulierte oder formulierte Initiative einreichen auf Erlass, Aufhebung oder Änderung von Verfassungsbestimmungen, von Gesetzesbestimmungen oder referendumsfähigen Grossratsbeschlüssen.
2 Die Totalrevision der Verfassung kann nur mit einer unformulierten Initiative verlangt werden.
3 Formulierte Initiativen enthalten einen ausgearbeiteten Verfassungs-, Gesetzes- oder Beschlusstext. Unformulierte Initiativen müssen den Inhalt und den Zweck des Begehrens umschreiben.
4 Initiativen sind innert 18 Monaten seit ihrer Publikation einzureichen.
§ 48 Gültigkeit
1 Die Staatskanzlei stellt fest, ob eine Initiative zustande gekommen ist.
2 Initiativen sind ganz oder teilweise ungültig, wenn sie: gegen übergeordnetes Recht verstossen, undurchführbar sind, die Einheit der Materie nicht wahren.
§ 49 Verfahren
1 Initiativen sind innert der vom Gesetz bestimmten Fristen zu behandeln.
2
13)
§ 44 Abs. 1 lit. e aufgehoben durch GRB vom 3. 6. 2015, angenommen in der Volksabstimmung vom 15. 11. 2015 (wirksam seit 30. 12. 2015;
Geschäftsnr. 14.0147 ); eidg. Gewährleistung erteilt durch Beschlüsse des Ständerats vom 22. 9. 2016 und des Nationalrats vom 27. 9. 2016.
14)
§ 44 Abs. 1 lit. f aufgehoben durch GRB vom 3. 6. 2015, angenommen in der Volksabstimmung vom 15. 11. 2015 (wirksam seit 30. 12. 2015;
Geschäftsnr. 14.0147 ); eidg. Gewährleistung erteilt durch Beschlüsse des Ständerats vom 22. 9. 2016 und des Nationalrats vom 27. 9. 2016.
15)
§ 44 Abs. 3 beigefügt durch GRB vom 13. 11. 2013, angenommen in der Volksabstimmung vom 9. 2. 2014 (wirksam seit 15. 3. 2015; Ge -
schäftsnr. ); eidg. Gewährleistung erteilt durch Beschlüsse des Ständerats vom 5. 3. 2013 und des Nationalrats vom 11. 3. 2015.
16) Aufgehoben am 13. April 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 (KB 16.04.2016); eidg. Gewährleistung erteilt durch Beschlüsse des Ständerats vom 12.
3. 2019 und des Nationalrats vom 22. 3. 2019.
17)
§ 46 Abs. 3 geändert durch GRB vom 3. 6. 2015, angenommen in der Volksabstimmung vom 15. 11. 2015 (wirksam seit 30. 12. 2015; Ge -
schäftsnr. ); eidg. Gewährleistung erteilt durch Beschlüsse des Ständerats vom 22. 9. 2016 und des Nationalrats vom 27. 9. 2016.
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Verfassung
3 Will der Grosse Rat eine unformulierte Initiative nicht ausformulieren, so ist sie den Stimmberechtig - ten zur Abstimmung vorzulegen. Haben die Stimmberechtigten die Initiative angenommen oder hat der Grosse Rat beschlossen, ihr Folge zu geben, so arbeitet er eine Vorlage aus, welche die Anliegen der Initiative erfüllt.
4 Der Grosse Rat bestimmt endgültig darüber, ob eine unformulierte Initiative auf der Stufe der Verfas - sung, eines Gesetzes oder eines Grossratsbeschlusses ausgearbeitet werden soll.
§ 50 Gegenvorschlag
1 Der Grosse Rat kann jedem Initiativbegehren sowie einer Vorlage, die er aufgrund einer unformulier - ten Initiative ausgearbeitet hat, einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
2 Die Volksabstimmungen über Initiative und Gegenvorschlag finden gleichzeitig statt.
3 Die Stimmberechtigten können beiden Vorlagen zustimmen und angeben, welcher sie im Falle der Annahme beider Vorlagen den Vorzug geben. IV.5. Referendum
§ 51 Obligatorisches Referendum
1 Den Stimmberechtigten werden obligatorisch zur Abstimmung unterbreitet: Verfassungsrevisionen, formulierte Initiativen, unformulierte Initiativen, denen der Grosse Rat nicht zustimmt oder denen er einen Ge - genvorschlag gegenüberstellt, Vorlagen, die der Grosse Rat aufgrund einer unformulierten Initiative ausgearbeitet hat, Staatsverträge mit verfassungsänderndem Inhalt, Änderungen des Kantonsgebiets, ausgenommen Grenzbereinigungen.
2 Der Grosse Rat kann durch Beschluss weitere Vorlagen den Stimmberechtigten zur Abstimmung un - terbreiten.
§ 52 Fakultatives Referendum
1 Wenn 2000 Stimmberechtigte es innert 42 Tagen seit der Publikation verlangen, werden folgende Er - lasse und Beschlüsse des Grossen Rates den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet: Gesetze, Ausgabenbeschlüsse in den vom Gesetz bestimmten Beträgen, Staatsverträge, soweit sie nicht obligatorisch der Volksabstimmung unterliegen, alle anderen Beschlüsse, soweit sie nicht durch Verfassung oder Gesetz ausdrücklich vom Referendum ausgeschlossen werden.
2 Nicht dem Referendum unterliegen folgende Grossratsbeschlüsse: personenbezogene Beschlüsse wie insbesondere Wahlen, Amnestie und Begnadigung so - wie Einbürgerungen, Beschlüsse im Zusammenhang mit der Ausübung von Mitwirkungsrechten des Kantons im Bund, Beschlüsse über den Rahmen der Aufnahme von Fremdmitteln, Beschlüsse im Zusammenhang mit der Oberaufsicht, Beschlüsse betreffend kantonale Anerkennung von Kirchen und Religionsgemeinschaf - ten, Grenzbereinigungen,
10
Verfassung Verfahrensbeschlüsse, Beschlüsse betreffend ausführende Bestimmungen zu seiner Orga - nisation und Geschäftsordnung und Beschlüsse betreffend den Geschäftsverkehr mit anderen Behörden, Resolutionen. IV.6. Mitwirkung
§ 53 Vernehmlassungen
1 Wenn Behörden Vernehmlassungen zu Vorhaben von allgemeiner Tragweite durchführen, geben sie der Öffentlichkeit davon Kenntnis und allen interessierten Personen Gelegenheit, zum Vorhaben Stel - lung zu nehmen.
§ 54 Parteien
1 Die politischen Parteien und Organisationen wirken bei der Meinungs- und Willensbildung des Vol - kes mit.
§ 55 Quartiere
1 Der Staat bezieht die Quartierbevölkerung in seine Meinungs- und Willensbildung ein, sofern ihre Belange besonders betroffen sind. V. Kanton und Gemeinden V.1. Gemeinden im Allgemeinen
§ 56 Rechtspersönlichkeit
1 Die Gemeinden (Einwohnergemeinden und Bürgergemeinden) sind öffentlichrechtliche Körperschaf - ten mit eigener Rechtspersönlichkeit.
§ 57 Gliederung
1 Der Kanton Basel-Stadt gliedert sich in die Einwohnergemeinde der Stadt Basel und in die Einwohnergemeinden von Bettingen und Riehen.
2 Der Kanton besorgt die Geschäfte der Einwohnergemeinde der Stadt Basel.
3 Auf dem Gebiet jeder Einwohnergemeinde besteht eine Bürgergemeinde.
§ 58 Bestand
1 Bestand, Gebiet und Vermögen der Gemeinden sind gewährleistet.
2 Zusammenschluss, Aufteilung und Neueinteilung von Gemeinden bedürfen der Zustimmung der Stimmberechtigten der betroffenen Gemeinden sowie des Kantons.
3 Grenzbereinigungen zwischen den Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen unterliegen der Ge - nehmigung durch den Regierungsrat.
1 Die Autonomie der Gemeinden ist gewährleistet. Die Gemeinden sind im Rahmen von Verfassung und Gesetz befugt, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.
2
3
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Verfassung
§ 60 Aufgaben
1 Die Einwohnergemeinden sind für die Aufgaben zuständig, für die eine örtliche Regelung geeignet ist und die nicht in die Zuständigkeit des Kantons fallen.
2 Die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Einwohnergemeinden richtet sich nach den Grundsätzen der Transparenz, der Wirtschaftlichkeit und der Bürgernähe.
§ 61 Steuern, Kausalabgaben, Gemeindevermögen
1 Die Einwohnergemeinden erheben: eine Einkommenssteuer von natürlichen Personen, Grundstückgewinnsteuern.
2 Das Gesetz kann die Einwohnergemeinden ermächtigen, weitere Steuern zu erheben.
3 Die Gemeinden können Kausalabgaben und Gebühren erheben und Anleihen aufnehmen.
4 Die Gemeinden verwalten ihre Vermögen selbstständig.
§ 62 Finanzierung der Aufgaben
1 Der Kanton und die Einwohnergemeinden decken den Aufwand für die Erfüllung ihrer Aufgaben je mit ihren eigenen Steuereinnahmen und weiteren Einkünften.
2 Der Kanton berücksichtigt bei der Regelung der Finanzierungsverantwortung zwischen Kanton und Einwohnergemeinden den Grundsatz, wonach Aufgaben von denjenigen Gemeinwesen zu finanzieren sind, die sie anordnen und denen sie nützen.
3 Er regelt die Finanzierung so, dass Anreize zu Eigeninitiative und wirtschaftlichem Verhalten ge - schaffen werden, und berücksichtigt die Bedeutung steuerlich attraktiver Wohngemeinden für den Kanton.
4 Er gilt den Gemeinden die Erfüllung übertragener Aufgaben angemessen ab.
§ 63 Finanzausgleich
1 Um zwischen den Einwohnergemeinden strukturell bedingte Sonderlasten und Unterschiede auf Grund der Finanzkraft auszugleichen, legt der Kanton durch Gesetz einen Finanzausgleich fest. V.3. Bürgergemeinden
§ 64 Aufgaben
1 Die Bürgergemeinden verleihen das Gemeindebürgerrecht. Sie führen ihre Betriebe, verwalten ihre Vermögen und beaufsichtigen die ihnen zugeordneten Anstalten, Stiftungen und Korporationen. Es können ihnen weitere Aufgaben von öffentlichem Interesse übertragen werden. V.4. Organisation und Stellung im Kanton
§ 65 Organisation
1 - ordnung fest.
2 In den Einwohnergemeinden sind das fakultative Referendum gegen Beschlüsse des Einwohnerrates sowie das Initiativrecht gewährleistet.
§ 66 Mitwirkung im Kanton
1 Die Einwohnergemeinden können auf Beschluss der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerra - tes das Begehren auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen stellen. Die Bestimmungen über die Volksabstimmungen gelten dabei sinngemäss.
12
Verfassung
2 Die Gemeinden sind bei der Vorbereitung von Erlassen und Beschlüssen des Grossen Rates und des Regierungsrates, die sie in besonderer Weise betreffen, rechtzeitig anzuhören.
§ 67 Zusammenarbeit
1 Der Kanton fördert die Zusammenarbeit der Gemeinden.
2 Die Gemeinden können zur Erfüllung bestimmter Aufgaben im öffentlichen Interesse Zweckverbän - de oder gemeinsame Anstalten errichten, Verträge mit Gemeinden innerhalb und ausserhalb des Kantons sowie mit Gebietskörperschaften des benachbarten Auslandes abschliessen und sich an öf - fentlichen, gemischtwirtschaftlichen und privaten Unternehmungen beteiligen.
§ 68 Aufsicht
1 Die Gemeinden stehen unter der Aufsicht des Kantons. Diese wird durch den Regierungsrat ausge - übt.
2 Die Aufsicht beschränkt sich auf eine Rechtskontrolle, ausser wenn das Gesetz eine Überprüfung der Angemessenheit vorsieht. VI. Kantonale Behörden VI.1. Grundsätze
§ 69 Gewaltenteilung
1 Die Organisation der Behörden richtet sich nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung. Keine Behörde übt staatliche Macht unkontrolliert und unbegrenzt aus.
2 Keine Behörde darf ohne verfassungsrechtliche Kompetenz in den durch Verfassung oder Gesetz festgelegten Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde einwirken.
§ 70 Wählbarkeit
1 Alle im Kanton Stimmberechtigten sind in den Grossen Rat, in den Regierungsrat und in die Gerichte wählbar.
2 Das Gesetz kann die Wählbarkeit in richterliche Behörden an zusätzliche Voraussetzungen knüpfen und auf Personen ausdehnen, die im Kanton nicht stimmberechtigt sind.
3 Das Gesetz regelt die Wählbarkeit der übrigen Behördenmitglieder.
§ 71 Unvereinbarkeit
1 Die Mitglieder des Grossen Rates und des Regierungsrates, der Staatsschreiber oder die Staatschrei - berin, der Beauftragte oder die Beauftragte für das Beschwerdewesen, die Richter und Richterinnen al - ler richterlichen Behörden, die Vorsitzenden und die Mitglieder aller Schlichtungsbehörden, die Ge - richtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen des Appellationsgerichtes sowie die Staatsanwälte und Staatsanwältinnen können nur einer dieser Behörden angehören.
18 )
2 Personen, die in leitender Stellung in der Verwaltung oder als persönliche Mitarbeiter und Mitarbei - terinnen des Regierungsrates oder von Mitgliedern des Regierungsrates regelmässig und massgeblich den Regierungsrat bei seinen Beschlüssen und Entscheiden beraten und bei deren Vorbereitung mit - Verwaltungschef des Appellationsgerichtes.
19 )
3 Das Gesetz bestimmt das Nähere. Es kann weitere Unvereinbarkeiten für andere Behörden festlegen.
18)
§ 71 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 3. 6. 2015, angenommen in der Volksabstimmung vom 15. 11. 2015 (wirksam seit 30. 12. 2015; Ge -
schäftsnr. ); eidg. Gewährleistung erteilt durch Beschlüsse des Ständerats vom 22. 9. 2016 und des Nationalrats vom 27. 9. 2016.
19)
§ 71 Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 3. 6. 2015, angenommen in der Volksabstimmung vom 15. 11. 2015 (wirksam seit 30. 12. 2015; Ge -
schäftsnr. ); eidg. Gewährleistung erteilt durch Beschlüsse des Ständerats vom 22. 9. 2016 und des Nationalrats vom 27. 9. 2016.
13
Verfassung
§ 72 Ausschluss von Verwandten und Angehörigen
1 Das Gesetz regelt den Ausschluss von Verwandten und Angehörigen für die Zugehörigkeit zum Re - gierungsrat und zu richterlichen Behörden.
§ 73 Amtsperiode
1 Der Grosse Rat und der Regierungsrat werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
2 Für die Gerichte und die Ombudsstelle beträgt die Amtsdauer sechs Jahre.
3 Das Gesetz regelt die Amtsdauer weiterer Behördenmitglieder.
§ 74 Ausstand
1 Behördenmitglieder begeben sich bei Geschäften, die sie unmittelbar persönlich betreffen, in den Ausstand.
2 Die Ausstandspflicht gilt für die Vorbereitung, die Beratung und die Beschlussfassung.
§ 75 Information und Akteneinsicht
1 Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit.
2 Das Recht auf Einsicht in amtliche Akten besteht, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
3 Das Gesetz bestimmt das Nähere, wobei die Vertraulichkeit von Steuerdaten gewährleistet bleibt.
§ 76 Amtssprache
1 Amtssprache ist Deutsch.
2 Behörden und Amtsstellen sind befugt, auch in anderen Sprachen zu verkehren.
§ 77 Verantwortlichkeit
1 Das Gesetz regelt die Verantwortlichkeit der Behörden und des Personals der kantonalen Verwal - tung.
§ 78 Haftung
1 Der Kanton und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben haften für den Schaden, den ihre Organe bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeit widerrechtlich verursachen.
2 Sie haften auch für den Schaden, den ihre Organe rechtmässig verursacht haben, wenn Einzelne be - sonders schwer betroffen sind und ihnen daher nicht zugemutet werden kann, den Schaden selbst zu tragen.
3 Bei schwerer Verletzung von Persönlichkeitsrechten besteht zudem Anspruch auf Genugtuung.
§ 79 Immunität
1 Wer von seinem Rederecht im Grossen Rat und in seinen Kommissionen Gebrauch macht, kann für seine Äusserungen rechtlich nicht verantwortlich gemacht werden.
2 Der Grosse Rat kann jedoch mit der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Immunität aufheben, wenn sie offensichtlich missbraucht wird.
1 Der Grosse Rat ist die gesetzgebende und oberste aufsichtsführende Behörde des Kantons.
2 Er zählt 100 Mitglieder.
14
Verfassung
§ 81 Unabhängigkeit
1 Die Mitglieder des Grossen Rates beraten und stimmen ohne Instruktionen.
2 Sie legen unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses ihre Interessenbindungen offen.
§ 82 Amtszeitbeschränkung
1 Wer dem Grossen Rat ununterbrochen während vier Amtsperioden angehört hat, ist für die folgende Amtsperiode nicht wählbar.
2 Angebrochene Amtsperioden werden vollen Amtsperioden gleichgestellt.
§ 83 Rechtsetzung
1 Der Grosse Rat erlässt alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen in der Form des Gesetzes.
2 Grundlegend und wichtig sind Bestimmungen, für welche die Verfassung ausdrücklich das Gesetz vorsieht, sowie insbesondere Bestimmungen über: die Grundzüge der Rechtsstellung des Einzelnen, den Gegenstand der Abgaben, den Kreis der Abgabepflichtigen und die Bemessung der Abgaben mit Ausnahme der Gebühren von geringer Höhe, Zweck, Art und Rahmen von kantonalen Leistungen, die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben der Behörden.
§ 84 Dringlichkeit
1 Gesetze und Beschlüsse, deren Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt, können sofort in Kraft gesetzt werden, wenn es der Grosse Rat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder be - schliesst.
2 Auch gegen dringliche Gesetze und Beschlüsse kann das Referendum ergriffen werden. Geschieht dies, so werden sie mit Wirkung für die Zukunft hinfällig, wenn die Referendumsabstimmung nicht innert eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes oder Beschlusses durchgeführt wird, oder die Vorlage in der Volksabstimmung abgelehnt wird.
§ 85 Verträge
1 Der Grosse Rat genehmigt Verträge, wenn sie Gegenstände enthalten, die in seine Zuständigkeit fal - len.
2 Bei der Vorbereitung wichtiger Staatsverträge, die seiner Genehmigung unterliegen, kann er den Re - gierungsrat durch seine Kommissionen begleiten und beraten.
§ 86 Planung
1 Der Grosse Rat wirkt in der vom Gesetz bezeichneten Weise an der regierungsrätlichen Gesamtpla - nung mit.
2 Er erlässt, genehmigt und behandelt Pläne, wo es das Gesetz vorsieht.
§ 87 Wichtige Verwaltungsakte
1
1 Der Grosse Rat beschliesst: Ausgaben, soweit diese nicht in die alleinige Zuständigkeit des Regierungsrates fallen, über die Genehmigung der Staatsrechnung, den Rahmen der Aufnahme von Fremdmitteln.
15
Verfassung
2 Bewilligt der Grosse Rat Mittel als gesamthafte Ausgabe oder in Form eines Globalbudgets, verbin - det er diesen Beschluss mit einem Leistungsauftrag.
§ 89 Wahlen
1 Der Grosse Rat wählt auf Antrag seiner Kommission den Beauftragten oder die Beauftragte für das Beschwerdewesen sowie die Richter und Richterinnen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.
20 )
2 Das Gesetz kann dem Grossen Rat weitere Wahlbefugnisse übertragen.
§ 90 Aufsicht
1 Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht über den Regierungsrat, die Verwaltung, die Gerichtsbehörden und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben aus, soweit sie dem Kanton obliegende Aufgaben wahr - nehmen.
2 Er genehmigt die jährlichen Rechenschaftsberichte des Regierungsrates, der Gerichte, der Ombuds - stelle und der selbstständigen Verwaltungsbetriebe.
§ 91 Weitere Aufgaben
1 Der Grosse Rat übt die von der Bundesverfassung den Kantonen eingeräumten Mitwirkungsrechte aus. Ausgenommen davon sind Vernehmlassungen an Bundesbehörden, entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten kantonalen Behörden, erwahrt die kantonalen Wahlen, beschliesst über Amnestie und Begnadigungen, entscheidet über Grenzbereinigungen des Kantons- und Stadtgebietes,
21 )
... entscheidet über die Zulässigkeit von Volksinitiativen oder legt diese Frage direkt dem Appellationsgericht zum Entscheid vor, beschliesst über die kantonale Anerkennung und den Entzug der kantonalen Anerkennung von privatrechtlichen Kirchen und Religionsgemeinschaften.
2 Das Gesetz kann dem Grossen Rat weitere Befugnisse übertragen.
§ 92 Vorberatung
1 Der Grosse Rat beschliesst über Anträge und Entwürfe zu Gesetzen und Beschlüssen aufgrund: eines Ratschlags oder Berichts des Regierungsrates; des Berichts einer Grossratskommission.
2 Keiner Vorberatung bedürfen verfahrensleitende Beschlüsse des Grossen Rates und der Beschluss über die Ergreifung des Kantonsreferendums.
§ 93
22 ) Aufträge an den Regierungsrat
1 - sondere die Instrumente, mit welchen der Grosse Rat auf den Zuständigkeitsbereich des Regierungsra - tes einwirken kann.
§ 94 Präsidium
1 - ter oder seine Statthalterin für ein Jahr.
20)
§ 89 Abs. 1 geändert durch GRB vom 3. 6. 2015, angenommen in der Volksabstimmung vom 15. 11. 2015 (wirksam seit 30. 12. 2015; Ge -
schäftsnr. ); eidg. Gewährleistung erteilt durch Beschlüsse des Ständerats vom 22. 9. 2016 und des Nationalrats vom 27. 9. 2016.
§ 91 Abs. 1 lit. f aufgehoben durch GRB vom 21. 9. 2011, angenommen in der Volksabstimmung vom 27. 11. 2011 (wirksam seit 1. 7. 2012;
Geschäftsnr. ); eidgenössische Gewährleistung erteilt durch die Beschlüsse des Ständerats vom 29. 2. 2016 und des Nationalrats vom 3.
3. 2016 (publiziert am 23. 4. 2016).
22)
§ 93 in der Fassung des GRB vom 9. 9. 2015, angenommen in der Volksabstimmung vom 28. 2. 2016 (wirksam seit 29. 2. 2016; Geschäftsnr.
15.5240 ).
16
Verfassung
§ 95 Kommissionen
1 Der Grosse Rat bildet zur Vorbereitung seiner Beratungen Kommissionen.
2 Die Kommissionen verfügen zur Erfüllung ihrer Aufgaben über die vom Gesetz bezeichneten Aus - kunftsrechte, Einsichtsrechte und Untersuchungsbefugnisse.
§ 96 Öffentlichkeit
1 Die Verhandlungen des Grossen Rates sind öffentlich.
§ 97 Einberufung
1 Der Grosse Rat wird von seinem Präsidenten oder seiner Präsidentin einberufen.
2 Er tagt, so oft es die Geschäfte erfordern.
3 Ausserordentlich wird er einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Grossen Rates, der Regierungsrat oder beide Einwohnergemeinden von Bettingen und Riehen zusammen dies unter Angabe des vom Grossen Rat zu behandelnden in seine Zuständigkeit fallenden Geschäfts verlangen; auf eigenen Beschluss, um das Gemeinwesen betreffende Fragen zu beraten oder sich über solche unterrichten zu lassen.
§ 98 Beschlussfähigkeit
1 Das Plenum des Grossen Rates und seine Kommissionen sind beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
§ 99 Organisation und Geschäftsordnung
1 Das Gesetz regelt die Organisation und die Geschäftsordnung des Grossen Rates sowie den Verkehr mit dem Regierungsrat, den Gerichten und der Ombudsstelle.
23 )
2 Ausführende Bestimmungen zu seiner Organisation und Geschäftsordnung kann der Grosse Rat durch Grossratsbeschluss erlassen.
§ 100 Verhältnis des Regierungsrates zum Grossen Rat
1 Der Regierungsrat hat das Recht, dem Grossen Rat Geschäfte zum Beschluss vorzulegen und Anträ - ge zu stellen.
2 Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Sitzungen des Grossen Rates mit beratender Stimme teil. Sie haben das Recht, zu jedem in Beratung liegenden Gegenstand Anträge zu stellen. VI.3. Regierungsrat und Verwaltung
§ 101 Stellung und Zusammensetzung
1
2
1 Der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin führt den Vorsitz im Regierungsrat für die Dauer einer Amtsperiode.
2 und vertritt ihn nach innen und aussen.
23)
§ 99 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 3. 6. 2015, angenommen in der Volksabstimmung vom 15. 11. 2015 (wirksam seit 30. 12. 2015; Ge -
schäftsnr. ); eidg. Gewährleistung erteilt durch Beschlüsse des Ständerats vom 22. 9. 2016 und des Nationalrats vom 27. 9. 2016.
17
Verfassung
§ 103 Kollegialbehörde
1 Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse als Kollegialbehörde.
2 Das Gesetz kann Aufgaben auf die zuständigen Mitglieder des Regierungsrates und auf die Departe - mente übertragen.
§ 104 Regierungsobliegenheiten
1 Der Regierungsrat besorgt die Regierungsobliegenheiten, indem er insbesondere: die Entwicklung in Staat und Gesellschaft verfolgt und aufgrund seiner Beurteilung der Lage die Ziele, das Vorgehen und die Umsetzung des kantonalen und kommunalen Han - delns bestimmt, die kantonalen und kommunalen Tätigkeiten plant und koordiniert, regelmässig die künftige Regierungstätigkeit festlegt und über die Verwirklichung der da - mit verfolgten Ziele berichtet, den Kanton und die Stadt Basel nach innen und aussen vertritt.
2 Der Regierungsrat lässt sich in Fragen der nachhaltigen Entwicklung von unabhängigen Fachleuten beraten.
§ 105 Rechtsetzung
1 Der Regierungsrat wirkt bei der Vorbereitung der Gesetzgebung und Beschlussfassung des Grossen Rates mit.
2 Der Regierungsrat erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist.
3 Das Gesetz kann vorsehen, dass der Regierungsrat weitere Bestimmungen erlässt, soweit sich das Gesetzgebungsverfahren dafür nicht eignet. Das Gesetz hat die Delegation auf einen bestimmten Be - reich zu beschränken und ihren Rahmen festzulegen.
4 Zur Einführung übergeordneten Rechts kann der Regierungsrat in Fällen zeitlicher Dringlichkeit und sofern der Grosse Rat nicht selbst im ordentlichen oder dringlichen Gesetzgebungsverfahren be - schliessen kann, Bestimmungen als Verordnung erlassen. Diese sind ohne Verzug durch ordentliches Recht abzulösen.
§ 106 Verträge
1 Der Regierungsrat ist unter Vorbehalt des Genehmigungsrechts des Grossen Rates für den Abschluss von Verträgen zuständig.
§ 107 Finanzbeschlüsse
1 Der Regierungsrat erstellt den Finanzplan. Er verabschiedet das Budget und die Staatsrechnung zu - handen des Grossen Rates.
2 Er verfügt über eine eigene Ausgabenkompetenz, deren Umfang das Gesetz festlegt.
3 Er ist befugt, in dem vom Grossen Rat beschlossenen Rahmen Fremdmittel aufzunehmen.
4 Er verwaltet das Finanzvermögen des Kantons und verfügt darüber, soweit seine Befugnisse nicht durch das Gesetz eingeschränkt werden.
§ 108 Leitung der Verwaltung
1 Der Regierungsrat steht der kantonalen Verwaltung vor. Er beaufsichtigt die anderen Träger öffentli - cher Aufgaben in deren Ausübung.
2 Er sorgt für eine rechtmässige, wirksame und bürgernahe Verwaltungstätigkeit und bestimmt im Rahmen von Verfassung und Gesetz die zweckmässige Organisation.
3
4
18
Verfassung
5 Er versagt Bestimmungen die Anwendung, wenn sie dem Bundesrecht oder kantonalem Verfassungs- oder Gesetzesrecht widersprechen.
§ 109 Notstand
1 Der Regierungsrat kann ohne gesetzliche Grundlage Massnahmen ergreifen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu begegnen.
2 Notstandsmassnahmen sind unverzüglich vom Grossen Rat genehmigen zu lassen. Sie treten spätes - tens nach einem Jahr ausser Kraft.
§ 110 Weitere Aufgaben
1 Der Regierungsrat hat die folgenden Aufgaben: die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Mitwirkung im Bund, soweit sie nicht dem Grossen Rat vorbehalten ist, die Wahlen, soweit sie nicht anderen Organen übertragen sind,
24 ) die Verleihung des Kantonsbürgerrechts, die jährliche Rechenschaftsablage über alle Teile der kantonalen Verwaltung zuhanden des Grossen Rates, die Erwahrung der kantonalen Volksabstimmungen.
2 Das Gesetz kann dem Regierungsrat weitere Aufgaben übertragen.
§ 111 Kantonale Verwaltung
1 Die kantonale Verwaltung gliedert sich in das Präsidialdepartement und sechs weitere Departemente.
2 Der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin steht dem Präsidialdepartement vor. Diesem sind zusätzlich Verwaltungsaufgaben zugewiesen.
3 Die übrigen Regierungsräte und Regierungsrätinnen stehen je einem Departement vor.
4 Der Regierungsrat regelt die Stellvertretung des Präsidiums und der Departementsleitungen.
5 Durch Gesetz können selbstständige Verwaltungsbetriebe geschaffen werden.
6 Das Gesetz regelt die Anstellung des Personals der kantonalen Verwaltung. VI.4. Richterliche Behörden
§ 112 Allgemeines
1 Die Gerichte sind unabhängig und einzig Recht und Gesetz unterworfen.
2 Die Justizverwaltung ist Sache der Gerichte.
§ 113 Zivilgerichtsbarkeit
1 Die Zivilgerichtsbarkeit obliegt dem Zivilgericht und dem Appellationsgericht.
§ 114 Strafgerichtsbarkeit
1 Die Strafgerichtsbarkeit obliegt dem Strafgericht und dem Appellationsgericht.
2 Durch Gesetz können weitere strafrichterliche Behörden eingesetzt werden, wie namentlich für die Jugendstrafgerichtsbarkeit.
3 Durch Gesetz können Verwaltungsstrafbefugnisse auch auf die Verwaltungsbehörden des Kantons
24)
§ 110 Abs. 1 lit. d in der Fassung des GRB vom 21. 9. 2011, angenommen in der Volksabstimmung vom 27. 11. 2011 (wirksam seit 1. 7. 2012;
Geschäftsnr. ); eidgenössische Gewährleistung erteilt durch die Beschlüsse des Ständerats vom 29. 2. 2016 und des Nationalrats vom 3.
3. 2016 (publiziert am 23. 4. 2016).
19
Verfassung
§ 115
25 ) Verwaltungsgerichtsbarkeit
1 Die Verwaltungsgerichtsbarkeit obliegt dem Sozialversicherungsgericht, den vom Gesetz vorgesehe - nen Rekurskommissionen, dem Gericht für fürsorgerische Unterbringung und dem Appellationsge - richt.
§ 116 Verfassungsgerichtsbarkeit
1 Das Appellationsgericht beurteilt als Verfassungsgericht: Beschwerden wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten der Bundesverfassung und der Kantonsverfassung, soweit diese Rüge nicht mit einem anderen Rechtsmittel gel - tend gemacht werden kann, auf Beschwerde oder auf Vorlage des Grossen Rates die Zulässigkeit von Volksinitiati - ven, Beschwerden wegen Missachtung von Inhalt und Zweck einer unformulierten Initiative durch den Grossen Rat, Streitigkeiten betreffend den Schutz der Autonomie der Gemeinden.
2 Beim Verfassungsgericht können durch Beschwerde nicht angefochten werden: Verfassungsbestimmungen, Gesetze, ausgenommen im Fall ihrer Anwendung oder bei Anfechtungen gemäss Abs. 1 lit. d), vom Gesetz als Ausnahmen bezeichnete Beschlüsse des Grossen Rates und des Regie - rungsrates, die Dringlicherklärung eines Gesetzes, Beschlüsse, mit denen der Grosse Rat die kantonale Anerkennung von privatrechtlich or - ganisierten Kirchen und Religionsgemeinschaften gewährt oder entzieht.
§ 117 Organisation, Verfahren und Aufsicht
1 Das Appellationsgericht wirkt als oberste kantonale Instanz in zivilrechtlichen, strafrechtlichen, ver - waltungsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Streitsachen.
2 Das Gesetz regelt Organisation, Zuständigkeiten und Verfahren der Gerichte. Die zuverlässige und speditive Abwicklung der Verfahren und die organisatorische Selbstständigkeit der Gerichte müssen gewährleistet sein.
3 Das Gesetz kann im Rahmen regionaler Vereinbarungen bestimmte Zuständigkeiten in Rechtsstrei - tigkeiten auf regionale Gerichte übertragen.
4 Das Appellationsgericht übt die Aufsicht über die unteren Gerichte aus.
26 )
5 Die Gerichte erstatten dem Grossen Rat jährlich Bericht. VI.5. Ombudsstelle
§ 118 Ombudsstelle
1 Durch Gesetz wird eine weisungsunabhängige kantonale Ombudsstelle mit dem Beschwerdewesen beauftragt. Sie trifft Abklärungen und vermittelt in Konflikten von Einzelpersonen mit Verwaltungs - stellen.
25)
§ 115 in der Fassung des GRB vom 3. 6. 2015, angenommen in der Volksabstimmung vom 15. 11. 2015 (wirksam seit 30. 12. 2015; Geschäfts -
nr. 14.0147
26)
§ 117 Abs. 4 in der Fassung des GRB vom 3. 6. 2015, angenommen in der Volksabstimmung vom 15. 11. 2015 (wirksam seit 30. 12. 2015; Ge -
schäftsnr. ); eidg. Gewährleistung erteilt durch Beschlüsse des Ständerats vom 22. 9. 2016 und des Nationalrats vom 27. 9. 2016.
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Verfassung VII. Finanzordnung
§ 119 Finanzhaushalt und Finanzplanung
1 Der Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden ist sparsam, wirtschaftlich sowie konjunktur- und verursachergerecht zu führen und auf die Bedürfnisse der Volkswirtschaft auszurichten. Er ist mit - telfristig im Gleichgewicht zu halten.
2 Der Kanton und die Gemeinden sorgen für eine umfassende Finanzplanung.
3 Das Budget und die Staatsrechnung berücksichtigen die Grundsätze von Transparenz und Öffentlich - keit.
4 Vor der Übernahme einer neuen Aufgabe sind ihre wirtschaftlichen und finanziellen Folgen zu ermit - teln.
§ 120 Schuldenbremse
1 Der Kanton sorgt dafür, dass seine Verschuldung im Verhältnis zu seiner wirtschaftlichen Leistungs - fähigkeit mittelfristig einen vom Gesetzgeber zu definierenden Wert nicht überschreitet. Die nachhalti - ge Entwicklung des Finanzhaushaltes ist dabei zu gewährleisten.
2 Die jährlichen Ausgaben werden unter Berücksichtigung der Finanzlage und des Grundsatzes einer stabilen Ausgabenentwicklung festgelegt.
§ 121 Mittelbeschaffung
1 Der Kanton beschafft seine Mittel: durch die Erhebung von Steuern und anderen Abgaben, aus den Erträgen seines Vermögens, aus Leistungen des Bundes und Dritter, durch die Aufnahme von Darlehen und Anleihen.
§ 122 Steuern und andere Abgaben
1 Der Kanton erhebt von natürlichen und juristischen Personen direkte Steuern.
2 Das Gesetz bestimmt die Steuern, die der Kanton erhebt sowie die Abgaben, die Kanton, staatliche Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts erheben können.
§ 123 Grundsätze der Besteuerung
1 Bei der Ausgestaltung der Steuern sind die Grundsätze der Allgemeinheit, der Gleichheit und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
2 Die direkten Steuern sind so zu bemessen, dass die wirtschaftlich Schwachen geschont werden, die Selbstvorsorge gefördert wird sowie Leistungswille und Wettbewerbsfähigkeit erhalten bleiben.
§ 124 Mittelverwendung
1 Jede Verwendung von Staatsmitteln bedarf einer rechtlichen Grundlage sowie der Bewilligung durch die zuständige Behörde.
§ 125 Finanzkontrolle
1 Die Aufsicht über die staatlichen Finanzen ist durch unabhängige Kontrollorgane sicherzustellen.
2 Das Gesetz regelt die Aufsicht über die Verwendung staatlicher Leistungen an Dritte.
21
Verfassung VIII. Kirchen und Religionsgemeinschaften VIII.1. Öffentlichrechtlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften
§ 126 Öffentlichrechtlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften
1 Die Evangelisch-reformierte Kirche, die Römisch-Katholische Kirche, die Christkatholische Kirche und die Israelitische Gemeinde sind vom Kanton öffentlichrechtlich anerkannt.
2 Sie sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.
3 Andere Kirchen und Religionsgemeinschaften können auf dem Weg der Verfassungsänderung öf - fentlichrechtlich anerkannt werden.
§ 127 Selbstständigkeit
1 Die öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften ordnen ihre Verhältnisse selbstständig.
2 Sie geben sich eine Verfassung; deren Erlass und Änderung bedürfen der Zustimmung einer Mehr - heit ihrer stimmenden Mitglieder und der Genehmigung des Regierungsrates.
3 Der Regierungsrat erteilt die Genehmigung, wenn weder Bundesrecht noch kantonales Recht entge - genstehen.
4 Innerhalb der vorstehenden Bestimmungen regelt das Gesetz das Verfahren über die Genehmigung der Verfassungen und der Steuerordnungen sowie die Oberaufsicht über die Vermögensverwaltung.
§ 128 Zugehörigkeit, Stimm- und Wahlrecht
1 Jede Person, die im Kanton wohnt, gehört der öffentlichrechtlich anerkannten Kirche oder Religions - gemeinschaft ihrer Konfession oder Religion an, wenn sie die in deren Verfassung genannten Voraus - setzungen erfüllt.
2 Der Austritt ist jederzeit mit schriftlicher Erklärung möglich.
3 Die Verfassungen der öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften ordnen die Voraussetzungen des Stimm- und Wahlrechtes.
§ 129 Untergeordnete Körperschaften und Anstalten
1 Die öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften können in ihren Verfas - sungen die Gliederung in Kirchgemeinden, Quartiergemeinden oder andere untergeordnete Körper - schaften vorsehen.
2 Diese sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.
3 Die Verfassungen der öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften bestim - men die Stellung und die Grundzüge der Organisation der untergeordneten Körperschaften.
4 Die öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften können für ihre Bedürfnis - se öffentlichrechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit errichten.
1 Die öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften verwalten ihre Vermögen
2 des Regierungsrates.
3 Das Gesetz regelt ihre weiteren Rechte und Auflagen, wie namentlich für den Religionsunterricht in den Schulen, die Spital- und Gefängnisseelsorge sowie für Projekte und Institutionen, die von Staat und Kirchen oder Religionsgemeinschaften gemeinsam getragen werden.
22
Verfassung
§ 131 Rechtspflege
1 Die öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften ordnen das Verfahren zur Beurteilung strittiger Rechtsverhältnisse.
2 Erlasse und letztinstanzliche Entscheide der öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religions - gemeinschaften können durch ihre Mitglieder und ihre eigenen Körperschaften und Anstalten beim Appellationsgericht angefochten werden.
3 Das Gericht überprüft die Übereinstimmung des angefochtenen Akts mit Bundesrecht und mit kanto - nalem Recht. Es überprüft ferner die Übereinstimmung mit dem Recht der öffentlichrechtlich aner - kannten Kirchen und Religionsgemeinschaft, sofern es deren eigenes Recht vorsieht. VIII.2. Andere Kirchen und Religionsgemeinschaften
§ 132 Rechtsstellung
1 Alle nicht öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften unterstehen dem Privatrecht.
§ 133 Kantonale Anerkennung anderer Kirchen und Religionsgemeinschaften
1 Privatrechtlich organisierte Kirchen und Religionsgemeinschaften können mit der Verleihung beson - derer Rechte vom Kanton anerkannt werden, sofern sie: gesellschaftliche Bedeutung haben, den Religionsfrieden und die Rechtsordnung respektieren, über eine transparente Finanzverwaltung verfügen und den jederzeitigen Austritt zulassen.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine kantonale Anerkennung.
3 Die kantonale Anerkennung erfolgt mit Beschluss des Grossen Rates. Dieser bedarf der Zustimmung von mindestens 51 Mitgliedern des Grossen Rates. Er unterliegt nicht dem Referendum.
4 Der Anerkennungsbeschluss legt die der Kirche oder Religionsgemeinschaft verliehenen Rechte und die von ihr zu erfüllenden Auflagen fest.
§ 134 Entzug der kantonalen Anerkennung
1 Sind die Voraussetzungen für die kantonale Anerkennung nicht mehr gegeben oder erfüllt die Kirche oder Religionsgemeinschaft die ihr obliegenden Auflagen nicht, so kann der Grosse Rat die Anerken - nung nach dem Verfahren von § 133 Abs. 3 entziehen. VIII.3. Gemeinsame Bestimmungen
§ 135 Kosten des Kultus
1 Alle Kirchen und Religionsgemeinschaften kommen grundsätzlich selbst für die Kosten des Kultus auf.
§ 136 Staatliche Leistungen an Kirchen und Religionsgemeinschaften
1 Der Dienst von Geistlichen in Spitälern, Gefängnissen und anderen öffentlichen Einrichtungen kann vom Staat unterstützt werden.
2 An die Erhaltung von Bau- und Kunstdenkmälern sowie an die Erfüllung anderer im öffentlichen In -
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Verfassung IX. Revision der Verfassung
§ 137 Revidierbarkeit
1 Die Kantonsverfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
§ 138 Totalrevision
1 Über die Durchführung einer Totalrevision entscheiden die Stimmberechtigten.
2 Wird eine Totalrevision beschlossen, so legt der Gesetzgeber innert zweier Jahre das entsprechende Verfahren fest.
§ 139 Teilrevision
1 Die Teilrevision kann einzelne Bestimmungen oder mehrere sachlich zusammenhängende Bestim - mungen umfassen.
2 Die Teilrevision erfolgt im Gesetzgebungsverfahren.
3 Beschliesst der Grosse Rat eine Teilrevision oder lässt er sich auf eine unformulierte Initiative auf Teilrevision ein, so kann er diesen Beschluss den Stimmberechtigten zum Entscheid vorlegen.
§ 140 Schutz der Gemeindeautonomie
1 Änderungen der Bestimmungen des Abschnitts über die Gemeindeautonomie bedürfen der Zustim - mung der Mehrheit der Stimmenden und von drei Zehnteln der Stimmberechtigten. X. Übergangsbestimmungen
§ 141 Inkrafttreten
1 Diese Verfassung tritt am Heinrichstag, 13. Juli 2006, in Kraft.
2 Auf diesen Tag ist die Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 2. Dezember 1889 aufgehoben.
3 Aufgehoben sind ferner alle Bestimmungen des bis dahin geltenden kantonalen Rechts, die sich mit unmittelbar anwendbarem Recht dieser Verfassung nicht vereinbaren lassen.
§ 142 Erlass neuen Rechts
1 Ist nach dieser Verfassung neues Recht zu erlassen oder bestehendes Recht zu ändern, so hat dies ohne Verzug zu geschehen.
§ 143 Volksinitiativen
1 Initiativen, die der Staatskanzlei gemäss § 4 des Gesetzes betreffend Initiativen und Referendum (IRG) vor Inkrafttreten dieser Verfassung zur Prüfung vorgelegt und publiziert worden sind, aber erst nach ihrem Inkrafttreten gemäss § 6 IRG eingereicht werden, benötigen für ihr Zustandekommen 3000 gültige Unterschriften. Die Sammelfrist des § 47 Abs. 4 dieser Verfassung läuft vom Inkrafttreten der neuen Verfassung an.
2 Für Initiativen, die gemäss § 6 IRG vor dem Inkrafttreten der neuen Verfassung eingereicht worden
1 Mitglieder von Behörden bleiben im Amt bis zum Ablauf ihrer nach bisherigem Recht bestimmten Amtszeit.
§ 145 Grosser Rat
1 Die neuen Bestimmungen dieser Verfassung über die Mitgliederzahl und die Beschlussfähigkeit des Grossen Rates werden auf die nächste Amtszeit wirksam.
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Verfassung
§ 146 Unvereinbarkeit, Ausschluss, Regierungspräsidium
1 Die neuen Bestimmungen über die Unvereinbarkeit (§ 71 Abs. 2), den Ausschluss von Verwandten und Angehörigen (§ 72), das Präsidium des Regierungsrates und die Schaffung eines Präsidialdeparte - ments (§ 111) sind rechtzeitig auf die nächste Amtszeit zu erlassen.
2 Der Regierungsrat erlässt erforderliche Bestimmungen als Verordnung, sofern diese nicht im ordent - lichen oder dringlichen Gesetzgebungsverfahren so rechtzeitig beschlossen worden sind, dass sie vor dem Beginn des Wahlverfahrens in Kraft treten können. Solche Verordnungen sind nach den Wahlen ohne Verzug durch ordentliches Recht abzulösen.
§ 147 Einzelrichter und Einzelrichterinnen in Bettingen und Riehen
1 Das Amt der Einzelrichter und Einzelrichterinnen in den Gemeinden Bettingen und Riehen endet mit dem Inkrafttreten dieser Verfassung. Zu diesem Zeitpunkt unerledigte Verfahren sind dem Zivilgericht zu übergeben.
§ 148 Dringliche Grossratsbeschlüsse
1 Nach bisherigem Recht vom Grossen Rat dringlich erklärte Beschlüsse bleiben in Kraft und unterlie - gen den Bestimmungen von § 84 dieser Verfassung nicht.
§ 149 Ausgabenbeschlüsse (§ 88 Abs. 2)
1 Ausgabenbeschlüsse, die nach bisherigem Recht ohne Leistungsauftrag gefasst wurden, bleiben in Kraft, auch wenn das neue Recht solche Ausgaben an einen Leistungsauftrag bindet.
§ 150
27 ) Änderung der Kantonsverfassung vom 3. Juni 2015
1 Die laufende Amtsdauer der nach bisherigem Recht gewählten Gerichtspräsidentinnen und Gerichts - präsidenten, der Statthalterinnen und Statthalter sowie Richterinnen und Richter wird bis zum Beginn der Amtsdauer der nach neuem Recht zu wählenden Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspäsidenten sowie Richterinnen und Richter verlängert.
2 Die laufende Amtsdauer der nach bisherigem Recht gewählten Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter des Sozialversicherungsgerichts wird bis zum Beginn der Amtsdauer der nach neuem Recht zu wäh - lenden Richterinnen und Richter des Sozialversicherungsgerichts verlängert.
27)
§ 150 beigefügt durch GRB vom 3. 6. 2015, angenommen in der Volksabstimmung vom 15. 11. 2015 (wirksam seit 30. 12. 2015; Geschäftsnr.
14.0147 ); eidg. Gewährleistung erteilt durch Beschlüsse des Ständerats vom 22. 9. 2016 und des Nationalrats vom 27. 9. 2016.
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