Verordnung zum Steuergesetz (331.11)
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Verordnung zum Steuergesetz

Verordnung zum Steuergesetz Vom 13. Dezember 2005 (Stand 1. Januar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 197 des Gesetzes vom 7. Februar 1974
1 ) über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz), beschliesst:

§ 1 * Mietwert selbstgenutzter Liegenschaften (§ 27 ter Abs. 2 StG)

1 Für die Berechnung der steuerbaren Eigenmietwerte gelten die nachfolgend aufgeführten, gemeindespezifischen Korrekturfaktoren: Gemeinde Korrekturfaktor Gemeinde Korrekturfaktor Aesch 1.024 Lauwil 0.697 Allschwil 1.026 Liedertswil 0.732 Anwil 0.683 Liesberg 0.717 Arboldswil 0.749 Liestal 0.949 Arisdorf 0.802 Lupsingen 0.889 Arlesheim 1.090 Maisprach 0.716 Augst 0.922 Münchenstein 0.985 Bennwil 0.735 Muttenz 1.049 Biel-Benken 1.144 Nenzlingen 0.709 Binningen 1.072 Niederdorf 0.825 Birsfelden 1.109 Nusshof 0.726 Blauen 0.745 Oberdorf 0.809 Böckten 0.838 Oberwil 1.084 Bottmingen 1.178 Oltingen 0.649 Bretzwil 0.754 Ormalingen 0.819 Brislach 0.766 Pfeffingen 1.084 Bubendorf 0.922 Pratteln 0.950 Buckten 0.788 Ramlinsburg 0.911 Burg im Leimental 0.739 Reigoldswil 0.825 Buus 0.713 Reinach 1.043 Diegten 0.746 Rickenbach 0.801 Diepflingen 0.788 Roggenburg 0.663 Dittingen 0.722 Röschenz 0.896 Duggingen 0.919 Rothenfluh 0.741 Eptingen 0.665 Rümlingen 0.699 Ettingen 1.033 Rünenberg 0.734 Frenkendorf 0.920 Schönenbuch 0.981 Füllinsdorf 0.955 Seltisberg 0.932 Gelterkinden 0.885 Sissach 0.988 Giebenach 0.910 Tecknau 0.787 Grellingen 0.758 Tenniken 0.835 Häfelfingen 0.733 Therwil 1.098 Hemmiken 0.714 Thürnen 0.825 Hersberg 0.863 Titterten 0.748 Hölstein 0.812 Wahlen 0.786 Itingen 0.923 Waldenburg 0.775 Känerkinden 0.787 Wenslingen 0.726 Kilchberg 0.634 Wintersingen 0.708
1) SGS 331 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0784
Gemeinde Korrekturfaktor Gemeinde Korrekturfaktor Lampenberg 0.777 Wittinsburg 0.750 Langenbruck 0.743 Zeglingen 0.640 Läufelfingen 0.746 Ziefen 0.745 Laufen 0.959 Zunzgen 0.868 Lausen 0.967 Zwingen 0.925

§ 1a *

Korrektur Mietwert selbstgenutzter Liegenschaften (§ 27 ter Abs. 6 StG)
1 Der Marktmietwert des selbstgenutzten Wohneigentums richtet sich nach demjenigen Wert, der unter normalen und ortsüblichen Verhältnissen bei einer Vermietung an Dritte erzielt werden könnte.
2 Liegt der gemäss den gesetzlichen Bestimmungen formelmässig ermittelte Eigenmietwert im Einzelfall nachweislich unter 60 % des Marktmietwertes, so wird er von Amtes wegen auf einen Wert von 60 % erhöht. Zur systematischen Überprüfung wird insbesondere ein Vergleich mit dem durchschnittlichen kom - munalen Mietpreis (Median-Wert) je Quadratmeter Wohnfläche des betreffen - den Objekts gemacht.

§ 1b * Reduktion Mietwert selbstgenutzter Liegenschaften

(§ 27 ter Abs. 7 StG)
1 Liegt der gemäss den gesetzlichen Bestimmungen formelmässig ermittelte Eigenmietwert im Einzelfall nachweislich über 60 % des Marktmietwerts, so wird er auf schriftlich und begründetes Gesuch hin auf einen Wert von 60 % re - duziert. Zum individuellen Nachweis sind Liegenschaften geeignet, welche nach Lage, Beschaffenheit (Baujahr, Wohnfläche, Kubatur und Gebäudeart) und Ausstattung vergleichbar sowie an Dritte vermietet sind.

§ 1c * Brandlagerwert (§ 27 ter Abs. 1 bis StG)

1 Die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung meldet der Steuerverwaltung sowie den Einwohnergemeinden den einfachen Brandlagerwert der obligato - risch versicherten Gebäude.

§ 2 Unternutzungsabzug (§ 27 ter StG)

1 Ein Unternutzungsabzug kann nur für das am Wohnsitz dauernd selbst be - wohnte Wohneigentum geltend gemacht werden, nicht jedoch für Zweitliegen - schaften und Ferienheime.
2 Mit dem Unternutzungsabzug wird lediglich einer räumlichen, nicht aber einer zeitlichen Unternutzung Rechnung getragen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0784
3 Eine Liegenschaft gilt nur dann als erheblich untergenutzt, wenn 1 oder meh - rere Zimmer während des ganzen Jahres weder als Schlaf-, Wohn-, Arbeits-, Bastel- noch als Gästezimmer oder auf andere Weise genutzt werden. Eine er - hebliche Unternutzung kann dann entstehen, wenn eine alleinstehende, steu - erpflichtige Person über mehr als 4 Zimmer oder ein Ehepaar bzw. 2 in einge - tragener Partnerschaft lebende Personen ohne im gleichen Haushalt lebende Kinder über mehr als 5 Zimmer verfügen. Für halbe Räume gibt es keinen Abzug. Der Unternutzungsabzug kann nur denjenigen Steuerpflichtigen gewährt werden, die ungewollt über eine zu grosse Liegenschaft verfügen. *
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... *
5 Der Unternutzungsabzug berechnet sich nach der Formel: Eigenmietwert des Gebäudes x Anzahl nicht genutzter Räume / Anzahl Zimmer (+ 1 [StWE] bzw. + 2 [EFH] Nebenräume)
6 Ein Unternutzungsabzug führt nicht zu einer Kürzung der abziehbaren Schuldzinsen. Für die Berechnung der Pauschale für die Unterhaltskosten wird vom reduzierten Eigenmietwert ausgegangen.

§ 3 Berufsauslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

(§ 29 Abs. 1a StG)
1 Die unselbständig Erwerbenden können als Erwerbsunkosten abziehen:
a. die Kosten der Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte:
1. bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels (Bahn, Tram, Au - tobus usw.): die tatsächlichen Kosten.
2. * bei Benützung eines Fahrrads, eines Motorfahrrads oder eines Motorrads mit gelbem Kontrollschild bis zu CHF 700 pro Jahr. Der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten.
3. * bei Benützung eines Motorrads oder eines Privatautos: die Ausla - gen, die bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels entstehen würden. Steht kein solches zur Verfügung oder kann dessen Benüt - zung dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden (z.B. bei Ge - brechlichkeit, bei mehr als 1,5 km Entfernung von der nächsten Hal - testelle, bei einem täglichen Zeitaufwand von mehr als 2½ Stun - den), so ist pro Fahrkilometer ein Abzug bis zu CHF 0.40 für Motor - räder mit weissem Kontrollschild und bis zu CHF 0.70 für Autos zu - lässig. Der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten. Für die Hin- und Rückfahrt über Mittag können aber höchstens die Kosten für auswärtige Verpflegung gemäss Bst. b (CHF 15 pro Tag, jedoch höchstens CHF 3'200 pro Jahr) geltend gemacht werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0784
4. * bei unentgeltlicher Benützung eines Geschäftsfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sowie für weitere private Zwecke: Die steuerpflichtige Person kann anstelle der Abrechnung über die tatsächlichen Kosten der privaten Nutzung und des Fahrkostenab - zugs nach § 29 Abs. 1 Bst. a des Steuergesetzes eine pauschale Fahrkostenberechnung vornehmen. In diesem Fall beträgt ihr Ein - kommen aus dieser Nutzung pro Monat pauschal 0,9 % des Kauf - preises des Fahrzeugs.
b. * die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung: CHF 15 für jede auswärtige Hauptmahlzeit (in der Regel nur für das Mittagessen), bei ständiger aus - wärtiger Verpflegung CHF 3'200 pro Jahr. Wird die Hauptmahlzeit durch den Arbeitgeber verbilligt (Kantine, Personalrestaurant, Kostenbeitrag in bar, Abgabe von Mahlzeitengutscheinen), so wird für diese Mahlzeit der halbe Abzug gewährt. Wer wegen kurzer Essenspausen gezwungen ist, mindestens einmal pro Tag eine Hauptmahlzeit beim Arbeitgeber einzu - nehmen (wie z.B. beim Gastgewerbe), kann pro Tag (allenfalls pro Jahr) einen halben Abzug vornehmen; die Einnahme weiterer Mahlzeiten beim Arbeitgeber gibt keinen Anspruch auf mehr als diesen halben Abzug. Kein Abzug ist mangels Mehrkosten zulässig, wenn die Hauptmahlzeiten den Steuerpflichtigen auf weniger als CHF 10 zu stehen kommen bzw. wenn der Arbeitgeber bei der Bewertung allfälliger Naturalbezüge folgen - de Werte unterschreitet: Mittagessen CHF 10, Abendessen CHF 8 oder CHF 21.50 pro Tag für Morgen-, Mittag- und Abendessen.
c. die Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt: Steuerpflichtige, die sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten, jedoch regelmässig über das Wochenende nach Hause zurückkehren und daher steuerpflich - tig bleiben:
1. * für Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung: CHF 15 pro Haupt - mahlzeit, somit CHF 30 pro Tag, bei ganzjährigem Wochenaufent - halt CHF 6'400 im Jahr. Wenn das Mittagessen durch den Arbeitge - ber verbilligt wird (Kantine, Kostenbeitrag, Naturalleistung des Arbeitgebers), so wird für diese Mahlzeit nur der halbe Abzug (CHF 7.50) gewährt, somit gesamthaft CHF 22.50 und CHF 4'800 pro Jahr. Kein Abzug ist mangels Mehrkosten zulässig, wenn die Hauptmahlzeiten den Steuerpflichtigen auf weniger als CHF 10 zu stehen kommen.
2. für die Mehrkosten der auswärtigen Unterkunft: ortsübliche Ausla - gen für ein Zimmer.
3. für die Kosten der wöchentlichen Heimkehr: die notwendigen Fahr - kosten, in der Regel die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0784
d. * die Mehrkosten bei Schicht- oder Nachtarbeit: Für jeden ausgewiesenen Tag mit durchgehender, mindestens 8-stündiger Schicht- oder Nachtar - beit für die Mehrkosten gegenüber der normalen Verpflegung zu Hause CHF 15, bei ganzjähriger Schicht- oder Nachtarbeit CHF 3'200 pro Jahr. Der Schichtarbeit wird die gestaffelte (unregelmässige) Arbeitszeit gleich - gestellt, sofern beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden können. Der Abzug für Schicht- oder Nachtarbeit kann nicht zusätzlich zum Abzug für auswärtige Verpflegung (Bst. b) be - ansprucht werden.
e. die Mehrkosten bei Schwerarbeit: Für den vermehrten Nahrungs- und Getränkeaufwand bei Schwerarbeit (Giesser, Teerarbeiter, Schwertrans - portarbeiter usw.) bis CHF 350.
f. die Kosten für besondere Berufskleider (Überkleider, Berufsmäntel usw.), sofern diese Berufskleider nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.
g. die Kosten für das private Arbeitszimmer: Steuerpflichtige, die einen we - sentlichen Teil ihres Berufes ausserhalb des Arbeitsorts erledigen müs - sen, weil am Arbeitsort kein entsprechender Raum zur Verfügung steht, und die ein Zimmer ihrer Privatwohnung mit einem entsprechend ausge - schiedenen Arbeitsplatz regelmässig für diese Berufstätigkeit benützen, können die Kosten des privaten Arbeitszimmers in Abzug bringen. Der Abzug bemisst sich nach der Formel: Eigenmietwert beziehungsweise Mietzins / Anzahl Zimmer + 1
h. Weiterbildungskosten und Kosten für Fachliteratur, soweit sie zur Erhal - tung oder Sicherung der erreichten Stellung und für den Aufstieg im angestammten Beruf im normalen Rahmen notwendig sind.
i. die für die Umschulung auf einen anderen Beruf notwendigen Kosten: Der Abzug von Umschulungskosten setzt grundsätzlich entweder eine abgeschlossene Erstausbildung in einem öffentlich anerkannten Beruf (Lehrabschluss, abgeschlossenes Studium) oder eine Anlehre und eine mindestens 3-jährige Tätigkeit im angelernten Beruf voraus. Diese Vor - aussetzung ist nicht erforderlich bei Umschulungskosten auf eine andere berufliche Tätigkeit, die der Steuerpflichtige zufolge wirtschaftlich beding - ter Umstrukturierungen des Arbeitgebers oder wegen gesundheitlicher Beeinträchtigung auf sich nehmen muss. Zu den abziehbaren Umschu - lungskosten gehören nur Kosten, die im Hinblick auf eine spätere haupt - berufliche Erwerbstätigkeit aufgewendet werden. Umschulungskosten können abgezogen werden, soweit sie nicht von Dritten (Arbeitgeber, Arbeitslosenversicherung, Invalidenversicherung) getragen werden oder durch Stipendien gedeckt sind.
k. Auslagen für Behelfsmittel zur Behebung körperlicher Schäden, wie Pro - thesen, Hörapparate und dergleichen, mit Ausnahme der Brillen, soweit sie für die Berufsausübung erforderlich sind. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0784
l. die vom Steuerpflichtigen an seinen Berufsverband einbezahlten statuta - rischen Mitgliederbeiträge.
2 Die in Abs. 1 erwähnten Abzüge sind angemessen zu kürzen, wenn die un - selbständige Erwerbstätigkeit bloss während eines Teils des Jahres oder im Nebenberuf ausgeübt wird. Kein Abzug ist zulässig für Kosten, die der Arbeit - geber übernommen hat.
3 Für die mit einer Nebenerwerbstätigkeit verbundenen Berufskosten wird ein Pauschalabzug von 20 % der Nettoeinkünfte aus dieser Tätigkeit, mindestens CHF 800, gesamthaft aber höchstens CHF 2'400 pro Jahr gewährt. Belaufen sich die Einkünfte auf weniger als CHF 800 pro Jahr, so kann nur dieser niedri - gere Betrag abgezogen werden. Der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehal - ten. Handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit, so können nur die tatsäch - lichen Kosten abgezogen werden. Der Pauschalabzug für einen Nebenerwerb gilt auch nicht für Einkommen aus der Tätigkeit im Verwaltungsrat einer Kapi - talgesellschaft oder Genossenschaft, da die damit verbundenen Auslagen in der Regel gesondert vergütet werden. *
4 Ist ein Steuerpflichtiger sowohl selbständig als auch unselbständig erwerbstä - tig, so kann er den Betrag von CHF 500 (Pauschalabzug für weitere Berufsauslagen) nur abziehen, sofern der unselbständige Erwerb höher ist als der selbständige.

§ 4 Steuerfreie Rücklagen für Forschung, Betriebsumstellungen

und Betriebs-umstrukturierungen (§§ 31 bis und 55 StG)
1 Selbständigerwerbende sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften können steuerfreie Rücklagen für Zwecke der wissenschaftlichen oder techni - schen Forschung sowie für die mutmasslichen Kosten wirtschaftlich erforderli - cher Betriebsumstellungen und Betriebsumstrukturierungen bilden.
2 Die Bildung von steuerfreien Rücklagen setzt eine ordnungsgemäss geführte Buchhaltung voraus. Die Rücklagen für Forschung und die Rücklagen für Betriebsumstellungen und Betriebsumstrukturierungen sind in der Bilanz offen und gesondert unter den Passiven auszuweisen und gelten, soweit sie steuer - lich zulässig sind, nicht als steuerbares Vermögen oder Eigenkapital.
3 Rücklagen für Forschung sind zulässig, wenn tatsächlich Forschungsarbeiten (Grundlagenforschung und angewandte Forschung) betrieben werden. Im ein - zelnen Geschäftsjahr können Forschungsrücklagen bis höchstens 20 % des steuerbaren Geschäftseinkommens bzw. Reingewinns (ohne Bildung von Rüc - klagen und Verluste aus den Vorjahren) gebildet werden. Die Forschungsrück - lagen dürfen insgesamt 1/3 des Forschungsaufwands der letzten 5 Jahre nicht übersteigen. *
4 Die Höhe der steuerfreien Rücklagen für Betriebsumstellungen und Betrieb - sumstrukturierungen richtet sich nach den vorgesehenen notwendigen Mass - nahmen sowie nach der Ertragslage. Rücklagen für ein bestimmtes Vorhaben dürfen während höchstens 5 Jahren gebildet werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0784
5 Die steuerfrei gebildeten Rücklagen für Forschung sind aufzulösen und zu versteuern, wenn sie nicht mehr begründet sind, diejenigen für Betriebsumstel - lung und Betriebsumstrukturierung, wenn die vorgesehenen Massnahmen in - nert 7 Jahren nicht durchgeführt werden. Desgleichen sind steuerfrei gebildete Rücklagen zu versteuern, wenn sie aus irgendeinem anderen Grunde aufge - löst werden oder wenn die Unternehmung liquidiert oder ausser Kanton verlegt wird.
6 In begründeten Fällen können höhere oder zeitlich länger dauernde als die in den Abs. 3, 4 und 5 begrenzten Rücklagen gewährt werden.

§ 5 * Privilegierte Besteuerung des Liquidations- bzw. Grundstück -

gewinnes (§§ 36 bis und 80 bis StG)
1 Für die privilegierte Besteuerung des Liquidations- resp. Grundstückgewinns gemäss den §§ 36 bis und 80 bis des Steuergesetzes kommen die Bestimmungen der Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit zur Anwendung.

§ 6 Anteil des Einkommens aus landwirtschaftlicher Nutzung

(§ 43 StG)
1 Ein erheblicher Teil des Einkommens aus Landwirtschaft im Sinne von § 10 Abs. 2 des Dekrets ist in der Regel dort anzunehmen, wo der Steuer - pflichtige mindestens 1/3 seines Erwerbseinkommens aus landwirtschaftlicher Bewirtschaftung erzielt.

§ 7 Ertragswert von Grund und Boden, Bemessungsperiode

(§ 43 StG)
1 Als längere Wirtschaftsperiode im Sinne von § 11 Abs. 2 des Dekrets gelten die ersten 15 der letzten 17 Jahre vor der Katasterneuschätzung.

§ 8 Ertragswert von Gebäuden, Kapitalisierungssätze (§ 43 StG)

1 Der Ertragswert von Gebäuden, die weder landwirtschaftlichen oder forstwirt - schaftlichen noch gewerblichen oder industriellen Zwecken dienen, ist nach fol - genden Kapitalisierungssätzen zu bestimmen: Zustand, Ausbau Altersgruppe 1 (bis 20 Jahre) Altersgruppe 2 (20–50 Jahre) Altersgruppe 3 (über 50 Jahre) sehr gut 6% 6,5% 7% mittelmässig 6,5% 7% 7,5% schlecht 7% 7,5% 8%

§ 9 Ertragswert landwirtschaftlicher Gebäude (§ 43 StG)

1 Die Ertragswertlimiten der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Ge - bäude mit Einschluss der Ökonomiegebäude werden in Prozenten des Brand - lagers (100 %) wie folgt festgesetzt:
a. Altersgruppe 1 (bis 40 Jahre) 110–135 %; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0784
b. Altersgruppe 2 (40–80 Jahre) 95–120 %;
c. Altersgruppe 3 (über 80 Jahre) 80–95 %.
2 Für die nach dem 1. Januar 1983 erstellten Neubauten gelten in allen Gemeinden die Höchstsätze.

§ 9a * Berechnung des Verkehrswerts vor 20 Jahren (§ 77 Abs. 3 StG)

1 In Fällen, in denen der Notar bzw. die Notarin als Zahl- und Treuhandstelle zur Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuer eingesetzt wird, können basel - landschaftliche Notare und Notarinnen den Verkehrswert von Liegenschaften vor 20 Jahren von der kantonalen Steuerverwaltung berechnen lassen.

§ 10 Zusätzliche Beilagen zur Steuererklärung (§ 103 Abs. 2 StG)

1 Der Steuererklärung haben ferner beizufügen und wahrheitsgetreu zu beant - worten:
a. Steuerpflichtige, die ausserhalb ihres Wohnsitzkantons Grundstücke besitzen oder Inhaber bzw. Teilhaber auswärtiger Geschäftsbetriebe (Ein - zelunternehmungen, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften) sind, das amtliche Ausscheidungsformular oder eine vergleichbare Aufstellung;
b. Steuerpflichtige, die an einer Personengemeinschaft oder Vermögens - masse ohne juristische Persönlichkeit im Sinne von § 7 des Steuergeset - zes beteiligt sind, das amtliche Formular oder eine vergleichbare Aufstel - lung;
c. Selbständigerwerbende mit kaufmännischer Buchhaltung den amtlichen Fragebogen (Formular 15);
d. Selbständigerwerbende ohne kaufmännische Buchhaltung den amtlichen Fragebogen (Formular 15a);
e. Kollektiv- und Kommanditgesellschaften den amtlichen Fragebogen (For - mular 10) mit Einlageblatt;
f. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften die notwendigen Einlage - blätter, insbesondere das Einlageblatt 1004 bezüglich Angaben über Leistungen an beteiligte Personen sowie das Einlageblatt 1005 bezüglich Details der transitorischen Passiven und der verbuchten Steuern sowie der Buchgewinne aus Grundstückverkauf, ferner die Aktiengesellschaften bezüglich Forderungen und Schulden gegenüber den Aktionären;
g. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften die Bescheinigungen über Bezüge von Verwaltungsräten und Organen der Geschäftsführung (For - mular 12 und 12a);
h. Immobiliengesellschaften und -genossenschaften das Einlageblatt 1010 betreffend verdecktes Eigenkapital;
i. Gesellschaften mit beschränkter Haftung die notwendigen Einlageblätter; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0784
k. Landwirte den amtlichen Fragebogen (Formular 18 K 1) betreffend Anga - ben über den Landwirtschaftsbetrieb, Einschätzung der Viehhabe und Berechnung des Einkommens aus der Landwirtschaft.
2 Eigentümer oder Nutzniesser von Liegenschaften, die den Abzug der effekti - ven Kosten im Sinne von § 29 Abs. 2 des Steuergesetzes geltend machen, ha - ben der Steuererklärung eine detaillierte Zusammenstellung über die Unter - haltskosten von Gebäuden beizulegen.

§ 11 Gebühren (§§ 102 Abs. 2; 106 Abs. 1 und 139a Abs. 1 StG) *

1 Für jede Fristverlängerung, die dem Steuerpflichtigen auf Gesuch hin für die Einreichung der Steuerklärung gewährt wird, wird eine Gebühr von CHF 40.– erhoben. Die selbstveranlagenden Gemeinden werden an den Gebühren angemessen beteiligt. Das Nähere regelt die Finanz- und Kirchendirektion. *
2 Für jede Mahnung, die dem Steuerpflichtigen wegen Überschreitung der Ein - reichungs- oder Zahlungsfrist zugestellt werden muss, wird eine Gebühr von CHF 50.– erhoben.
3 Für jede Erstreckung der Zahlungsfrist oder Bewilligung einer Ratenzahlung wird eine Gebühr von CHF 40.– erhoben. *

§ 12 Mitwirkung der Gemeinden bei der Steuerveranlagung

(§ 107 StG)
1 Die Veranlagung der unselbständig erwerbenden Steuerpflichtigen durch die Gemeinden gemäss § 107 Abs. 3 des Steuergesetzes umfasst die in § 23 des Dekrets aufgeführten Aufgaben.
2 Von der kantonalen Steuerverwaltung werden unselbständig erwerbende oder nicht erwerbstätige Steuerpflichtige veranlagt:
a. die Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung besitzen oder de - ren Vermögenswerte in anderen neuartigen Finanzierungsinstrumenten verbrieft sind;
b. deren Veranlagung regelmässig der kantonalen Taxationskommission zu unterbreiten ist;
c. deren Veranlagung wegen besonderer Fragen auf Gesuch des Steuer - pflichtigen regelmässig von der kantonalen Steuerverwaltung bearbeitet wird (gemäss Weisung der kantonalen Steuerverwaltung);
d. die als Haupt- oder Mehrheitsaktionäre von Aktiengesellschaften bzw. Haupt- oder Mehrheitsbeteiligte von Gesellschaften mit beschränkter Haf - tung regelmässig verdeckte Gewinnausschüttungen erhalten;
e. die aufgrund eines begründeten Gesuches einer selbstveranlagenden
f. * die mit den Steuerveranlagungsarbeiten beauftragt sind oder dem Gemeinderat angehören; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0784
g. * die über erhebliches Einkommen oder Vermögen verfügen (gemäss Wei - sung der Steuerverwaltung).
3 Die Nichterwerbstätigen sind als Unselbständigerwerbende und die Unselb - ständigerwerbenden mit einem selbständigen Nebenerwerb von CHF 5'000 und mehr als Selbständigerwerbende einzuschätzen.
4 Die gesamthaft zu besteuernden Personengemeinschaften und Vermögens - massen ohne juristische Persönlichkeit sind gemäss § 7 Abs. 3 des Steuerge - setzes von der kantonalen Steuerverwaltung zu veranlagen.
5 Das Personal der Schiffahrt, welches gemäss Doppelbesteuerungsabkom - men im Kanton der Steuerpflicht unterliegt, ist im Zusammenhang mit der Schiffahrtsunternehmung durch die kantonale Steuerverwaltung zu veranlagen. Die Veranlagung von Mitgliedern des diplomatischen Corps sowie von im Aus - land wohnhaften Personen, die im Dienste eines Bundesbetriebes sind, erfolgt in Verbindung mit den eidgenössischen Instanzen durch die kantonale Steuer - verwaltung.
6 Gesuche um Verlängerung der Frist für die Abgabe der Steuererklärung sind von derjenigen Behörde zu bearbeiten, welche die Veranlagung vornimmt. Fristerstreckungen über den 31. Dezember hinaus sollen nur in Ausnahmefäl - len bei Vorliegen triftiger Gründe gewährt werden.
7 Gemeinden, die die Veranlagung der Unselbständigerwerbenden vornehmen bzw. der kantonalen Steuerverwaltung wieder überlassen wollen, haben dies 6 Monate vor Beginn der Veranlagungsperiode der kantonalen Steuerverwaltung mitzuteilen.
8 Die Steuererklärungen und Wertschriftenverzeichnisse werden dort archiviert, wo die Veranlagung vorgenommen wird.

§ 13 Selbstveranlagende Gemeinden (§ 107 Abs. 3 StG)

1 Für Gemeinden, die die Unselbständigerwerbenden selbst einschätzen, gel - ten zusätzlich folgende Regelungen:
a. Strittige interkantonale und internationale Doppelbesteuerungsfälle sind von der Steuerverwaltung zu behandeln.
b. Bei Härtefällen im Sinne von § 183 des Steuergesetzes sind die Steuerer - klärungen mit den Vorakten und einer kurzen Stellungnahme der kanto - nalen Taxationskommission zum Entscheid zu übergeben.
c. Schenkungen, die den Gemeinden mit der Steuererklärung oder auf andere Weise zur Kenntnis gelangen, sind der kantonalen Steuerverwal - tung zu melden.
2 Für die selbstveranlagenden Gemeinden nimmt die kantonale Steuerverwal - tung folgende Aufgaben wahr:
a. Sicherstellung einer einheitlichen Veranlagungspraxis.
b. Überwachung der Einhaltung der qualitativen und quantitativen Zielvorga - ben. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0784
c. Aus- und Weiterbildung des Veranlagungspersonals.
d. Bearbeitung von Einsprachen unter Anhörung des Veranlagungsperso - nals.

§ 14 * Vergütung für Veranlagung (§ 107a StG)

1 Die Vergütung gemäss § 107a des Steuergesetzes
2 ) für die Einschätzung der Unselbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen beträgt CHF 30.– pro ver - anlagten Steuerpflichtigen und Veranlagungsperiode und gilt für die Bearbei - tung der Steuererklärungen der Steuerperioden 2021 und 2022. *

§ 15 Katasterschätzung, Zonenkategorien, Ertragswertlimiten

(§ 121 Abs. 4 StG)
1 Die aufgrund des statistischen Zahlenmaterials der Jahre 1946–1965 ermittel - ten Ertragswertlimiten für landwirtschaftlich genutzten Grund und Boden wer - den in folgende Zonenkategorien eingeteilt:
a. Zone 1 (Markzone); umfassend die Gemeinden Allschwil, Aesch, Arisdorf, Arlesheim, Augst, Biel-Benken, Binningen, Birsfelden, Böckten, Bottmin - gen, Ettingen, Frenkendorf, Füllinsdorf, Gelterkinden, Itingen, Lausen, Liestal, Münchenstein, Muttenz, Oberwil, Pfeffingen, Pratteln, Reinach, Schönenbuch, Sissach und Therwil;
b. Zone 2 (Übergangszone); umfassend die Gemeinden Bubendorf, Buck - ten, Buus, Diegten, Diepflingen, Giebenach, Hersberg, Hölstein, Läufelfin - gen, Maisprach, Niederdorf, Nusshof, Oberdorf, Ormalingen, Rickenbach, Rümlingen, Seltisberg, Tecknau, Tenniken, Thürnen, Waldenburg, Win - tersingen, Ziefen und Zunzgen;
c. Zone 3 (Landzone); umfassend die Gemeinden Anwil, Arboldswil, Benn - wil, Bretzwil, Eptingen, Häfelfingen, Hemmiken, Känerkinden, Kilchberg, Lampenberg, Langenbruck, Lauwil, Liedertswil, Lupsingen, Oltingen, Ramlinsburg, Reigoldswil, Rothenfluh, Rünenberg, Titterten, Wenslingen, Wittinsburg und Zeglingen.
2 In den genannten Zonen gelten folgende Ertragswertlimiten: Zone Land im Dorfgebiet Parzellierter entfernter Besitz Hofgebiet Weiden
1 60–75 Rp. 40–50 Rp. 45–55 Rp. –
2 55 Rp. 30–40 Rp. 40 Rp. 10–15 Rp.
3 50 Rp. 20–25 Rp. 30–35 Rp. 5–10 Rp.

§ 16 Katasterschätzung, Wertschriften (§ 121 Abs. 4 StG)

1 Verkehrswert und Ertragswert von Grund und Boden sind wie folgt zu gewich - ten:
a. 6/7 Verkehrswert und 1/7 Ertragswert: Sehr gut verwertbares, vollständig erschlossenes Land an bevorzugter Lage, sehr hohe Nutzungsintensität bei Vorhandensein gewerblicher oder industrieller Bauten.
2) SGS 331 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0784
b. 5/7 Verkehrswert und 2/7 Ertragswert: Gut verwertbares, vollständig erschlossenes Land an guter Lage, hohe Nutzungsintensität bei Vorhan - densein gewerblicher oder industrieller Bauten.
c. 4/7 Verkehrswert und 3/7 Ertragswert: Teilweise erschlossenes Land an guter Lage, durchschnittliche Ertragsintensität bei Vorhandensein gewerblicher oder industrieller Bauten.
d. 3/7 Verkehrswert und 4/7 Ertragswert: Unerschlossenes Land im Bauge - biet, schlechte Ertragsintensität bei Vorhandensein gewerblicher oder in - dustrieller Bauten (Fabrikation sperriger Güter, grosse Deponieflächen und dergleichen).
e. 2/7 Verkehrswert und 5/7 Ertragswert: Unerschlossenes Land ausserhalb des engeren Baugebietes, aber innerhalb des generellen Kanalisations - projektes, gewerblichen oder industriellen Zwecken dienendes Land mit sehr schlechter Ertragsintensität wie z. B. Reserveland.
f. 1/7 Verkehrswert und 6/7 Ertragswert: Unerschlossenes Land ausserhalb des generellen Kanalisationsprojektes, mit Bauverbot belegtes Land, Sonderfälle gewerblich oder industriell genutzten Landes mit extrem nied - riger Ertragsintensität.

§ 17 Katasterschätzung; Limiten der gewerblich oder industriell ge -

nutzten Gebäude (§ 121 Abs. 4 StG)
1 Bei der Festsetzung des Mittelwertes der gewerblich oder industriell genutz - ten Gebäude ist von einem Grundansatz von 225 % des Brandlagers auszuge - hen. Sodann ist folgenden Faktoren, soweit sie für den Betrieb, welchem das Schätzungsobjekt dient, von Bedeutung sind, durch entsprechende Zuschläge oder Abzüge von höchstens je 15 % Rechnung zu tragen:
a. Bauzustand;
b. betriebsbedingter Abnützungsgrad;
c. Verwertungsmöglichkeit;
d. Lage;
e. Nutzungsintensität des Schätzungsobjekts.
2 Dies ergibt eine Spanne von 150–300 % des Brandlagers.
3 Bei gewerblichen und industriellen Bauten mit Wohnungen ist ein diesen Um - stand in angemessener Weise berücksichtigender Zuschlag zum ordentlichen Mittelwert hinzuzurechnen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0784

§ 18 Mittelwert nichtgewerblicher oder nichtindustrieller Gebäude

(§ 121 Abs. 4 StG)
1 Für die Berechnung des Mittelwertes der nichtgewerblich oder nichtindustriell genutzten Gebäude gelten folgende Limiten in Prozenten des Brandlagers (100 %): Bst. Gebäudearten Altersklasse 1 (bis 20 Jahre) Altersklasse 2 (20–50 Jahre) Altersklasse 3 (über 50 Jahre)
a. Weekendhäuser, Einfamilienhäuser, Mehrfa - milienhäuser bis 5 Wohnungen, freistehende Privatgaragen, Eigentumswohnungen
270–345 % 225–300 % 180–255 %
b. Wohnblöcke mit mindestens 6 Wohnungen 315–450 % 270–405 % –
c. Hochhäuser 375–450 % 360–420 % 330–375 %
d. Bankgebäude 285–345 % 240–300 % 225–285 %
e. Wirtschaften 240–300 % 195–270 % 150–225 %
f. Nebengebäude 240–300 % 195–270 % 150–225 %
g. Transformatorenhäuschen und Kraftstatio - nen, öffentlichen Zwecken dienende Gebäu - de
225 % 225 % 225 %
2 Für die nach dem 1. Januar 1983 erstellten Neubauten gelten in allen Gemeinden die Höchstsätze.

§ 19 * Vergütungs- und Verzugszins (§§ 135a und 135b StG)

1 Der Vergütungszins beträgt: *
a. * für das Kalenderjahr 2020 0,2 %;
b. * für das Kalenderjahr 2021 0,2 %;
c. * für das Kalenderjahr 2022 0,2 %;
d. * für das Kalenderjahr 2023 0,2 %.
2 Der Verzugszins beträgt: *
a. * für das Kalenderjahr 2020 6,0 %;
b. * für das Kalenderjahr 2021 5,0 %;
c. * für das Kalenderjahr 2022 5,0 %;
d. * für das Kalenderjahr 2023 5,0 %.
3 Die Berechnung der Zinsen gemäss den Abs. 1 und 2 wird auf der Basis ei - nes Kalenderjahres mit 365 bzw. 366 Tagen vorgenommen. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0784

§ 20 * Aufteilung von Steuerzahlungen bei Trennung, Scheidung und

Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (§§ 137 und
141 Abs. 4 StG)
1 Bei einer Trennung oder Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Part - nerschaft kann jeder Ehegatte bzw. jeder eingetragene Partner oder jede ein - getragene Partnerin verlangen, dass Teilzahlungen, die für das Trennungs-, Scheidungs- oder Auflösungsjahr oder für noch nicht vollständig beglichene Steuerforderungen vergangener, gemeinsam veranlagter Steuerjahre geleistet wurden, auf die Ehegatten bzw. auf die eingetragenen Partner oder eingetra - genen Partnerinnen aufgeteilt werden. Können sich die Ehegatten bzw. die ein - getragenen Partner oder eingetragenen Partnerinnen nicht über eine Auftei - lung einigen, so wird die Aufteilung von Amtes wegen je zur Hälfte vorgenom - men.

§ 21 Vergütung für Bezug (§ 138 Abs. 2 StG)

1 Die Vergütung gemäss § 138 Abs. 2 des Steuergesetzes für den Bezug der Gemeindesteuer durch die kantonale Steuerverwaltung beträgt CHF 20.– pro veranlagtem Steuerpflichtigen und Steuerjahr.

§ 22 Weisungen (§ 197 StG)

1 Die Finanzdirektion bzw. mit deren Einverständnis die kantonale Steuerver - waltung erlässt die näheren mit dem Vollzug und der Anwendung des Steuer - gesetzes erforderlichen materiellen und organisatorischen Weisungen.

§ 23 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Regierungsratsverordnung vom 22. Oktober 1974
3 ) zum Steuer- und Fi - nanzgesetz wird aufgehoben.

§ 24 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
3) GS 25.585 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0784
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
13.12.2005 01.01.2006 Erlass Erstfassung GS 35.0784
28.11.2006 01.01.2007 § 1 totalrevidiert GS 35.1043
19.12.2006 01.01.2007 § 2 Abs. 3 geändert GS 35.1105
19.12.2006 01.01.2007 § 20 totalrevidiert GS 35.1105
25.09.2007 01.01.2008 § 2 Abs. 4 aufgehoben GS 36.292
25.09.2007 01.01.2008 § 3 Abs. 1, lit. d. geändert GS 36.292
25.09.2007 01.01.2008 § 12 Abs. 2, lit. f. geändert GS 36.292
25.09.2007 01.01.2008 § 12 Abs. 2, lit. g. eingefügt GS 36.292
23.09.2008 01.01.2009 § 3 Abs. 1, lit. a., 2. geändert GS 36.779
23.09.2008 01.01.2009 § 3 Abs. 1, lit. a., 3. geändert GS 36.779
23.09.2008 01.01.2009 § 3 Abs. 3 geändert GS 36.779
20.10.2009 21.10.2009 § 3 Abs. 1, lit. b. geändert GS 36.1214
20.10.2009 21.10.2009 § 3 Abs. 1, lit. c., 1. geändert GS 36.1214
14.12.2010 01.01.2011 § 5 totalrevidiert GS 37.344
29.11.2011 01.01.2012 § 11 Titel geändert GS 37.718
29.11.2011 01.01.2012 § 11 Abs. 3 eingefügt GS 37.718
29.10.2013 01.01.2014 § 14 totalrevidiert GS 38.292
12.11.2013 01.01.2014 § 19 totalrevidiert GS 38.297
24.06.2014 01.07.2014 § 4 Abs. 3 geändert GS 2014.062
18.11.2014 01.01.2015 § 19 Abs. 1 geändert GS 2014.108
18.11.2014 01.01.2015 § 19 Abs. 2 geändert GS 2014.108
17.11.2015 01.01.2016 § 19 Abs. 1 geändert GS 2015.069
17.11.2015 01.01.2016 § 19 Abs. 2 geändert GS 2015.069
08.12.2015 01.01.2016 § 14 Abs. 1 geändert GS 2015.084
26.04.2016 01.05.2016 § 19 Abs. 3 eingefügt GS 2016.010
08.11.2016 01.01.2017 § 19 Abs. 1 geändert GS 2016.059
08.11.2016 01.01.2017 § 19 Abs. 2 geändert GS 2016.059
07.11.2017 01.01.2018 § 14 Abs. 1 geändert GS 2017.062
28.11.2017 01.01.2018 § 19 Abs. 1 geändert GS 2017.070
28.11.2017 01.01.2018 § 19 Abs. 2 geändert GS 2017.070
17.04.2018 01.05.2018 § 11 Abs. 1 geändert GS 2018.028
27.11.2018 01.12.2018 § 1a eingefügt GS 2018.074
27.11.2018 01.12.2018 § 1b eingefügt GS 2018.074
27.11.2018 01.12.2018 § 9a eingefügt GS 2018.074
11.12.2018 01.01.2019 § 19 Abs. 1 geändert GS 2018.081
11.12.2018 01.01.2019 § 19 Abs. 1, lit. a. eingefügt GS 2018.081
11.12.2018 01.01.2019 § 19 Abs. 1, lit. b. eingefügt GS 2018.081
11.12.2018 01.01.2019 § 19 Abs. 2 geändert GS 2018.081 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0784
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
11.12.2018 01.01.2019 § 19 Abs. 2, lit. a. eingefügt GS 2018.081
11.12.2018 01.01.2019 § 19 Abs. 2, lit. b. eingefügt GS 2018.081
03.12.2019 01.01.2020 § 19 Abs. 1, lit. c. eingefügt GS 2019.070
03.12.2019 01.01.2020 § 19 Abs. 2, lit. c. eingefügt GS 2019.070
10.12.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 1 geändert GS 2019.076
24.11.2020 01.01.2021 § 19 Abs. 1, lit. d. eingefügt GS 2020.095
24.11.2020 01.01.2021 § 19 Abs. 2, lit. d. eingefügt GS 2020.095
22.06.2021 01.01.2022 § 3 Abs. 1, lit. a., 4. eingefügt GS 2021.052
16.11.2021 01.01.2022 § 14 Abs. 1 geändert GS 2021.092
30.11.2021 01.01.2022 § 19 Abs. 1, lit. a. geändert GS 2021.105
30.11.2021 01.01.2022 § 19 Abs. 1, lit. b. geändert GS 2021.105
30.11.2021 01.01.2022 § 19 Abs. 1, lit. c. geändert GS 2021.105
30.11.2021 01.01.2022 § 19 Abs. 1, lit. d. geändert GS 2021.105
30.11.2021 01.01.2022 § 19 Abs. 2, lit. a. geändert GS 2021.105
30.11.2021 01.01.2022 § 19 Abs. 2, lit. b. geändert GS 2021.105
30.11.2021 01.01.2022 § 19 Abs. 2, lit. c. geändert GS 2021.105
30.11.2021 01.01.2022 § 19 Abs. 2, lit. d. geändert GS 2021.105
06.12.2022 01.01.2023 § 19 Abs. 1, lit. a. geändert GS 2022.099
06.12.2022 01.01.2023 § 19 Abs. 1, lit. b. geändert GS 2022.099
06.12.2022 01.01.2023 § 19 Abs. 1, lit. c. geändert GS 2022.099
06.12.2022 01.01.2023 § 19 Abs. 1, lit. d. geändert GS 2022.099
06.12.2022 01.01.2023 § 19 Abs. 2, lit. a. geändert GS 2022.099
06.12.2022 01.01.2023 § 19 Abs. 2, lit. b. geändert GS 2022.099
06.12.2022 01.01.2023 § 19 Abs. 2, lit. c. geändert GS 2022.099
06.12.2022 01.01.2023 § 19 Abs. 2, lit. d. geändert GS 2022.099
10.01.2023 01.01.2023 § 1c eingefügt GS 2023.003 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0784
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 13.12.2005 01.01.2006 Erstfassung GS 35.0784

§ 1 28.11.2006 01.01.2007 totalrevidiert GS 35.1043

§ 1a 27.11.2018 01.12.2018 eingefügt GS 2018.074

§ 1b 27.11.2018 01.12.2018 eingefügt GS 2018.074

§ 1c 10.01.2023 01.01.2023 eingefügt GS 2023.003

§ 2 Abs. 3 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1105

§ 2 Abs. 4 25.09.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 36.292

§ 3 Abs. 1, lit. a., 2. 23.09.2008 01.01.2009 geändert GS 36.779

§ 3 Abs. 1, lit. a., 3. 23.09.2008 01.01.2009 geändert GS 36.779

§ 3 Abs. 1, lit. a., 4. 22.06.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.052

§ 3 Abs. 1, lit. b. 20.10.2009 21.10.2009 geändert GS 36.1214

§ 3 Abs. 1, lit. c., 1. 20.10.2009 21.10.2009 geändert GS 36.1214

§ 3 Abs. 1, lit. d. 25.09.2007 01.01.2008 geändert GS 36.292

§ 3 Abs. 3 23.09.2008 01.01.2009 geändert GS 36.779

§ 4 Abs. 3 24.06.2014 01.07.2014 geändert GS 2014.062

§ 5 14.12.2010 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.344

§ 9a 27.11.2018 01.12.2018 eingefügt GS 2018.074

§ 11 29.11.2011 01.01.2012 Titel geändert GS 37.718

§ 11 Abs. 1 17.04.2018 01.05.2018 geändert GS 2018.028

§ 11 Abs. 3 29.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 37.718

§ 12 Abs. 2, lit. f. 25.09.2007 01.01.2008 geändert GS 36.292

§ 12 Abs. 2, lit. g. 25.09.2007 01.01.2008 eingefügt GS 36.292

§ 14 29.10.2013 01.01.2014 totalrevidiert GS 38.292

§ 14 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert GS 2015.084

§ 14 Abs. 1 07.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.062

§ 14 Abs. 1 10.12.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.076

§ 14 Abs. 1 16.11.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.092

§ 19 12.11.2013 01.01.2014 totalrevidiert GS 38.297

§ 19 Abs. 1 18.11.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.108

§ 19 Abs. 1 17.11.2015 01.01.2016 geändert GS 2015.069

§ 19 Abs. 1 08.11.2016 01.01.2017 geändert GS 2016.059

§ 19 Abs. 1 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.070

§ 19 Abs. 1 11.12.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.081

§ 19 Abs. 1, lit. a. 11.12.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.081

§ 19 Abs. 1, lit. a. 30.11.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.105

§ 19 Abs. 1, lit. a. 06.12.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.099

§ 19 Abs. 1, lit. b. 11.12.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.081

§ 19 Abs. 1, lit. b. 30.11.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.105

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0784
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit

§ 19 Abs. 1, lit. b. 06.12.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.099

§ 19 Abs. 1, lit. c. 03.12.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.070

§ 19 Abs. 1, lit. c. 30.11.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.105

§ 19 Abs. 1, lit. c. 06.12.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.099

§ 19 Abs. 1, lit. d. 24.11.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.095

§ 19 Abs. 1, lit. d. 30.11.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.105

§ 19 Abs. 1, lit. d. 06.12.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.099

§ 19 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.108

§ 19 Abs. 2 17.11.2015 01.01.2016 geändert GS 2015.069

§ 19 Abs. 2 08.11.2016 01.01.2017 geändert GS 2016.059

§ 19 Abs. 2 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.070

§ 19 Abs. 2 11.12.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.081

§ 19 Abs. 2, lit. a. 11.12.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.081

§ 19 Abs. 2, lit. a. 30.11.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.105

§ 19 Abs. 2, lit. a. 06.12.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.099

§ 19 Abs. 2, lit. b. 11.12.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.081

§ 19 Abs. 2, lit. b. 30.11.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.105

§ 19 Abs. 2, lit. b. 06.12.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.099

§ 19 Abs. 2, lit. c. 03.12.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.070

§ 19 Abs. 2, lit. c. 30.11.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.105

§ 19 Abs. 2, lit. c. 06.12.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.099

§ 19 Abs. 2, lit. d. 24.11.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.095

§ 19 Abs. 2, lit. d. 30.11.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.105

§ 19 Abs. 2, lit. d. 06.12.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.099

§ 19 Abs. 3 26.04.2016 01.05.2016 eingefügt GS 2016.010

§ 20 19.12.2006 01.01.2007 totalrevidiert GS 35.1105

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0784
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