Geschäftsordnung des Einwohnerrats der Einwohnergemeinde Riehen
Geschäftsordnung des Einwohnerrates Geschäftsordnung des Einwohnerrats der Einwohnergemeinde Riehen Vom 24. Oktober 2002 (Stand 1. Januar 2023) Der Einwohnerrat der Einwohnergemeinde Riehen erlässt auf Antrag seiner Kommission und gestützt auf die §§ 21 Abs. 3 lit. b, 22 Abs. 3 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Februar 2002
1 ) folgende Geschäftsord - nung: I. Allgemeines
§ 1 Sitzungen
1 Der Einwohnerrat tagt in der Regel einmal im Monat. Das Ratsbüro setzt im Einvernehmen mit dem Gemeinderat im Oktober die Sitzungsdaten für das folgende Jahr fest.
2 Ausserordentliche Sitzungen werden einberufen:
2 ) auf Beschluss des Rats, des Ratsbüros oder der Präsidentin oder des Präsidenten; auf Beschluss des Gemeinderats; wenn dies mindestens zehn Ratsmitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich verlangen.
§ 2 Einberufung
1 Die Präsidentin oder der Präsident legt nach Rücksprache mit der Gemeindepräsidentin oder dem Gemeindepräsidenten die Traktandenliste fest.
3 )
2 Sie oder er stellt den Mitgliedern des Einwohnerrats und des Gemeinderats die Einladung und die Traktandenliste spätestens am sechzehnten Tag vor der Sitzung zu. In dringenden Ausnahmefällen ist diese Frist nicht bindend.
4 )
3 Wird eine Fortsetzungssitzung geplant, so ist in der Einladung darauf hinzuweisen.
§ 3 Öffentlichkeit
1 Die Sitzungen des Einwohnerrats sind öffentlich.
2 Der Ratsdienst veröffentlicht Zeit, Ort und Traktandenliste der Sitzungen.
5 )
3 Publikum und Medienleute haben sich an die Anordnungen der Präsidentin oder des Präsidenten zu halten. Bild- und Tonaufnahmen sind während den Sitzungen nur mit Bewilligung der Präsidentin oder des Präsidenten und nach Bekanntgabe an den Rat gestattet.
§ 4 Teilnahmepflicht
1 - pflichtet. Eine Verhinderung ist dem Ratsdienst zu Handen der Präsidentin oder des Präsidenten mit - zuteilen.
6 )
1) RiE 111.100 . Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben.
3)
§ 2 Abs. 1 geändert durch ERB vom 28. 4. 2010 (wirksam seit 7. 6. 2010).
4)
§ 2 Abs. 2 geändert durch ERB vom 28. 4. 2010 (wirksam seit 7. 6. 2010).
5) Fassung vom 25. April 2018, in Kraft seit 14. Juni 2018 (KB 05.05.2018)
6) Fassung vom 25. April 2018, in Kraft seit 14. Juni 2018 (KB 05.05.2018)
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Geschäftsordnung des Einwohnerrates
§ 5 Ausstand
1 Die Mitglieder des Einwohnerrats legen ihre Interessenbindungen in einem Verzeichnis offen. Ein - zelheiten regelt das Ratsbüro.
7 )
2 Mitglieder des Einwohnerrats verlassen vor der Beschlussfassung den Saal, wenn sie am behandelten Geschäft ein unmittelbares persönliches Interesse haben oder wenn das Geschäft die unmittelbaren persönlichen Interessen von natürlichen oder juristischen Personen betrifft, die sie gesetzlich, statuta - risch oder vertraglich vertreten. Sie können in solchen Angelegenheiten auch keine parlamentarischen Vorstösse unternehmen.
2bis In den Kommissionen gilt die Ausstandspflicht für die Vorbereitung, Beratung und Beschlussfas - sung.
8 )
3 Differenzen bereinigt der Rat auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten ohne Diskussion.
§ 6 Parlamentarische Immunität
1 Eine parlamentarische Immunität der Mitglieder des Einwohnerrats besteht nicht.
§ 7 Beschlussfähigkeit
1 Abstimmungen und Wahlen sind nur gültig, wenn mindestens 21 Mitglieder des Einwohnerrats an - wesend sind.
§ 8 Teilnahme des Gemeinderats
1 Die Mitglieder des Gemeinderats nehmen an den Sitzungen des Einwohnerrats beratend teil. Sie kön - nen sich zu den Geschäften äussern und Anträge stellen wie die Mitglieder des Einwohnerrats.
§ 9 Entschädigung
1 Die Mitglieder des Einwohnerrats erhalten für jede Sitzung im Plenum oder in Kommissionen fol - gendes Sitzungsgeld:
9 )
10 ) Präsidentin oder Präsident: CHF 275;
11 ) übrige Mitglieder des Einwohnerrats: CHF 135.
1bis Die Ansätze gelten für eine Sitzungsdauer von bis zu drei Stunden. Jede weitere angebrochene Stunde wird mit CHF 50 entschädigt.
12 )
1ter Die Mitglieder des Einwohnerrats erhalten überdies pro Amtsjahr einen Grundbetrag von CHF 1'000 als Spesenpauschale. Für das Präsidium des Einwohnerrats beträgt der Grundbetrag CHF 2'000. Die Auszahlungen erfolgen halbjährlich. Die obligatorischen Sozialversicherungsleistun - gen werden von der Gemeinde übernommen.
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2 Ratsmitglieder, denen durch die Teilnahme an Sitzungen ein Erwerbsausfall oder sonstige ausseror - dentliche Auslagen entstehen, können einen angemessenen Ausgleich beanspruchen. Über derartige Anträge entscheidet das Ratsbüro.
3 Ein Kommissionsmitglied kann für seinen ausserordentlichen Aufwand in der Kommissionsarbeit mit Zustimmung des Kommissionspräsidiums begründeten Antrag an das Ratsbüro auf eine angemes - sene Entschädigung stellen. Die Einzelheiten regelt das Ratsbüro. )
§ 10 Rücktritt
1 Ein Rücktritt aus dem Einwohnerrat während einer Amtsperiode ist der Präsidentin oder dem Präsi - denten schriftlich zu erklären. Er kann nicht widerrufen werden.
7)
§ 5 Abs. 1 geändert durch ERB vom 28. 4. 2010 (wirksam seit 7. 6. 2010).
8) Eingefügt am 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
9) Fassung vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021) Eingefügt am 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
11) Eingefügt am 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
12) Eingefügt am 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
13) Eingefügt am 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
14)
§ 9 Abs. 3 beigefügt durch ER vom 27. 8. 2014 (wirksam seit 3. 10. 2014).
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Geschäftsordnung des Einwohnerrates
2 Die Präsidentin oder der Präsident verliest die Rücktrittserklärung vor dem Einwohnerrat. II. Organisation
§ 11 Konstituierende Sitzung
1 Zu Beginn einer neuen Amtsperiode versammelt sich der Einwohnerrat zur konstituierenden Sitzung. Diese wird bis und mit der Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten gemeinsam vom an Lebensjah - ren ältesten sowie an Lebensjahren jüngsten anwesenden Mitglied geleitet. Sie halten ihre Ansprache in alphabetischer Reihenfolge. Das Mitglied, das als zweites gesprochen hat, führt die Wahl der Präsi - dentin oder des Präsidenten durch. )
§ 12 Präsidium und Statthalteramt
1 In der konstituierenden Sitzung und in der letzten Sitzung des zweiten Amtsjahres wählt der Einwoh - nerrat für eine Amtsdauer von zwei Jahren seine Präsidentin oder seinen Präsidenten und seine Statt - halterin oder seinen Statthalter.
2 Bei Verhinderung vertritt die Statthalterin oder der Statthalter die Präsidentin oder den Präsidenten.
3 Die Präsidentin oder der Präsident und die Statthalterin oder der Statthalter können unmittelbar nach Ablauf der Amtsdauer nicht wieder in die gleiche Funktion gewählt werden.
§ 13 Aufgaben des Präsidiums
1 Die Präsidentin oder der Präsident des Einwohnerrats: beruft die Ratssitzungen ein und leitet sie; sorgt für die Einhaltung der Geschäftsordnung und für einen störungsfreien Ablauf der Sitzung; vertritt den Einwohnerrat nach aussen, empfängt alle an diesen gerichteten Eingaben und gibt dem Rat davon Kenntnis; vertritt den Einwohnerrat gegenüber dem Gemeinderat;
16 ) überwacht die Arbeiten der Kommissionen;
17 ) unterzeichnet zusammen mit der Ratsekretärin oder dem Ratsekretär für den Einwohner - rat.
2 Das Ratsbüro kann der Präsidentin oder dem Präsidenten weitere Aufgaben übertragen.
§ 14 Fraktionen
1 Drei oder mehr Mitglieder des Einwohnerrats können zusammen eine Fraktion bilden.
2 Eine Fraktion teilt dem Ratsdienst ihre Bezeichnung, ihre Mitglieder sowie ihr Präsidium mit.
18 )
§ 15 Ratsdienst
19 )
1 Der Ratsdienst oder dem Ratspräsidenten, ist organisatorisch der Gemeindeverwaltung zugeordnet und wird von der Generalsekretärin oder vom Generalsekretär geleitet.
20 )
2 Dem Ratsdienst obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
21 ) Organisation und Protokollierung der Sitzungen des Rats und seiner Kommissionen;
15) Fassung vom 28. April 2021, in Kraft seit 1. Oktober 2021 (KB 05.05.2021)
16) Fassung vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021) Eingefügt am 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
18) Fassung vom 25. April 2018, in Kraft seit 14. Juni 2018 (KB 05.05.2018)
19) Fassung vom 25. April 2018, in Kraft seit 14. Juni 2018 (KB 05.05.2018)
20) Fassung vom 25. April 2018, in Kraft seit 14. Juni 2018 (KB 05.05.2018)
21) Fassung vom 25. April 2018, in Kraft seit 14. Juni 2018 (KB 05.05.2018)
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Geschäftsordnung des Einwohnerrates
22 ) Beratung der Präsidentin oder des Präsidenten, der Kommissionen und der Ratsmitglieder in rechtlichen und organisatorischen Fragen; Beschaffung und Archivierung von Unterlagen;
23 ) Erledigung der administrativen Aufgaben.
3 Der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär obliegt in der Regel die Protokollführung an den Sitzungen des Einwohnerrats und des Ratsbüros.
24 )
§ 16
25 ) Protokoll
1 Die Verhandlungen des Einwohnerrats werden auf Tonträger aufgezeichnet. Zudem wird ein schrift - liches Beschlussprotokoll erstellt.
2 Das Beschlussprotokoll enthält: die Traktandenliste; die Namen der Anwesenden; Gegenstand und Ergebnisse von Abstimmungen über Sachanträge; Ergebnisse von Wahlen.
3 Das Beschlussprotokoll wird auf der Website der Gemeinde veröffentlicht.
4 Das Tonprotokoll kann in der Gemeindeverwaltung abgehört werden. III. Geschäftsablauf (III.)A. Allgemeines
§ 17 Vorlagen und Berichte
1 Vorlagen und Berichte gehen vom Gemeinderat oder von den einwohnerrätlichen Kommissionen aus. Sie werden den Mitgliedern des Einwohnerrats und des Gemeinderats mit der Traktandenliste zu - gestellt.
2 Erfolgt ein Bericht des Gemeinderats oder einer Kommission aus Gründen der Dringlichkeit in mündlicher Form, ist ein allfälliger Antrag spätestens vor Beginn der Sitzung schriftlich vorzulegen.
§ 18 Beratung
1 Das Ratsbüro entscheidet, ob Vorlagen und Berichte des Gemeinderats zuerst im Plenum behandelt oder durch eine oder gegebenenfalls mehrere Kommissionen vorberaten werden. In der Regel werden diese Geschäfte durch die zuständige Sachkommission oder, falls das Geschäft in deren Zuständig - keitsbereich fällt, durch die Geschäftsprüfungskommission oder die Finanzkommission vorberaten.
26 )
2 Für die Behandlung von Volksinitiativen gelten die §§ 37 bis 41 der Ordnung der politischen Rechte.
3 Die Präsidentin oder der Präsident überweist eine Volksanregung oder eine an den Einwohnerrat ge - richtete Petition direkt an die Kommission für Volksanregungen und Petitionen.
4 Motion (§ 36).
27 )
28 )
1 Ein Mitglied des Antrag stellenden Gremiums (Gemeinderat oder Kommissionen) vertritt die Vorla -
22) Fassung vom 25. April 2018, in Kraft seit 14. Juni 2018 (KB 05.05.2018)
23) Fassung vom 25. April 2018, in Kraft seit 14. Juni 2018 (KB 05.05.2018) Eingefügt am 25. April 2018, in Kraft seit 14. Juni 2018 (KB 05.05.2018)
25)
§ 16 in der Fassung des ERB vom 28. 4. 2010 (wirksam seit 7. 6. 2010).
26) Fassung vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
27) Fassung vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
28)
§ 19 geändert durch ERB vom 28. 4. 2010 (wirksam seit 7. 6. 2010).
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Geschäftsordnung des Einwohnerrates
§ 20 Redeordnung
1 Das Wort wird zuerst den zur Berichterstattung bestimmten Mitgliedern des Gemeinderats erteilt.
2 Ist das Geschäft durch eine Kommission vorberaten worden, erhalten nach den Mitgliedern des Gemeinderats die zur Berichterstattung bestimmten Mitglieder der Kommission das Wort. Es folgen die Fraktions- und anschliessend die Einzelvoten. Nach der Debatte erhalten Kommission und Gemeinderat Gelegenheit für ein Schlussvotum.
29 )
3 Den Mitgliedern des Einwohnerrats und des Gemeinderats wird das Wort zur gleichen Sache höchs - tens zweimal erteilt. Davon ausgenommen sind Ordnungsanträge und Fragen.
4 Die Abs. 1 bis 3 gelten je für die Eintretensdebatte wenn ein Antrag auf Rückweisung oder auf Kommissionsberatung gestellt worden ist und bei einem Sachantrag in der Detailberatung.
5 Der Einwohnerrat kann die Redezeit für einzelne Geschäfte beschränken.
6 Unmittelbar nach einem Votum kann eine kurze und präzise Frage gestellt werden. Eine Begründung ist nicht zulässig.
§ 21 Anträge
1 Sachanträge betreffen Annahme, Änderung oder Ablehnung einer Vorlage oder einzelner Teile da - von. Änderungsanträge sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich und unterzeichnet einzu - reichen; einfach erfassbare Anträge können auch mündlich gestellt werden.
30 )
2 Ordnungsanträge betreffen das Beratungsverfahren. Sie können jederzeit gestellt werden und sind in der Regel sofort zu behandeln.
3 Insbesondere können Ordnungsanträge gestellt werden betreffend Verschiebung der Beratung Unterbrechung der Sitzung Abbruch der Sitzung Beschränkung der Redezeit Rückweisung einer Vorlage Überweisung an eine Kommission Wiedererwägung Diskussion einer Interpellation.
4 Wiedererwägungsanträge bedürfen zu ihrer Annahme einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesen - den Mitglieder.
§ 22 Disziplin
1 Wer nicht zur Sache spricht, sich in beleidigender Weise äussert, durch unsachliche Bemerkungen die Verhandlungen stört oder sonstwie die Geschäftsordnung verletzt, wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten zur Ordnung gerufen.
2 In schweren Fällen oder bei mehrfachem Verstoss während der gleichen Sitzung entscheidet der Rat über den Ausschluss des Mitglieds von der Sitzung. Ein Ausschluss hat den Verlust des Sitzungsgel -
§ 23 Persönliche Erklärung
1 Die Mitglieder des Einwohnerrats oder des Gemeinderats haben das Recht, zur Abwehr eines An - griffs gegen sie selbst oder gegen ihre Fraktion unmittelbar nach Abschluss der Debatte, in deren Ver -
29)
§ 20 Abs. 2 in der Fassung des ERB vom 28. 4. 2010 (wirksam seit 7. 6. 2010).
30)
§ 21 Abs. 1 in der Fassung des ERB vom 28. 4. 2010 (wirksam seit 7. 6. 2010).
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Geschäftsordnung des Einwohnerrates B. Ablauf der Sitzung
§ 24 Präsenzkontrolle, Stimmenzählende, Traktandenliste
1 Die Präsidentin oder der Präsident stellt zu Beginn der Sitzung die Präsenz der Ratsmitglieder fest und gibt Entschuldigungen bekannt.
31 )
2 Die Präsidentin oder der Präsident bezeichnet zwei Mitglieder als Stimmenzählende. Die - se stehen unter der Aufsicht der Statthalterin oder des Statthalters. Für Wahlen kann die Präsidentin oder der Präsident weitere Stimmenzählende bezeichnen.
32 )
3 Der Einwohnerrat bereinigt sodann die Traktandenliste.
§ 25 Eintretensdebatte
1 Bei der Behandlung einer Vorlage wird zuerst darüber beraten, ob auf sie einzutreten sei. Nichteintre - ten bedeutet Ablehnung.
2 Nichteintreten ist ausgeschlossen bei der Behandlung von Volksinitiativen, Volksanregungen und Pe - titionen sowie der Budgetkredite und des Jahresberichts.
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3 Jede Fraktion kann sich in der Eintretensdebatte mindestens einmal äussern.
§ 26 Detailberatung
1 Nach dem Eintretensbeschluss wird zunächst über einen allfälligen Rückweisungsantrag und danach über einen allfälligen Antrag auf Überweisung an eine Kommission beraten und abgestimmt.
2 Darauf folgt die abschnitts- oder paragrafenweise Beratung.
3 Wird während der Beratung eines Sachgeschäfts ein Ordnungsantrag oder ein Rückweisungsantrag gestellt, so ist in der Regel die Beratung auf diesen Antrag zu beschränken und darüber abzustimmen, bevor die inhaltliche Beratung weitergeführt wird.
§ 27
34 ) Zweite Lesung
1 Bei der Beratung einer Ordnung wird frühestens in der folgenden Sitzung eine zweite Lesung durch - geführt, sofern nicht zwei Drittel der im Saal anwesenden Mitglieder einem Antrag auf Verzicht auf zweite Lesung zustimmen. )
§ 28 Schlussabstimmung, Referendum
1 Nach der abschnitts- oder paragrafenweisen Beratung und nach Erledigung allfälliger Anträge erfolgt die Schlussabstimmung über die ganze Vorlage. Wird eine zweite Lesung durchgeführt, erfolgt die Schlussabstimmung erst nach der zweiten Lesung.
2 Mit Ausnahme der Wahlen kann der Einwohnerrat Geschäfte, die in seine Zuständigkeit fallen, der Gesamtheit der Stimmberechtigten zum Entscheid vorlegen (§ 47 der Ordnung der politischen Rech - te).
§ 29 Schluss der Sitzung
1 Präsidentin oder der Präsident die Sitzung für geschlossen. Fassung vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
32) Fassung vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
33) Fassung vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
34)
§ 27 in der Fassung des ERB vom 28. 4. 2010 (wirksam seit 7. 6. 2010).
35) Fassung vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
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Geschäftsordnung des Einwohnerrates IV. Abstimmungen
§ 30 Reihenfolge
1 Vor einer Abstimmung gibt die Präsidentin oder der Präsident eine Übersicht über die gestellten Sachanträge.
2 Liegen mehrere Änderungsanträge vor, so schlägt die Präsidentin oder der Präsident die Abstim - mungsreihenfolge vor. Bei Einwendungen gegen diesen Vorschlag entscheidet der Einwohnerrat.
3 Der nach der Bereinigung gemäss Abs. 2 obsiegende Änderungsantrag wird dem Hauptantrag einer Kommission oder des Gemeinderats gegenübergestellt.
§ 31 Stimmabgabe
1 Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel mit dem elektronischen Abstimmungssystem.
36 )
2 Das Stimmverhalten der Ratsmitglieder wird laufend angezeigt.
37 )
3 Bei offener Abstimmung stimmt die Präsidentin oder der Präsident nicht mit, fällt aber den Stichent - scheid. Der Stichentscheid kann begründet werden.
4 Sieben Mitglieder können schriftlich geheime Abstimmung verlangen. Für die Durchführung gilt das Verfahren bei Wahlen. Bei geheimer Abstimmung stimmt die Präsidentin oder der Präsident mit. Im Falle einer Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 32
38 ) Mehr
1 Sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, entscheidet das einfache Mehr der im Saal anwesenden stimmenden Mitglieder. V. Wahlen
§ 33 Verfahren
1 Wahlen erfolgen geheim. Die Präsidentin oder der Präsident kann an den Wahlen teilnehmen.
2 Vor der Wahl dürfen nur die Namen der Kandidierenden oder der Rückzug einer Kandidatur bekannt gegeben werden. Eine Diskussion findet nicht statt.
3 Die Stimmenzählenden stellen die Zahl der ausgeteilten und wieder eingegangenen Wahlzettel fest. Übersteigt die Zahl der eingegangenen Stimmzettel die Zahl der ausgeteilten, so ist der Wahlgang un - gültig.
4 Sind Mitglieder einer Kommission zu wählen, so enthält der Wahlzettel ebenso viele Linien wie Sit - ze zu vergeben sind.
5 Kandidieren nicht mehr Personen als Sitze zu besetzen sind, erklärt sie die Präsidentin oder der Präsi - dent als in stiller Wahl gewählt. Davon ausgenommen sind die Wahlen der Präsidentin oder des Präsi - denten und der Statthalterin oder des Statthalters.
§ 34 Gültigkeit
1 Ein Wahlzettel ist gültig, wenn er den Namen von mindestens einer wählbaren Person und keine be - leidigenden Bemerkungen enthält oder wenn er leer ist.
2 Ist ein Name mehrmals auf dem gleichen Wahlzettel aufgeführt, so wird er nur einmal gezählt.
3 Enthält ein Zettel mehr Namen als Personen zu wählen sind, so werden die am Schluss stehenden Na - men als überzählig gestrichen.
36) Fassung vom 25. April 2018, in Kraft seit 14. Juni 2018 (KB 05.05.2018)
37) Fassung vom 25. April 2018, in Kraft seit 14. Juni 2018 (KB 05.05.2018)
38)
§ 32 geändert durch ERB vom 28. 4. 2010 (wirksam seit 7. 6. 2010).
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Geschäftsordnung des Einwohnerrates
§ 35 Mehr
1 Wahlen erfolgen im ersten Wahlgang nach dem Grundsatz des absoluten Mehrs. Ungültige Wahlzet - tel fallen dabei ausser Betracht.
2 Erreichen mehr Kandidierende das absolute Mehr als Sitze zu vergeben sind, so fallen die Kandidie - renden mit der geringsten Stimmenzahl aus der Wahl.
3 Im zweiten Wahlgang gilt das relative Mehr.
4 Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet jeweils das Los, wenn dies zur Ermittlung der Gewählten er - forderlich ist. Das Los wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten unverzüglich und gut sichtbar gezogen. VI. Parlamentarische Vorstösse
§ 36 Motion
1 Mit einer Motion wird der Gemeinderat verpflichtet, dem Einwohnerrat eine Vorlage zu einem Ge - schäft zu unterbreiten, das in die Zuständigkeit des Einwohnerrats fällt.
2 Eine Motion muss schriftlich und durch mindestens ein Mitglied des Einwohnerrats oder durch eine Kommission unterzeichnet spätestens am zwanzigsten Tag vor der nächsten Sitzung bis 12 Uhr beim Ratsdienst eingetroffen sein. Sie wird zusammen mit der Stellungnahme des Gemeinderats für die übernächste Einwohnerratssitzung traktandiert.
39 )
3 Der Einwohnerrat entscheidet über die Überweisung. Er kann eine Motion auch als Anzug überwei - sen. Wenn weder aus dem Rat noch seitens des Gemeinderats dagegen opponiert wird, gilt sie als überwiesen. Eine überwiesene Motion kann nicht mehr zurückgezogen werden.
40 )
4 Der Gemeinderat unterbreitet eine entsprechende Vorlage innert 12 Monaten. Diese Frist kann auf - grund eines Zwischenberichts einmalig um ein Jahr verlängert werden.
41 )
5 Tritt der Einwohnerrat auf die Vorlage ein, gilt die Motion als erfüllt und sie wird abgeschrieben.
6 Der Gemeinderat berichtet jedes Jahr mit dem Jahresbericht über nicht erledigte Motionen. )
§ 37 Anzug
1 Mit einem Anzug wird der Gemeinderat verpflichtet zu prüfen, ob dem Einwohnerrat eine Vorlage zu einem in dessen Zuständigkeit fallenden Geschäft zu unterbreiten oder ob eine Massnahme im Zustän - digkeitsbereich des Gemeinderats zu treffen sei.
2 Ein Anzug kann sich auch an eine Kommission richten. Die Verpflichtung des Gemeinderats nach Abs. 1 gilt in diesem Fall sinngemäss für die angesprochene Kommission.
3 Ein Anzug muss schriftlich und durch mindestens ein Mitglied des Einwohnerrats oder durch eine Kommission unterzeichnet spätestens am zwanzigsten Tag vor der nächsten Sitzung bis 12 Uhr beim Ratsdienst eingetroffen sein. Er wird mit den Sitzungsunterlagen verschickt. )
4 Der Einwohnerrat entscheidet in der nächsten Sitzung über die Überweisung. Ein Anzug gilt als über - wiesen, wenn dagegen weder aus dem Rat noch seitens des Gemeinderats opponiert wird. Ein über -
5 und berichtet dem Einwohnerrat innert Jahresfrist über das Ergebnis der Prüfung. Diese Frist kann auf - grund eines Zwischenberichts um ein Jahr verlängert werden.
6 Ein Anzug wird durch Abschreibungsbeschluss erledigt. Lehnt der Rat einen entsprechenden Antrag ab, so ist innert Jahresfrist ein neuer Bericht mit Antrag vorzulegen.
7 Der Gemeinderat und die Kommissionen berichten jedes Jahr mit dem Jahresbericht über nicht erle - digte Anzüge. )
39) Fassung vom 25. April 2018, in Kraft seit 14. Juni 2018 (KB 05.05.2018) Fassung vom 28. Januar 2015, wirksam seit 9. März 2015 (KB 07.02.2015)
41) Fassung vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
42) Fassung vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
43) Fassung vom 25. April 2018, in Kraft seit 14. Juni 2018 (KB 05.05.2018)
44) Fassung vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
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Geschäftsordnung des Einwohnerrates
§ 38 Planungsauftrag
45 )
1 Mit einem Planungsauftrag nimmt der Einwohnerrat Einfluss auf die mittelfristige Planung im Auf - gaben- und Finanzplan.
46 )
2 Ein Planungsauftrag muss schriftlich und durch mindestens ein Mitglied des Einwohnerrats oder durch eine Kommission unterzeichnet spätestens am zwanzigsten Tag vor der nächsten Sitzung bis
12 Uhr beim Ratsdienst eingetroffen sein. Er wird zusammen mit der Stellungnahme des Gemeinde - rats für die übernächste Einwohnerratssitzung traktandiert. Planungsaufträge, welche bis zum 31. Ja - nuar um 12 Uhr beim Ratsdienst eingetroffen sind, werden für die Märzsitzung des Einwohnerrats traktandiert. )
48 )
...
49 )
...
3 Der Einwohnerrat entscheidet über die Überweisung. Er kann den Planungsauftrag abändern.
50 )
4 Damit der Planungsauftrag im nächsten Aufgaben- und Finanzplan berücksichtigt werden kann, muss er spätestens Ende März überwiesen werden. Der Einwohnerrat führt im März zwingend eine Sitzung durch.
51 )
5 Der Planungsauftrag verpflichtet den Gemeinderat, die Planung im Aufgaben- und Finanzplan anzu - passen und darin Bericht zu erstatten, wie der Planungsauftrag umgesetzt wurde.
52 )
6 Der Einwohnerrat entscheidet, ob er den Planungsauftrag abschreiben oder stehen lassen will.
53 )
§ 39
54 ) Interpellation
1 Mit einer Interpellation wird der Gemeinderat verpflichtet, in der folgenden Sitzung mündlich Aus - kunft über eine die Gemeinde betreffende Angelegenheit zu geben. Die Interpellation soll aus wenigen kurzen und prägnanten Fragen bestehen.
2 Interpellationen müssen schriftlich und durch mindestens ein Mitglied des Einwohnerrats unterzeich - net spätestens am sechsten Tag vor der Sitzung bis 12 Uhr beim Ratsdienst eingetroffen sein. Sie wer - den den Ratsmitgliedern sofort zugestellt. )
3 Bei der Behandlung einer Interpellation kann das interpellierende Ratsmitglied seinen Vorstoss be - gründen. Nach der Beantwortung durch den Gemeinderat kann Antrag auf Diskussion gestellt werden. Zum Abschluss erklärt das interpellierende Ratsmitglied kurz, ob es von der Antwort befriedigt ist oder nicht. Dem Gemeinderat steht das Recht auf eine knappe Erwiderung zu. Damit gilt eine Interpel - lation als erledigt.
§ 40 Kleine Anfrage
1 Mit einer Kleinen Anfrage kann jedes Mitglied des Einwohnerrats vom Gemeinderat Auskunft über Gemeindeangelegenheiten verlangen oder dem Gemeinderat eine Anregung unterbreiten.
2 Die Kleine Anfrage muss spätestens am sechsten Tag vor der nächsten Sitzung bis 12 Uhr beim Rats - dienst eingetroffen sein. Sie wird mit den Sitzungsunterlagen verschickt. Die Präsidentin oder der Prä - Gemeinderat weiter.
56 )
3 Der Gemeinderat beantwortet die Kleine Anfrage schriftlich innerhalb eines halben Jahres. Mit der Beantwortung ist die Kleine Anfrage erledigt.
45) Fassung vom 28. Januar 2015, wirksam seit 9. März 2015 (KB 07.02.2015) Fassung vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
47) Fassung vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
48) Aufgehoben am 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
49) Aufgehoben am 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
50) Fassung vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
51) Fassung vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021) Fassung vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
53) Fassung vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
54)
§ 39 in der Fassung des ERB vom 28. 4. 2010 (wirksam seit 7. 6. 2010).
55) Fassung vom 25. April 2018, in Kraft seit 14. Juni 2018 (KB 05.05.2018)
56) Fassung vom 25. April 2018, in Kraft seit 14. Juni 2018 (KB 05.05.2018)
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Geschäftsordnung des Einwohnerrates
§ 41 Resolution
1 Mit einem formulierten Resolutionsentwurf kann jedes Mitglied des Einwohnerrats oder eine Kom - mission eine Stellungnahme des Einwohnerrats zu Handen der Öffentlichkeit beantragen. Der Entwurf muss spätestens am sechste Tag vor der Sitzung bis 12 Uhr beim Ratsdienst eingetroffen sein und wird den Ratsmitgliedern unverzüglich zugestellt.
57 )
2 Der Einwohnerrat kann den Wortlaut der Resolution abändern. Die Resolution ist angenommen, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
3 Eine angenommene Resolution wird veröffentlicht. Richtet sie sich an bestimmte Personen, so wird sie diesen auch direkt mitgeteilt. VII. Kommissionen (VII.)A. In der Gemeindeordnung namentlich genannte Kommissionen
§ 42 Ratsbüro
1 Das Ratsbüro ist das Lenkungsorgan des Einwohnerrats. Es besteht aus der Präsidentin oder dem Prä - sidenten und der Statthalterin oder dem Statthalter des Rats und mindestens drei weiteren Mitglie - dern. )
2 Das Ratsbüro erlässt Richtlinien über Protokollführung, Archivierung von Ratsakten, Entschädigun - gen gemäss § 9 und, soweit erforderlich, weitere den Ratsbetrieb betreffende Angelegenheiten. Die Richtlinien werden dem Rat schriftlich zur Kenntnis gebracht.
3 Das Ratsbüro bestimmt, soweit erforderlich, die federführende Sachkommission (§ 46 Abs. 4) und entscheidet ferner über die Verwendung von Mitteln im Zusammenhang mit dem Ratsbetrieb sowie über strittige innere Angelegenheiten des Rats.
§ 43 Geschäftsprüfungskommission
1 Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus mindestens sieben Mitgliedern.
59 )
2 Die Geschäftsprüfungskommission unterstützt den Einwohnerrat in der Oberaufsicht über die ge - samte Gemeindeverwaltung.
3 Sie prüft die Tätigkeit von Gemeinderat und Verwaltung im Allgemeinen und hat insbesondere fol - gende Aufgaben:
60 )
61 ) sie überwacht die richtige Anwendung der gesetzlichen Vorschriften sowie den ordnungs - gemässen Vollzug der Beschlüsse des Einwohnerrats und führt zu diesem Zweck Erhe - bungen durch;
62 ) sie prüft den Jahresbericht aus Sicht der Geschäftstätigkeit und auf die Übereinstimmung mit den Strategien und Zielsetzungen.
63 )
...
4 Der Geschäftsprüfungskommission steht das Recht auf Akteneinsicht zu, soweit diese zur Erfüllung )
5
65 )
6 Die Geschäftsprüfungskommission erstattet mindestens einmal pro Jahr Bericht über ihre Feststellun - gen und stellt Antrag.
66 )
57) Fassung vom 25. April 2018, in Kraft seit 14. Juni 2018 (KB 05.05.2018)
58)
§ 42 Abs. 1 geändert durch ERB vom 28. 4. 2010 (wirksam seit 7. 6. 2010).
59) Fassung vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
60) Fassung vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
61) Fassung vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021) Fassung vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
63) Aufgehoben am 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
64)
§ 43 Abs. 4 in der Fassung des ERB vom 28. 4. 2010 (wirksam seit 7. 6. 2010).
65)
§ 43 Abs. 5 in der Fassung des ERB vom 28. 4. 2010 (wirksam seit 7. 6. 2010).
66)
§ 43 Abs. 6 beigefügt durch ERB vom 28. 4. 2010 (wirksam seit 7. 6. 2010).
10
Geschäftsordnung des Einwohnerrates
§ 43a
67 ) Finanzkommission
68 )
1 Die Finanzkommission besteht in der Regel aus sieben bis elf Mitgliedern. Bei der Zusammenset - zung der Kommission berücksichtigt der Einwohnerrat die Stärke der Fraktionen.
69 )
2 Der Finanzkommission obliegt die Aufsicht über den Finanzhaushalt der Gemeinde. Sie hat insbe - sondere folgende Aufgaben:
70 )
71 ) Prüfung, Berichterstattung und Antragsstellung an den Einwohnerrat:
1. zum Aufgaben- und Finanzplan, Budget und Jahresbericht aus finanzieller Sicht,
2. zu den finanziell orientierten Entwicklungszielen,
3. zu weiteren Geschäften und Berichten, soweit aus übergeordneter finanzpolitischer
Sicht ein Bedarf besteht;
72 ) Diskussion der Finanzstrategie und der Planungsrichtlinien und Unterbreitung von Emp - fehlungen an den Gemeinderat.
§ 43b
73 ) Präsidien der Geschäftsprüfungskommission und der Finanzkommission
1 Der Einwohnerrat bestimmt die Präsidien der Geschäftsprüfungskommission und der Finanzkommis - sion.
2 Die Präsidien der Geschäftsprüfungskommission und der Finanzkommission dürfen nicht der glei - chen Fraktion angehören.
§ 43c
74 ) Aufgaben- und Finanzplan sowie Jahresbericht
1 Der Aufgaben- und Finanzplan muss spätestens am 1. Oktober im Besitz der Präsidien der Finanz - kommission und der Geschäftsprüfungskommission sein; der Jahresbericht spätestens am 30. April.
§ 44 Wahlprüfungskommission
1 Die Wahlprüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Sie prüft die Gültigkeit der Wahlen in den Einwohnerrat, in den Gemeinderat und in das Gemeindepräsidium. Sie erstattet dem Einwohnerrat Bericht und stellt Antrag.
§ 45
75 ) Kommission für Volksanregungen und Petitionen
1 Die Kommission für Volksanregungen und Petitionen besteht aus je einem Mitglied der im Rat ver - tretenen Fraktionen. Sie behandelt die ihr überwiesenen Volksanregungen und Petitionen und erstattet dem Einwohnerrat innert sechs Monaten Bericht und stellt Antrag.
2 Liegt ein Begehren nicht im Zuständigkeitsbereich des Einwohnerrats, so beantragt die Kommission dem Einwohnerrat die Überweisung an den Gemeinderat. (VII.)B Sachkommissionen
§ 46 Allgemeines
1 Der Einwohnerrat bestellt Sachkommissionen für die Behandlung und Vorberatung von Geschäften aus bestimmten Sachbereichen.
76 )
2 Er bestimmt in seiner konstituierenden Sitzung Anzahl, Grösse und Sachbereiche der Kommissionen. Sie bestehen in der Regel aus fünf bis neun Mitgliedern.
77 )
§ 43a eingefügt durch ERB vom 28. 4. 2010 (wirksam seit 7. 6. 2010).
68) Fassung vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
69) Fassung vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
70) Fassung vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
71) Eingefügt am 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
72) Eingefügt am 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021) Eingefügt am 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
74) Eingefügt am 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
75)
§ 45 in der Fassung des ERB vom 28. 4. 2010 (wirksam seit 7. 6. 2010).
76) Fassung vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
77) Fassung vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
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Geschäftsordnung des Einwohnerrates
3 Die Sachkommissionen pflegen den Kontakt zum Gemeinderat und zur Gemeindeverwaltung. Sie la - den in der Regel eine Vertretung des Gemeinderats und der Verwaltung zu ihren Sitzungen ein.
4 Sie koordinieren ihre Tätigkeit, soweit ein Geschäft den Zuständigkeitsbereich von mehr als einer Kommission berührt. Das Ratsbüro bestimmt in diesen Fällen die federführende Kommission.
§ 47 Aufgaben
78 )
1 Die Sachkommissionen haben in ihren Sachbereichen insbesondere folgende Aufgaben:
79 )
80 ) sie beraten die ihnen überwiesenen Geschäfte und stellen dem Einwohnerrat dazu Antrag;
81 ) sie diskutieren die Entwürfe der Sachstrategien und können dem Gemeinderat dazu Emp - fehlungen unterbreiten;
82 ) sie beraten die Entwicklungsziele, die inhaltlichen und finanziellen Planungen sowie die Budgetkredite im Aufgaben- und Finanzplan und können dem Einwohnerrat dazu Antrag stellen;
83 ) sie können zum Jahresbericht, soweit er den Stand der Zielerreichung betrifft, einen Be - richt verfassen;
84 ) sie können parlamentarische Vorstösse einreichen.
2 Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere: die Vorberatung der Leistungsaufträge zu Handen des Rats; die Antragstellung betreffend Erlass und Änderung von Leistungsaufträgen; die Vorberatung der Verpflichtungskredite; die Wirkungskontrolle anhand der periodischen Leistungsberichte.
3 Die Sachkommissionen können innerhalb ihres Aufgabenbereichs von sich aus Themen aufgreifen und parlamentarische Vorstösse einreichen.
85 ) (VII.)C. Spezialkommissionen
§ 48 Allgemeines
1 Der Einwohnerrat kann zur näheren Prüfung einzelner Geschäfte oder zur parlamentarischen Beglei - tung komplexer Vorhaben Spezialkommissionen bestellen. Der Antrag auf Einsetzung einer Kommis - sion muss eine Umschreibung der Aufgaben der Kommission enthalten.
2 Der Rat bestimmt die Zahl der Mitglieder und wählt diese umgehend aus seiner Mitte.
3 Die Kommissionen laden in der Regel eine Vertretung des Gemeinderats und der Verwaltung zu ih - ren Sitzungen ein.
86
4 Spezialkommissionen werden aufgelöst, wenn sie ihre Aufgaben erfüllt haben oder wenn der Rat auf ihre weitere Tätigkeit verzichtet.
§ 49 Berichterstattung
1 Die Spezialkommissionen erstatten dem Einwohnerrat in der Regel jährlich, spätestens aber zwei Jahre nach ihrer Einsetzung und zum Ende einer Amtsperiode des Rats einen Zwischenbericht über den Stand ihrer Arbeiten.
2 Sie erstatten dem Einwohnerrat nach Beendigung ihrer Arbeiten Bericht und stellen Antrag.
78) Fassung vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
79) Fassung vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
80) Eingefügt am 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
81) Eingefügt am 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021) Eingefügt am 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
83) Eingefügt am 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
84) Eingefügt am 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
85)
§ 47 Abs. 3 geändert durch ERB vom 28. 4. 2010 (wirksam seit 7. 6. 2010).
86)
§ 48 Abs. 3 in der Fassung des ERB vom 28. 4. 2010 (wirksam seit 7. 6. 2010).
12
Geschäftsordnung des Einwohnerrates
§ 49a
87 ) Parlamentarische Untersuchungskommission
1 Der Einwohnerrat kann im Rahmen seines Oberaufsichtsrechts für die Abklärung besonderer Vor - kommnisse von grosser Tragweite nach Anhörung des Gemeinderats eine parlamentarische Untersu - chungskommission einsetzen.
2 Die Einsetzung der Kommission bedarf eines qualifizierten Mehrs von mindestens 27 Mitgliedern des Einwohnerrats.
3 Der Einwohnerrat gibt der Kommission auf Antrag des Ratsbüros einen inhaltlich klar umschriebe - nen, zeitlich limitierten Auftrag, bestimmt ihre Grösse und wählt die Mitglieder und das Präsidium. Jede Fraktion hat Anspruch auf einen Sitz.
4 Soweit in der gleichen Sache noch Aufträge an andere Kommissionen bestehen, fallen sie mit der Einsetzung der Untersuchungskommission dahin.
5 Für die Untersuchungsbefugnisse, den Beizug von Sachverständigen, die Anhörung von Zeuginnen und Zeugen und Auskunftspersonen sowie das rechtliche Gehör der betroffenen Behörden und Perso - nen sind die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Grossen Rats des Kantons Basel-Stadt sinnge - mäss anwendbar.
6 Die Mitglieder der Untersuchungskommission und die weiteren beteiligten Personen sind an das Amtsgeheimnis gebunden und unterliegen der Strafdrohung des Art. 320 des schweizerischen Strafge - setzbuchs. (VII.)D. Gemeinsame Bestimmungen
§ 50 Wahl
1 Der Einwohnerrat wählt in der konstituierenden Sitzung auf die gesamte Amtsdauer von vier Jahren die Mitglieder der ständigen Kommissionen sowie allfällige Delegierte in andere Gremien.
88 )
2 Die Zusammensetzung der Finanzkommission richtet sich nach § 43a.
89 )
3 Bei der Zusammensetzung der Kommissionen berücksichtigt der Einwohnerrat, soweit nicht beson - dere Gründe vorliegen, die Stärke der Fraktionen.
90 )
4 Falls ein Mitglied der Finanzkommission, einer Sachkommission, der Wahlprüfungskommission, der Kommission für Volksanregungen und Petitionen oder einer Spezialkommission aus persönlichen oder beruflichen Gründen länger als zwei Monate verhindert ist, an der Ratstätigkeit teilzunehmen, kann die Fraktion eine Stellvertretung bezeichnen. Die Dauer der Abwesenheit und die Stellvertretung sind dem Einwohnerrat schriftlich mitzuteilen. Die Regelung gilt ab diesem Datum. Dauert die Stellvertre - tung länger als sechs Monate, so muss der Einwohnerrat die Stellvertretung genehmigen.
91 )
§ 51 Konstituierung und Beschlussfähigkeit
1 Die Wahl der Präsidien der Geschäftsprüfungskommission und der Finanzkommission richtet sich nach § 43b. Ansonsten konstituieren sich die Kommissionen selbst. Bis zur Wahl des Präsidiums führt ein Mitglied des Ratsdienstes den Vorsitz.
92 )
2 Die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Präsi - dentin oder der Präsident stimmt mit und fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
§ 52 Einberufung
1 Kommissionssitzungen finden auf Einladung ihrer Präsidentin oder ihres Präsidenten statt. Ausser - dem kann ein Drittel der Kommissionsmitglieder oder die Präsidentin oder der Präsident des Einwoh - nerrats die Einberufung einer Sitzung verlangen.
93 )
87)
§ 49a eingefügt durch ERB vom 28. 4. 2010 (wirksam seit 7. 6. 2010).
88)
§ 50 Abs. 1 in der Fassung des ERB vom 28. 4. 2010 (wirksam seit 7. 6. 2010).
Fassung vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
90)
§ 50 Abs. 3 in der Fassung des ERB vom 28. 4. 2010 (wirksam seit 7. 6. 2010).
91) Fassung vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
92) Fassung vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
93)
§ 52 Abs. 1 geändert durch ERB vom 28. 4. 2010 (wirksam seit 7. 6. 2010).
13
Geschäftsordnung des Einwohnerrates
2 Die Einladung mit Traktandenliste erfolgt in der Regel zehn Tage vor dem Sitzungsbeginn. Die Prä - sidentin oder der Präsident des Einwohnerrats und der Ratsdienst erhalten eine Orientierungskopie. )
3 Die Kommissionen können beschliessen, unter sich zu tagen.
§ 53 Präsidium und Protokoll
1 Die Präsidentin oder der Präsident der Kommission leitet die Sitzungen, vertritt die Kommission ge - gen aussen und ist mit Unterstützung des Ratsdienstes für eine zeit- und sachgerechte Erledigung der Aufgaben besorgt.
95 )
2 Der Ratsdienst sorgt für die Protokollführung. Über die Sitzungen wird ein erweitertes Beschlusspro - tokoll erstellt. Es enthält mindestens die Namen der Anwesenden und die Traktandenliste, die Haupt - gesichtspunkte der Diskussion sowie Gegenstand und Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen.
96 )
3 Die Kommissionspräsidien erhalten das Protokoll in der Regel im Entwurf. Werden innert fünf Ta - gen keine Einwendungen erhoben, so wird es auch der Präsidentin oder dem Präsidenten des Einwoh - nerrats, dem Gemeinderat, der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter, der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär Genehmigung erfolgt in der nächsten Kommissionssitzung.
97
§ 54
98 ) Geheimhaltung
1 Kommissionssitzungen sind in der Regel nicht öffentlich.
2 Mitglieder des Einwohnerrats und des Gemeinderats dürfen über den Verlauf der Beratungen, nicht aber über die Voten einzelner Kommissionsmitglieder informiert werden.
3 Aktuelle Kommissionsakten stehen den Kommissionsmitgliedern, der Präsidentin oder dem Präsi - denten des Einwohnerrats, der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär, der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter, dem Gemeinderat und den an der Kommissionsarbeit beteiligten Mitar - beitenden der Verwaltung zur Verfügung.
99 )
4 Akten über die im Einwohnerrat bereits behandelten Geschäfte können von allen Mitgliedern des Einwohnerrats eingesehen werden. Das Ratsbüro kann nach Rücksprache mit dem Kommissionspräsi - dium weitergehende Akteneinsicht bewilligen.
5 Beschliesst eine Kommission für ihre gesamte Tätigkeit oder Teile davon Geheimhaltung, so gelten Abs. 2 bis 4 nicht. Die Kommission bestimmt, wem das Protokoll zugestellt wird. Bei Zuwiderhand - lungen ordnet das Ratsbüro die nötigen Massnahmen an.
6.
Vorbehalten bleiben übergeordnete Bestimmungen des Informations- und Datenschutzrechts.
§ 55 Pflichten und Befugnisse
1 Der Gemeinderat unterstützt die Arbeit der Kommissionen und stellt ihnen auf Verlangen die für ihre Aufgabe benötigten Unterlagen, Berichte sowie Fachkenntnisse von Mitarbeitenden der Gemeinde zur Verfügung, soweit nicht überwiegende private oder öffentliche Interessen entgegenstehen. Der Rats - dienst steht den Kommissionen zur Verfügung.
100
2 - hen dadurch ausserordentliche Kosten, ersuchen sie vorgängig das Ratsbüro um Bewilligung.
3 Sie können Subkommissionen bilden und gemeinsame Sitzungen mit andern Gremien, auch mit sol - chen anderer öffentlichrechtlicher Körperschaften, abhalten.
94) Fassung vom 25. April 2018, in Kraft seit 14. Juni 2018 (KB 05.05.2018)
95) Fassung vom 25. April 2018, in Kraft seit 14. Juni 2018 (KB 05.05.2018) Fassung vom 25. April 2018, in Kraft seit 14. Juni 2018 (KB 05.05.2018)
97) Fassung vom 25. April 2018, in Kraft seit 14. Juni 2018 (KB 05.05.2018)
98)
§ 54 in der Fassung des ERB vom 28. 4. 2010 (wirksam seit 7. 6. 2010).
99) Fassung vom 25. April 2018, in Kraft seit 14. Juni 2018 (KB 05.05.2018)
100) Fassung vom 25. April 2018, in Kraft seit 14. Juni 2018 (KB 05.05.2018)
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Geschäftsordnung des Einwohnerrates
§ 56 Berichterstattung an den Einwohnerrat
1 Die Kommissionen berichten dem Einwohnerrat in der Regel schriftlich. Sie können im Verlaufe ih - rer Arbeiten mit einem Zwischenbericht den Einwohnerrat informieren und ihm Antrag stellen.
101 )
2 Ist eine Minderheit von mindestens einem Drittel der Kommissionsmitglieder mit Bericht und Antrag nicht einverstanden, so kann sie dem Rat unter Namensnennung einen eigenen Bericht und Antrag un - terbreiten. Die Minderheit beauftragt eines ihrer Mitglieder mit der Berichterstattung.
3 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Berichterstattung einzelner Kommissio - nen.
§ 57
102 ) Geltung der allgemeinen Bestimmungen über den Einwohnerrat
1 Die Bestimmungen über Teilnahmepflicht (§ 4), Ausstandspflicht (§ 5), Entschädigung (§ 9), Rück - tritt (§ 21), Disziplin (§ 22) und Abstimmungen (§§ 30ff.) gelten sinngemäss auch für Kommissionen. Für die Stimmabgabe der Präsidentin oder des Präsidenten ist § 51 Abs. 2 massgeb - lich. VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 58
1 In Verfahrensfragen kann der Einwohnerrat befristet von dieser Geschäftsordnung abweichen, sofern zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
§ 58a
103 ) Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Dezember 2021
1 Die bisherigen Regelungen über die Aufgaben des Einwohnerrats und seiner Kommissionen im Zu - sammenhang mit den Leistungsaufträge mit Globalkrediten und den Verpflichtungskrediten gelten weiterhin im ersten Jahr des Inkrafttretens der Änderung.
2 Die bisherigen Regelungen über die Aufgaben des Einwohnerrats und seiner Kommissionen beim Geschäftsbericht gelten weiterhin in den ersten beiden Jahren des Inkrafttretens.
3 Die Aufgaben der Kommissionen werden von den nach dem neuen Recht gebildeten Kommissionen wahrgenommen. Die Aufgaben der Finanzkoordinationskommission übernimmt die Finanzkommissi - on.
§ 59
1 Die Geschäftsordnung des Einwohnerrats der Einwohnergemeinde Riehen vom 28. Januar 1987 ist aufgehoben.
2 Diese Ordnung wird publiziert; sie unterliegt dem Referendum. Sie wird am 1. Januar 2003 wirksam.
101)
§ 56 Abs. 1 geändert durch ERB vom 28. 4. 2010 (wirksam seit 7. 6. 2010).
102)
§ 57 Satz 1 geändert durch ERB vom 28. 4. 2010 (wirksam seit 7. 6. 2010); Satz 2 beigefügt durch denselben ERB.
103) Eingefügt am 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
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