Verordnung über die Wahl des Kantonsrates und die Wahl der Einwohnerräte nach dem pr... (161.111)
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Verordnung über die Wahl des Kantonsrates und die Wahl der Einwohnerräte nach dem proportionalen Wahlverfahren

8)
2) ,
8)
8) - - es über die Einteilung des Kantons Schaff - - Verteilung der Sitze auf die Wahlkreise Wahlverfahren
§ 3
8) Der Wahltag für die ordentliche Gesamterneuerung des Kantons- rates wird vom Regierungsrat festgesetzt (Art. 18 und 21 Wahlge- setz
2)
.

§ 4 Für die Berechnung der F risten gelten, soweit diese Verordnung

nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
3) , ausgenommen Art. 9 Abs.
3 (Einreichung bei einer unzuständigen Behörde).
§ 5
8) Muss das Los gezogen werden, so geschieht dies durch den R gierungs präsidenten bzw. dessen Stellvertretung.
2. Durchführung der Wahlen

§ 6 8)

Die Durchführung der Kantonsratswahlen in den Gemeinden ob- liegt den ör tlichen Wahlbüros.

§ 7 12)

§ 8 Der Einsatz technischer Hilfsmittel für die Ermittlung der Wahler-

gebnisse bedarf der Bewilligung durch den Regierungsrat (Art. 29 Wahlge setz
2) ).

§ 9 Der Regierungsrat erlässt vor jeder Wahl eine Instruktion über das

Wahl verfahren.
§ 10
14) Die Kosten des Wahlverfahrens werden durch die Staatskanzlei für die Aufwendungen des Kantons und durch die Gemeinderäte der Kreishauptorte für ihre Aufwendungen auf die Gemeinden im Ver- hältnis ihrer Bevölkerungszahl vertei lt. Massgebend ist die vom Volkswirtschaftsdepartement herausgegebene ständige Be- völkerungszahl per Ende des der Kantonsratswahl vorangehen- den Jahres. Zeitpunkt der Wahl Fristen Losentscheid Grundsatz Technische Hilfsmittel Instruktion K osten der Kantonsrats - wahlen
8)
tes. testens am 62. Tage (am neuntletzten Montag) vor fen. 4) und den Vorgeschlagenen von dem sie betreffenden verzüglich Kenntnis. und Vornamen, a-
5) mberechtigten handschriftlich unterzeichnet sein. der Einreichung des Wahlvorschl a- urückziehen. Leitung des Vorverfahrens Einreichung der Wahl - vorschläge Anzahl und Bezeichnung der Vor - geschlagenen Bezeichnung des Wahl - vorschlages Unterzeichner Vertreter des Wahl - vorschlages
zeichner an erster und zweiter Stelle stehen, als Vertreter und Stellvertreter.
2 Der Vertreter und, wenn er verhindert ist, sein Stellvertreter sind berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichner die erfor- derlichen Erklärungen recht sverbindlich abzugeben.

§ 17 Die Stimmberechtigten des Wahlkreises können die Wahlvor-

schläge und die Namen der Unterzeichner auf der Kanzlei des Wahlkreishauptortes einsehen.

§ 18 4)

1 Steht der Name eines Vorgeschlagenen auf mehr als einem Wahlvorschlag eines Wahlkreises, so wird er vom Gemeinderat des Kreishauptortes unverzüglich auf allen diesen Wahlvorschl gen gestrichen.
2 Die Staatskanzlei streicht unverzüglich jene Vorgeschlagenen vom Wahlvorschlag, deren Name bereits auf einer Liste oder ei- nem Wahlvorschlag aus einem andern Wahlkreis steht.
3 Die Staatskanzlei teilt den betroffenen Gemeinderäten der Krei hauptorte ihre Streichungen unverzüglich mit.

§ 19 6)

§ 20
1 Der Gemeinderat des Kreishauptortes prüft die Wahlvorschläge und setzt nötigenfalls dem Vertreter der Unterzeichner eine Frist, innert welcher er Mängel des Wahlvorschlages beheben, Bezeic nungen, die zu Verwec hslungen Anlass geben, ändern und für amtlich gestrichene Vorgeschlagene Ersatzvorschläge einreichen kann.
2 Die für den Ersatz Vorgeschlagenen müssen schriftlich bestät gen, dass sie den Wahlvorschlag annehmen. Fehlt diese Bestät gung oder steht der betreffende Name schon auf einem andern Wahlvorschlag oder ist der Vorgeschlagene nicht wahlfähig, so wird der Ersatzvorschlag gestrichen. Wenn der Vertreter des Wahlvorschlages nichts anderes verlangt, werden die Ersatzvor- schläge am Ende des Wahlvorschlages angereiht. 4)
3 Wird ein Mangel nicht fristgerecht behoben, so ist der Wahlvor- schlag ungültig. Betrifft der Mangel nur einen Vorgeschlagenen, so wird lediglich dessen Name ge strichen. Einsichtnahme in Wahl - vorschläge Mehrf ach Vorgeschlagene Behebung von Mängeln; Ersatz - vorschläge
chlag mehr geändert werden. 4) i- sblatt. s- Listenbezeichnung, Ordnungsnummer und Vorname s o- preis beziehen. deren Name auf einer Liste d- Listen Bekannt - machung der Listen Erstellung und Zustellung der Wahlzettel Formulare Wählbarkeit Ausfüllen des Wahlzettels
2 Wer einen Wahlzettel mit Vordruck benutzt, kann vorgedruckte Kandidatennamen streichen; er kann Kandidatennamen aus an- dern Listen eintragen (panaschieren). Er kann ferner die vorge- druckte Ordnungsnummer und Listenbe zeichnung streichen oder durch eine andere er setzen.
3 Der Name des gleichen Kandidaten kann zweimal aufgeführt werden (kumulieren).
4 Alle Streichungen, Änderungen oder Ergänzungen sind hand- schriftlich vorz unehmen.

§ 28 Bei der Stimmabgabe ist auf der Rückseite des Wahlzettels ein

Kontrollstempel an zubringen.
5. Ermittlung der Ergebnisse
§ 29
1 Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch die Gemeindewahlbü- ros.
2 Die durch die Gemeindewahlbüros vorzunehmenden Streichun- gen sind mit dem Buchstaben «W» (Wahlbüro) zu k ennzeichnen.
§ 30
1 Wahlzettel sind ungültig, wenn sie a) keinen Namen eines Kandidaten des Wahlkreises enthalten; b) nicht amtlich sind; c) keinen Kontrollstempel tragen (§ 28); d) anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert sind; e) ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeic nungen enthalten; f) ...
6)
2 Steht der Name eines Kandidaten mehr als zweimal auf einem Wahlzettel, so werden die überzähligen Wiederholungen gestr chen.
3 Enthält ein Wahlzettel mehr N amen, als Sitze zu vergeben sind, so we rden die letzten Namen gestrichen.

§ 31 Stimmen für Kandidaten, welche seit der Bereinigung der Listen

(§ 20 Abs. 2) verstorben sind, werden als Kandidatenstimmen ge- zählt. Kontroll - stempel Auszählen der Stimmen Ungü ltige Wahlzettel und Kandidaten- stimmen Stimmen für Verstorbene
d- mer oder enthält der Wahlzettel mehr u- ezählt, wenn der Wahlzettel eine Listenbezeichnung mer trägt. Fehlt eine solche, so zählen diese mmen). enbezeichnung und Or d- e tes. Die Ge- elber nach oder ordnet eine Zusatzstimmen leere Stimmen Übermittlung der Wahlunter - lagen zur Resul - taterfassung
13) Nachzählung
§ 35
13)
1 Nach Schluss der Wahl stellen die Gemeindewahlbüros fest: a) die Zahl der Stimmberechtigten und Stimmenden; b) die Zahl der gült igen, ungültigen und leeren Wahlzettel; c) die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidaten jeder Liste erhalten haben (Kandidatenstimmen); d) die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste (§ 32) insgesamt; e) Summe der Kandidaten- und der Zusatzstimmen der ei Listen (Parteistimmen) insgesamt; f) die Zahl der leeren Stimmen.
2 Die Gemeindewahlbüros überbringen der Staatskanzlei sofort nach der elektronischen Resultaterfassung die Wahlprotokolle gemäss Abs. 1 mit den übrigen Hilfsformularen und den Wahl teln.
3 Die Wahlzettel sind so zu verpacken und zu versiegeln, wie sie bei der Resultaterfassung sortiert worden sind.

§ 36 8)

Die Sitzverteilung erfolgt durch die Staatskanzlei.
§ 37-40
9)
§ 41
4)
1 Führen alle Listen zus ammen nicht mehr Kandidaten auf, als Mandate zu vergeben sind, so werden alle Kandidaten von der Kantonsregierung als gewählt erklärt.
2 Führen alle Listen zusammen weniger Kandidaten auf, als Man- date zu vergeben sind, so finden für die restlichen Sitze Er zungswahlen nach § 48 statt.
§ 42
1 Sind keine Listen vorhanden, so kann für jeden Aktivbürger ge- stimmt werden. Gewählt sind die Personen mit den höchsten Stimmenzahlen.
2 Enthält ein Wahlzettel mehr Namen, als Mandate zu vergeben sind, so werden die letzten Namen gestrichen.
4) Zusammen - stellung der Ergebnisse
13) Sitzverteilung
8) Stille Wahl Wahl ohne Listen
bis und Art. 82 ter
2)
. esultat Kenntnis. ustimmung als gewählt.
8) ages.
8) wählt zu erklären. Veröffentlichung der Wahl - ergebnisse
8) Kenntnisnahme durch den Kantonsrat 8) Aufbewahrung der Wahlakten Rücktritt Nachrücken Ergänzungs wahl
4 Sind mehrere Sitze zu besetzen, so finden die Bestimmungen über das proportionale Wahlverfahren (Verhältniswahlverfahren) Anwendung, andernfalls diejenigen über das Mehrheitswahlverfah- ren. 14) B. Wahl der Einwohnerräte § 49
8) Für Gemeinden, die die Wahl ihrer Einwohnerräte nach dem pr portionalen Wahlverfahren vornehmen, gelten sinngemäss die Vorschriften dieser Verordnung (Art. 40 des Gemeindegeset- zes
11) ). C. Schlussbestimmungen § 50 Soweit diese Verordnung keine eigene Regelung trifft, finden die Bestimmungen des Wahlgesetzes 2) Anwendung. § 51
1 Diese Verordnung findet erstmals Anwendung bei den Ge- sam terneue rungswahlen 1980. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentli- chen 7) und in die kantonale Gesetzes sammlung aufzunehmen.
2 Sie ersetzt die gleichnamige Verordnung vom 1. Dezember 1954. Fussnoten:
1) SHR 101.000.
2) SHR 160.100.
3) SHR 172.200.
4) Fassung gemäss RRB vom 23. Januar 1996, in Kraft getreten am
2. Februar 1996 (Amtsblatt 1996, S. 145).
5) Eingefügt durch RRB vom 23. Januar 1996, in Kraft getreten am
2. Februar 1996 (Amtsblatt 1996, S. 145).
6) Aufgehoben durch RRB vom 23. Januar 1996, in Kraft getreten am
2. Feb ruar 1996 (Amtsblatt 1996, S. 145).
7) Amtsblatt 1979, S. 901.
8) Fassung gemäss RRB vom 22. April 2008, in Kraft getret
1. Mai 2008 (Amtsblatt 2008, S. 535). Wahl der Einwohnerräte Subsidäre Anwendung Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts
blatt 2010, S. 1805). rch RRB vom 23. Februar 2016, in Kraft getreten am
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