Geschäftsordnung für den Stiftungsrat und den Ausschuss des Stiftungsrates der Interkantonalen Försterschule Maienfeld
Gestützt auf Art. 7 der Vereinbarung vom 8. Juli 1971 sowie Ziff. 5 und 6 der Stiftungsurkunde vom 11. Oktober 1972
2 vom Stiftungsrat der Interkantonalen Försterschule Maienfeld beschlossen am 13. April 1973 I. Stiftungsrat
Art. Obliegenheiten
Die Obliegenheiten des Stiftungsrates sind, vorbehältlich seiner Delegationsbefugnis an den Ausschuss, in Artikel 7 der Vereinbarung
3 4 festgelegt.
Art. Sitzungen
1 Der Stiftungsrat tritt auf Einladung seines Präsidenten sooft zu Sitzungen zusammen, als es die Geschäfte erfordern. Ausserdem ist der Stiftungsrat einzuberufen, wenn mindestens 3 Mitglieder ein entsprechendes Begehren schriftlich an den Präsidenten richten.
2 Der Schuldirektor wohnt den Sitzungen mit beratender Stimme bei.
Art. Beschlussfähigkeit
Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Mehrheit der Stiftungsräte beziehungsweise der von den zuständigen Wahlbehörden bezeichneten Stellvertreter erforderlich.
Art. Beschlussfassung
Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfachem Stimmenmehr. Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag, für den der Präsident stimmt, als angenommen.
Art. Zirkulationsbeschlüsse
Dringende Geschäfte können auf dem Zirkulationsweg erledigt werden. Erhebt ein Stiftungsrat Einsprache, kommt kein Zirkulationsbeschluss zustande.
Art. Protokoll
1 Über die Verhandlungen und Beschlüsse wird ein Protokoll geführt. Dieses wird dem Stiftungsrat zugestellt und liegt an der folgenden Sitzung zur Genehmigung vor.
2 In das Protokoll sind auch die seit der letzten Sitzung auf dem Zirkulationswege gefassten Beschlüsse aufzunehmen.
Art. Entschädigungen
Die Reise- und Taggeldentschädigungen der Mitglieder des Stiftungsrates gehen zu Lasten der einzelnen öffentlich- rechtlichen Körperschaften, die sie in den Stiftungsrat abordnen. II. Ausschuss des Stiftungsrates
Art. Zusammensetzung
1 Der Ausschuss setzt sich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und drei weiteren Mitgliedern des Stiftungsrates zusammen.
2 Der Ausschuss konstituiert sich selbst.
Art. Obliegenheiten
Zu den Obliegenheiten des Ausschusses gehören insbesondere: finanzielle
1. a) Vorbereitung sämtlicher Geschäfte und Anträge zu Handen des Stiftungsrates; b) Festsetzung der durch die Kantone und die Kandidaten zu leistenden Beiträge, einschliesslich Schulgelder
2. a) Ernennung der nichtständigen Fachlehrer im Einvernehmen mit dem Schuldirektor; b) Regelung der Arbeitsverhältnisse und Sozialversicherungen des Personals sowie dessen Aufgabenbereich an der Schule; c) Entscheid über den Besuch von Weiterbildungskursen durch den Lehrkörper auf Antrag des Schuldirektors; d) Erteilung von Bewilligungen an das vollamtliche Personal für die Übernahme von Nebenbeschäftigungen gegen Entgelt; Schulbetrieb
3. a) Überwachung des Schul- und Kursbetriebes; b) Genehmigung der Lehrpläne auf Antrag der Prüfungskommission; c) Entgegennahme der Ergebnisse der Aufnahmeprüfung und Entscheid über die Zuteilung der Plätze nach Anhören der Kantonsforstämter; d) Entscheid in Disziplinar- und Ausschlussfällen nach Ablauf der Probezeit.
Art. Weisungsrecht
Der Ausschuss kann dem Schuldirektor und dem Lehrpersonal verbindliche Weisungen erteilen.
Art. Geschäftsgang
Die vorstehenden Artikel 2 bis 6 gelten sinngemäss auch für den Ausschuss.
Art. Entschädigungen
Die Reise- und Taggeldentschädigungen der Mitglieder des Ausschusses und von Kommissionen gehen zu Lasten der Betriebsrechnung der Schule und werden durch den Stiftungsrat festgesetzt. III. Rechtsmittel
Art. Beschwerde
1 Gegen Verfügungen und Entscheide des Schuldirektors und der Prüfungskommission steht den Betroffenen das Beschwerderecht an den Ausschuss zu.
2 Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel innert 14 Tagen seit der Eröffnung des angefochtenen Entscheides beim Schuldirektor zuhanden des Ausschusses einzureichen.
Art. Rekurs
1 Sofern in einem vom Stiftungsrat erlassenen Reglement nicht festgelegt wird, dass der Ausschuss endgültig entscheidet, steht gegen Verfügungen und Entscheide des Ausschusses den Betroffenen das Rekursrecht an den Stiftungsrat zu.
2 Der Rekurs ist schriftlich im Doppel innert 14 Tagen seit der Eröffnung des angefochtenen Entscheides beim Präsidenten des Stiftungsrates einzureichen.
Art. Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1973 in Kraft. Endnoten
920.750
920.760
920.750
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