Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Glarus und St.Gallen über die Steuerbefreiung juristischer Personen mit öffentlichen oder ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken
zwischen den Kantonen Glarus und St.Gallen über die zwischen den Kantonen Glarus und St.Gallen über die Steuerbefreiung juristischer Personen mit öffentlichen oder Steuerbefreiung juristischer Personen mit öffentlichen oder ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken vom 10. Februar 1976
1 Der Regierungsrat des Kantons Glarus und der Regierungsrat des Kantons St.Gallen vereinbaren:
1. 1.
1 Die in jedem der beiden Kantone domizilierten juristischen Personen, die keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke verfolgen, sondern sich öffentlichen, ausschliesslich gemeinnützigen oder Personalfürsorge-Zwecken widmen, werden im Rahmen der jeweiligen kantonalen Gesetzgebung von der Steuerpflicht befreit, gleichgültig, ob sie die genannten Zwecke im Domizilkanton oder im andern Kanton erfüllen.
2. 2.
1 Diese Vereinbarung wird mit beidseitiger Unterzeichnung rechtsgültig. Sie wird rückwirkend ab dem 1. Januar 1975 angewendet.
3. 3.
1 Jede Regierung kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündigen. Glarus, 5. Januar 1976 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Glarus, Der Landammann: Hans Meier Der Ratsschreiber: Dr. Jakob Brauchli St.Gallen, 10. Februar 1976 Im Namen des Regierungsrates des Kantons St.Gallen, Der Landammann: Florian Schlegel Der Staatsschreiber: Dr. Hans Stadler
1 In Vollzug ab 1. Januar 1975.
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