Reglement über die Organisation des Sammeldienstes zur Entsorgung tierischer Abfälle und den Betrieb der regionalen Sammelstellen
Gestützt auf Art. 8 des Veterinärgesetzes vom 25. September 1994
1 von der Regierung erlassen am 15. Dezember 1998 I. Sammeldienst
Art. Gliederung des Sammeldienstes
Der Sammeldienst besteht gemäss Vertrag zwischen dem Kanton Graubünden und der Firma Centravo AG über das Einsammeln von tierischen Abfällen und Häuten aus einem regelmässigen Sammeldienst und einem Tierkörperabholdienst.
Art. Regelmässiger Sammeldienst
Der regelmässige Sammeldienst entsorgt die regionalen Sammelstellen sowie auf Antrag und unter Kostenfolge Gemeindesammelstellen und gewerbsmässige Schlacht- und Metzgereibetriebe nach den vom kantonalen Veterinäramt genehmigten Tourenplänen.
Art. Ablieferungspflicht
Grundsätzlich sind alle tierischen Abfälle im Sinne von Artikel 3 der Verordnung über die Entsorgung tierischer Abfälle (VETA) vom 3. Februar 1993
2 Entsorgung zuzuführen.
Art. Tierfutter
Eine Behandlung und Verwertung tierischer Abfälle als Tierfutter darf nur mit entsprechender Bewilligung des kantonalen Veterinäramtes und unter Beachtung der Artikel 5 und 6 VETA erfolgen.
Art. Sammelbehälter
Die regionalen Sammelstellen und die weiteren Benützer des Sammeldienstes beschaffen die für die Lagerung der tierischen Abfälle benötigte Anzahl geeigneter Sammelbehälter. Diese müssen dicht sein und aus korrosionsbeständigem Material bestehen, welches leicht zu reinigen ist.
Art. Bereitstellung
Die Behälter mit dem abzuführenden Material sind entsprechend dem Tourenplan jeweils rechtzeitig für die Leerung bereitzustellen. II. Regionale Sammelstellen
Art. Zweck
Die regionalen Sammelstellen dienen der Deponierung von Tierkörpern (einschliesslich Wild) bis zu einem Gewicht von
70 Kilo sowie von tierischen Abfällen aus Schlacht- und Metzgereibetrieben oder aus Privatschlachtungen.
Art. Transport zur Sammelstelle
Der Transport der tierischen Abfälle in die regionale Sammelstelle obliegt grundsätzlich den Tierhaltern und den Betriebsinhabern. Bei Fallwild ist dies Sache der Jagdaufsichtsorgane.
Art. Wartung und Betrieb
Die Standortgemeinde regelt in Übereinkunft mit den angeschlossenen Gemeinden die Öffnungszeiten der regionalen Sammelstelle. Sie bezeichnet die für die Annahme, Lagerung, Bereitstellung zum Verlad und Wartung der Sammelstelle zuständige Institution oder Person.
Art. Gemeindesammelstelle
Das Gut der Gemeindesammelstelle ist periodisch in die regionale Sammelstelle abzuführen. Die Kosten trägt die Gemeinde.
Art. Tierkörperabholdienst
Transportkosten der Gemeinde belastet.
Art. Beseitigung auf Alpen und Berggütern
Auf Alpen und abgelegenen Berggütern anfallende Tierkörper sind gemäss Artikel 44 der Veterinärverordnung vom 3. März 1994 an Ort zu vergraben oder an eine befahrbare Strasse zu transportieren, wo sie vom Tierkörperabholdienst geladen werden können.
Art. Überwachung
Die Überwachung der Tierkörperbeseitigung obliegt dem kantonalen Veterinäramt. Es erlässt die fachtechnischen Weisungen. III. Schlussbestimmungen
Art. Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement über die Organisation des Sammeldienstes für Tierkörper und der regionalen Sammelstellen vom 8. April 1974
4 wird aufgehoben.
Art. Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft. Endnoten
914.000
914.050
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