Vereinbarung über die Beteiligung des Kantons Thurgau an der Kantonsschule Wil (413.13)
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Vereinbarung über die Beteiligung des Kantons Thurgau an der Kantonsschule Wil

Vereinbarung über die Beteiligung des Kantons Thurgau an der Kantonsschule Wil vom 21. Dezember 1999 (Stand 1. Juni 2012) Die Regierung des Kantons St. Gallen und der Regierungsrat des Kantons Thurgau vereinbaren:
1. Schulbesuch

Art. 1 Grundsätze

1 Der Kanton St. Gallen garantiert Schülerinnen und Schülern mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Thurgau (nachfolgend: thurgauische Schülerinnen und Schü - ler) den Besuch der Kantonsschule Wil.
2 Thurgauische Schülerinnen und Schüler, die sich an die Kantonsschule Wil ange - meldet haben, unterstehen nach Wahl dem st. gallischen oder dem thurgauischen Aufnahmeverfahren. Zu einem zweiten Aufnahmeverfahren im anderen Kanton wer - den sie nicht zugelassen.
3 Die zuständigen Stellen beider Kantone bestimmen gemeinsam das Administrative.

Art. 2 Zuteilung

1 Die zuständigen Stellen beider Kantone bestimmen gemeinsam die Zuteilung von thurgauischen Schülerinnen und Schülern an die Kantonsschule Wil.
2 Für eine ausgeglichene Klassenbildung an den Kantonsschulen beider Kantone können sie von den Anmeldungen abweichen. Verfügungen ergehen nach thurgaui - schem Recht.
3 Eine Zuteilung bleibt bis zum Abschluss des Schulbesuchs grundsätzlich unverän - dert.

Art. 3 Gleichstellung

1 Thurgauische Schülerinnen und Schüler an der Kantonsschule Wil sind st. galli - schen Schülerinnen und Schülern gleichgestellt.
2 Anwendbar ist st. gallisches Recht.

Art. 4 Betriebsbeiträge

1 Der Kanton Thurgau bezahlt dem Kanton St. Gallen jährliche Beiträge an die Betriebskosten der Kantonsschule Wil.
2 Die Beiträge betragen je thurgauische Schülerin und thurgauischen Schüler 80 Pro - zent der Betriebskosten nach Abzug aller Erträge.
3 Massgebend sind:
a. für die Betriebskosten die Rechnung des Kalenderjahrs;
b. für die Schülerzahl der Durchschnitt aus den Zahlen am 1. Februar und 1. Au - gust.
2. Zusammenarbeit *

Art. 5 * Interkantonale Begleitkommission

1 Die Kantone St. Gallen und Thurgau setzen die interkantonale Begleitkommission für die Kantonsschule Wil (IBKW) ein.
2 Der IBKW gehören an:
a. vier vom Erziehungsrat des Kantons St. Gallen gewählte Mitglieder, davon wenigstens ein Mitglied des Erziehungsrates des Kantons St. Gallen mit Vor - sitz;
b. zwei vom Kanton Thurgau gewählte Mitglieder.
3 Die Mitglieder werden auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Amtsdau - er beginnt am 1. Juni.
4 Organisation, Zuständigkeiten und Aufgaben der IBKW richten sich nach dem An - hang zu dieser Vereinbarung.

Art. 5a * Prüfungsexpertinnen und -experten

1 Der Kanton Thurgau bezeichnet einen Fünftel der für die Kantonsschule Wil täti - gen Prüfungsexpertinnen und -experten.
3. Baubeitrag

Art. 6 Grundsatz und Bemessung

1 Der Kanton Thurgau bezahlt dem Kanton St. Gallen einen Beitrag an den Bau der Kantonsschule Wil.
2 Der Beitrag beträgt 20 Prozent der Baukosten nach Abzug der Kosten für den
4. Schlussbestimmungen

Art. 7 Streitigkeiten

1 Die Regierung des Kantons St. Gallen und der Regierungsrat des Kantons Thurgau legen Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung einvernehmlich bei.
2 Einigen sie sich nicht, kann das Bundesgericht angerufen werden.

Art. 8 Dauer und Kündigung

1 Diese Vereinbarung dauert wenigstens 20 Jahre nach dem Bezug des Neubaus der Kantonsschule Wil.
2 Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Jahren auf das Ende eines Schuljahrs gekündigt werden.
3 Ein begonnener Schulbesuch kann abgeschlossen werden.

Art. 9 Vollzugsbeginn

1 Diese Vereinbarung wird angewendet, wenn die st. gallischen Beschlüsse über die Führung und den Bau der Kantonsschule Wil sowie der thurgauische Beschluss über den Baubeitrag an die Kantonsschule Wil rechtsgültig sind.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 21.12.1999 21.10.2000 Erstfassung 42/2000 Titel 2. 24.04.2012 01.06.2012 geändert 20/2012

Art. 5 24.04.2012 01.06.2012 geändert 20/2012

Art. 5a 24.04.2012 01.06.2012 geändert 20/2012

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