Verordnung zum Baugesetz (700.101)
CH - SH

Verordnung zum Baugesetz

Gesetzes über die Raumplanung und das den bereinigten Richtplanentwurf. I. Mitwirkung der Bevöl - kerung II. Bereini gung

§ 3 Kantonale Fachstelle gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über

die Raumplanung ist das Planungs - und Naturschutzamt des Bau- departementes. B. Erschliessung
1. Nachweis der Erschliessung
§ 4
1 Ein Grundstück kann nach den Vorschriften des Bundes, des Kantons und der Gemeinde überbaut werden, wenn im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen auf den Zeitpunkt der Bauvollen- dung oder, soweit erforderlich, bereits für den Baubeginn a) eine hinreichende, rechtlich gesicherte Zufahrt besteht; b) die Versorgung mit Energie sowie mit hygienisch einwandfrei- em Trinkwasser und mit genügend Löschwasser gesichert ist; c) die einwandfreie Abwasser - und Abfallbeseitigung gewährlei tet ist.
2 Die Bauherrschaft hat sich darüber bei der Einreichung des Bau- gesuchs auszuweisen.
§ 5
1 Die Bewilligungsbehörde kann eine Baubewilligung auch dann er- teilen, wenn die Voraussetzungen gemäss § 4 wegen Verzögerun- gen, die nicht die Bauherrschaft zu vertreten hat, nicht zeitgerecht erfüllt werden können. Die zeitliche Verzögerung darf sich jedoch nicht über mehr als zwei Jahre erstrecken.
2 Die Baubewilligung ist mit entsprechenden Auflagen zu verknüp- fen, die vor Baubeginn im Grundbuch anzumerken sind (Art. 71 BauG).
3 Der Bauherrschaft kann die finanzielle Sicherstellung der noch zu erfü llenden Erschliessungsaufgaben auferlegt werden.

§ 6 3)

1 Zufahrten sind Verbindungen von Grundstücken und darauf be- stehenden oder vorgesehenen Bauten und Anlagen mit dem Strassennetz der Groberschliessung; nicht unter diesen Begriff fal- len die von der Zufahrt zur Haustüre führenden Eingänge. III. Fachstelle I. Grundsat z II. Zeitliche Verzöger - ungen Grundsätze
3)
leistet. Die steht in einem Zufahrtsweg oder einer entsprechend ähigen Fahrspur. Auf eine Notzufahrt kann u- bau möglich ist, ges ichert on mindes- sen, weisen. derungen, die Anordnung von Ausweic h- tgelegt. wie - und Gewerbebetrieben, Industrieanlagen und h- nforderungen stellen, insbesondere: - und Heimatschutzes, erungslösungen, Besonde re Anforderungen
3) Erleichterungen
e) bei separat geführter Rad- oder Fusswegerschliessung, f) in Fussgängerzonen.

§ 7 ter 4)

1 Zufahrten können in der Weise erstellt werden, dass Verkehr führung und bauliche Gestaltung die Fahrzeuglenker zu zurückhal- tender Fahrwei se zwingen.
2 Das Strassenverkehrsrecht und die Anforderungen an die Notz fahrt bleiben vorbehalten.

§ 8 Die Voraussetzung der Versorgung mit Trink - und Löschwasser ist

erfüllt, wenn das Grundstück an die Wasserversorgung der G meinde angeschlossen werden kann und die Zuleitung des Was- sers mit 4 bar Druck sicherge stellt ist.

§ 9 Die Baubewilligungsbehörde kann eine von § 8 abweichende

Trinkwasserversorgung gestatten, wenn die Bauherrschaft mit ei- nem auf ihre Kosten erstellten Gutachten des Interkantonalen La- bors 6) nachweist, dass das in Aussicht genommene ausreichend vorhandene Trinkwasser hygienisch ei nwandfrei ist.

§ 10 Die Baubewilligungsbehörde kann einen von § 8 abweichenden

Brandschutz gestatten, wenn die Bauherrschaft nachweist, dass die vorgesehenen Löschvorrichtungen den Anforderungen Verordnung über den Brandschutz (Brandschutzverordnung) ent- sprechen.
§ 11
1 Die Voraussetzung der Versorgung mit Energie ist erfüllt, wenn die auf dem Grundstück vorgesehenen Bauten und Anlagen aus- reichend mit Energie versorgt werden können.
2 konforme oder standortgebundene Bauten und Anlagen aus- serhalb des Bauge biets hat die Bauherrschaft bei der Einreichung des Baugesuchs mit einer Bestätigung des Energieversorgungsun- ternehmens nachzuweisen, dass das Leitungsnetz dem zusätzli- chen Energieverbrauch genügt. Verkehrs - beruhigung IV. Wasser - versorgung
1. Grundsatz
2. Andere Trinkwas - serversor - gung
3. Anderer Brandschutz V. Energie - versorgung
a- des Inte r- Labor s
6) in der Baubewilligung die dem Stand der b- ist. igung auszuweisen. r- -, Abwa sser - und Energieleitungen fest. t- i- sung durch öffentliche Verkehrsmittel, die chen Änderung des Zonenplans hat der Gemei n- u- r- nd dem Baudepartement zur Kenntnis zu VI. Abwasser - beseitigung
1. Grundsatz
2. Sonderfälle VII. Abfall - beseitigung I. Erschlies - sungs - planung
1. Richtpläne
§ 16
1 Für die zeitgerechte Erfüllung der Erschliessungsaufgaben er- stellt der Gemeinderat eine Übersicht über den Stand der E schliessung, welche von jeder mann eingesehen werden kann.
2 Die Übersicht zeigt die Teile der Bauzone, die aufgrund von rechtskräftigen Baulinien-, Quartier - oder Landumlegungsplänen und vorhandener Erschliessung baureif sind oder bei zielstrebiger Umsetzung des E rschliessungsrichtplans voraussichtlich innert fünf Jahren baureif gemacht werden können.
3 Bei einer Änderung des Zonenplans ist dem Baudepartement im Rahmen der Vorprüfung (Art. 6 Abs. 2 BauG) eine nachgeführte Übersicht über den Stand der Erschliessung einzureichen.
§ 17
1 Die Gemeinden und andere öffentlichrechtliche Körperschaften haben den Anschluss von Grundstücken, die ausserhalb der Ba uzonen liegen, an ihre Erschliessungsanlagen zu verweigern.
2 Vorbehalten bleiben Sonderregelungen für zonenkonforme oder stan dortgebundene Bauten und Anlagen.
3. Private Erschliessung
§ 18
1 Die Kostenanteile gemäss Art. 29 Abs. 2 BauG der Gemeinde und der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstücke im P erimeter der vorzeitig erstellten Erschliessungs- anlagen li egen, werden ohne Zins zur Zahlung fällig: a) für einzelne Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer: mit dem Beginn der baulichen Nutzung der Grundstücke; b) für die Gemeinde und die übrigen Grundeigentüm erinnen und Grundeigentümer, die ihre Grundstücke in der Zwischenzeit noch nicht baulich genutzt haben: bei Erreichen der im Richt- plan vorgesehenen E rschliessungsetappe, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren.
2 Der Gemeinderat weist die eingenommenen Beiträge unverzüg- lich den jenigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zu, welche die vorzeitige Erschliessung finanziert haben.
2. Übersicht über den Stand der Erschlies - sung II . Erschlies - sung aus - serhalb der Bauzonen Fälligkeit der Kostenanteile
räume genutzt werden, wenn nicht wenigstens eine Sei- n- -, Wohnungs - und Fenstergrössen, Besonnung, l-
7) -, ist. -, ngen. -, Nachweis zu erbringen. te- I. Räume im Erdboden II. Wohn - und Arbeitsräume Standortnach - weis Mobilfunk Standortevalua - tion Mobilfunk Meldung Solaranlagen 11)
3 Beizulegen ist mindestens ein Situationsplan im Doppel mit der eingezeichneten Solaranlage.
4 Für die Meldungen von baubewilligungsfreien Solaranlagen wer- den keine Gebühren erhoben.

§ 20quinquies 12)

In reinen, nicht überlagerten Wohnzonen und in Arbeitszonen (Gewerbe- und Industriezonen) sind bewilligungsfrei a) Kleinstbauten bis 8 m
3 b) Unterhalts -, Instandstellungs - und Reparaturarbeiten c) bauliche Massnahmen im Innern d) Gart enmöblierung und Kinderspielgeräte E. Zuständigkeiten 12)

§ 21 7)

1 Das Planungs - und Naturschutzamt ist zuständig für die Bewill gung von Rebhütten und anderen Kleinbauten ausserhalb der Bauzonen und ausserhalb des Waldes wie erdverlegte Leitungen, Kleinantennenanlagen und dergleichen.
2 Als Rebhütten gelten eingeschossige Bauten mit einer Grundfl che von höchstens 12 m 2 und einem gedeckten Vorplatz von höchstens 1 m Tiefe, welche ausschliesslich al s Abstellraum für Material und Geräte zur Bewirtschaftung eines Rebgrundstückes sowie als Unterstand für Personen zum vorübergehenden Schutz gegen Witterungseinflüsse dienen. Einric htungen für Wohnzwecke sowie die dauernde Einlagerung von Spritz - und Imprägnierungs- mitteln, anderer chemischer Stoffe oder Heizöl und dergleichen sind nicht erlaubt.
3 Das Planungs - und Naturschutzamt hat die Baubewilligung mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen zu verknüpfen, insbe- sondere mit der Auflage, dass Rebhütten, w elche nicht mehr dem ursprünglichen Zweck dienen, ohne Entschädigungsanspruch zu entfernen sind.

§ 21 bis 9)

Das Planungs - und Naturschutzamt ist Aufsichtsbehörde gemäss
Art. 15 des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen vom 20. März
2015 (Zweitwohnungsgesetz). Baubewil li- gungsfreie Vorhaben Zuständigkeit für Rebhütten und andere Kleinbauten
11) Aufsichtsbe - hörde gemäss Zweitwohnungs - gesetz
- und Naturschutzamt ist zuständig für die Erteilung - und Naturschutzamt bzw. die nach Art. 66 Abs. 1 glichkeitsprüfung unterliegt. - und Naturschutzamt ist zuständig für die Verfü- eidgenössischen Rohrlei-
14)
. leitungsverordnung (RLV)
15) aus.
1) zur Mel- - und Verkehrs leitzen- bzw. die Betriebsbewilligung richten
12) Zuständigkeit gemäss Art. 57 BauG
11) Zuständigkeit gemäss Mehr- wertausgleichs- gesetz (MAG) Gesuch
11)
ser Personenbelegung oder Einstellhallen für Motorfahrzeuge, Tiefgaragen und Garagen für gewerbliche Zwecke beim Baudepar- tement einzureichen. Ein auf konkrete Bauvorhaben beschränktes Gesuch ist nicht zulässig. 10)
2 Das Gesuch hat insbesondere folgende Unterlagen zu enthalten: a) ein Organigramm, aus dem die Abläufe bei der Bearbei Baugesuche ersichtlich sind, namentlich die anstelle des Bau- departementes aus zuübenden Koordinationsaufgaben gemäss

Art. 66 BauG; b) eine Liste des mit der Bearbeitung von Baugesuchen beauf-

tragten Fachpersonals, unter Beilage der Pflichtenhefte und al fälliger Leistungs aufträge; c) bei der Übertragung von Vollzugsaufgaben im Sinne von Art.
82 BauG die Leistungsvereinbarung mit einer für mehrere G meinden tätigen Bauverwaltung oder den Vertrag mit der privat- rechtlich organisierten Fac hstelle.
3 Das Baudepartement prüft das Gesuch, holt allenfalls nötige Zu- satzinformationen ein und stellt dem Regierungsrat Antrag.

§ 24 Der Antrag des Baudepartementes an den Regierungsrat enthält

eine Stellungnahme zum Gesuch, die für eine ordnungsgemässe Du rchführung der Bewilligungsverfahren nötigen Bedingungen und Auflagen sowie eine mit der gesuchstellenden Gemeinde getroff ne Regelung über die Entschädigung der im Baubewilligungsver- fahren mitwirkenden kantonalen Fac hstellen.

§ 25 Beschlüsse des Regierungsrates über die Erweiterung der Baube-

willigungskompetenz von Gemeinden werden im Amtsblatt veröf- fentlicht und in die kantonale Gesetzessammlung aufgenommen.
§ 26
1 Der Gemeinderat erstattet dem Baudepart ement jährlich Bericht über die von ihm erteilten Bewilligungen für Bauvorhaben gemäss

Art. 57 Abs. 1 lit. c - f BauG.

2 Das Baudepartement ordnet die zur Beseitigung von allfälligen Mängeln nötigen Massnahmen an.
3 Zeigt sich der Gemeinderat nicht in der Lage, schwerwiegende Mängel innert der angesetzten Frist zu beheben, beantragt das Baudepartement dem Regierungsrat den Entzug der übertragenen Bewilligungskompetenz. Antrag 11) Veröffent - lichung des Be schlu sses
11) Aufsicht 11)
kann unter Einhaltung ei-
11) ücken uzonen vom 14. Mai 1974;
1) und in die kantonale G e- in Kraft getreten am u- Rückgabe der Bewilli- gungskom - petenz
11) I. Aufhebung bisherigen Rechts II. Inkrafttreten
9) Eingefügt durch RRB vom 15. Dezember 2015, in Kraft getreten am
1. Januar 2016 (Amtsblatt 2015, S. 1979).
10) Fassung gemäs s RRB vom 27. September 2016, in Kraft getreten am 1. Oktober 2016 (Amtsblatt 2016, S. 1519).
11) Fassung gemäss RRB vom 11. Dezember 2018, in Kraft getreten am 1. Januar 2019 (Amtsblatt 2018, S. 2123).
12) Eingefügt durch RRB vom 11. Dezember 2018, in K raft getreten am
1. Januar 2019 (Amtsblatt 2018, S. 2123).
13) Eingefügt durch RRB vom 6. Dezember 2022, in Kraft getreten am
1. Januar 2023 (Amtsblatt 2022, S. 2226).
14) SR 746.1.
15) SR 746.11.
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