Reglement über die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie über die Kursgelder a... (919.300)
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Reglement über die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie über die Kursgelder am Plantahof

Reglement über die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie über die Kursgelder am Plantahof * Vom 29. Juni 2010 (Stand 1. März 2018) Gestützt auf Art. 9 der Landwirtschaftsverordnung des Kantons Graubünden 1 ) von der Regierung erlassen am 29. Juni 2010

Art. 1 Unterkunft und Verpflegung

1. Bildungsbereich
1 Der Bildungsbereich umfasst vom Plantahof angebotene strukturierte Ausbildungs - gänge, die von Auszubildenden grundsätzlich in Wochenblöcken im Internat besucht werden. *
2 Massgebend sind die AHV-Ansätze für Naturalbezüge beziehungsweise freie Un - terkunft und Verpflegung 2 ) .
3 Die Wochenpauschale für Auszubildende im Internat berechnet sich aufgrund von sieben Übernachtungen, fünf Frühstücken, fünf Mittagessen und vier Abendessen.
4 Bei der Wochenpauschale für Auszubildende im Externat wird von fünf Mittages - sen ausgegangen. Im Externat erhöht sich der massgebende AHV-Ansatz um 50 Pro - zent, womit auch die Pausenverpflegung abgegolten ist.
5 Die Ansätze nach den Absätzen 3 und 4 können vom Plantahof in begründeten Fäl - len für die naturwissenschaftliche Berufsmittelschule um bis zu 30 Prozent reduziert werden. *

Art. 2 2. Seminarbereich

1 Der Seminarbereich umfasst Weiterbildungstagungen oder andere Bildungsveran - staltungen, welche entweder vom Plantahof angeboten werden oder für welche der *
2 Im Seminarbereich werden individuelle Marktpreise im Einzelfall festgelegt. Die vereinbarten Preise dürfen die Ansätze gemäss Artikel 1 nicht unterbieten.
1) BR 910.050
2) Die Ansätze sind im Internet publiziert unter: www.plantahof.ch/Dokumentation

Art. 3 Einzelne Mittagessen

1 Für einzelne Mittagessen gelten folgende Preise: a) Auszubildende im Bildungsbereich: AHV-Ansatz b) Andere Personen im Bildungsbereich: doppelter AHV-Ansatz c) Personen im Seminarbereich (inklusive Pausenverpflegung): 2.5-facher AHV- Ansatz

Art. 4 Kurse

1. Gebühren
1 Die Gebühr für einen Kurs beträgt pro Tag 60 Franken und pro Halbtag 40 Fran - ken.
2 Für Auszubildende in der Grundbildung wird kein Kursgeld erhoben. Ausgenom - men ist die Nachholbildung, für die ein Kursgeld von 40 Franken pro Tag erhoben wird.
3 In begründeten Fällen kann von diesen Ansätzen abgewichen und ein Pauschalpreis festgelegt werden.

Art. 5 2. Lehrmaterial und Exkursionen

1 Die Kosten für Lehrmittel und weitere Unterrichtsmaterialien sowie Exkursionen gehen zulasten der Auszubildenden.

Art. 6 Mehrwertsteuer

1 In allen Ansätzen und Gebühren ist die Mehrwertsteuer inbegriffen.

Art. 7 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

1 Dieses Reglement tritt am 1. August 2010 in Kraft.
2 Auf diesen Zeitpunkt wird das Reglement über die Kosten für Unterkunft und Ver - pflegung sowie über die Kursgelder am landwirtschaftlichen Bildungs- und Bera - tungszentrum Plantahof vom 18. Februar 2003 1 ) aufgehoben.
1) AGS 2003, KA 2003_1106
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
29.06.2010 01.08.2010 Erlass Erstfassung -
27.02.2018 01.03.2018 Erlasstitel geändert 2018-004
27.02.2018 01.03.2018 Art. 1 Abs. 1 geändert 2018-004
27.02.2018 01.03.2018 Art. 1 Abs. 5 geändert 2018-004
27.02.2018 01.03.2018 Art. 2 Abs. 1 geändert 2018-004
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 29.06.2010 01.08.2010 Erstfassung - Erlasstitel 27.02.2018 01.03.2018 geändert 2018-004

Art. 1 Abs. 1 27.02.2018 01.03.2018 geändert 2018-004

Art. 1 Abs. 5 27.02.2018 01.03.2018 geändert 2018-004

Art. 2 Abs. 1 27.02.2018 01.03.2018 geändert 2018-004

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