Verordnung über die Wahl des Kantonsrates und die Wahl der Einwohnerräte nach dem proportionalen Wahlverfahren
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  -  -  es  über  die  Einteilung  des  Kantons  Schaff  -  -  Verteilung  der Sitze auf die  Wahlkreise  Wahlverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Der  Wahltag  für  die  ordentliche  Gesamterneuerung  des  Kantons-  rates wird vom Regierungsrat festgesetzt (Art. 18 und 21 Wahlge-  setz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Für die Berechnung der F risten gelten, soweit diese Verordnung
                            nichts  anderes  bestimmt,  die  Vorschriften  des  Gesetzes  über  den  Rechtsschutz  in  Verwaltungssachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  ,  ausgenommen  Art.  9  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 (Einreichung bei einer unzuständigen Behörde).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Muss  das  Los  gezogen  werden,  so  geschieht  dies  durch  den  R  gierungs  präsidenten bzw. dessen Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Durchführung der Wahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 8)
                            Die  Durchführung  der  Kantonsratswahlen  in  den  Gemeinden  ob-  liegt den ör  tlichen Wahlbüros.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 12)
§ 8 Der Einsatz technischer Hilfsmittel für die Ermittlung der Wahler-
                            gebnisse  bedarf  der  Bewilligung  durch  den  Regierungsrat  (Art.  29  Wahlge  setz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Der Regierungsrat erlässt vor jeder Wahl eine Instruktion über das
                            Wahl  verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Die Kosten des Wahlverfahrens werden durch die Staatskanzlei für  die  Aufwendungen  des  Kantons  und  durch  die  Gemeinderäte  der  Kreishauptorte für ihre Aufwendungen auf die Gemeinden im Ver-  hältnis  ihrer  Bevölkerungszahl  vertei  lt.  Massgebend  ist  die  vom  Volkswirtschaftsdepartement     herausgegebene     ständige     Be-  völkerungszahl  per  Ende  des  der  Kantonsratswahl  vorangehen-  den Jahres.  Zeitpunkt  der Wahl  Fristen  Losentscheid  Grundsatz  Technische  Hilfsmittel  Instruktion  K  osten der  Kantonsrats  -  wahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tes.  testens am 62. Tage (am neuntletzten Montag) vor  fen.   4)  und  den  Vorgeschlagenen  von  dem  sie  betreffenden  verzüglich Kenntnis.  und Vornamen,  a-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  mberechtigten handschriftlich unterzeichnet sein.  der  Einreichung  des  Wahlvorschl  a-  urückziehen.  Leitung des  Vorverfahrens  Einreichung  der   Wahl  -  vorschläge  Anzahl und  Bezeichnung  der Vor  -  geschlagenen  Bezeichnung  des Wahl  -  vorschlages  Unterzeichner  Vertreter des  Wahl  -  vorschlages
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zeichner  an  erster  und  zweiter  Stelle  stehen,  als  Vertreter  und  Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Vertreter  und,  wenn  er  verhindert  ist,  sein  Stellvertreter  sind  berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichner die erfor-  derlichen Erklärungen recht  sverbindlich abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Die Stimmberechtigten des Wahlkreises können die Wahlvor-
                            schläge  und  die  Namen  der  Unterzeichner  auf  der  Kanzlei  des  Wahlkreishauptortes einsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 4)
                            1   Steht  der  Name  eines  Vorgeschlagenen  auf  mehr  als  einem  Wahlvorschlag  eines  Wahlkreises,  so  wird  er  vom  Gemeinderat  des  Kreishauptortes  unverzüglich  auf  allen  diesen  Wahlvorschl  gen gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Staatskanzlei  streicht  unverzüglich  jene  Vorgeschlagenen  vom  Wahlvorschlag,  deren  Name  bereits  auf  einer  Liste  oder  ei-  nem Wahlvorschlag aus einem andern Wahlkreis steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Staatskanzlei teilt den betroffenen Gemeinderäten der Krei  hauptorte ihre Streichungen unverzüglich mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 6)
                            §   20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Gemeinderat  des  Kreishauptortes  prüft  die  Wahlvorschläge  und  setzt  nötigenfalls  dem  Vertreter  der  Unterzeichner  eine  Frist,  innert welcher er Mängel des Wahlvorschlages beheben, Bezeic  nungen,  die  zu  Verwec  hslungen  Anlass  geben,  ändern  und  für  amtlich  gestrichene  Vorgeschlagene  Ersatzvorschläge  einreichen  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  für  den  Ersatz  Vorgeschlagenen  müssen  schriftlich  bestät  gen,  dass  sie  den  Wahlvorschlag  annehmen.  Fehlt  diese  Bestät  gung  oder  steht  der  betreffende  Name  schon  auf  einem  andern  Wahlvorschlag  oder  ist  der  Vorgeschlagene  nicht  wahlfähig,  so  wird   der   Ersatzvorschlag   gestrichen.   Wenn   der   Vertreter   des  Wahlvorschlages  nichts  anderes  verlangt,  werden  die  Ersatzvor-  schläge am Ende des Wahlvorschlages angereiht.   4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wird  ein  Mangel  nicht  fristgerecht  behoben,  so  ist  der  Wahlvor-  schlag ungültig. Betrifft der Mangel nur einen Vorgeschlagenen, so  wird lediglich dessen Name ge  strichen.  Einsichtnahme  in Wahl  -  vorschläge  Mehrf  ach  Vorgeschlagene  Behebung  von Mängeln;  Ersatz  -  vorschläge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            chlag mehr geändert werden.   4)  i-  sblatt.  s-  Listenbezeichnung,  Ordnungsnummer  und  Vorname  s  o-  preis beziehen.   deren Name auf einer Liste  d-  Listen  Bekannt  -  machung der  Listen  Erstellung und  Zustellung der  Wahlzettel  Formulare  Wählbarkeit  Ausfüllen  des Wahlzettels
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wer  einen  Wahlzettel  mit  Vordruck  benutzt,  kann  vorgedruckte  Kandidatennamen  streichen;  er  kann  Kandidatennamen  aus  an-  dern  Listen  eintragen  (panaschieren).  Er  kann  ferner  die  vorge-  druckte  Ordnungsnummer  und  Listenbe  zeichnung  streichen  oder  durch eine andere er  setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Name  des  gleichen  Kandidaten  kann  zweimal  aufgeführt  werden (kumulieren).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Alle  Streichungen,  Änderungen  oder  Ergänzungen  sind  hand-  schriftlich vorz  unehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Bei der Stimmabgabe ist auf der Rückseite des Wahlzettels ein
                            Kontrollstempel an  zubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Ermittlung der Ergebnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch die Gemeindewahlbü-  ros.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  durch  die  Gemeindewahlbüros  vorzunehmenden  Streichun-  gen sind mit dem Buchstaben «W» (Wahlbüro) zu k  ennzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wahlzettel sind ungültig, wenn sie  a)  keinen Namen eines Kandidaten des Wahlkreises enthalten;  b)  nicht amtlich sind;  c)   keinen Kontrollstempel tragen (§ 28);  d)  anders als handschriftlich ausgefüllt oder   geändert sind;  e)  ehrverletzende  Äusserungen  oder  offensichtliche  Kennzeic  nungen enthalten;  f)   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Steht  der  Name  eines  Kandidaten  mehr  als  zweimal  auf  einem  Wahlzettel,  so  werden  die  überzähligen  Wiederholungen  gestr  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Enthält  ein  Wahlzettel  mehr  N  amen,  als  Sitze  zu  vergeben  sind,  so we  rden die letzten Namen gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Stimmen für Kandidaten, welche seit der Bereinigung der Listen
                            (§ 20 Abs. 2) verstorben sind, werden als Kandidatenstimmen ge-  zählt.  Kontroll  -  stempel  Auszählen  der Stimmen  Ungü  ltige  Wahlzettel und  Kandidaten-  stimmen  Stimmen  für Verstorbene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d-  mer oder enthält der Wahlzettel mehr  u-  ezählt, wenn der Wahlzettel eine Listenbezeichnung  mer  trägt.  Fehlt  eine  solche,  so  zählen  diese  mmen).  enbezeichnung  und  Or  d-  e  tes.  Die  Ge-  elber  nach  oder  ordnet  eine  Zusatzstimmen  leere Stimmen  Übermittlung  der Wahlunter  -  lagen zur Resul  -  taterfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Nachzählung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Nach Schluss der Wahl stellen die Gemeindewahlbüros fest:  a)  die Zahl der Stimmberechtigten und Stimmenden;  b)  die Zahl der gült  igen, ungültigen und leeren Wahlzettel;  c)   die  Zahl  der  Stimmen,  welche  die  einzelnen  Kandidaten  jeder  Liste erhalten haben (Kandidatenstimmen);  d)  die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste (§ 32) insgesamt;  e)  Summe der Kandidaten-  und der Zusatzstimmen der ei  Listen (Parteistimmen) insgesamt;  f)   die Zahl der leeren Stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gemeindewahlbüros  überbringen  der  Staatskanzlei  sofort  nach   der   elektronischen   Resultaterfassung   die   Wahlprotokolle  gemäss Abs. 1 mit den übrigen Hilfsformularen und den Wahl  teln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Wahlzettel  sind  so  zu  verpacken  und  zu  versiegeln,  wie  sie  bei der Resultaterfassung sortiert worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 8)
                            Die Sitzverteilung erfolgt durch die Staatskanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   37-40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Führen  alle  Listen  zus  ammen  nicht  mehr  Kandidaten  auf,  als  Mandate  zu  vergeben  sind,  so  werden  alle  Kandidaten  von  der  Kantonsregierung als gewählt erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Führen  alle  Listen  zusammen  weniger  Kandidaten  auf,  als  Man-  date  zu  vergeben  sind,  so  finden  für  die  restlichen  Sitze  Er  zungswahlen nach § 48 statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Sind  keine  Listen  vorhanden,  so  kann  für  jeden  Aktivbürger  ge-  stimmt  werden.  Gewählt  sind  die  Personen  mit  den  höchsten  Stimmenzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Enthält  ein  Wahlzettel  mehr  Namen,  als  Mandate  zu  vergeben  sind,   so werden die letzten Namen gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Zusammen  -  stellung der  Ergebnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Sitzverteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Stille Wahl  Wahl  ohne  Listen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bis   und Art. 82  ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  esultat  Kenntnis.  ustimmung als gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  ages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  wählt zu erklären.  Veröffentlichung  der Wahl  -  ergebnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Kenntnisnahme  durch den  Kantonsrat   8)  Aufbewahrung  der Wahlakten  Rücktritt  Nachrücken  Ergänzungs  wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Sind  mehrere  Sitze  zu  besetzen,  so  finden  die  Bestimmungen  über  das  proportionale  Wahlverfahren  (Verhältniswahlverfahren)  Anwendung, andernfalls diejenigen über das Mehrheitswahlverfah-  ren.   14)  B.   Wahl der Einwohnerräte  §  49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Für  Gemeinden,  die  die  Wahl  ihrer  Einwohnerräte  nach  dem  pr  portionalen   Wahlverfahren   vornehmen,   gelten   sinngemäss   die  Vorschriften   dieser   Verordnung   (Art.   40   des   Gemeindegeset-  zes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  ).  C.   Schlussbestimmungen  §  50  Soweit  diese  Verordnung  keine  eigene  Regelung  trifft,  finden  die  Bestimmungen des Wahlgesetzes   2)   Anwendung.  §  51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese   Verordnung   findet   erstmals   Anwendung   bei   den   Ge-  sam  terneue  rungswahlen  1980.  Sie  ist  im  Amtsblatt  zu  veröffentli-  chen   7)   und in die kantonale Gesetzes  sammlung aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ersetzt die gleichnamige Verordnung vom 1. Dezember 1954.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SHR 101.000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SHR 160.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SHR 172.200.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung  gemäss  RRB  vom  23.  Januar  1996,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Februar 1996 (Amtsblatt 1996, S. 145).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Eingefügt  durch  RRB  vom  23.  Januar  1996,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Februar 1996 (Amtsblatt 1996, S. 145).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Aufgehoben  durch  RRB  vom  23.  Januar  1996,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Feb  ruar 1996 (Amtsblatt 1996, S. 145).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Amtsblatt 1979, S. 901.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Fassung  gemäss  RRB  vom  22.  April  2008,  in  Kraft  getret
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Mai 2008 (Amtsblatt 2008, S. 535).  Wahl der  Einwohnerräte  Subsidäre  Anwendung  Inkrafttreten;  Aufhebung  bisherigen  Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            blatt 2010, S. 1805).  rch RRB vom 23. Februar 2016, in Kraft getreten am