Reglement über die kantonale Alpkäseprämierung
                            Reglement über die kantonale Alpkäseprämierung  Vom 24. Juni 2003 (Stand 1. März 2018)  Gestützt auf Art.  24 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes  1  )  von der Regierung erlassen am 24.  Juni 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die Alpkäseprämierung bezweckt die Förderung der Qualität. Darüber hinaus soll  sie als Plattform zur fachlichen Weiterbildung der Alpsennerinnen und Alpsennen  dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufsicht
                            1  Die Aufsicht über die Prämierung obliegt der Direktion des Plantahofs.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Organisation
                            1  Für die Durchführung und Organisation ist die Fachstelle für Alpwirtschaft am  Plantahof zuständig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Teilnahmeberechtigung
                            1  Zur Prämierung zugelassen sind alle Alpkäsereien im Kanton Graubünden, die eine  Produktionsbewilligung des Bundes besitzen. Die Herkunft der Käse muss ausge  -  wiesen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Teilnahme ist freiwillig und muss im Voraus angemeldet werden. Die Fachstel  -  le kann eine Fabrikationskontrolle anfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Taxatoren
                            1  Für die Beurteilung der Käse werden Fachleute beigezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  910.000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Beurteilung
                            1  Die Bewertung der Käse erfolgt anhand eines im Voraus festgelegten Beurteilungs  -  schemas. In Zusammenarbeit mit der Forschungsanstalt für Milchwirtschaft (FAM)  können zweckdienliche Analysen vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Prämie
                            1  Die Fachstelle kann für Käse, die den aktuellen Qualitätsansprüchen genügen, eine  abgestufte Qualitätsprämie bis 250 Franken pro Alp ausrichten. Bei ungenügender  Qualität werden keine Prämien ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Einsprache
                            1  Eine Einsprache gegen das Resultat ist nur bei einer Einstufung der Käse in die Ka  -  tegorie „ungenügend“ möglich. Die Einsprache ist unmittelbar nach der Bekanntga  -  be des Resultates bei der Fachstelle einzureichen. Solche Käse müssen zu einer  Nachbeurteilung zurückgelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Bericht
                            1  Die Fachstelle erstellt über die Prämierung einen jährlichen Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 In-Kraft-Treten, Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Dieses Reglement tritt auf den 1.  August 2003 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf diesen Zeitpunkt wird das Reglement für die Mulchentaxation vom 3.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS 1988, 2097 und AGS 199, 2525
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.06.2003  01.08.2003  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.02.2018  01.03.2018  Art. 2 Abs. 1  geändert  2018-004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.02.2018  01.03.2018  Art. 3 Abs. 1  geändert  2018-004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  24.06.2003  01.08.2003  Erstfassung  -