Grossratsbeschluss über den Staatsbeitrag an den Neubau des Betagtenheims Kirchberg (381.924)
CH - SG

Grossratsbeschluss über den Staatsbeitrag an den Neubau des Betagtenheims Kirchberg

Grossratsbeschluss über den Staatsbeitrag an den Neubau des Betagtenheims Kirchberg vom 7. April 1988 (Stand 7. April 1988) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 1. September 1987
1 Kenntnis ge - nommen und erlässt in Anwendung von Art. 55 ff. des Gesetzes über die öffentliche Fürsorge vom
18. Mai 1964
2 als Beschluss: 3 Ziff. 1
1 Der Staat leistet der politischen Gemeinde Kirchberg an die auf Fr. 7 491 333.– veranschlagten beitragsberechtigten Kosten für den Neubau des Betagtenheims Kirchberg einen Beitrag von 30 Prozent, höchstens Fr. 2 247 400.–. Ziff. 2
1 Der Staat leistet den politischen Gemeinden Kirchberg, Jonschwil, Wil, Bronsch - hofen, Zuzwil und Niederhelfenschwil an die auf Fr. 3 745 666.– veranschlagten beitragsberechtigten Kosten an den Neubau der Pflegeabteilung des Betagtenheims Kirchberg je nach Gesamtfinanzbedarf der Gemeinden Beiträge zwischen 23 und
33 Prozent, zusammen höchstens Fr. 973 508.–. Ziff. 3
1 Die Kredite werden der ordentlichen Verwaltungsrechnung belastet und nach Massgabe des Baufortschritts ausbezahlt.
1 ABl 1987, 1604.
2 sGS 381.1 .
3 Vom Grossen Rat erlassen am 24. Februar 1988; nach unbenützter Referendumsfrist rechts - gültig geworden am 7. April 1988; in Vollzug ab 7. April 1988.
Ziff. 4
1 Die Arbeitsvergebungen bedürfen der Zustimmung des Baudepartementes. Projektänderungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
2 Das Baudepartement übt die Aufsicht über die Bauausführung aus. Es ordnet einen Beauftragten des Staates in die Baukommission ab. Ziff. 5
1 Über Staatsbeiträge an Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausserordentli - che, nicht voraussehbare Umstände zurückzuführen sind, beschliesst der Grosse Rat endgültig. Ziff. 6
1 Dieser Beschluss untersteht nach Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über Referendum und Initiative
4 dem fakultativen Finanzreferendum.
4 sGS 125.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 23–33 07.04.1988 07.04.1988 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
07.04.1988 07.04.1988 Erlass Grunderlass 23–33
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